{"status":"available","doknr":"OLD363584","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-03-11","aktenzeichen":"2 W 24/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 24/24 = 7 O 1356/23 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n1. […], \n \n2. […], \n \n \nBeklagte, \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich-\nter am Oberlandesgericht Dr. Kramer als Einzelrichter \n \nam 11.03.2025 beschlossen: \n1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 hin wird der Beschluss des \nLandgerichts Bremen vom 16.01.2024 – Az. 7 O 1356/23 – abgeändert und \nwie folgt neu gefasst: \nDie auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Bre-\nmen vom 27.10.2023 von der Beklagten zu 2 an den Kläger zu erstatten-\n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nden Kosten werden auf 538,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\npunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem \n06.11.2023 festgesetzt. \nIm weitergehenden Umfang wird der Antrag des Klägers abgewiesen. \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. \n \nGründe: \nA. \nDie Beklagte zu 2 wendet sich gegen die Festsetzung einer Einigungs- und Terminsge-\nbühr. \nDer Kläger begehrte mit seiner Klage von den Beklagten Zahlung von 11.854,36 € nebst \nZinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz nach einem Ver-\nkehrsunfall. \nNach Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2, die als Haftpflichtversicherer in An-\nspruch genommen wird, erklärte die anwaltlich nicht vertretene Beklagte zu 2, dass sie \nvon einer Prozessführung Abstand nehme, dass sie den Klagebetrag nebst Zinsen ge-\nzahlt habe und dass sie davon ausgehe, dass die Klage zurückgenommen oder der \nRechtsstreit für erledigt erklärt werde. Sodann heißt es in dem Schriftsatz der Beklagten \nzu 2 vom 15.12.2022: \n„Im Fall der Klagerücknahme sichern wir zu, keinen Kostenantrag zu stellen. \nSofern die Hauptsache für erledigt erklärt wird, stimmen wir schon jetzt aus-\ndrücklich zu. Wir versichern, die festsetzbaren Rechtsanwaltsgebühren sowie \ndie angefallenen Gerichtskosten zu übernehmen. \nFür beide Fälle erklären wir ausdrücklich die Kostenübernahme.“ \nDer Kläger erklärte nach Zahlung der Beklagten zu 2 den Rechtsstreit für erledigt. Mit \nBeschluss vom 27.10.2023 erlegte das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits den \nBeklagten auf. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es der Mitteilung der \nBeklagtenseite, die Kosten zu übernehmen, folge. \nMit Kostenfestsetzungsantrag vom 06.11.2023 begehrte der Klägervertreter Festset-\nzung einer Verfahrensgebühr unter Anrechnung einer Geschäftsgebühr sowie Festset-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\nzung einer Terminsgebühr und einer Einigungsgebühr nebst Kostenpauschale und Um-\nsatzsteuer, insgesamt 2.547,08 €. Die Beklagte zu 2 trat der Verfahrensgebühr der \nHöhe nach und der Geltendmachung einer Einigungs- und Terminsgebühr dem Grunde \nnach entgegen. Es fehle an einer Einigung der Parteien. \nDas Landgericht setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2024 die von den \nBeklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.842,08 € nebst Zinsen fest. Zur \nBegründung führte das Landgericht aus, dass der festgesetzte Betrag 295 € Gerichts-\nkosten enthalte und im Übrigen die Einigungsgebühr und die Terminsgebühr erstat-\ntungsfähig seien. \nGegen diesen Beschluss, der der Beklagten zu 2 am 22.01.2024 zugestellt worden ist, \nwendet sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 29.01.2024, die am Folgetag \nbei Gericht eingegangen ist. \nDie Beklagte zu 2 verlangt eine höhere Anrechnung der von ihr ausgeglichenen Ge-\nschäftsgebühr auf die vom Kläger geltend gemachte Verfahrensgebühr. Zudem rügt sie \ndie Festsetzung einer Einigungs- und Terminsgebühr. Eine Einigung sei nicht erfolgt, \nvielmehr habe die Beklagte zu 2 einseitige Prozesserklärungen mit Blick auf die von ihr \nselbst vorgenommene Zahlung abgegeben. \nDas Landgericht lehnte es mit Beschluss vom 15.03.2024 ab, der sofortigen Be-\nschwerde abzuhelfen und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. \n \nB. \nI. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 567 Abs. \n1 Nr. 1, 104 Abs. 3 ZPO statthaft. Die von der Beklagten zu 2 geltend gemachte Be-\nschwer erreicht auch den Mindestwert aus § 567 Abs. 2 ZPO. \nDie Beschwerde wurde ferner innerhalb der Frist des §§ 569 Abs. 1 ZPO eingelegt und \ngenügt auch den Formvorgaben des § 569 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Insbesondere unterliegt \ndie sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 nicht dem Anwaltszwang. Zwar müssen \nsich die Parteien vor den Landgerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht \nzugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das gilt aber \ngemäß § 78 Abs. 3 ZPO nicht für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten \nder Geschäftsstelle vorgenommen werden können. So liegt es bei der Einlegung einer \nsofortigen Beschwerde, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwalts-\nprozess zu führen war (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). \"Rechtsstreit\" in diesem Sinne ist hier \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nnicht der Hauptprozess, sondern das daneben oder nachträglich gesondert geführte \nKostenfestsetzungsverfahren, für das, weil es vor dem Rechtspfleger betrieben wird \n(§ 3 Nr. 3 Buchst. b, § 21 Nr. 1 RpflG), nach § 13 RpflG insgesamt kein Anwaltszwang \nbesteht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 – III ZB 63/05 –, BGHZ 166, 117, Rn. \n14, juris). \nII. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist auch begründet. \n1. Zu Unrecht hat das Landgericht in der vorliegenden Situation eine Einigungsgebühr \nfestgesetzt. \na) Gemäß Ziffer 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn \nder Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Ab-\nschluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, \nder Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. \nDer Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, \nsofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Während die frühere \nVergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseiti-\nges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Bei-\nlegung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Vergleichsgebühr nicht \nnur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erweitern (BGH, Beschluss vom 17. Sep-\ntember 2008 – IV ZB 11/08 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – XII ZB \n276/19 –, Rn. 22, juris). Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG \nreicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis \nfür die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus. Eine Einigung, die ausschließlich \ndas Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des \nGläubigers auf den gesamten Anspruch zum Inhalt hat, reicht demnach nicht aus (BGH, \nUrteil vom 10. Oktober 2006 – VI ZR 280/05 –, Rn. 6, juris). \nZwar kann auch in einem – und sei es auch nur konkludent – abgesprochenen Pro-\nzessverhalten eine Einigung liegen, wenn die Parteien ihre jeweiligen Prozesshandlun-\ngen nicht unabhängig von der Erklärung des anderen vorgenommen haben (OLG Stutt-\ngart, Beschluss vom 10. Februar 2011 – 8 W 40/11 –, Rn. 9, juris). Bloße einseitige \nErklärungen aber, auch einseitige Erledigungserklärungen, selbst wenn sie von beiden \nSeiten abgegeben werden und zur Beendigung eines Rechtsstreits führen, genügen \nnicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2019 – 19 WF 15/19 –, Rn. 5, juris; Ge-\nrold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV 1000 Rn. 35; vgl. bereits OLG Köln, \nBeschluss vom 15. August 2005 – 4 WF 110/05 –, Rn. 4, juris). Wird nach unstreitiger \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nErfüllung des Klageanspruchs oder aus sonstigen Gründen von beiden Seiten der \nRechtsstreit für erledigt erklärt, so liegen darin einseitige Prozesserklärungen, sodass \nschon in Ermangelung einer Vereinbarung keine Einigungsgebühr entstehen kann \n(OLG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 17 W 8/10 –, Rn. 18, juris; Ge-\nrold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV 1000 Rn. 35; so wohl auch Hanse-\natisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. Dezember 2005 – 8 W \n234/05 –, Rn. 4, juris). \nb) Ausgehend hiervon hat der Kläger den Abschluss einer Einigung nicht dargelegt. \naa) Offenbleiben kann, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger die Klage \nzurücknimmt, nachdem der Beklagte gezahlt und eine Kostenübernahme sowie einen \nVerzicht auf einen Kostenantrag angekündigt hat. In einem solchen Fall dürfte der Ab-\nschluss einer Einigung zumindest in Betracht kommen, da der Kläger ohne das Angebot \nder Kostenübernahme im Fall einer Klagerücknahme mit den Kosten des Rechtsstreits \nbelastet werden würde, § 296 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dann aber kommt es durchaus in Be-\ntracht, dass der Kläger die Klage nur mit Rücksicht auf die zuvor erklärte Kostenüber-\nnahme des Beklagten zurücknimmt und auf diese Weise konkludent ein Angebot auf \nAbschluss einer Einigung zur Beendigung des gerichtlich anhängigen Streits annimmt. \nbb) Anders liegt es hingegen hier. Der Kläger hat den Rechtstreit nach Zahlung des \neingeklagten Betrages durch die Beklagte für erledigt erklärt. Dass dem eine vertragli-\nche Vereinbarung der Parteien zugrunde gelegen hätte, ist weder dargelegt noch er-\nsichtlich. \nEine solche auch nur konkludent abgeschlossene vertragliche Vereinbarung folgt auch \nnicht daraus, dass die Beklagte bereits zuvor eine Zustimmung zu einer Erledigungser-\nklärung abgegeben hat. Auch dies bleibt eine einseitige Prozesshandlung, die selbst \ndann keinen Vertragsschluss begründet, wenn der Kläger im Anschluss die Erledi-\ngungserklärung abgibt. \nFerner ergibt sich ein Vertragsschluss vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte \nvorgreiflich für den Fall einer Erledigungserklärung die Kostenübernahme erklärt hatte. \nZwar mag eine Einigung dann in Betracht kommen, wenn eine Unsicherheit darüber \nbeseitigt wird, welcher Partei die Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung \naufzuerlegen sein werden (so Schneider, DAR 2022, S. 56 [57]). \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nVorliegend bestand aber eine solche Unsicherheit nicht. Denn die Beklagte zu 2 hat im \nZuge der Ankündigung der Zahlung nur erklärt, sie wolle von einer Prozessführung Ab-\nstand nehmen. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstandpunkt \ndes Klägers im Ergebnis hinnimmt. In einer solchen Situation sind aber insbesondere \nin Verkehrsunfallsachen im Fall einer Zahlung durch den beklagten Versicherer diesem \nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Kosten des Rechtsstreits \naufzuerlegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 – VI ZR 154/08 –, Rn. 5, juris \nm.w.N.). \nAusgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger seine Prozesserklärung, \ndie Erledigungserklärung, erkennbar nur mit Rücksicht auf die Kostenübernahmeerklä-\nrung der Beklagten zu 2 abgegeben hätte. \nMit der Kostenübernahmeerklärung verfolgte die Beklagte zu 2 hier vielmehr allein den \n– ohne Weiteres erkennbaren – Zweck, eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten \nentbehrlich zu machen, um so eine Reduzierung der Gerichtsgebühren herbeizuführen, \nZiffer 1211 Nr. 4 VV GKG. Eine solche vorgezogene Erklärung der Beklagten zu 2 kann \nund muss der Kläger aber in der vorliegenden Situation nicht dahingehend verstehen, \ndass ihm zur Beseitigung einer Unsicherheit mit Blick auf die Kostenfolge der Abschluss \neiner Vereinbarung angeboten wird. Vielmehr liegt das Verhalten der Beklagten zu 2 \nviel näher an einem reinen Anerkenntnis, verbunden mit einem Anerkenntnis auf Kos-\ntenebene, um zusätzlich die Gerichtsgebühren zu reduzieren. Selbst wenn man aber \neine Vereinbarung annehmen wollte, reichte eine solche nicht aus, da sie sich auf das \nbloße Anerkenntnis der Beklagten zu 2 auch mit Blick auf die Kosten des Rechtsstreits \nbeschränkte. \nHinzu kommt außerdem, dass dem Kläger ohnehin keine andere sachgerechte Mög-\nlichkeit blieb, das Verfahren zu beenden. Denn hätte er den Rechtsstreit nicht für erle-\ndigt erklärt, wäre seine Klage abzuweisen gewesen. Auch deshalb fehlt es an hinrei-\nchenden Anhaltspunkte, um annehmen zu können, dass der Kläger die Erledigungser-\nklärung nur mit Rücksicht auf die zuvor angekündigte Kostenübernahme durch die Be-\nklagte zu 2 erklärt hätte. \n2. Ebenfalls zu Unrecht hat das Landgericht eine Terminsgebühr festgesetzt. Es ist we-\nder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger an einem gerichtlichen Termin im Sinne \nder Ziffer 3104 VV RVG oder an einer gemäß Vorbem 3 Abs. 3 VV RVG gleichgestellten \nBesprechung teilgenommen hätte. Ob die Auffassung des Klägers zutrifft, dass eine \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\nEinigungsgebühr zwangsläufig zur Entstehung einer Terminsgebühr führe, muss vor-\nliegend nicht entschieden werden. \n3. Begründet ist die sofortige Beschwerde zudem, soweit die Beklagte zu 2 eine höhere \nAnrechnung der von ihr beglichenen Geschäftsgebühr auf die im Kostenfestsetzungs-\nverfahren geltend gemachte Verfahrensgebühr fordert. \nDie von der Klägerin selbst zugestandene Anrechnung, die auch nicht an § 15a Abs. 3 \nRVG scheitert, ist im Kostenfestsetzungsantrag unrichtig bemessen. \nEine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgt gemäß Vor-\nbem. 3 Abs. 4 Satz 1, 4 VV RVG zur Hälfte und nach dem Wert des Gegenstandes, der \nauch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Gegenstand des gerichtlichen Ver-\nfahrens war ein Anspruch des Klägers in Höhe von 11.854,36 €, nachdem die Klägerin \nbereits außergerichtlich einen Teil der geltend gemachten Schadensersatzforderung \nbeglichen hatte. Die anzurechnende Geschäftsgebühr ist danach nach dem Wert der \nVerfahrensgebühr zu berechnen und nur in dieser Höhe anzurechnen (vgl. KG Berlin, \nBeschluss vom 13. Januar 2009 – 1 W 496/08 –, Rn. 8, juris; Gerold/Schmidt/Müller-\nRabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 319). \nBei einem Gegenstandswert von 11.854,36 € beträgt die anzurechnende 0,65 Ge-\nschäftsgebühr aber 432,90 €. Weshalb die Klägerin sich nur eine Anrechnung in Höhe \nvon 210,60 € gefallen lassen will und weshalb das Landgericht dieser Anrechnung ge-\nfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Auch aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich \nhierzu nichts. \n4. Ausgehend hiervon waren eine 1,3 Verfahrensgebühr auf einen Streitwert von \n11.854,36 € in Höhe von 865,80 €, abzüglich einer 0,65 Gebühr auf denselben Streit-\nwert in Höhe von 432,90 € nebst Kostenpauschale und Umsatzsteuer, mithin 538,95 € \nanzusetzen. Im weitergehenden Umfang war der Beschluss des Landgerichts Bremen \nvom 16.01.2024 abzuändern und der weitergehende Antrag abzuweisen. \n5. Der Tenor war bei Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend zu \nfassen, dass eine Festsetzung zu Lasten der Beklagten zu 2 erfolgt. Lediglich die Be-\nklagte zu 2 hat sich gegen eine Kostenfestsetzung gewandt, so dass der Rechtsstreit \nnur insoweit beim Senat angefallen ist. Angesichts dessen ist der Senat auch nicht dazu \nberufen, die gegen die Beklagte zu 1 ergangene Kostenfestsetzung zu überprüfen. Die \nBeschwerde der Beklagten zu 2 kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass \ndiese auch für und gegen die Beklagte zu 1 habe eingelegt werden sollen. Eine solche \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\nErklärung ist nicht abgegeben und auch eine Vollmacht hierzu ist nicht dargelegt wor-\nden. \n6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. \n \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-03-11/2-w-24-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-03-11/2-w-24-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363584","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.591037+00:00"}}