{"status":"available","doknr":"OLD363583","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-03-18","aktenzeichen":"2 W 37/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 37/24 \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \nbetreffend \n \nE. GmbH & Co. … KG, \nBeteiligte \n \nC.N. \n \nBeschwerdeführerin zu 1, \n \nM. N. \nBeschwerdeführer zu 2, \n \nNotarin N. G. \n \nweitere Beteiligte, \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Martin \n \nam 18.03.2025 beschlossen: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \n1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 08.05.2024 gegen die \nZwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Bremen vom \n15.04.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen. \n \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer. \n \nGründe: \nI. \nDie Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Zwischenverfügung vom 08.05.2024, \nmit der das Amtsgericht – Registergericht – Bremen ein Eintragungshindernis mit \nAbhilfefrist mitteilte. Das Registergericht vertritt die Auffassung, dass die \nRechtsnachfolge im Kommanditanteil nicht wie beantragt eingetragen werden könne, \nda der eingereichte Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom \n26.09.2012 als Nachweis der Erbfolge nicht ausreiche. Vielmehr sei der Nachweis der \nErbfolge durch einen deutschen Erbschein zu führen. Die Beschwerdeführer \nbeanstanden dies mit Schreiben vom 08.05.2024 unter Hinweis darauf, dass die \nvorgelegten Dokumente den österreichischen Normen entsprächen. Die Forderung \nnach einem „europäischen Erbenzeugnis“ werde wegen der hohen Kosten abgelehnt. \nIn der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.05.2024 weist das Registergericht ergänzend \ndarauf hin, dass auch der Nachweis durch die Vorlage eines Europäischen \nNachlasszeugnisses denkbar sei. \n \nII. \n \nDer Senat legt das Schreiben vom 08.05.2024 als Beschwerde gegen eine \nZwischenverfügung im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 4 S. 2 FamFG aus. Diese ist \ngemäß § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. \n \nGrundsätzlich richtet sich die Frage, welche Urkunden bei der Anmeldung von \nEintragungen zum Handelsregister einzureichen sind, nach § 12 HGB. § 12 Abs. 1 S. \n5 HGB bestimmt, dass Rechtsnachfolger eines Beteiligten die Rechtsnachfolge soweit \ntunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen haben. Dabei liegt es im \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\npflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts, welche öffentlichen Urkunden es für \ndiesen Nachweis erfordert (OLG Bremen, Beschluss vom 15.04.2014 – 2 W 22/14, \nNJW-RR 2014, 816; Wamser, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § \n12 HGB Rn 4). Anerkannt ist, dass der erforderliche Nachweis durch einen deutschen \nErbschein geführt werden kann. Es wird daher regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen \nentsprechen, Urkunden genügen zu lassen, aber auch einzufordern, die dem deutschen \nErbschein gleichstehen. Eine automatische Anerkennung ausländischer Erbzeugnisse \nim Rahmen der Registeranmeldung erfolgt nicht, auch nicht im Hinblick auf die \nBestimmungen der EuErbVO, da die Registeranmeldung unter die Bereichsausnahme \nnach Art. 1 Abs. 2 lit. l) EuErbVO fällt (so ausdrücklich in Bezug auf den \nEinantwortungsbeschluss nach österreichischem Erbrecht und die Bereichsausnahme \ndes Art. 1 Abs. 2 lit. h EuErbVO OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2023 – 8 U 41/22, ErbR \n2023, 545). Dabei ist das Registergericht nicht gehalten, die Gleichwertigkeit etwaiger \nausländischer Erbzeugnisse einer eigenen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Zwar \nhat das Gericht nach der allgemein in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit \ngeltenden Vorschrift des § 26 FamFG den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen \nzu ermitteln. Im Registerverfahren ist das Gericht allerdings nicht verpflichtet, eigene \nTatsachenermittlungen zur Feststellung der Rechtsnachfolge anzustellen (Krafka, in: \nMünchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn 54). Verwickelte \nRechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen muss es nicht klären, da es sonst \nzwangsläufig \nüberlastet \nwäre \nund \ndie \nGefahr \nbestünde, \ndass \nHandelsregistereintragungen auf unangemessene Zeit blockiert würden (BGH, \nBeschluss vom 21.06.2011 – II ZB 15/10 –, Rn. 10, juris; Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. \n2024, Teil 1, Rn 151a). Eine umfangreiche, sachverständig unterstützte Prüfung der \nGleichwertigkeit ausländischer Erbnachweise ist danach in einem Registerverfahren \nnicht veranlasst, zumal eine rechtliche Würdigung zusätzlichen Anforderungen \nunterliegen würde, weil in einem ersten Schritt noch die Parameter, anhand derer die \nGleichwertigkeit zu beurteilen ist, festzulegen wären. \n \nDie Rechtsposition desjenigen, der die Eintragung beantragt, wird hierdurch schließlich \nauch nicht unzumutbar erschwert. Er ist im Anwendungsbereich der EuErbVO auf das \nEuropäische Nachlasszeugnis im Sinne des Art. 62 ff. EuErbVO zu verweisen, das \nebenso wie der deutsche Erbschein die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt. Ziel und \nZweck \ndes \nEuropäischen \nNachlasszeugnisses \nist \nes \ngerade, \nErben, \nVermächtnisnehmern, \nTestamentsvollstreckern \nund \nNachlassverwaltern \nzu \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nermöglichen, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen \nMitgliedstaat einfach nachzuweisen und somit eine zügige, unkomplizierte und \neffiziente Abwicklung von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu \nermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 67 S. 1 zur VO (EU) 650/2012; vgl. auch J. Schmidt, \nin: BeckOGK zur EuErbVO, Stand: 01.12.2024, Art. 62 Rn 8). Von dieser Möglichkeit \nhaben die Beschwerdeführer trotz Hinweises des Senats keinen Gebrauch gemacht. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. \n \n \nDr. Pellegrino \nDr. Kramer \nMartin","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-03-18/2-w-37-24","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 382","ref_norm":"382","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-03-18/2-w-37-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363583","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.568292+00:00"}}