{"status":"available","doknr":"OLD363582","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-04-16","aktenzeichen":"1 U 53/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 53/24 = 1 O 1938/23 Landgericht Bremen \n \n[verkündet am 16.04.2025] \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigte: … \n \ngegen \n \n…, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 19.03.2025 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, \ndie Richterin am Amtsgericht Reinke und die Richterin am Oberlandesgericht Martin für \nRecht erkannt: \n \nI. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts \nBremen vom 28.06.2024 (Az. 1 O 1938/23) wird zurückgewiesen. \nII. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. \nIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \nIV. Die Revision wird nicht zugelassen. \nV. Der Gegenstandswert für die Berufung wird auf EUR 17.257,53 festgesetzt. \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 19 \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin nimmt die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht \n(BaFin) aus übergegangenem Recht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und \nder unionsrechtlichen Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch wegen geltend \ngemachter Pflichtverletzungen in Bezug auf deren Aufsicht über den Handel mit Aktien \nder inzwischen insolventen X. AG. \nDer Beklagten, einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts, obliegt unter ande-\nrem die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes \n(WpHG) im Hinblick auf die Marktmissbrauchsüberwachung. In diesem Zusammen-\nhang nahm die Beklagte auch Aufsichtsaufgaben in Bezug auf den Handel mit Aktien \nder inzwischen insolventen X. AG wahr, streitgegenständlich ist vorliegend ein am \n18.02.2019 durch die Beklagte angeordnetes sogenanntes Leerverkaufsverbot sowie \ndie Erstattung einer Strafanzeige am 10.04.2019 gegen Journalisten der Y., die zuvor \nnegativ über die X. AG berichtet hatten. \nNach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts hatte die X. AG seit 2015 einen \nGroßteil der in ihren Bilanzen ausgewiesenen Umsätze unter Vortäuschung angebli-\ncher Geschäfte mit Drittpartnern fingiert. Tatsächlich erwirtschaftete das Unternehmen \nseit Jahren erhebliche Verluste. Die Veröffentlichung geschönter Zahlen sollte nach den \nPlänen der Verantwortlichen der X. AG gegenüber Banken und Anlegern suggerieren, \nes handle sich bei der X. AG um ein geschäftlich erfolgreiches und zahlungskräftiges \nUnternehmen. \nEnde Januar 2019 erhielt die Beklagte einen anonymen Hinweis auf Unregelmäßigkei-\nten bei der Buchführung von Tochtergesellschaften der X. AG in Z., der von der Beklag-\nten ausgewertet wurde. Am 30.01.2019 erschien der erste Artikel einer Artikelserie der \nY. über Buchführungsmanipulationen im Zusammenhang mit der X. AG, was zu einem \nstarken Einbruch des Aktienkurses führte. Die Beklagte leitete daraufhin eine Prüfung \nmit Blick u.a. auf eine etwaige Marktmanipulation im Zusammenhang mit der Berichter-\nstattung und einer etwaigen „Short-Selling-Attacke“ ein. Nach Beteiligung der Deut-\nschen Bundesbank und unter Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und \nMarktaufsichtsbehörde (ESMA), welche am 17.02.2019 eine befürwortende Stellung-\nnahme abgab, erließ die Beklagte am 18.02.2019 ein zweimonatiges Verbot der Be-\ngründung und Vergrößerung von Netto-Leerverkaufsoptionen („Leerverkaufsverbot“) \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 19 \n \nbetreffend Aktien der X. AG im Wege einer Allgemeinverfügung. Die Beklagte begrün-\ndete ihre Allgemeinverfügung zum Erlass eines Leerverkaufsverbots damit, dass un-\ngünstige Ereignisse bzw. Entwicklungen eingetreten seien, die eine ernstzunehmende \nBedrohung für das Marktvertrauen in Deutschland darstellten. Die Beklagte stellte \nhierzu im Einzelnen auf das Zusammentreffen mehrerer Umstände ab, namentlich da-\nrauf, dass die X. AG-Aktie bereits in der Vergangenheit Ziel von sogenannten Short-\nAttacken gewesen sei, die jeweils von negativen Berichterstattungen in den Medien \nbegleitet und begünstigt worden seien und bei denen Leerverkäufer durch das Einge-\nhen entsprechender Positionen profitiert hätten. Diese Attacken hätten zu entsprechen-\nden Kursrückgängen bei der X. AG-Aktie geführt und es seien hieraus auch Untersu-\nchungen der Beklagten und der Strafverfolgungsbehörden unter anderem wegen \nMarktmanipulation resultiert. Die Beklagte führte zur Begründung der Allgemeinverfü-\ngung weiter aus, dass seit Ende Januar 2019 erneut verschiedene negative Pressebe-\nrichte zu beobachten seien und dass zwischen dem 30.01.2019 und dem 15.02.2019 \nder Kurs der X. AG-Aktie beträchtlich eingebrochen sei, namentlich in zeitlicher Folge \nnach der Veröffentlichung der Vorwürfe, dass Mitarbeiter eines Tochterunternehmens \nder X. AG in Z. durch Buchführungsmanipulationen höhere Umsätze vorgetäuscht hät-\nten. Die Beklagte führte weiter aus, dass diese Presseberichte mit verstärkten Netto-\nLeerverkaufspositionen und mit einer damit einhergehenden starken Volatilität der Aktie \nder X. AG zusammenfielen. Ab dem 01.02.2019 sei ein deutlicher Anstieg der Netto-\nLeerverkaufspositionen in Aktien der X. AG zu beobachten gewesen, der sich ab dem \n07.02.2019 noch einmal deutlich verstärkt habe. \nAm 10.04.2019 erstattete die Beklagte zudem Strafanzeige wegen des Verdachts auf \nMarktmanipulation u.a. gegen die Verfasser der Artikelserie der Y. Bereits am \n08.04.2019 hatte die Beklagte auf eine kleine Anfrage im Deutschen Bundestag erklärt, \nihre Untersuchungen in alle Richtungen zu führen, auch im Hinblick auf ein mögliches \nFehlverhalten von Verantwortlichen der X. AG. \nUnter dem 22.06.2020 gab der Vorstand der X. AG bekannt, dass die als Zahlungsmittel \nbilanzierten Bankguthaben der X. AG in einer Höhe von mehr als EUR 1,9 Milliarden \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich nicht existierten. Am 25.06.2020 \nstellte die X. AG einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Kurs der \nX. AG-Aktie an der Börse in Frankfurt fiel daraufhin von einem Wert von EUR 108,70 \nam 18.06.2020 auf nur noch EUR 1,42 am 26.06.2020 sowie auf EUR 1,15 am \n25.08.2020, dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der \nX. AG. \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 19 \n \nDer verstorbene Ehemann der Klägerin (nachfolgend: Erblasser), dessen Erbin die Klä-\ngerin ist, hatte am 22.02.2018 150 Aktien der X. AG zum Kurs von je EUR 100,- erwor-\nben und am 08.02.2019 weitere 50 Aktien zum Kurs von je EUR 115,50. Am 26.11.2020 \nveräußerte er die Aktien und erzielte dabei einen Erlös i.H.v. insgesamt EUR 742,73. \nDie Klägerin hat vor dem Landgericht behauptet, dass ein Short-Interesse bezüglich \nder Aktien der X. AG nicht gezielt im Vorfeld der Berichterstattung der Y. im Januar \n2019 aufgebaut worden sei, sondern erst nach der Veröffentlichung, so dass die Be-\nklagte hätte erkennen müssen, dass eine Marktmanipulation von Seiten Dritter ersicht-\nlich nicht vorgelegen habe. Dies habe sich aus einem Artikel in der Y. vom 21.02.2019 \nergeben und auch die Handelsüberwachungsstelle (HÜSt) der Frankfurter Wertpapier-\nbörse (FWB) und der Eurex Deutschland hätten in ihrem Bericht vom 25.02.2019 ledig-\nlich eine schon ihrem Volumen nach unauffällige Optionsserie gemeldet. Die Deutsche \nBundesbank habe in ihrem Zentralbereich Finanzstabilität zwar einen Anstieg der Net-\ntoleerverkaufspositionen für die Aktien der X. AG aufgezeigt, der aber im Vergleich zu \nfrüheren Episoden mit hohen Nettoleerverkaufspositionen nicht ausgeprägt auffällig ge-\nwesen sei, zudem seien keine auffälligen Ansteckungseffekte zu anderen Finanzunter-\nnehmen und damit keine möglichen systemischen Risiken berichtet worden. Die Be-\nklagte habe die ESMA nur einseitig und manipulativ informiert, indem sie ihr gegenüber \nihre Absicht zum Erlass eines Leerverkaufsverbots mitgeteilt und dies mit möglichen \nAuswirkungen auf das Finanzsystem begründet habe und dabei auch eigene Ermittlun-\ngen gegen die X. AG wegen ihr vorgeworfener Marktmanipulation verschwiegen habe. \nIn der Begründung des dann am 18.02.2019 erlassenen Leerverkaufsverbotes habe \ndie Beklagte keine Feststellungen zu den gegenüber der ESMA behaupteten Auswir-\nkungen auf das globale Finanzsystem getroffen und zudem entgegen ihren eigenen \nErkenntnissen einen Zusammenhang zwischen der Berichterstattung der Y. und an-\ngeblichen Short-Attacken hergestellt. Mit ihrer Strafanzeige vom 10.09.2019 habe die \nBeklagte die mit dem Leerverkaufsverbot assoziierten Vorbehalte gegen die Berichter-\nstattung der Y. nochmals bestärkt, was wiederum ein breites Echo in der deutschen \nund internationalen Presse gefunden habe. \nDie Klägerin hat vor dem Landgericht vorgetragen, dass die Beklagte bei Erlass des \nLeerverkaufsverbots sich bewusst der Erkenntnis verschlossen habe, dass es im Zu-\nsammenhang mit der Berichterstattung der Y. keine Short-Selling-Attacke gegen die \nAktien der X. AG gegeben habe und auch unabhängig davon mangels Systemrelevanz \nder X. AG keine gesetzlich definierte Ausnahmesituation bestanden habe, in der ein \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 19 \n \nLeerverkaufsverbot auf gesetzlicher Grundlage hätte verhängt werden können. Die Klä-\ngerin habe damit in dem Bewusstsein gehandelt, dass die gesetzlich geregelten Vo-\nraussetzungen für den Erlass des Leerverkaufsverbots nicht vorgelegen hätten, und sie \nhabe den Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen. Leerverkäufe seien nicht zur \nVerhinderung marktmissbräuchlichen Verhaltens im Einzelfall zu verbieten, sondern \ndiese Verbote zielten ausschließlich auf die Bewältigung systemischer Risiken ab. \nWeiter hat die Klägerin vor dem Landgericht behauptet, dass das Leerverkaufsverbot \nund die Strafanzeige der Beklagten gegen die Y.-Journalisten bei anderen Aufsichtsbe-\nhörden sowie bei Banken und Anlegern als klarer Vertrauensbeweis und Schutzmaß-\nnahme für die X. AG angesehen worden seien. Das Vorgehen der Beklagte habe so \ndazu geführt, dass im Anschluss an das Leerverkaufsverbot die X. AG noch aus Kredi-\nten und Anleihen Mittel in einem Umfang von EUR 1,65 Milliarden habe abrufen und \nsomit ihr Geschäftsmodell über ein Jahr lang weiter habe aufrecht erhalten können. \nAuch der Erblasser habe unter dem so durch die Beklagte erzeugten Eindruck seine X. \nAG-Aktien nicht veräußert. Hätte die Beklagte das Leerverkaufsverbot nicht erlassen \nund hätte sich deshalb der von der Beklagten erwartete Abwärtstrend nach dem \n18.02.2019 gezeigt, wäre der Erblasser in der Folge aus seinem Engagement mit X. \nAG-Aktien ausgestiegen und hätte dabei zumindest noch einen Erlös von EUR 90,- pro \nAktie erzielt, mithin insgesamt EUR 18.000,-. \nDie Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. EUR 17.257,53 \nnebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über demjenigen Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen. \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDie Beklagte hat vor dem Landgericht vorgetragen, dass der Erlass des Leerverkaufs-\nverbots darauf gestützt gewesen sei, dass die Beklagte u.a. nach dem Preisverfall der \nX. AG-Aktie seit dem 30.01.2019, einem gravierenden Anstieg der Nettoleerverkaufs-\npositionen in X. AG-Aktien, Verdachtsmeldungen hinsichtlich möglicher Marktmanipu-\nlationshandlungen und Hinweisen auf eine potenziell weitere Short-Attacke und eine \nErpressung des Unternehmens zur Zahlung eines beträchtlichen Geldbetrags gegen \nAbwendung weiterer Berichterstattung das Marktvertrauen als bedroht angesehen \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 19 \n \nhabe, da eine angemessene Preisbildung für die X. AG-Aktie nicht mehr als gewähr-\nleistet erschienen sei. Die Strafanzeige vom 10.04.2019 sei von der Beklagten erstattet \nworden, weil aufgrund von Transaktionsdaten und Meldungen anderer Stellen die Be-\nklagte den Verdacht gewonnen habe, dass ein Kreis bekannter und unbekannter Per-\nsonen kritische Berichte in der Y. habe veröffentlichen lassen, um mittels Leerverkäufen \nvon den dadurch ausgelösten Kursbewegungen zu profitieren. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 28.06.2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nhat das Landgericht ausgeführt, dass ein Anspruch nach den Grundsätzen des europä-\nischen Staatshaftungsanspruchs schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Best-\nimmungen des europäischen Kapitalmarktrechts selbst keine subjektiven Rechtspositi-\nonen zugunsten einzelner Anleger begründeten. Auch ein Anspruch aus § 839 BGB \ni.V.m. Art. 34 S. 1 GG komme nicht in Betracht. Die Erstattung von Strafanzeigen ge-\nhöre zu den Pflichten der Beklagten und setze nicht voraus, dass sich der jeweils An-\nzeigende oder seine Behörde schon eines dringenden Tatverdachts sicher sein oder \nselbst den Sachverhalt weitestgehend ausermittelt haben müsste. Mit dem Erlass des \nLeerverkaufsverbots habe die Beklagte keine den Erblasser schützende Amtspflicht \nverletzt, weil die Aufgaben der Beklagten von dieser nach § 4 Abs. 4 FinDAG allein im \nöffentlichen Interesse wahrgenommen würden. Selbst wenn diese Norm europarechtli-\nchen Vorgaben nicht entsprechen würde, würde sich daraus nicht ergeben, dass un-\nmittelbar kraft Europarechts für jede Pflichtverletzung gehaftet werden müsste. Zudem \nsei eine Amtspflichtverletzung der Beklagten bei Erlass des Leerverkaufsverbots auch \nnicht dargetan, da die Beklagte zum Erlass von Maßnahmen bei einer Bedrohung für \ndie Finanzstabilität oder das Marktvertrauen berechtigt gewesen sei, wobei der Beklag-\nten in tatsächlicher Hinsicht ein Beurteilungsspielraum und ein Ermessen hinsichtlich \nder hieraus gezogenen Konsequenzen zugestanden habe und bei der nachträglichen \nKontrolle der Kenntnisstand der Beklagten ex ante zugrunde zu legen sei. Die von der \nBeklagten angenommene Bedrohung des Marktvertrauens setze nicht voraus, dass \nweitere Ansteckungseffekte für andere Unternehmen, für den Finanzmarkt oder gar das \nglobale Gesamtsystem insgesamt zu befürchten seien, sondern es genüge bereits, \nwenn Nachahmungseffekte zu befürchten seien. Bei Bestehen des Verdachts einer be-\nvorstehenden Short-Attacke könne die Beklagte nicht gehalten sein, sämtliche Behaup-\ntungen von Amts wegen weiter aufzuklären, um dann erst stabilisierende Maßnahmen \ntreffen zu dürfen. Zudem sei eine Kausalität der behaupteten Amtspflichtverletzung für \neinen Schaden der Klägerin nicht festzustellen, da es eine reine spekulative Behaup-\n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 19 \n \ntung darstelle, dass ohne das Leerverkaufsverbot der Erblasser die Anlage zeitnah be-\nendet hätte und der Verlust geringer ausgefallen wäre. Jedenfalls sei eine adäquate \nKausalität zu verneinen, da die Anordnung eines Leerverkaufsverbots nach ihrem \nSchutzzweck nicht darauf abzielte, dass Anleger in eine solche Maßnahme weitere Sig-\nnale hineindeuteten und sich hiervon äußerst mittelbar und subjektiv für eigene Inves-\ntitionsentscheidungen leiten ließen. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren \nVorbringens der Parteien in erster Instanz wird Bezug genommen auf die Feststellun-\ngen im angefochtenen Urteil vom 28.06.2024, Az.: 1 O 1938/23 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 \nZPO). \nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstin-\nstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. \nDie Klägerin wiederholt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass die \nBeklagte keinerlei ernstzunehmende Hinweise für die Annahme gehabt habe, dass die \nBerichte der Y. ab dem 30.01.2019 im Zusammenhang mit einer Short-Attacke gestan-\nden haben könnten, und dass die Beklagte gegenüber der ESMA bewusst unzutreffend \nangegeben habe, dass sie Ansteckungseffekte von der X. AG-Aktie auf den Gesamt-\nmarkt und damit auch eine Beeinträchtigung der Finanzstabilität befürchte, obwohl hier-\nfür keine Anzeichen bestanden hätten. Der Erlass des Leerverkaufsverbots sei aus der \nex-ante Perspektive schlechterdings unvertretbar gewesen. Die Klägerin ist der Auffas-\nsung, dass der Erlass eines solchen Verbots immer auch eine Bedrohung der Finanz-\nstabilität voraussetze; im Übrigen sei aber auch die Annahme einer ernsthaften Bedro-\nhung für das Marktvertrauen nicht vertretbar gewesen. Die Beklagte habe hier nicht \nohne Weiteres bei der Berichterstattung der Y. von einer solchen Bedrohungslage \ndurch eine Leerverkaufs-Attacke ausgehen dürfen. Der bloße Auf- und Ausbau von \nNettoleerverkaufspositionen im Nachgang zu einer negativen Berichterstattung habe \nhier vielmehr für eine rationale Reaktion des Marktes gesprochen. Insbesondere habe \ndie Beklagte sich auch nicht lediglich auf die ihr über die Staatsanwaltschaft M. mitge-\nteilten Behauptungen des Anwalts der X. AG stützen dürfen, wonach eine weitere \nShort-Attacke befürchtet werde, da von Dritten mit weiterer negativer Presseberichter-\nstattung gedroht werde, wenn die X. AG ihnen nicht EUR 6 Millionen zahle, da es sich \nhierbei nicht um glaubwürdige Angaben gehandelt habe. Der bloße Umstand, dass es \nbereits in der Vergangenheit Short-Attacken gegeben habe, könne nicht als ernstzu-\nnehmender Hinweis auf drohende weitere Attacken angenommen werden. \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 19 \n \nVor diesem Hintergrund stelle sich auch die unbegründete Strafanzeige gegen die Jour-\nnalisten der Y. als amtsmissbräuchlich dar, da eine Amtspflicht der Beklagten bestan-\nden habe, vor der Mitteilung eines Verdachtes den Sachverhalt im Rahmen des Zumut-\nbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrund-\nlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibe. \nDie Vorschrift des § 4 Abs. 4 FinDAG stehe einer Haftung der Beklagten nicht entge-\ngen. Zum einen finde diese Vorschrift bei einer bewussten Überschreitung ihrer Amts-\npflichten durch die Beklagten bzw. bei einem amtsmissbräuchlichen Verhalten keine \nAnwendung, zum anderen würde diese Annahme dem Grundsatz des effet utile des \nEuroparechts entgegenstehen. \nDer Schaden des Erblassers sei auch kausal durch das Verhalten der Beklagten verur-\nsacht, wobei hier die Beklagte nachweispflichtig für das Gegenteil gewesen sei. Wenn \n– wie auch das Landgericht angenommen habe – bei Nichterlass des Leerverkaufsver-\nbots ein Kursverfall der X. AG-Aktie wahrscheinlich gewesen wäre, wäre es als lebens-\nfremd anzusehen, dass der Erblasser einem weiteren Abwärtstrend tatenlos zuge-\nschaut hätte. \nDie Klägerin beantragt, \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 17.257,53 nebst Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshän-\ngigkeit zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. \nII. \nDie zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Die geltend gemachten An-\nsprüche der Klägerin nach den Grundsätzen der Amtshaftung aus § 839 BGB i.V.m. \nArt. 34 GG bzw. des Amtsmissbrauchs bestehen nicht, da die Beklagte schon nicht \npflichtwidrig gehandelt hat, dies weder hinsichtlich des Erlasses des Leerverkaufsver-\nbots (siehe unter 1.) noch hinsichtlich der Strafanzeige gegen die Journalisten der Y. \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 19 \n \n(siehe unter 2.), keine die Klägerin individualschützenden Amtspflichten verletzt wurden \n(siehe unter 3.), die Voraussetzungen eines Amtsmissbrauchs noch nicht einmal sub-\nstantiiert dargetan sind (siehe unter 4.) und jedenfalls eine Kausalität zwischen den gel-\ntend gemachten Amtspflichtverletzungen und den Verlusten des Erblassers nicht dar-\ngetan und nachgewiesen wurde (siehe unter 5.). Damit sind auch die Voraussetzungen \neines unionsrechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht gegeben (siehe unter 6.). \n1. Der Erlass des Leerverkaufsverbots durch die Beklagte am 18.02.2019 erfolgte recht-\nmäßig. Es hat bereits in genereller Hinsicht der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die \nAufsichtsmaßnahmen der Beklagten betreffend die X. AG in dem Zeitraum von April \n2015 bis Juni 2020 rechtmäßig erfolgt sind (siehe BGH, Beschluss vom 10.01.2024 – \nIII ZR 57/23, juris Rn. 9, WM 2024, 206). Es lagen insbesondere auch die vorliegend \nstreitgegenständlichen Voraussetzungen für den Erlass des Leerverkaufsverbots durch \ndie Beklagte nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14.03.2012 \nüber Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (VO (EU) \nNr. 236/2012, sog. Leerverkaufsverordnung) vor. \na. Nach Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 236/2012 kann die zuständige Behörde eines Mit-\ngliedstaats, in Deutschland die BaFin, ein Leerverkaufsverbot erlassen, wenn ungüns-\ntige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedro-\nhung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat \noder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten darstellen, und die Maßnahme \nerforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte im \nVergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. \nGenügend für den Erlass eines Leerverkaufsverbots nach dem Wortlaut dieser Vor-\nschrift ist eine Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen; eine Bedro-\nhung der Finanzstabilität ist daher nicht erforderlich, wenn eine anderweitige Bedrohung \ndes Marktvertrauens vorliegt (so auch OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2024 – 7 U \n46/24, n.v.; OLG München, Beschluss vom 21.10.2024 – 1 U 1121/24 e, n.v.; OLG \nSaarbrücken, Urteil vom 06.03.2025 – 4 U 35/24, juris Rn. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom \n18.12.2024 – 4 U 94/24, juris Rn. 148, BKR 2025, 271). \nEin anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus Art. 24 \nAbs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 vom 05.07.2012 zur Ergänzung \nder Leerverkaufsverordnung (DelVO (EU) Nr. 918/2012) (für ein Abstellen auf die Vo-\n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 19 \n \nraussetzungen der DelVO (EU) Nr. 918/2012 dagegen, allerdings ohne weitere Begrün-\ndung Lehmann/Schürger, WM 2021, 857, 863; Mülbert/Sajnovits, BKR 2019, 313, 320). \nNach dieser Vorschrift umfassen ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen im Sinne \ndes Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 236/2012 sämtliche Handlungen, Ergebnisse, Tatsa-\nchen oder Ereignisse, von denen vernünftigerweise anzunehmen ist oder angenommen \nwerden könnte, dass sie die im Einzelnen weiter in Art. 24 Abs. 1 Buchst. a) bis e) \nDelVO (EU) Nr. 918/2012 aufgezählten Effekte bewirken würden, bei denen es sich \njeweils um verschiedene Formen der Bedrohung der Finanzstabilität handelt. Die \nDelVO (EU) Nr. 918/2012 wurde erlassen von der Kommission auf der Grundlage des \nArt. 30 VO (EU) Nr. 236/2012 zur Festlegung von zu berücksichtigenden Faktoren bei \nder Entscheidung über das Vorliegen von ungünstigen Ereignissen im Sinne des Art. 20 \nAbs. 1 VO (EU) Nr. 236/2012. Der Wortlaut von Art. 30 VO (EU) Nr. 236/2012 gibt nicht \nvor, dass es sich um eine abschließende Festlegung handeln müsste und auch dem \nWortlaut des Art. 24 Abs. 1 DelVO (EU) Nr. 918/2012 ist eine solche abschließende \nWirkung nicht zu entnehmen, wenn es dort lediglich heißt, dass ungünstige Ereignisse \noder Entwicklungen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 236/2012 sämtliche Um-\nstände umfassen, von denen vernünftigerweise anzunehmen ist oder angenommen \nwerden könnte, dass sie die im Einzelnen weiter in dieser Vorschrift aufgezählten Ef-\nfekte bewirken würden (gegen die Annahme einer abschließenden Wirkung dieser Auf-\nzählung auch OLG München, Beschluss vom 21.10.2024 – 1 U 1121/24 e, n.v.; OLG \nSaarbrücken, Urteil vom 06.03.2025 – 4 U 35/24, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom \n18.12.2024 – 4 U 94/24, juris Rn. 149, BKR 2025, 271; ebenso auch die Stellungnahme \nder ESMA im Rahmen der Konsultationen zur Delegierten VO, siehe ESMA, Final Re-\nport – ESMA/2012/263, 19.4.2012 – Rn. 194 f.; aus der Literatur siehe die Nachweise \nbei Bauerschmidt, BKR 2024, 701, 702). Eine abschließende Wirkung des Art. 24 \nAbs. 1 DelVO (EU) Nr. 918/2012 folgt auch nicht aus der Entscheidung des Europäi-\nschen Gerichtshofs in der Rechtssache C-270/12 (siehe EuGH, Urteil vom 22.01.2014, \nC-270/12, NJW 2014, 1359 (ESMA)): Der EuGH hat in dieser Entscheidung eine ab-\nschließende Wirkung des Art. 24 Abs. 3 DelVO (EU) Nr. 918/2012 angenommen (siehe \nEuGH, a.a.O., juris Rn. 51), diese Vorschrift lässt anders als die hier einschlägige Be-\nstimmung allerdings ausdrücklich eine abschließende Regelung erkennen. Auch soweit \nes in Erwägungsgrund 11 DelVO (EU) Nr. 918/2012 heißt, dass durch diese Verord-\nnung ein kohärentes Vorgehen der zuständigen Behörden gesichert werden soll, kann \ndies angesichts dieses eindeutigen Wortlauts mithin nicht die Annahme einer abschlie-\nßenden Wirkung der in Art. 24 Abs. 1 DelVO (EU) Nr. 918/2012 aufgezählten Kriterien \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 19 \n \nunter Ausschluss der in Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 236/2012 alternativ genannten Be-\ndrohung für das Marktvertrauen tragen, zumal in Erwägungsgrund 27 VO (EU) \nNr. 236/2012 ausdrücklich davon gesprochen wird, dass die Befugnisse der zuständi-\ngen Behörden ausreichende Flexibilität aufweisen müssten, um die Behörden auf ver-\nschiedene Arten von Ausnahmesituationen reagieren lassen zu können. \nDer Senat folgt auch nicht der teilweise vertretenen Auffassung, wonach ungeachtet \ndes nicht abschließenden Charakters der Fallgruppen der Art. 24 Abs. 1 DelVO (EU) \nNr. 918/2012 den dort genannten Kriterien jedenfalls eine Art Regelbeispielcharakter \nzukommen soll und deshalb auch die nicht von Art. 24 Abs. 1 DelVO (EU) Nr. 918/2012 \ngeregelten Fälle einer Bedrohung für das Marktvertrauen im Rahmen des Art. 20 Abs. 1 \nVO (EU) Nr. 236/2012 nur dann den Erlass eines Leerverkaufsverbots tragen können \nsollen, wenn sie in ihrer Wirkung für das Finanzsystem und ihrer Gewichtigkeit mit den \nin Art. 24 Abs. 1 DelVO (EU) Nr. 918/2012 geregelten Fallgruppen vergleichbar sind (so \nOLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.2024 – 1 U 544/24, n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom \n18.12.2024 – 4 U 94/24, juris Rn. 156, BKR 2025, 271; jeweils unter Bezug auf Mül-\nbert/Sajnovits in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 31 \nEUV 236/2012 Rn. 70). Dies widerspricht aber der Systematik des Art. 20 Abs. 1 VO \n(EU) Nr. 236/2012, in dem die Bedrohung für das Marktvertrauen und für die Finanz-\nstabilität gleichrangig nebeneinanderstehen, so dass auch nicht die in der (zudem nie-\nderrangigen) Delegierten Verordnung geregelten Regelbeispiele für die Bedrohung für \ndie Finanzstabilität zur genaueren Bestimmung des Begriffs der Bedrohung für das \nMarktvertrauen herangezogen werden können (wie hier Bauerschmidt, BKR 2025, 286, \n287; siehe auch BeckOK WpHR/Bauerschmidt, Ed. 1.1.2025, VO (EU) 236/2012, \nArt. 18 Rn. 26 f.). \nb. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Beklagte das Leerverkaufsverbot vom \n18.02.2019 zu Recht auf die Feststellung des Vorliegens einer Bedrohung für das \nMarktvertrauen gestützt, wobei nach den Grundsätzen aus der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs die nachträgliche Überprüfung des Aufsichtshandelns der Beklag-\nten aus der ex-ante-Perspektive anhand des Maßstabs der Vertretbarkeit ihrer zu-\ngrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom \n10.01.2024 – III ZR 57/23, juris Rn. 13 f., WM 2024, 206; so auch OLG München, Be-\nschluss vom 21.10.2024 – 1 U 1121/24 e, n.v.; OLG Saarbrücken, Urteil vom \n06.03.2025 – 4 U 35/24, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2024 – 4 U 94/24, \njuris Rn. 162 f., BKR 2025, 27). \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 19 \n \nDie von der Beklagten in der Begründung ihrer Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 \nangeführten Umstände, dass die X. AG-Aktie bereits in der Vergangenheit Ziel von so-\ngenannten Short-Attacken gewesen sei, die jeweils von negativen Berichterstattungen \nin den Medien begleitet und begünstigt worden seien, dass seit Ende Januar 2019 er-\nneut verschiedene negative Presseberichte zu beobachten seien und zwischen dem \n30.01.2019 und dem 15.02.2019 der Kurs der X. AG-Aktie beträchtlich eingebrochen \nsei, und dass seit dem 01.02.2019 ein deutlicher Anstieg der Netto-Leerverkaufspositi-\nonen in Aktien der X. AG zu beobachten gewesen sei, sind zwischen den Parteien un-\nstreitig. Ebenso wird seitens der Klägerin nicht bestritten, dass der Beklagten über die \nStaatsanwaltschaft M. ein Hinweis auf eine drohende weitere Short-Attacke zugeleitet \nworden sei, wonach von Dritten mit weiterer negativer Presseberichterstattung gedroht \nwerde, wenn die X. AG ihnen nicht EUR 6 Millionen zahle. Auf dieser Grundlage ist es \naus der ex-ante-Perspektive nicht unvertretbar, wenn die Beklagte hieraus das Beste-\nhen einer Bedrohung für das Marktvertrauen abgeleitet hat (so auch OLG Celle, Be-\nschluss vom 15.10.2024 – 3 U 82/24, n.v.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2022 \n– 1 U 173/22, juris Rn. 77, BKR 2023, 328; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.2024 \n– 1 U 544/24, n.v.; OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2024 – 7 U 46/24, n.v.; OLG Mün-\nchen, Beschluss vom 21.10.2024 – 1 U 1121/24 e, n.v.; OLG Saarbrücken, Urteil vom \n06.03.2025 – 4 U 35/24, juris Rn. 26 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2024 – 4 U \n94/24, juris Rn. 201 ff., BKR 2025, 271; zustimmend auch Bauerschmidt, BKR 2025, \n286 f.; Hippeli, jurisPR-BKR 7/2024 Anm. 4; Mülbert/Sajnovits, BKR 2019, 313, 320 f.). \nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Bedrohung nicht lediglich aus früheren, \ndamals zu einer Störung des Marktvertrauen führenden Short-Attacken abgeleitet, son-\ndern vielmehr daraus, dass mehrere der früheren Begleitumstände – Kursverfall und \nnegative Presseberichterstattung, Aufbau von Nettoleerverkaufspositionen – auch im \nFebruar 2019 gegeben waren und zugleich zumindest ein weiterer – wenn auch noch \nnicht zu überprüfender – Hinweis auf eine bevorstehende Short-Attacke gegeben war. \nEbenso geht es fehl, wenn die Klägerin der Begründung des Leerverkaufsverbots ent-\ngegenhält, dass die Netto-Leerverkaufspositionen bereits vor dem Presseartikel der Y. \nvom 30.01.2019 hätten aufgebaut werden müssen, wenn dieser im Zusammenhang zu \neiner Short-Attacke stehen sollte: Ebenso denkbar konnte es für die Beklagte erschei-\nnen, dass die Short-Attacke erst das Umfeld einer bereits beginnenden negativen Pres-\nseberichterstattung nutzen wollte oder dass die Short-Attacke auf noch weiter fallende \nKurse im Laufe einer andauernden negativen Berichterstattung setzen würde. \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 19 \n \nc. Es ist auch nicht festzustellen, dass die Beklagte das Leerverkaufsverbot beruhend \nauf einer unzureichenden bzw. fehlerhaft ermittelten Prognosegrundlage erlassen \nhätte. \nDie Beklagte hat entgegen der Auffassung der Klägerin die Europäische Wertpapier- \nund Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nicht unzutreffend informiert, sondern hier entspre-\nchend den vorstehenden Feststellungen in erster Linie eine Bedrohung des Marktver-\ntrauens in Bezug auf die X. AG-Aktie selbst geschildert, ein potentielles systemisches \nRisiko hat die Beklagte gegenüber der ESMA lediglich in Form von Ansteckungseffek-\nten aufgrund eines mangelnden Vertrauens in Bezug auf die Preisbildung bei anderen \nEmittenten unter Einschluss von Finanzinstituten angegeben (siehe die Wiedergabe \nder Information durch die Beklagte in Rz. 17 in der Stellungnahme der ESMA vom \n18.02.2019). Dies ist lediglich als allgemeine Befürchtung angegeben und als solches \naufgrund der damaligen Bedeutung der X. AG als eines der größten Unternehmen des \ndeutschen Aktienmarkts zumindest nicht auszuschließen, ohne dass aber ersichtlich \nwäre, dass hier von der Beklagten über bloße allgemeine Erwägungen hinausgehend \neine konkrete Gefährdung der Finanzstabilität behauptet worden wäre (so auch OLG \nStuttgart, Urteil vom 18.12.2024 – 4 U 94/24, juris Rn. 254, BKR 2025, 271). Die ESMA \nhat dementsprechend ihre Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme auch aus-\nschließlich auf die tatsächliche Grundlage einer Bedrohung für das Marktvertrauen ge-\nstützt (siehe Rz. 19 und 27 der Stellungnahme der ESMA vom 18.02.2019), auch wenn \ndie ESMA sodann (nicht tragend) hinsichtlich der potentiellen Folgen weiterer Leerver-\nkäufe und eines Preisverfalls der X. AG-Aktie nicht lediglich auf das Vertrauen hinsicht-\nlich der Preisbildung dieser Aktie verweist, sondern auch auf mögliche Auswirkungen \nauf die Finanzstabilität (Rz. 32). \nNicht fehlerhaft war es, dass die Beklagte vor dem Erlass des Leerverkaufsverbots nicht \nauch den Bericht der HÜSt abwartete. Dieser Bericht belegte nach dem unwiderspro-\nchenen Vorbringen der Beklagten lediglich die Frage von Netto-Leerverkaufspositionen \nan den von dieser Stelle überwachten Börsen und war damit mangels einer Berücksich-\ntigung von Daten von anderen Handelsplätzen und dem außerbörslichen Handel nicht \nhinreichend aussagekräftig. Ebenso war nicht eine Stellungnahme der Deutschen Bun-\ndesbank abzuwarten, da die Bundesbank im Hinblick auf die hier in Rede stehende \nMaßnahme zum Schutz gegen Bedrohungen des Marktvertrauens – anders als für Be-\ndrohungen für die Finanzstabilität – keine Zuständigkeit und besondere Expertise be-\nsaß. \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 19 \n \nAuch ist der Beklagten nicht eine unzureichende bzw. fehlerhafte Ermittlung vorzuhal-\nten, weil sie die ihr über die Staatsanwaltschaft M. zugeleiteten Behauptungen zu an-\ngeblich drohenden weiteren Short-Attacken nicht einer weiteren Überprüfung unterzo-\ngen hat: Dass eine solche Überprüfung der Beklagten zeitlich noch möglich gewesen \nwäre, wenn das Leerverkaufsverbot noch vor der drohenden weiteren Short-Attacke \nerlassen werden sollte, ist bereits nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Ebenso ist nicht \nersichtlich, dass die Beklagte bereits auf den ersten Blick hätte erkennen können, dass \nes sich hierbei um offensichtlich haltlose Behauptungen gehandelt hätte; vielmehr \nmusste die Beklagte aufgrund der Erfahrungen mit Short-Attacken gegen die X. AG in \nder Vergangenheit und der weiteren Umstände der damaligen Situation (laufende ne-\ngative Presseberichterstattung, Aufbau von Netto-Leerverkaufspositionen) sich veran-\nlasst sehen, derartige Warnhinweise in besonderem Maße ernst zu nehmen. \n2. Auch der Erlass der Strafanzeige der Beklagten vom 10.04.2019 gegen die Journa-\nlisten der Y. begründet keine Verletzung von Amtspflichten (so auch OLG Celle, Be-\nschluss vom 15.10.2024 – 3 U 82/24, n.v.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2022 \n– 1 U 173/22, juris Rn. 78, BKR 2023, 328; OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2024 – 7 \nU 46/24, n.v.; OLG München, Beschluss vom 21.10.2024 – 1 U 1121/24 e, n.v.; OLG \nSaarbrücken, Urteil vom 06.03.2025 – 4 U 35/24, juris Rn. 31; OLG Stuttgart, Urteil vom \n18.12.2024 – 4 U 94/24, juris Rn. 227 ff., BKR 2025, 271; LG Trier, Urteil vom \n24.05.2024 – 11 O 236/23, juris Rn. 74, BKR 2024, 724)). \nNach § 11 S. 1 WpHG besteht eine Verpflichtung der Beklagten, solche Tatsachen, die \nden Verdacht einer Straftat nach § 119 WpHG begründen, der zuständigen Staatsan-\nwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Die Entscheidung über die Vornahme der erfor-\nderlichen Ermittlungsmaßnahmen trifft sodann nach § 11 S. 3 WpHG die zuständige \nStaatsanwaltschaft. Da die Beklagte mithin nicht selbst Strafverfolgungsbehörde ist, be-\nsteht die Anzeigepflicht nach § 11 S. 1 WpHG nicht nur bei Vorliegen eines strafpro-\nzessualen Anfangsverdachts i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO, sondern bereits dann, wenn die \nBeklagte einen Verstoß gegen ein strafrechtliches Verbot für möglich hält (so auch OLG \nSaarbrücken, Urteil vom 06.03.2025 – 4 U 35/24, juris Rn. 33). \nNach diesen Maßstäben waren vorliegend die Voraussetzungen für die Erstattung einer \nAnzeige gegeben, da die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls für \nmöglich halten konnte, dass die Berichterstattung der Y. gezielt im Zusammenhang mit \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 19 \n \neiner Short-Attacke erfolgt war. Weitere Ermittlungen waren dann durch die Staatsan-\nwaltschaft vorzunehmen, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Beklagte die Staatsan-\nwaltschaft lediglich einseitig informiert hätte. Die Beklagte hat zudem auch in ihrer Be-\nantwortung der kleinen Anfrage im Deutschen Bundestag vorgetragen, ihre Untersu-\nchung in alle Richtungen zu führen und auch ein mögliches Fehlverhalten von Verant-\nwortlichen der X. AG zu berücksichtigen, und so nicht eine einseitige Belastung der \nbetroffenen Journalisten vorgenommen. \n3. Zudem steht der Annahme einer Haftung der Beklagten aus einer Amtspflichtverlet-\nzung auch entgegen, dass die Beklagte bereits keine die Klägerin bzw. den Erblasser \nschützende individualschützende Amtspflicht verletzt hat. \nNach § 4 Abs. 4 FinDAG nimmt vielmehr die Beklagten ihre Aufgaben und Befugnisse \nausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. Daher führt eine Verletzung ihrer Amts-\npflichten, soweit es nicht um die Wahrnehmung von Eingriffsbefugnissen gegenüber \nden beaufsichtigten Instituten und anderen Personen geht, nicht zu einer Amtshaftung \ngegenüber anderen, durch Maßnahmen der Beklagten nur mittelbar betroffenen Perso-\nnen (siehe BGH, Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 48/01, juris Rn. 20, BGHZ 162, 49; \nebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2024 – 4 U 55/24 e, n.v.; OLG Celle, Be-\nschluss vom 15.10.2024 – 3 U 82/24, n.v.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2022 \n– 1 U 173/22, juris Rn. 53, BKR 2023, 328; Beschluss vom 06.02.2023 – 1 U 173/22, \njuris Rn. 30, WM 2023, 1077; OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2024 – 7 U 46/24, n.v.; \nOLG München, Beschluss vom 21.10.2024 – 1 U 1121/24 e, n.v.; OLG Saarbrücken, \nUrteil vom 06.03.2025 – 4 U 35/24, juris Rn. 37; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2024 \n– 4 U 94/24, juris Rn. 263, BKR 2025, 271; für weitere Nachweise zur ausschließlich im \nöffentlichen Interesse erfolgenden Tätigkeit der BaFin nach § 4 Abs. 4 FinDAG siehe \nSchäfer/Omlor/Mimberg-Böger, 2. Aufl., § 60 ZAG Rn. 8 (dort Fn. 18)); nicht überzeu-\ngend und mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbar sind dagegen die \nallgemein formulierten Zweifel gegenüber einer solchen Beschränkung bei Hippeli, BKR \n2023, 357, 362 ff.). \nDer Annahme eines fehlenden Individualschutzes der hier den streitgegenständlichen \nMaßnahmen zugrunde liegenden Amtspflichten der Beklagten stehen auch nicht die \nVorschriften des Europäischen Kapitalmarktrechts entgegen. In der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs ist vielmehr allgemein der fehlende Individualschutz \ndes Handelns der Aufsichtsbehörden im Kapitalmarktrecht nicht als europarechtswidrig \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 19 \n \nangesehen worden (siehe EuGH, Urteil vom 12.10.2004 – C-222/02, juris Ls. 2, NJW \n2004, 3479 (Paul); so auch BGH, a.a.O., juris Rn. 22; OLG Frankfurt, Beschluss vom \n28.11.2022 – 1 U 173/22, juris Rn. 67, BKR 2023, 328; Beschluss vom 06.02.2023 – 1 \nU 173/22, juris Rn. 30, WM 2023, 1077; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2025 – 4 \nU 35/24, juris Rn. 48; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2024 – 4 U 94/24, juris Rn. 292, \nBKR 2025, 271; zustimmend auch Koch/Brand, BKR 2023, 489, 499 f. m.w.N.). Ein \nIndividualschutz ist dagegen in diesem Bereich durch den Europäischen Gerichtshof \nnur dort angenommen worden, wo Maßnahmen der Aufsichtsbehörden unmittelbar auf \ndie Rechtsstellung eines Anlegers einwirken (siehe EuGH, Urteil vom 04.10.2018 – C-\n571/16, juris Ls. 103, WM 2019, 156 (Kantarev); zustimmend OLG Frankfurt, Beschluss \nvom 22.05.2023 – 1 U 310/22, juris Rn. 33), dies ist aber vorliegend mangels unmittel-\nbarer Rechtswirkungen der Maßnahmen der Beklagten für und gegen den Erblasser \nnicht der Fall. \nAuch für den Bereich der hier einschlägigen VO (EU) Nr. 236/2012 gilt nichts anderes \n(so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2023 – 1 U 183/22, juris Rn. 61 ff.; OLG Mün-\nchen, Beschluss vom 21.10.2024 – 1 U 1121/24 e, n.v.; OLG Saarbrücken, Urteil vom \n06.03.2025 – 4 U 35/24, juris Rn. 49; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2024 – 4 U 94/24, \njuris Rn. 293, BKR 2025, 271; LG Trier, Urteil vom 24.05.2024 – 11 O 236/23, juris \nRn. 39, BKR 2024, 724; anders dagegen Lehmann/Schürger, WM 2021, 905, 908; of-\nfengelassen zuletzt für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16.04.2014 \nüber Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) in BGH, Beschluss vom \n10.01.2024 – III ZR 57/23, juris Rn. 31, WM 2024, 206; Bauerschmidt, BKR 2024, 701; \nders., BKR 2025, 286, 288). Zwar ist nach Art. 41 VO (EU) Nr. 236/2012 das Gebot \neiner wirksamen Umsetzung zu beachten und nach ihrem Erwägungsgrund 2 zielt die \nVO (EU) Nr. 236/2012 auch auf den Schutz von Verbrauchern und Anlegern ab, dies \nsetzt aber nicht die Annahme einer individualschützenden Natur der durch die VO (EU) \nNr. 236/2012 geschaffenen Amtspflichten voraus, sondern es kann sich grundsätzlich \nder Schutz des einzelnen Anlegers auch lediglich mittelbar als reflexartige Folgewirkung \nder im öffentlichen Interesse gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen ergriffenen \nbankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Beklagten ergeben (siehe EuGH, Urteil vom \n12.10.2004 – C-222/02, juris Rn. 40 ff., NJW 2004, 3479 (Paul); BVerwG, Urteil vom \n15.12.2010 – 8 C 37/09, juris Rn. 18, BKR 2011, 208; OLG Frankfurt, Beschluss vom \n28.11.2022 – 1 U 173/22, juris Rn. 67, BKR 2023, 328; Beschluss vom 06.02.2023 – 1 \nU 173/22, juris Rn. 32, WM 2023, 1077). Im Übrigen wäre selbst für den Fall, dass \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 19 \n \neuroparechtlich eine individualschützende Natur der VO (EU) Nr. 236/2012 anzuneh-\nmen wäre, die in § 4 Abs. 4 FinDAG vorgesehene Beschränkung der Tätigkeit der \nBaFin auf eine Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse im öffentlichen Interesse \nals wirksam anzusehen, da in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an-\nerkannt ist, dass auch ein etwaiger Verstoß gegen Unionsrecht nicht zur Nichtigkeit der \nnationalen Rechtsvorschrift führt (siehe BVerfG, Beschluss vom 13.02.2020 – 2 BvR \n739/17, juris Rn. 114, BVerfGE 153, 74 m.w.N.; der in der Literatur vertretenen Gegen-\nauffassung ist daher nicht zu folgen, siehe hierzu Koch/Brand, BKR 2023, 489, 498 f. \nm.w.N.) und der Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage \nfür eine Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzgebers dienen kann \n(siehe EuGH, Urteil vom 11.09.2019 – C-143/18, juris Rn. 38, WM 2019, 1919 (Ro-\nmano); BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19, juris Rn. 10 ff., WM 2020, \n838 m.w.N.). \n4. Soweit die Klägerin darüber hinaus – auch unabhängig vom Erfordernis des Vorlie-\ngens einer individualschützenden Amtspflicht – geltend macht, dass die Beklagte für \nein amtsmissbräuchliches Verhalten einzustehen habe, vermag auch dies ihrer Beru-\nfung nicht zu Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin stützt sich hierzu auf die Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs, wonach die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, \nallen Beamten gegenüber jedem obliegt, der durch den Missbrauch geschädigt werden \nkönnte, wobei aber schon nicht jede schuldhaft unrichtige Amtsausübung einen Amts-\nmissbrauch darstellen kann, sondern es sich vielmehr um eine mit den Forderungen \nvon Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung handeln \nmuss, wie sie immer, aber nicht nur bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des \n§ 826 BGB zu bejahen ist (siehe hierzu BGH, Urteil vom 22.05.1984 – III ZR 18/83, juris \nRn. 37 f., BGHZ 91, 243). Vorliegend liegt bereits nach den vorstehenden Ausführun-\ngen keine Pflichtverletzung der Beklagten vor; zudem ist auch unter Zugrundelegung \ndes Rechtsstandpunkts der Klägerin zur Auslegung des Art. 20 VO (EU) Nr. 236/2012 \ndie von der Beklagten vorgenommene Anwendung dieser Norm jedenfalls nicht als eine \nvorsätzlich sittenwidrige oder in anderer Weise mit den Forderungen von Treu und \nGlauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung anzusehen (siehe so \nauch OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2024 – 4 U 55/24 e, n.v.; OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 28.11.2022 – 1 U 173/22, juris Rn. 76 ff., BKR 2023, 328; OLG Mün-\nchen, Beschluss vom 21.10.2024 – 1 U 1121/24 e, n.v.; OLG Saarbrücken, Urteil vom \n06.03.2025 – 4 U 35/24, juris Rn. 41; LG Trier, Urteil vom 24.05.2024 – 11 O 236/23, \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 19 \n \njuris Rn. 40 ff., BKR 2024, 724). Mangels entgegenstehender höchstrichterlicher Klä-\nrung der Auslegung des Art. 20 VO (EU) Nr. 236/2012 war vielmehr die von der Beklag-\nten vorgenommene Anwendung als ein jedenfalls vertretbares Verständnis dieser Norm \nanzusehen. \n5. Schließlich fehlt es, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, am Nach-\nweis der Kausalität zwischen den geltend gemachten Amtspflichtverletzungen und den \nVerlusten des Erblassers. Zwar kann angenommen werden, dass ohne den Erlass des \nLeerverkaufsverbots durch die Beklagte bereits im Februar 2019 der Kurs der X. AG-\nAktie verfallen wäre. Es fehlt aber an jeglichem Nachweis dafür, dass der Erblasser dies \nzum Anlass genommen hätte, seine Aktien zügig zu verkaufen, und er sich so vor wei-\nteren Schäden durch Kursverluste geschützt hätte. In tatsächlicher Hinsicht steht der \nMöglichkeit einer entsprechenden Vermutung der Kausalität vielmehr bereits entgegen, \ndass in der Folgezeit der Erblasser einen solchen Verkauf bei dem späteren Wertverfall \nder X. AG-Aktie gerade nicht vorgenommen hat. Die Aktie stieg nach dem unwiderspro-\nchenen Vorbringen der Beklagten nach dem Auslaufen der Allgemeinverfügung zu-\nnächst am 20.05.2019 auf EUR 153,75, sodann folgten Einbrüche im Oktober und De-\nzember 2019 sowie im März 2020 (auf EUR 114,-, EUR 104,85 und EUR 85,24), die \nsich mit zwischenzeitlichen Anstiegen abwechselten, ehe die Aktie im Juni 2020 final \nabstürzte. Wenn diese sämtlichen Einbrüche den Erblasser nicht zum Verkauf seiner \nAktie veranlassten, dann ist auch nichts dafür ersichtlich, warum stattdessen ein Kurs-\nverfall im Februar 2019 andere Folgen gehabt haben sollte. Auch aus der persönlichen \nAnhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.2025 ließ \nsich hierzu nichts entnehmen, da die Klägerin erklärte, nichts dazu angeben zu können, \nob und warum unter diesen Umständen ihr Ehemann die Aktien verkauft hätte. \nIm Übrigen wäre, selbst wenn im Sinne einer Äquivalenzkausalität ein solcher Verursa-\nchungszusammenhang anzunehmen sein sollte, jedenfalls ein Zurechnungszusam-\nmenhang im Sinne einer adäquaten Verursachung zu verneinen: Wie bereits das Land-\ngericht zutreffend ausgeführt hat, erfasst der mögliche Schutzzweck anlegerbezogener \nAmtspflichten der Beklagten bei Erlass eines Leerverkaufsverbots jedenfalls nicht sol-\nche Anleger, die nicht unmittelbar durch dieses Verbot betroffen werden, sondern die \nlediglich – wie hier der Erblasser bzw. die Klägerin – eine mittelbare Beeinträchtigung \ndadurch geltend machen, dass sie in den Erlass des Leerverkaufsverbots eine Aussage \nbezüglich der Stabilität des betroffenen Wertpapiers hineininterpretieren (siehe auch \nOLG München, Beschluss vom 21.10.2024 – 1 U 1121/24 e, n.v.). Dem Erlass des \n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 19 \n \nLeerverkaufsverbots und seiner Begründung durch die Beklagte ist eine derartige Aus-\nsage nicht zu entnehmen und es bestand für den Erblasser keine Veranlassung, auf-\ngrund des Erlasses des Leerverkaufsverbots nicht selbstverantwortlich als Anleger über \ndas Halten oder Nichthalten seiner Anlagen zu entscheiden. \n6. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist auch ein unionsrechtlicher \nSchadensersatzanspruch (hierzu siehe EuGH, Urteil vom 05.03.1996 – C-46/93 und C-\n48/93, NJW 1996, 1267 (Brasserie du pêcheur/Factortame)) der Klägerin gegen die \nBeklagte zu verneinen (so für vergleichbare Konstellationen der Inanspruchnahme der \nBeklagten auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2023 – 1 U 173/22, juris Rn. 81, \nBKR 2023, 328; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2025 – 4 U 35/24, juris Rn. 62; \nOLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2024 – 4 U 94/24, juris Rn. 323, BKR 2025, 271). Es \nfehlt bereits an einem Individualschutz der zugrunde liegenden unionsrechtlichen Norm \nund es ist jedenfalls ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem geltend \ngemachten Verstoß und dem Schaden der Klägerin (zu diesem Erfordernis siehe \nEuGH, Urteil vom 30.09.2003 – C-224/01, juris Rn. 51, NJW 2003, 3539 (Köbler); Urteil \nvom 04.10.2018 – C-571/16, juris Rn. 94, WM 2019, 156 (Kantarev)) zu verneinen. \n7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n8. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be-\ndeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 \nZPO). Die Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Koblenz und des OLG Stutt-\ngart zur Auslegung des Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 236/2012 ist vorliegend nicht ent-\nscheidungserheblich, da es jedenfalls an einer Kausalität für den Schaden der Klägerin \nmangelt. \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Reinke \n \n \n \ngez. Martin","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-04-16/1-u-53-24","cited_norms":[{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZAG 2018","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-04-16/1-u-53-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363582","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.526767+00:00"}}