{"status":"available","doknr":"OLD363581","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-04-23","aktenzeichen":"1 U 12/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 12/24 = 4 O 618/23 Landgericht Bremen \n \n[verkündet am 23.04.2025] \n \nIm Namen des Volkes \n \n T e i l - U r t e i l \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nRechtsanwalt …, \n \nKläger und Widerbeklagter, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \ngegen \n \n…, \n \nBeklagter und Widerkläger, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im schriftlichen \nVerfahren mit Schriftsatzfrist entsprechend § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum \n09.04.2025 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter \nam Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Reinke für Recht \nerkannt: \n \nDie Anträge des Klägers vom 10.03.2025 auf Ergänzung des Tenors des Urteils \ndes Senats vom 26.02.2025 sowie auf Berichtigung dieses Urteils werden zu-\nrückgewiesen. \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 4 \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung in An-\nspruch; der Beklagte beansprucht widerklagend vom Kläger die Auszahlung von Gel-\ndern auf dem Fremdgeldkonto des Klägers. Mit Urteil vom 09.02.2024 hat das Landge-\nricht Bremen die auf Zahlung von EUR 19.993,00 gerichtete Klage abgewiesen und den \nKläger auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten EUR 13.614,18 nebst Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2023 zu zah-\nlen. Die Berufung gegen dieses Urteil ist mit Urteil des Senats vom 26.02.2025 auf \nKosten des Klägers zurückgewiesen worden. Der Senat hat das Urteil vom 26.02.2025 \nsowie das angefochtene Urteil des Landgerichts für vorläufig vollstreckbar ohne Sicher-\nheitsleistung erklärt und dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren \nBetrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nMit Schriftsatz vom 10.03.2025 hat der Kläger beantragt, \n1. den Urteilstenor dahingehend zu ergänzen, dass dem Kläger nachgelassen \nwird, die Vollstreckung nicht nur durch Sicherheitsleistung, sondern auch durch \nHinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreck-\nbaren Betrags abzuwenden, \n2. im Einzelnen bezeichnete Angaben im Urteil zum Betrag und zu den Aktenzei-\nchen vom Kläger erstellter Rechtsanwaltsrechnungen, die auf der Übernahme \nredaktioneller Fehler aus seiner Klageschrift beruhten, zu korrigieren. \nDer Beklagte ist den Anträgen des Klägers entgegengetreten. \nII. \n1. Der Antrag des Klägers vom 10.03.2025 auf Ergänzung des Urteils im Hinblick da-\nrauf, dass dem Kläger nachgelassen werden sollte, die Vollstreckung nicht nur durch \nSicherheitsleistung, sondern auch durch Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund \ndes Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abzuwenden, ist statthaft als Antrag auf \nErgänzung des Urteils in Bezug auf die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-\nkeit nach den §§ 716, 321 ZPO. Insbesondere erfasst die Urteilsergänzung nach § 716 \nZPO nicht nur die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit selbst nach den \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 4 \n \n§§ 708 und 709 ZPO, sondern auch die Entscheidungen nach § 711 ZPO über die Ab-\nwendungsbefugnis sowie nach § 712 ZPO über einen Schutzantrag des Schuldners \n(siehe BGH, Beschluss vom 25.08.1977 – V ZR 141/77, juris Rn. 2, MDR 1978, 127; \nBeschluss vom 27.02.2018 – VIII ZR 39/18, juris Rn. 7, WuM 2018, 221; so auch Mu-\nsielak/Voit-Lackmann, 22. Aufl., § 716 ZPO Rn. 1; Stein/Jonas-Heinze, 23. Aufl., § 711 \nZPO Rn. 1; Thomas/Putzo-Seiler, 45. Aufl., § 716 ZPO Rn. 1). Der Antrag ist aber nicht \nbegründet: Vorliegend ist nicht im Sinne des § 716 ZPO über eine Abwendungsbefug-\nnis nach § 711 ZPO nicht entschieden worden, sondern der Senat hat in seiner Ent-\nscheidung über die Abwendungsbefugnis dem Kläger lediglich die Möglichkeit einer \nAbwendung durch Sicherheitsleistung nach § 711 S. 1 Alt. 1 ZPO nachgelassen, ohne \nauch die Möglichkeit einer Hinterlegung nach § 711 S. 1 Alt. 2 ZPO vorzusehen. Es liegt \ndamit bereits kein Fall einer fehlenden Entscheidung im Sinne des § 716 ZPO bzw. \neines ganz oder teilweise übergangenen Haupt- oder Nebenpunktes im Sinne des \n§ 321 ZPO, auf dessen entsprechende Anwendung der § 716 ZPO verweist, vor: Beruht \ndie geltend gemachte Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung nicht auf einem Übergehen \ndes betreffenden Haupt- oder Nebenpunktes im Urteil, dann kann sich die beschwerte \nPartei dagegen nur mit einem zulässigen Rechtsmittel wehren, eine Urteilsergänzung \nkommt dagegen nicht in Betracht (so BGH, Urteil vom 05.02.2003 – IV ZR 149/02, juris \nRn. 5, BGHZ 154, 1 m.zahlr.w.Nachw.; siehe zuletzt auch BGH, Urteil vom 21.02.2019 \n– VII ZR 105/18, juris Rn. 39, WM 2019, 1758; ebenso MüchKomm-Götz, 6. Aufl., § 716 \nZPO Rn. 1). Entgegen der Auffassung des Klägers war auch in der Sache nicht auszu-\nsprechen, dass wahlweise zur Sicherheitsleistung eine Abwendungsbefugnis auch \ndurch Hinterlegung bestehen sollte. Die Sicherheitsleistung nach § 711 S. 1 Alt. 1 ZPO \nkann bereits nach den allgemeinen Grundsätzen des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO durch die \nHinterlegung von Geld oder nach § 234 BGB zur Sicherheitsleistung geeigneten Wert-\npapieren erfolgen. Die Hinterlegung im Sinne des § 711 S. 1 ZPO als Alternative zur \nSicherheitsleistung nach dieser Norm bezieht sich in Abgrenzung hierzu auf die Mög-\nlichkeit, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung von Herausgabeansprüchen oder \nLieferansprüchen (z.B. auf Übereignung beweglicher Sachen) den geschuldeten Ge-\ngenstand zu hinterlegen (siehe BeckOK-Ulrici, 56. Ed. 01.12.2024, § 711 ZPO Rn. 9; \nMüchKomm-Götz, 6. Aufl., § 711 ZPO Rn. 5; Musielak/Voit-Lackmann, 22. Aufl., § 711 \nZPO Rn. 3; Stein/Jonas-Heinze, 23. Aufl., § 711 ZPO Rn. 4). Diese Möglichkeit der Hin-\nterlegung ist daher lediglich in geeigneten Fällen wahlweise neben der Sicherheitsleis-\ntung im Urteil zuzulassen; im vorliegenden Fall ist auch unter Berücksichtigung des \nSchriftsatzes vom 10.03.2025 nichts dazu ersichtlich, dass eine solche Hinterlegung in \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 4 \n \nder Sache in Betracht kommen könnte, so dass es eines entsprechenden Ausspruchs \nim Tenor nicht bedurfte. \n2. Der Antrag des Klägers vom 10.03.2025 auf Berichtigung des Urteils ist weder als \nAntrag auf Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO noch als Antrag auf Berichtigung des \nTatbestandes nach § 320 ZPO begründet. Die Angaben im Tatbestand des Urteils zum \nBetrag der Rechnung Nr. … und zu den Aktenzeichen der Rechnungen Nr. … und … \nentsprechen den Angaben des Klägers in der Klageschrift und sind im Verfahren bis \nzum Schluss der mündlichen Verhandlung in 2. Instanz weder vom Beklagten bestritten \nnoch vom Kläger berichtigt worden. Es handelt sich damit weder um offenbare Unrich-\ntigkeiten im Sinne des § 319 ZPO noch überhaupt um Unrichtigkeiten im Sinne des \n§ 320 ZPO: Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen dann vor, wenn das Ge-\nricht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas be-\nurkundet, was die Parteien so nicht vorgetragen haben (siehe OLG Düsseldorf, Be-\nschluss vom 10.08.2016 – VI-Kart 3/16 (V), juris Rn. 3; Hanseatisches OLG Hamburg, \nBeschluss vom 05.02.2020 – 2 W 2/20, juris Rn. 46, Rpfleger 2021, 423, BeckOK-Elzer, \n56. Ed. 01.03.2025, § 320 ZPO Rn. 21), insbesondere etwas als streitig oder unstreitig \nbehandelt, was es tatsächlich nicht ist (siehe BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR \n573/15, juris Rn. 25, NJW 2017, 2104). Dass vorliegend, wie der Kläger mit Schriftsatz \nvom 10.03.2025 vorträgt, die Angaben im Tatbestand des Urteils zu Betrag und Akten-\nzeichen seiner Rechnungen von den tatsächlichen Umständen abweichen, begründet \ndaher keine Unrichtigkeit in diesem Sinne, da diese Angaben vielmehr dem von den \nParteien vorgetragenen Tatbestand entsprechen. Den tatbestandlichen Feststellungen \ndes Urteils des Senats waren daher die schriftsätzlichen Angaben des Klägers aus der \nKlageschrift zugrunde zu legen, auch wenn diese von den aus den Anlagen ersichtli-\nchen Umständen abwichen und auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungs- und \nHinweispflicht des Senats nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom \n24.02.2003 – II ZR 322/00, juris Rn. 10 ff., NJW-RR 2003, 742) bestand keine Verpflich-\ntung des Senats, auf diese Divergenz hinzuweisen, zumal es hierauf für die Entschei-\ndung des Senats nicht ankam. \n \ngez. Kelle \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Reinke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-04-23/1-u-12-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 716","ref_norm":"716","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-04-23/1-u-12-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363581","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.501039+00:00"}}