{"status":"available","doknr":"OLD363580","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-05-07","aktenzeichen":"1 U 15/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \n1 U 15/24 \n───────────────────── \n4 O 1826/22 \nLandgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 07.05.2025 \n_______gez.______________________________ \nUrkundsbeamter(in) der Geschäftsstelle \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n… \n \n \n- Klägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte und Rechtsanwältinnen … \n \ngegen \n \n… \n \n \n- Beklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte und Rechtsanwältinnen … \n \n \nhat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 1. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die \nRichterin am Amtsgericht Reinke auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2025 für Recht \nerkannt: \n \nI. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n08.03.2024, Az.: 4 O 1826/22, wird zurückgewiesen. \nII. \nDie Kosten der Berufung trägt die Klägerin. \nIII. \nDieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.03.2024, Az.: 4 O \n1826/22, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Klägerin bleibt \n\nSeite 2/28 \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \nIV. \nDie Revision wird zugelassen. \nV. \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 127.500,00 festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Zinsen aus einer Anleihe in Anspruch. \nDie beklagte Landesbank ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und die Rechtsnachfolgerin \nder A. Landesbank (nachfolgend: „A.“). Die Klägerin ist die Holdinggesellschaft einer \nReedereigruppe und fungiert gleichzeitig als sogenanntes Family Office für die Gesellschafter \nder Klägerin. Die Klägerin ist Inhaberin einer von der Beklagten unter dem 29.06.2015 \nausgegebenen Nachranganleihe (Additional Tier 1-Bond/AT1-Bond) mit der ISIN: … \n(nachfolgend: „Anleihe“) der Beklagten i.H.v. EUR 1.500.000,00. \nDie Anleihe ist einer Globalurkunde verbrieft, in der die Anlage bezeichnet wird als \n„nachrangige Euro AT1-Schuldverschreibung von 2015 (keine Endfälligkeit)“, und welche bei \nder B. als Zentralverwahrer zur Verwahrung hinterlegt ist. Die Globalurkunde verweist auf \nAnleihebedingungen, welche in der Globalurkunde als Teil derselben bestimmt sind. Die \nAnleihebedingungen sind ebenfalls beim Zentralverwahrer hinterlegt, wobei der Zeitpunkt \ndieser Hinterlegung zwischen den Parteien in erster Instanz streitig war. \nDie Anleihebedingungen entsprechen den vom Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) \nherausgegebenen „Musterbedingungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach \nArt. 51 ff. CRR“ und sehen einen Zinssatz von 8,5 % p.a. bis zum 29.06.2020, danach eine \nVerzinsung zum 12-Monats-EURIBOR plus Marge i.H.v. 7,968 % vor (§ 3 Abs. 2 der \nAnleihebedingungen), wobei Zinszahlungstag beginnend mit dem Jahr 2016 der 29.06. sein \nsollte (§ 3 Abs. 1). Zum Ausschluss der Zinszahlung enthalten die Anleihebedingungen die \nfolgenden Bestimmungen: \n§ 3 Abs. 8 Buchst. (a): „Die Emittentin hat das Recht, die Zinszahlung nach freiem \nErmessen ganz oder teilweise entfallen zu lassen, insbesondere (jedoch nicht \nausschließlich) wenn dieses notwendig ist, um ein Absinken der Harten \nKernkapitalquote (wie in § 5 (8) definiert) unter Mindest-CET 1-Quote (wie in § 5 (8) \ndefiniert) zu vermeiden oder eine Auflage der zuständigen Aufsichtsbehörde zu \nerfüllen.“ \n\nSeite 3/28 \n§ 3 Abs. 8 Buchst. (b): „Eine Zinszahlung auf die Schuldverschreibungen ist für die \nbetreffende Zinsperiode ausgeschlossen (ohne Einschränkung des freien Ermessens \nnach § 3 (8)(a)): \n(i) soweit eine solche Zinszahlung zusammen mit den zeitgleich geplanten oder \nerfolgenden und den in dem laufenden Geschäftsjahr der Emittentin bereits erfolgten \nweiteren \nAusschüttungen \n(wie \nin \n§ 3 (9) \ndefiniert) \nauf \ndie \nanderen \nKernkapitalinstrumente (wie in § 3 (9) definiert) die Ausschüttungsfähigen Posten (wie \nin § 3 (9) definiert) übersteigen würde, wobei die Ausschüttungsfähigen Posten für \ndiesen Zweck um einen Betrag erhöht werden, der bereits als Aufwand für \nAusschüttungen in Bezug auf Kernkapitalinstrumente (einschließlich Zinszahlungen \nauf die Schuldverschreibungen) in die Ermittlung des Gewinns, der den \nAusschüttungsfähigen Posten zugrunde liegt, eingegangen ist; oder \n(ii) wenn und soweit die zuständige Aufsichtsbehörde anordnet, dass diese \nZinszahlung insgesamt oder teilweise entfällt, oder ein anderes gesetzliches oder \nbehördliches Ausschüttungsverbot besteht.“ \nDer Zeichnung der Anleihe durch die Klägerin lag zugrunde, dass im Mai 2015 ein damaliges \nVorstandsmitglied der A., Herr C., die Klägerin bezüglich der geplanten Emission der \nvorgenannten Anleihe kontaktierte. Anfang Juni 2015 hielt der damalige Leiter des \nVertriebsbereichs der A., Herr D., bei der Klägerin eine Präsentation über die Anleihe, welche \nin den Risikohinweisen unter anderem auf die Möglichkeit des Zinsausfalls nach Ermessen \nder Bank verwies sowie darauf, dass ein AT1-Bond dem zusätzlichen Kernkapital zugerechnet \nwerden soll. Ferner wies die Präsentation darauf hin, dass es sich bei den hierin dargestellten \nBedingungen lediglich um indikative Konditionen handele und dass maßgeblich für einen \nspäteren Geschäftsabschluss daher allein die im Rahmen dieses Abschlusses zugrunde \ngelegten Geschäftsunterlagen und -dokumente seien. Im Übrigen ist der Inhalt dieser \nGespräche im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. \nAm 24.06.2015 zeichnete die Klägerin die Anleihe über die E., die der Klägerin bei ihrer \nZeichnung ein Term Sheet zur Anleihe zur Verfügung stellte, welches ebenfalls auf die \nMöglichkeit des Zinsausfalls nach Ermessen der Emittentin hinwies und darauf verwies, dass \ndie vollständigen Details der Emissionsbedingungen dem Prospektentwurf zu entnehmen \nseien. Die Anleihe wird von der Klägerin weiterhin gehalten. \nDie Beklagte war bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung Mehrheitsgesellschafterin der A. \nAusweislich der Angaben im Konzernabschluss der A. zum 31.12.2016 wurde deren \nGeschäftsentwicklung im Jahr 2016 durch eine sich nochmals deutlich verschärfende Krise im \nSchifffahrtssegment beeinträchtigt, welche sich für die A. unter anderem in einem weit \nüberproportionalen Anstieg der Risikovorsorge im Geschäftsjahr 2016 und einer erheblichen \nBelastung der Eigenkapitalquoten auswirkte. Infolge dieser krisenhaften Entwicklungen im \n\nSeite 4/28 \nPortfolio der A. von Schifffahrtskrediten übernahm die Beklagte zunächst zum 01.01.2017 die \nverbleibenden Anteile an der A. und vereinigte sich im Jahr 2017 mit ihr durch Fusionsvertrag \nim Wege der Vereinigung durch Aufnahme; die Fusion beider Anstalten öffentlichen Rechts \nerfolgte auf der Grundlage eines Staatsvertrags der beteiligten Rechtsträger (…), dessen § 13 \nAbs. 1 Buchst. (b) für die Wirkungen einer länderübergreifenden Fusion auf § 20 UmwG \nverweist. \nZinszahlungen an die Klägerin auf die Anleihe erfolgten am 29.06.2016 und am 29.06.2018 \nfür die Zeiträume vom 29.06.2015 bis 28.06.2016 bzw. vom 29.06.2017 bis 28.06.2018. Die \nZinszahlung zum Zinszeitpunkt 29.06.2017 wurde von der A. ausgesetzt. In den \ndarauffolgenden Jahren – hier klagegegenständlich für den Zeitraum vom 29.06.2018 bis zum \n28.06.2019 – erfolgten keine Zinszahlungen der Beklagten, die sich insoweit auf einen \nAusschluss nach den Anleihebedingungen nach der Regelung zum Ausschluss der \nZinszahlung nach freiem Ermessen berief und auch die Auffassung vertrat, keine Begründung \noder Erläuterung für den Zinsausfall angeben zu müssen. \nDie Klägerin hat vor dem Landgericht behauptet, den Zweck der Anleihe zur Erhöhung der \nSolvabilität der A. im Hinblick auf Eigenkapitalanforderungen verstanden zu haben und bereit \ngewesen zu sein, der A. hierbei behilflich zu sein. Herr D. habe aber die Anleihebedingungen \nin dem Informationsgespräch unzutreffend wiedergegeben. Zur Zinsaussetzung habe er \ngesagt, dass es zu dieser nur komme, wenn die von der A. geforderte Kernkapitalquote \nunterschritten werde oder die Aufsichtsbehörde einer Ausschüttung widerspreche, ein freies \nErmessen der A. hinsichtlich des Zinsausfalls sei nicht erwähnt worden. Ferner habe Herr D. \ndie wirtschaftliche Lage der A. beschönigt, insbesondere mit Blick auf Risiken aus dem \nSchifffahrtsportfolio. \nNach dem Vortrag der Klägerin vor dem Landgericht seien ferner die Anleihebedingungen bei \nZeichnung der Anleihe am 24.06.2015 nicht beim Zentralverwahrer gemeinsam mit der \nGlobalurkunde der Anleihe hinterlegt worden, weswegen sie nicht wirksam vereinbart worden \nseien. \nDie Klägerin hat vor dem Landgericht zudem die Auffassung vertreten, dass die Regelung zur \nMöglichkeit des Ausschlusses von Zinszahlungen nach freiem Ermessen gemäß § 3 Abs. 8 \nBuchst. (a) der Anleihebedingungen unwirksam sei, wozu sich die Klägerin auf ein \nPrivatgutachten der Professoren Dr. Dr. … und Dr. … bezogen hat. Es habe nach Auffassung \nder Klägerin auch die Verschmelzung der A. mit der Beklagten nicht zu einer Änderung der \nAnleihebedingen führen können und es sei daher über Zins- und Rückzahlungen anhand \nfortgeführter Bilanzen der A. zu entscheiden. \nDie Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, \n\nSeite 5/28 \n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 127.500,00 nebst Zinsen in Höhe \nvon 8 Prozentpunkten über Basissatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen, \n2. festzustellen, dass § 3 Abs. 8 Buchst. (a) S. 1 der Bedingungen der Anleihe …, \nwonach die Beklagte die Zinszahlung nach freiem Ermessen ausfallen lassen kann, \nunwirksam ist. \nDie Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDie Beklagte hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, die Anleihebedingungen \nseien wirksam vereinbart worden, insbesondere seien die Ausschlussgründe für \nZinszahlungen \ngemäß \n§ 3 \nAbs. 8 \nBuchst. (a) \nund \n(b) \nder \nAnleihebedingungen \nbankenaufsichtsrechtlich zwingend vorgegeben. Auf der Grundlage dieser Regelungen sei \ndas Ausfallen der Zinszahlungen zu Recht erfolgt. Die Bedienung der Anleihe sei mangels \nausschüttungsfähiger Posten i.S.v. § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (i) der Anleihebedingungen \nausgeschlossen gewesen, da die Beklagte in den Geschäftsjahren 2018 bis 2021 erhebliche \nVerluste verzeichnet habe; zudem habe ein gesetzliches Ausschüttungsverbot i.S.v. § 3 \nAbs. 8 Buchst. (b) Ziff. (ii) der Anleihebedingungen und § 10i Abs. 3 S. 3 KWG bestanden, \nweil die Beklagte im Geschäftsjahr 2018 die relevante kombinierte Kapitalpufferanforderung \nunterschritten habe. Die Verschmelzung der A. mit der Beklagten habe dazu geführt, dass \nletztere an die Stelle der ursprünglichen Emittentin getreten sei und daher auch die \nBilanzkennzahlen der Beklagten für die Anwendung der Anleihebedingungen maßgeblich \nseien. Darüber hinaus sei die Beklagte aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der \nAnleihebedingungen zum Ausfallenlassen der Zinszahlungen nach freiem Ermessen \nberechtigt gewesen; die Ausübung dieses freien Ermessens sei im Hinblick auf die \nerheblichen Verluste der Beklagten in den maßgeblichen Jahren auch nicht willkürlich \ngewesen. Die Beklagte habe den Zinsausfall für das Geschäftsjahr 2018 gegenüber dem \nZentralverwahrer angezeigt, ebenso für die Folgejahre 2020 bis 2022. Im Übrigen hat die \nBeklagte die Einrede der Verjährung erhoben. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 08.03.2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat \ndas Landgericht ausgeführt, dass der Feststellungsantrag bereits unzulässig sei, da es sich \nbei der Wirksamkeit einer einzelnen Klausel der Anleihebedingungen nicht um ein \nfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO handele. Der Zahlungsantrag sei \nunbegründet. \nNach \ndem \nklägerischen \nVortrag \nseien \ndie \nstreitgegenständlichen \nAnleihebedingungen nicht wirksam zwischen den Parteien vereinbart; ohne eine wirksame \nVereinbarung von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Anleihebedingungen sei aber auch keine \ntaugliche Anspruchsgrundlage gegeben. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen sei \nauch nicht auf die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Erklärungen der A. im Vorfeld der \nZeichnung zu stützen, da diese keinen verbindlichen Charakter gehabt hätten, wie namentlich \n\nSeite 6/28 \nden Hinweisen in der Präsentation und im Term Sheet zu entnehmen sei. Unter dem Aspekt \neiner Haftung wegen einer geltend gemachten Pflichtverletzung der A. bei der Information \nüber die Bedingungen der Anleihe sei der Zinsanspruch bereits deswegen nicht zu \nbegründen, da die Rechtsfolge einer solchen Pflichtverletzung nicht die begehrte Zinszahlung \nwäre, sondern die Klägerin so zu stellen wäre, als hätte sie die Anleihe nie gezeichnet. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz \nwird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts \nBremen vom 08.03.2024, Az.: 4 O 1826/22 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren \nerstinstanzlichen Klageantrag zu 1. (Zahlungsantrag) weiterverfolgt. \nZur Frage der Einbeziehung der Anleihebedingungen trägt die Klägerin in der Berufung \nnunmehr vor, dass die Anleihebedingungen jedenfalls zum Ausstellungstag des 29.06.2015 \nund damit rechtzeitig beim Zentralverwahrer hinterlegt worden seien. \nDie Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass die Klausel in § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der \nAnleihebedingungen unwirksam sei, wobei sich die Klägerin wie in erster Instanz auf die \nErwägungen des von ihr vorgelegten Privatgutachtens bezieht. Insbesondere entspreche das \nin § 3 Abs. 8 Buchst. (a) für das Institut vorgesehene „freie Ermessen“ nicht dem Begriff des \n„eigenen Ermessens“ aus Art. 52 Abs. 1 Buchst. (l) Ziff. (iii) der VO (EU) Nr. 575/2013, da \nletzterer Begriff sich auf das Verhältnis zwischen Bankaufsicht und Institut beziehe und \nklarstelle, dass es einer Zustimmung der Aufsicht (für die Zinszahlung wie für deren Ausfall) \nnicht bedürfe, während im Verhältnis zwischen Institut und Anleihegläubiger das Institut bei \nseiner Entscheidung die Kapitalerhaltungsgrundsätze zu beachten habe, also gerade nicht \neine freie Entscheidung treffe. \nHinsichtlich der Anwendung der Klausel in § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (i) tritt die Klägerin dem \nvon der Beklagten geltend gemachten Vorliegen der Voraussetzungen eines Zinsausfalls \nnach dieser Klausel auf der Grundlage der Bilanzkennzahlen der Beklagten und der für sie \ngeltenden Eigenkapitalvoraussetzungen (anstelle derjenigen der A.) entgegen. Die Klägerin ist \nder Auffassung, dass die Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung der übertragenden \nGesellschaft (hier der A.) mit der übernehmenden Gesellschaft (hier der Beklagten) nach § 20 \nUmwG grundsätzlich keinerlei inhaltliche Änderung der bestehenden Verträge der \nübertragenden Gesellschaft zur Folge haben könne. Das Geschäft der A., welches die \nKlägerin bei ihrer Investitionsentscheidung allein zum Maßstab habe nehmen können, sei, so \nder Vortrag der Klägerin, weniger komplex und risikobehaftet gewesen und habe zu \nniedrigeren Anforderungen an die harte Kernkapitalquote als für die Beklagte und – damit \neinhergehend – zu günstigeren Zinszahlungsbedingungen für die Nachrang-Anleihegläubiger \nder A. geführt. Ein Abstellen auf die für die Beklagte als neuen Vertragspartner der Klägerin \ngeltenden Anforderungen käme hier einer Vertragsänderung gleich, die dem Grundsatz der \n\nSeite 7/28 \nverschmelzungsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge widerspräche. Bei der Anwendung der \nvereinbarten Ausschlussgründe „Herabsinken unter die harte Kernkapitalquote“ und „Fehlen \nausschüttungsfähiger Posten“ könnten daher jedenfalls nicht die Daten aus dem \nGeschäftsabschluss der Beklagten maßgeblich sein, sondern es komme vielmehr \nausschließlich auf fortgeführte Bilanzen der A. als der ursprünglichen Emittentin an. Dies gelte \nsowohl hinsichtlich der konkreten Frage, welche harte Kernkapitalquote im Rahmen des § 3 \nAbs. 8 Buchst. (a) der Anleihebedingungen maßgeblich sei, bei der ein Anknüpfen an die für \ndie A. geltenden Anforderungen (harte Kernkapitalquote von 5,125 %) für die Klägerin \ngünstiger sei als eines an diejenige für die Beklagte mit einer von der Klägerin behaupteten \nharten Kernkapitalquote von 9,60 %, als auch hinsichtlich der allgemeineren Frage, welche \nBilanzen bzw. Bilanzierungsgrundsätze als Berechnungsgrundlage für die Anwendung der \nweiteren Regelungen der Anleihebedingungen zu dienen hätten. Auch aufgrund des \nGünstigkeitsprinzips (siehe § 305c Abs. 2 BGB) gebühre bei der Auslegung der Regelungen \nin den Anleihebedingungen im Zweifel derjenigen Variante der Vorrang, die für den \nVertragspartner des Verwenders, hier die Klägerin als Gläubigerin, am günstigsten sei. Mit \nnachgelassenem Schriftsatz vom 18.03.2025 hat die Klägerin zudem geltend gemacht, dass \nin den Anleihebedingungen eine Bestimmung fehle, die jegliche Verschmelzung gestatte, \nauch eine Verschmelzung der Emittentin auf ein übernehmendes Unternehmen mit größeren \nRisiken. Bei Fehlen einer solchen Verschmelzungsklausel sei durch Auslegung zu ermitteln, \nob an die Stelle der Bilanz der Emittentin diejenige der Beklagten treten könne oder ob das \nRecht zu Zinsausfall und Herabsetzung des Nominalbetrages mit der Verschmelzung entfalle. \nVerschmelzungen würden die Frage einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit \nvon Leistung und Gegenleistung aufwerfen, welcher seinen Ausdruck in § 23 UmwG finde, \nwobei auch in Betracht komme, die streitige Anleihe als mit Sonderrechten verbundenes \nWertpapier im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Die Verschmelzung führe zu einer \nfehlenden Gleichwertigkeit der Rechte der Klägerin im Hinblick auf das von der Klägerin \nbehauptete höhere Risiko des Geschäftsmodells der Beklagten, welches in den für diese \ngeltenden höheren Kapitalanforderungen und ihren Verlusten in den Jahren ab 2018 zum \nAusdruck komme. \nSoweit die Beklagte auf ihren Geschäftsabschluss 2018 verweise und dem entnehme, dass \ndie Verluste die Gewinnrücklage überstiegen, also keine ausschüttungsfähigen Posten i.S.v. \n§ 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (i) der Anleihebedingungen vorhanden seien, hält die Klägerin dem \nentgegen, dass der in 2018 ausgewiesene Bilanzverlust von EUR 2,35 Mrd. mit der dort \nausgewiesenen Kapitalrücklage von EUR 3,324 Mrd. verrechenbar gewesen sei, wie es dann \nim folgenden Jahr auch vorgenommen worden sei. Dann wären aber auch für das Jahr 2018 \nausschüttungsfähige Posten in Form einer Gewinnrücklage vorhanden gewesen. Im Übrigen \nerfüllten die vorgelegten Abschlüsse nicht die nach den Anleihebedingungen geltenden \nVoraussetzungen. \n\nSeite 8/28 \nHinsichtlich der Frage des Vorliegens eines gesetzlichen Ausschüttungsverbots gemäß den \nRegelungen in § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (ii) und § 10i KWG trägt die Klägerin vor, dass die \nRegelung in den Anleihebedingungen mit einem Verweis auf die gesetzliche Regelung der \nTransparenzkontrolle nicht standhalte. Zudem fehle es an substantiiertem Vortrag der \nBeklagten zum Vorliegen der Voraussetzungen des §10i KWG. \nSchließlich beruft sich die Klägerin auf eine Verletzung des wertpapierrechtlichen \nGleichbehandlungsgrundsatzes, \nwenn \ndie \nvon \nder \nBeklagten \nselbst \nemittierten \nNachrangdarlehen im Gegensatz zur streitgegenständlichen Anleihe bedient würden. \nDie Klägerin beantragt, \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die \nKlägerin EUR 127.500,00 nebst Jahreszinsen in Höhe von 8% über Basissatz seit \ndem 01.07.2019 zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie \nBeklagte \nverteidigt \ndas \nerstinstanzliche \nUrteil \nund \nmeint, \ndass \nnach \nden \nAnleihebedingungen eine Zinszahlung für den Zeitraum vom 29.06.2018 bis zum 28.06.2019 \nausgeschlossen gewesen sei. Die Beklagte sei nach § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der \nAnleihebedingungen berechtigt gewesen, die Zinszahlungen nach ihrem Ermessen ausfallen \nzu lassen. Diese Regelung sei wirksam, da sie lediglich die gesetzliche Regelung in Art. 52 \nAbs. 1 Buchst. (l) Ziff. (iii) der VO (EU) Nr. 575/2013 wiedergebe und damit gemäß § 307 \nAbs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen sei. Nur bei Verwendung einer solchen Klausel \nkönne die Beklagte die AT1-Anleihe als Instrument nutzen, welches als zusätzliches \nKernkapital gemäß Art. 52 der VO (EU) Nr. 575/2013 gelte; das Interesse der Klägerin werde \ndurch den hohen Zinssatz gewahrt, der das Risiko eines möglichen Zinsausfalls durch \nAusübung der Ermessensklausel ausgleiche. \nAuch die Klauseln in § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (i) und (ii) der Anleihebedingungen seien \nwirksam. Auch ihr Regelungsgehalt gehe nicht über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben in \nArt. 52 Abs. 1 Buchst. (l) Ziff. (i) der VO (EU) Nr. 575/2013 und § 10i Abs. 3 S. 3 KWG hinaus \nund auch nach diesen Vorschriften wären ausgefallene Ausschüttungen nicht nachzuholen. \nDie Nichtkumulierung ausgefallener Ausschüttungen sei eine allgemeine Anforderung an \nInstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Ein zentrales Element der europarechtlichen \nRegulierung von AT1-Kapitalinstrumenten liege darin, eine Ausschüttungsflexibilität zu \nsichern. Zudem sei jeder Fall eines zwingenden Ausfallens von Ausschüttungen zugleich als \nein ermessensbasierter Ausfall von Ausschüttungen auf nicht kumulierter Basis nach Art. 52 \nAbs. 1 Buchst. (l) Ziff. (iii) der VO (EU) Nr. 575/2013 zu qualifizieren und die Regelungen in \n§ 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (i) und (ii) der Anleihebedingungen hätten daneben nur \n\nSeite 9/28 \nklarstellende Bedeutung. Die Klauseln in § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (i) und (ii) der \nAnleihebedingungen entsprächen zudem dem von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde \n(EBA) veröffentlichten Mustertext für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals vom \n10.10.2016, \nin \ndem \nausdrücklich \nklargestellt \nwerde, \ndass \nsämtliche \nentfallenen \nAusschüttungen weder kumuliert noch zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden \ndürften; \ndies \ndecke \nsich \nauch \nmit \ndem \nVerständnis \nder \nBundesanstalt \nfür \nFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KWG a.F. in ihrem \nRundschreiben vom 05.05.2011 (Rundschreiben 5/2011 (B)). Auf dieser rechtlichen \nGrundlage sei gemäß § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (i) der Anleihebedingungen eine Zinszahlung \nausgeschlossen gewesen, da nicht ausreichend ausschüttungsfähige Posten zur Verfügung \ngestanden hätten. Die Beklagte verweist hierzu auf ihren Geschäftsbericht für das Jahr 2018, \nwonach im Geschäftsjahr 2018 der Jahresfehlbetrag von EUR 2,435 Milliarden nicht durch \nhinzuzurechnende Gewinnrücklagen in Höhe von ca. EUR 530,6 Millionen habe ausgeglichen \nwerden können. \nWeiter sei, so die Beklagte, eine Zinszahlung auch ausgeschlossen gemäß § 3 Abs. 8 \nBuchst. (b) Ziff. (ii) der Anleihebedingungen in Verbindung mit dem gesetzlichen \nAusschüttungsverbot nach § 10i KWG. Dabei seien ebenso wie bei den vereinbarten Fällen \neines \nAusschüttungsausfalls \nnach \n§ 3 \nAbs. 8 \nBuchst. (b) \nZiff. (i) \nund \n(ii) \nder \nAnleihebedingungen auch beim gesetzlichen Ausschüttungsverbot nach § 10i Abs. 3 S. 3 \nNr. 3 KWG ausgefallene Ausschüttungen nicht nachzuholen. Die Beklagte habe zum \n29.06.2019 eine Kernkapitalquote von 11,10 % und eine Harte Kernkapitalquote von 9,6 % zu \nerfüllen gehabt, habe aber nur eine Kernkapitalquote von 7,71 % und eine Harte \nKernkapitalquote von 6,82 % vorweisen können. Erst Ende 2019 sei mit der durchgeführten \nKapitalerhöhung eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erfolgt. \nDie Beklagte meint ferner, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin für die Anwendung \ndes \n§ 3 \nAbs. 8 \nBuchst. (a) \nund \n(b) \nder \nAnleihebedingungen \naufgrund \nder \nGesamtrechtsnachfolge nach § 20 UmwG allein auf die Bilanzkennzahlen der Beklagten \nankomme, die an die Stelle der A. getreten sei. Eine fortgeführte Bilanz der rechtlich nicht \nmehr existierenden A. wäre faktisch unmöglich und würde auch zur Umgehung der für die \nstreitgegenständliche \nAT1-Anleihe \nzu \nbeachtenden \nEigenkapitalanforderungen \nfür \nKreditinstitute im Sinne der Art. 51 ff. der VO (EU) Nr. 575/2013 führen. Die Klägerin werde \ndurch die Verschmelzung auch nicht strukturell benachteiligt: Dass für die Beklagte eine \nhöhere Kernkapitalquote zu beachten sei, als für die A. gegolten habe, bedeute nicht, dass \ndie Risiken der Beklagten höher seien als die der A., zumal auch die risikobehafteten Kredite \nder A. einen erheblichen Anteil am Risiko der Beklagten ausmachten und davon auszugehen \nsei, dass die Aufsicht auch der A. angesichts ihrer erheblichen Krise höhere \nKapitalanforderungen auferlegt hätte, wobei auch die seit dem Jahr 2016 sukzessive \ngestiegenen Kapitalpufferanforderungen zu berücksichtigen seien. \n\nSeite 10/28 \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. \nII. \nDie zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Zwar ist dem Grunde nach ein \nZinsanspruch entsprechend § 3 Abs. 1 i.Vm. Abs. 2 der Anleihebedingungen begründet (siehe \nunter 1.), der sich infolge der Fusion auch gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der A. \nals der ursprünglichen Emittentin richtet (siehe unter 2.). \nNach den weiteren Anleihebedingungen ist der Ausfall der Zinszahlung für den Zeitraum vom \n29.06.2018 bis zum 28.06.2019 aber berechtigt erfolgt, da nach § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der \nAnleihebedingungen die Beklagte berechtigt war, nach ihrem Ermessen die Zinszahlungen \nausfallen zu lassen (siehe unter 3.). \nDagegen ergibt sich das Entfallen eines Zinszahlungsanspruchs für den Zeitraum vom \n29.06.2018 bis zum 28.06.2019, anders als von der Beklagten geltend gemacht, nicht auch \naus dem Bestehen eines gesetzlichen Ausschüttungsverbotes nach § 10i Abs. 3 S. 3 KWG \n(dazu siehe unter 4.) sowie aus den Regelungen in § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (ii) (dazu siehe \nunter 5.) und § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (i) der Anleihebedingungen (dazu siehe unter 6.), \nhierauf kommt es aber wegen der Berechtigung der Beklagten zum Ausfallenlassen der \nZinszahlung nach der Regelung in § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Anleihebedingungen vorliegend \naber nicht mehr an. \nVorrangige Sonderabreden, mit denen die Klägerin und die A. von den Regelungen der \nAnleihebedingungen abgewichen wären, sind nicht festzustellen (dazu siehe unter 7.) und der \ngeltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer \nAufklärungspflichtverletzung der A. (dazu siehe unter 8.). \n1. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt, dass die Anleihebedingungen \nzum Ausgabezeitpunkt beim Zentralverwahrer hinterlegt waren, so dass die Erfordernisse des \n§ 2 Abs. 1 SchVG bei Zeichnung der Anleihe durch die Klägerin erfüllt waren und die \nAnleihebedingungen damit Vertragsbestandteil geworden sind. Die Anforderungen des § 305 \nAbs. 2 BGB finden auf Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen keine Anwendung \n(siehe BGH, Urteil vom 28.06.2005 – XI ZR 363/04, juris Rn. 16 ff., BGHZ 163, 311); ohnehin \ngilt für die Einbeziehung gegenüber der Klägerin als Unternehmerin § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. \nDamit besteht – vorbehaltlich der Regelungen zum Ausschluss der Zinszahlung nach § 3 \nAbs. 8, dazu sogleich – nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Anleihebedingungen ein jährlicher \nZinszahlungsanspruch zum Zinszahlungstag des 29.06., wobei der jährliche Zinssatz für die \nhier streitgegenständliche Zinsperiode vom 29.06.2018 bis zum 28.06.2019 nach § 3 Abs. 2 \nZiff. (i) der Anleihebedingungen 8,50 % p.a. beträgt. \n\nSeite 11/28 \n2. Der Zinszahlungsanspruch der Klägerin richtet sich infolge der Verschmelzung der A. mit \nder Beklagten gegen die Beklagte als übernehmendes Institut, dies ergibt sich auf der \nGrundlage des Staatsvertrags der beteiligten Rechtsträger (…), dessen § 13 Abs. 1 \nBuchst. (b) für die Wirkungen einer länderübergreifenden Fusion auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG \nverweist, wonach das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der \nVerbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. \n3. Nach § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Anleihebedingungen war aber die Beklagte berechtigt, \nnach ihrem Ermessen die hier geltend gemachten Zinszahlungen für den Zeitraum vom \n29.06.2018 bis zum 28.06.2019 ausfallen zu lassen. \nEs handelt sich bei der Regelung in § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Anleihebedingungen um \ngrundsätzlich kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen (siehe unter a.). \nDie Regelung ist aber nicht nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam, da sie keine \nunangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders entgegen den \nGeboten von Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB beinhaltet (siehe \nunter b.) und eine ungemessene Benachteiligung sich auch nicht aus einem Verstoß gegen \ndas Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt (siehe unter c.). \nDas Ausfallenlassen der Zinszahlungen auf der Grundlage der demnach wirksamen Regelung \nerfolgte jedenfalls nicht grob unbillig bzw. willkürlich (siehe unter d.), einer Angabe von \nGründen bedurfte es nicht (siehe unter e.) und die Beklagte hat die nach § 3 Abs. 8 \nBuchst. (a) \nS. 2 \ni.V.m. \n§ 10 \nder \nAnleihebedingungen \nerforderlichen \nMitteilungen \nvorgenommen (siehe unter f.). \na. Bei der Regelung in § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Anleihebedingungen, wonach die Emittentin \nberechtigt ist, Zinszahlungen nach freiem Ermessen ganz oder teilweise entfallen zu lassen, \nhandelt es sich um eine grundsätzlich kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung. \naa. Auch Bedingungen von Schuldverschreibungen sind grundsätzlich nicht der AGB-\nKontrolle entzogen (siehe BGH Urteil vom 05.10.1992 – II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, \n305; Urteil vom 28.06.2005 – XI ZR 363/04, juris Rn. 13, BGHZ 163, 311; Urteil vom \n30.06.2009 – XI ZR 364/08, juris Rn. 23, WM 2009, 1500; Urteil vom 16.01.2020 – IX ZR \n351/18, juris Rn. 23 f., WM 2020, 369; Urteil vom 18.01.2024 – III ZR 245/22, juris Rn. 18, WM \n2024, 347). \nbb. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der vorliegenden Regelung \nzum Entfallenlassen der Zinszahlungen nach freiem Ermessen auch nicht um eine \nkontrollfreie Preisabrede: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt, dass die \nAGB-Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt ist auf solche Bestimmungen in \nAllgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder \ndiese ergänzende Regelungen vereinbart werden, worunter weder Bestimmungen über den \n\nSeite 12/28 \nPreis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht \ngeregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung fallen (siehe BGH, Urteil vom 21.04.2009 – \nXI ZR 78/08, juris Rn. 16, BGHZ 180, 257; Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, juris Rn. 24, \nBGHZ 201, 168; BGH, Urteil vom 15.11.2022 – XI ZR 551/21, juris Rn. 17, BGHZ 235, 102). \nDie Regelung von Leistung und Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs vielmehr grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, da es regelmäßig \nkeine gesetzliche Preisregelung gibt, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß \n§ 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte. Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle \nnach §§ 307 ff. BGB entzogenen Preisbestimmungen zählen danach auch solche Klauseln, \ndie den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die \nErmittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende \nVerfahren festlegen (siehe BGH, Urteil vom 26.01.2001 – V ZR 452/99, juris Rn. 20, BGHZ \n146, 331; Urteil vom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08, juris Rn. 19, BGHZ 185, 96). Dagegen \nhandelt es sich bei solchen Abreden um kontrollfähige (Preis-) Nebenabreden, die zwar \nmittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine \nwirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann, so dass sie \nanders als unmittelbare Preisabreden nicht das Ob und den Umfang von Entgelten \nbestimmen, sondern als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu \nerbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, „neben” \neine bereits bestehende Preishauptabrede treten (siehe BGH, Urteil vom 30.11.1993 – XI ZR \n80/93, juris Rn. 12, BGHZ 124, 254; Urteil vom 16.11.1999 – KZR 12/97, juris Rn. 32, BGHZ \n143, 128; BGH, Urteil vom 26.01.2001 – V ZR 452/99, juris Rn. 20, BGHZ 146, 331; Urteil \nvom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08, juris Rn. 20, BGHZ 185, 96). Derartige Klauseln weichen \nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem das dispositive Recht \nbeherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei \nVertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer AGB-\nKontrolle unterworfen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Bestimmungen dem \nVerwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder ob sie eine \nautomatische Preisanpassung zur Folge haben (siehe BGH, Urteil vom 24.03.2010 – VIII ZR \n178/08, juris Rn. 20, BGHZ 185, 96). \nNach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Zinsausfallregelung zwar um eine \nBestimmung, die Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unter der \nAnleihe hat. Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine mittelbare Modifikation der \neigentlichen Zinsregelungen in den Anleihebedingungen, die nicht das Ob und den Umfang \nvon Entgelten an sich bestimmt, sondern lediglich in Abweichung von der grundsätzlich \nbindenden Wirkung der Preisvereinbarung der Emittentin ein Recht zur einseitigen \nPreisänderung durch ein Ausfallenlassen der Verzinsung nach freiem Ermessen zugesteht. \nAls (Preis-) Nebenabrede ist diese Klausel daher kontrollfähig. \n\nSeite 13/28 \ncc. Weiter ist die Klausel auch nicht nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Es \nhandelt sich bei dieser Klausel nicht um eine lediglich die gesetzliche Regelung \nwiedergebende Bestimmung. Die Regelung in Art. 52 Abs. 1 Buchst. (l) Ziff. (iii) der \nVerordnung \n(EU) \nNr. 575/2013 \nvom \n26.06.2013 \nüber \nAufsichtsanforderungen \nan \nKreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 \n(Capital Requirements Regulation/Kapitaladäquanzverordnung, VO (EU) Nr. 575/2013) sieht \nzwar vor, dass Kapitalinstrumente nur dann zu den Instrumenten des zusätzlichen \nKernkapitals zählen, wenn unter anderem die Bedingung erfüllt ist, dass die für die \nInstrumente geltenden Bestimmungen dem Institut das Recht verleihen, die Ausschüttungen \nauf die Instrumente jederzeit nach eigenem Ermessen für unbefristete Zeit und auf nicht \nkumulierter Basis ausfallen zu lassen. Bei dieser aufsichtsrechtlichen Vorgabe handelt es sich \naber nicht um eine unmittelbar im Verhältnis zwischen Emittent und Gläubiger geltende \nVorschrift, sondern um die Formulierung der Voraussetzungen für die aufsichtsrechtliche \nAnerkennung \nals \nInstrument \ndes \nzusätzlichen \nKernkapitals. \nDies \nentspricht \nder \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zum \nEigenkapital grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung auf zivilrechtliche Vereinbarungen \nhaben, wenn nicht ein etwaiger Wille des Gesetzgebers, anderweitige zivilrechtliche \nVorschriften zurücktreten zu lassen, angeordnet ist (siehe BGH, Urteil vom 29.04.2014 – II ZR \n395/12, juris Rn. 36, WM 2014, 1076). Daran fehlt es hier; vielmehr ist durch die Regelung \ndes Art. 55 der VO (EU) Nr. 575/2013 als Rechtsfolge der Nichterfüllung einer der \nVoraussetzungen nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. (l) Ziff. (iii) der VO (EU) Nr. 575/2013 lediglich \nvorgesehen, dass das betreffende Instrument mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als \nInstrument des zusätzlichen Kernkapitals gilt, wohingegen nicht aber auch Rechtsfolgen im \nVerhältnis zwischen Emittent und Gläubiger bestimmt werden; auch ist nach Art. 78 Abs. 1 der \nVO (EU) Nr. 575/2013 nur für Verringerung, Rückkauf, Kündigung oder Rückzahlung bzw. \nTilgung von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des \nErgänzungskapitals eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgesehen, \nwas \ninsoweit \neine \nzivilrechtliche \nWirkung \ndes \nentgegenstehenden \nVerbots \nmit \nErlaubnisvorbehalt nahelegt. Der Annahme des Bestehens unmittelbar auch zivilrechtlicher \nWirkungen hinsichtlich des Zinsausfalls nach eigenem Ermessen im Verhältnis zwischen \nEmittent und Gläubiger bedürfte es für die Erreichung der Zielsetzungen des Art. 52 Abs. 1 \nBuchst. (l) Ziff. (iii) der VO (EU) Nr. 575/2013 auch nicht, da es für die von dieser Vorschrift \nbeabsichtigte Schaffung der Möglichkeit der Stärkung des zusätzlichen Kernkapitals unter den \ndort genannten Voraussetzungen genügt, dass die Parteien entsprechende Regelungen \nwirksam vereinbaren. \nb. Die Regelung ist nicht nach den Grundsätzen der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 \nund Abs. 2 BGB unwirksam, da sie keine unangemessene Benachteiligung des \n\nSeite 14/28 \nVertragspartners des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 307 \nAbs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB beinhaltet. \naa. Dazu ist zunächst die zu § 308 Nr. 4 BGB ergangene Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs \nzur \nUnwirksamkeit \nvon \nÄnderungsvorbehalten \nin \nAllgemeinen \nGeschäftsbedingungen zu beachten, wonach die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, \ndie versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam ist, wenn nicht die \nVereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des \nVerwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Der Bundesgerichtshof hat hierzu \nentschieden, dass dies aufgrund einer Abwägung zwischen den Interessen des \nKlauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des \nanderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung zu beurteilen ist, \nwobei ein Änderungsvorbehalt, der sich nicht nur auf die Umstände der Leistungserbringung \noder auf Nebenpflichten bezieht, sondern auch Inhalt und Umfang der Hauptleistung betrifft, \nals besonders nachteilig für den anderen Vertragsteil erscheinen soll (siehe BGH, Urteil vom \n15.11.2007 – III ZR 247/06, juris Rn. 21, WM 2008, 308; Urteil vom 30.06.2009 – XI ZR \n364/08, \njuris \nRn. 24, \nWM \n2009, \n1500). \nInsbesondere \neine \nÄnderung \ndes \nÄquivalenzverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen soll demnach ein Indiz für \ndie Unzumutbarkeit des Änderungsvorbehalts darstellen können und die Änderungsklausel \nmuss ferner dem Grundsatz der Erforderlichkeit genügen, wobei ein rechtfertigender Grund \nfür eine solche Klausel fehlt, wenn der Verwender bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung \ndem Vertragspartner bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Leistung in der \ngeänderten Form hätte versprechen können (siehe BGH, Urteil vom 30.06.2009, a.a.O.; vgl. \nauch BGH, Urteil vom 10.12.1986 – VIII ZR 349/85, juris Rn. 35, WM 1987, 426). Weiterhin ist \nfür erforderlich erachtet worden, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für \nden anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen \nLeistungsänderung gewährleistet (siehe BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 247/06, juris \nRn. 21, WM 2008, 308; Urteil vom 30.06.2009, a.a.O.; Beschluss vom 19.09.2019 – V ZB \n119/18, juris Rn. 29, WM 2020, 1315). \nDiese Grundsätze gelten auch für Bedingungen von Schuldverschreibungen (siehe BGH, \nUrteil vom 30.06.2009, a.a.O.) und sie sind nicht nur im Rahmen des § 308 Nr. 4 BGB, \nsondern auch im Fall der Verwendung gegenüber Unternehmern, wo § 308 Nr. 4 BGB \naufgrund des § 310 Abs. 1 S. 2 BGB keine Anwendung findet, nach den allgemeinen \nRegelungen des § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB zu beachten (siehe BGH, Urteil vom \n30.06.2009, a.a.O.; siehe allgemein zur Indizwirkung und Übertragbarkeit der in den \nbesonderen Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen auf die Inhaltskontrolle \nim unternehmerischen Verkehr BGH, Urteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, juris Rn. 11 f., \nBGHZ 174, 1). \n\nSeite 15/28 \nbb. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend ungeachtet des der Emittentin eingeräumten freien \nErmessens zur Entscheidung über den Zinsausfall eine unangemessene Benachteiligung des \nVertragspartners des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben zu \nverneinen. \nDabei ist zunächst nicht zu verkennen, dass in der bisherigen Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofes \nsolche \nÄnderungsvorbehalte \nmehrfach \nals \nunangemessene \nBenachteiligung \nangesehen \nwurden, \ndie \nein \nfreies \nund \nnicht \nan \nnachprüfbare \nVoraussetzungen gebundenes Ermessen des Verwenders vorgesehen bzw. keine sachlichen \nGrenzen für die Leistungsänderungen bestimmt haben (siehe BGH, Urteil vom 15.11.2007 – \nIII ZR 247/06, juris Rn. 23 f., WM 2008, 308; Beschluss vom 25.09.2012 – VIII ZR 329/11, \njuris Rn. 5, NJW-RR 2013, 584; Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12, juris Rn. 16, NJW \n2013, 1526; Urteil vom 16.01.2018 – X ZR 44/17, juris Rn. 26, NJW 2018, 1534; Urteil vom \n16.01.2020 – IX ZR 351/18, juris Rn. 26, WM 2020, 369). \nDer vorliegende Fall unterscheidet sich von diesen Fallkonstellationen aber dadurch, dass die \nEinräumung eines freien Ermessens für die Emittentin hinsichtlich der Entscheidung über den \nZinsausfall unmittelbar den aufsichtsrechtlichen Vorgaben aus Art. 52 Abs. 1 Buchst. (l) \nZiff. (iii) der VO (EU) Nr. 575/2013 entsprach. Nur unter Beachtung dieser Vorgaben kann die \nAnleihe das Ziel verwirklichen, als zusätzliches Kernkapital der Emittentin im Sinne dieser \nVorschrift zu dienen. Damit ist zwar die Ermessensregelung selbst nicht auf bestimmte Fälle \neiner Erforderlichkeit des Entfallenlassens der Zinszahlung beschränkt; gerade diese nicht in \ndieser Weise eingeschränkte Ermessensregelung war aber erforderlich, um den genannten \naufsichtsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Zugleich folgt aus dieser Vorgabe auch, dass \neine Beschränkung der Ermessensregelung nicht zulässig gewesen wäre: Die Fälle des \nEntfallenlassens der Zinszahlung dann, wenn dieses notwendig ist, um ein Absinken der \nHarten Kernkapitalquote unter die Mindest-CET 1-Quote zu vermeiden oder eine Auflage der \nzuständigen Aufsichtsbehörde zu erfüllen, sind in der Klausel ausdrücklich nur beispielhaft \naufgezählt und eine Einschränkung der Klausel auf bestimmte Fallkonstellationen hätte den \nVorgaben der Verordnung nicht entsprochen. Damit stand dem Klauselverwender gerade \nnicht – anders als in den Konstellationen aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung – eine \nMöglichkeit offen, bereits bei Vertragsschluss konkretere Fassungen der Voraussetzungen \ndes Zinsausfalls zu bestimmen. \nEs verbleibt allerdings zu konstatieren, dass die Einräumung eines freien Ermessens der \nEmittentin dazu führt, dass für den Gläubiger nicht von vornherein mit Sicherheit zu \nkalkulieren ist, wann die Emittentin von diesem Ermessen Gebrauch machen wird. \nEingeschränkt und kalkulierbar wird die mögliche Leistungsänderung aber immerhin dadurch, \ndass sie lediglich die Zinszahlung betrifft, die Frage der Rückzahlbarkeit der unbefristeten \nAnleihe als solche ist dagegen nicht Gegenstand dieser Ermessensentscheidung der \n\nSeite 16/28 \nEmittentin. Ein weitergehendes Maß der Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung \nlassen die aufsichtsrechtlichen Vorgaben nicht zu; es ist damit auch nicht als eine \nunangemessene Benachteiligung des anderen Vertragsteils anzusehen, wenn die \nBedingungen der Nachranganleihe, wenn diese den Zweck der Zurverfügungstellung \nzusätzlichen Kernkapitals erfüllen soll, diesen aufsichtsrechtlichen Vorgaben entsprechen. \ncc. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung \nentgegen den Geboten von Treu und Glauben vorliegend auch nicht daraus, dass in \nsprachlicher \nHinsicht \ndie \nFormulierung \ndes \nnach \n§ 3 \nAbs. 8 \nBuchst. (a) \nder \nAnleihebedingungen vorgesehenen Ermessens („nach freiem Ermessen ganz oder teilweise“) \nleicht von der Terminologie in Art. 52 Abs. 1 Buchst. (l) Ziff. (iii) der VO (EU) Nr. 575/2013 \n(„jederzeit nach eigenem Ermessen für unbefristete Zeit“) abweicht. Ein inhaltlicher \nUnterschied ist hieraus nicht abzuleiten; auch unter Berücksichtigung der weiteren \nSprachfassungen der Verordnung (siehe insbesondere Englisch: full discretion; Französisch: \ntoute latitude; Italienisch: piena discrezionalità; Spanisch: plena discrecionalidad) ist nicht \nfestzustellen, dass mit der Verordnung hier eine Einschränkung hinsichtlich der möglichen \nGründe für die Ausübung der Ermessensentscheidung beabsichtigt gewesen wäre, die sich in \nder Formulierung des „freien Ermessens“ nicht wiederfinden würde. Insbesondere die in den \nvorgenannten Sprachfassungen enthaltene Erweiterung des Ermessens durch die Attribute \nfull, toute, piena, plena ist hier vielmehr dahingehend zu verstehen, dass das Institut in der \nErmessensausübung frei und gerade nicht eingeschränkt und gebunden sein sollte. Der \nVergleich der Klägerin zu einem von ihr vertretenen Verständnis des (nicht erweiterten) \nBegriffs der „discretion“ im englischen Common Law überzeugt daher schon sprachlich nicht, \nohnehin ist die Verordnung als Teil des Unionsrechts, die zur Ermittlung ihres Sinnes und ihrer \nTragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in erster Linie \nautonom auszulegen (siehe die st. Rspr. des EuGH, zuletzt in EuGH, Urteil vom 19.12.2024 – \nC-65/23, juris Rn. 37, ZIP 2025, 108). Gestützt wird die Annahme der aufsichtsrechtlichen \nVorgabe eines unbegrenzten Ermessens auch dadurch, dass dies auch der Auffassung der \nDeutschen Bundesbank als der nach § 7 Abs. 1 KWG für die laufende Überwachung \nzuständigen Aufsichtsbehörde entspricht, wie sich aus deren von der Beklagten vorgelegten \nInternet-Informationstexten ergibt. \ndd. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Natur der Anleihe als Nachranganleihe bzw. \nAdditional Tier 1-Bond/AT-1 Bond bereits der Bezeichnung des Wertpapiers zu entnehmen ist, \nwie er sowohl in den Anleihebedingungen, der Globalurkunde, dem Term Sheet und der \nWertpapierabrechnung \nenthalten \nist. \nAls \nNachranganleihe \nmit \ndem \nZweck \nder \nZurverfügungstellung zusätzlichen Kernkapitals (siehe § 11 der Anleihebedingungen) ist \ndiesem Wertpapier wegen der aufsichtsrechtlichen Vorgaben aus Art. 52 Abs. 1 Buchst. (l) \nZiff. (iii) der VO (EU) Nr. 575/2013 das eigene Ermessen des Instituts hinsichtlich des \nAusfallens der Zinszahlung wesenseigen. Derartige Anleihen können einen sinnvollen Zweck \n\nSeite 17/28 \nnur dann erfüllen, wenn sie unter Vereinbarung dieses Ermessens geschlossen werden; ohne \neigenes bzw. freies Ermessen des Instituts bestünde kein Grund für die Existenz dieser \nAnlageart. \nee. Einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner durch die Verwendung der \nKlausel in § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Anleihebedingungen steht schließlich entgegen, dass die \nNachranganleihe nur unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben dem Zweck der \nZurverfügungstellung zusätzlichen Kernkapitals dienen kann und nur unter diesem \nGesichtspunkt auch zu einem – hier unstreitigen – höheren Zinssatz angeboten werden kann. \nDieses höhere Entgelt wiegt für den Gläubiger nach der Konstruktion der Anleihe das \ninnewohnende gesteigerte Risiko auf. \nc. Das in § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Anleihebedingungen vorgesehene Recht der Emittentin, \nZinszahlungen nach freiem Ermessen ganz oder teilweise entfallen zu lassen, widerspricht \nauch nicht den Vorgaben des Transparenzgebotes nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. \naa. Nach der Regelung des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit nach \n§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB führende unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, \ndass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach diesem Grundsatz, der \ngrundsätzlich auch auf Bedingungen von Schuldverschreibungen Anwendung findet (siehe \nBGH, Urteil vom 16.01.2020 – IX ZR 351/18, juris Rn. 24 f., WM 2020, 369; Urteil vom \n18.01.2024 – III ZR 245/22, juris Rn. 18, WM 2024, 347), ist der Verwender von Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst \nklar und durchschaubar darzustellen, und er muss folglich die tatbestandlichen \nVoraussetzungen \nund \nRechtsfolgen \nso \ngenau \nbeschreiben, \ndass \nfür \nihn \nkeine \nungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen, während der Vertragspartner ohne \nfremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können soll, damit er nicht \nvon deren Durchsetzung abgehalten wird (siehe BGH, Urteil vom 06.12.2018 – IX ZR 143/17, \njuris Rn. 35, BGHZ 220, 280; Urteil vom 16.01.2020, a.a.O.). Unter dem Aspekt des \nTransparenzgebotes muss die verwendete Klausel zudem die wirtschaftlichen Nachteile und \nBelastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies \nnach den Umständen gefordert werden kann, wobei dabei auf die Erwartungen und \nErkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art \nabzustellen ist (siehe BGH, Urteil vom 26.03.2019 – II ZR 413/18, juris Rn. 12, WM 2019, 915; \nUrteil vom 16.01.2020, a.a.O.). \nbb. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend nicht festzustellen, dass sich eine unangemessene \nBenachteiligung des Vertragspartners der Emittenten daraus ergeben würde, dass die \nBestimmung in § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Anleihebedingungen nicht klar und verständlich ist. \nWiederum ist hier zu berücksichtigen, dass die Regelung unmittelbar den aufsichtsrechtlichen \nVorgaben folgt und damit eine konkretere Fassung der Verwenderin der AGB nicht möglich \n\nSeite 18/28 \nwar. Die Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorgabe durch § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der \nAnleihebedingungen erfolgt hier auch unter dem Aspekt der Klarheit und Verständlichkeit der \nRegelung nicht in zu beanstandender Weise und es wird in eindeutiger und \nunmissverständlicher Wortwahl auf dieses – aufsichtsrechtlich vorgegebene – Ermessen \nhingewiesen und überdies auch mit der beispielhaften Erwähnung der Fälle des \nEntfallenlassens der Zinszahlung dann, wenn dieses notwendig ist, um ein Absinken der \nHarten Kernkapitalquote unter die Mindest-CET 1-Quote zu vermeiden oder eine Auflage der \nzuständigen Aufsichtsbehörde zu erfüllen, der Konnex zu den aufsichtsrechtlichen \nKapitalanforderungen gezogen. In weiterer Unterscheidung zu Fällen, in denen nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher eine mangelnde Transparenz der \nBedingungen von Schuldverschreibungen angenommen wurde (siehe BGH, Urteil vom \n16.01.2020 – IX ZR 351/18, juris Rn. 24 f., WM 2020, 369; Urteil vom 18.01.2024 – III ZR \n245/22, juris Rn. 18, WM 2024, 347), ist zudem die Klausel auf die spezifische Rechtsfolge \ndes Entfallenlassens einer Zinszahlung beschränkt, was jedenfalls das Ausmaß der hierdurch \ndrohenden Nachteile dem Anleger soweit wie nach den aufsichtsrechtlichen Vorgaben \nmöglich erkennbar werden lässt. Wiederum ist sodann zu beachten, dass es sich bei der \nstreitgegenständlichen Anleihe bereits nach ihrer Bezeichnung sowie den weiteren dazu für \nden Anleger verfügbaren Informationen um eine Nachranganleihe mit dem Zweck der \nZurverfügungstellung zusätzlichen Kernkapitals handelte; dann aber werden auch die \nErwartungen eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art gewahrt, \nwenn sich aus deren Bedingungen ergibt, dass die Anleihe so ausgestaltet ist, dass sie die \naufsichtsrechtlichen Vorgaben für solche Instrumente erfüllt. \nd. Das Entfallenlassen der Zinszahlung ist auch nicht als unzulässig anzusehen unter dem \nGesichtspunkt einer groben Unbilligkeit bzw. Willkürlichkeit der Ermessensausübung. Bereits \naus der europarechtlichen Vorgabe des Begriffs des eigenen Ermessens folgt die Pflicht zur \nBeachtung des Willkürverbots, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des \nEuroparechts handelt (siehe bereits EuGH, Beschluss vom 27.04.1988 – 352/87, juris Rn. 7, \nSlg 1988, 2281) und woran sich auch die Beklagte selbst hinsichtlich der Ausübung des \nErmessens nach § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Anleihebedingungen gebunden ansieht (siehe \nbereits den Schriftsatz der Beklagten vom 20.10.2023). Zudem gilt für die Auslegung des in \nden Anleihebedingungen verwendeten Ausdruck des freien Ermessens hinsichtlich des hier \ngegenständlichen Leistungsbestimmungsrechts (§ 315 BGB) der Emittentin, dass bei einer \nLeistungsbestimmung eines der Vertragsteile nach „freiem Ermessen“ in der Regel \nanzunehmen sein soll, dass die Bestimmung so erfolgen soll, wie sie ein Dritter nach § 319 \nAbs. 1 S. 1 BGB vorzunehmen hätte, dass die Bestimmung also nicht offenbar unbillig sein \ndarf, d.h. eine Bestimmung ist unwirksam, wenn sie in so grober Weise gegen die Interessen \neiner Partei verstößt, dass sich ihre Unbilligkeit einem Unbefangenen aufdrängen muss (siehe \nBAG, Urteil vom 16.03.1982 – 3 AZR 1124/79, juris Rn. 40, BB 1982, 1486). Vorliegend ist \n\nSeite 19/28 \nbereits in tatsächlicher Hinsicht eine willkürliche Ermessensentscheidung nicht festzustellen. \nDie Ausfallenlassen der Zinszahlungen auf die Anleihe für den Zeitraum vom 29.06.2018 bis \nzum 28.06.2019 erfolgte im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagte zum maßgeblichen \nZinszahlungszeitpunkt des 29.06.2019 die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i \nAbs. 1 KWG nicht erfüllte und nicht genügend ausschüttungsfähige Posten zur Verfügung \ngestanden haben, nicht ohne sachlichen Grund und damit nicht willkürlich oder unbillig (siehe \nunter (a) und (b)); jedenfalls ist zudem das Ausfallenlassen der Ausschüttungen auch \ndeswegen nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, da es in einer Situation erfolgte, in der \ndas Eigenkapital der sich in einer wirtschaftlich angespannten Lage befindlichen Emittentin \ndurch den Verzicht auf die Verrechnung eines Bilanzverlustes mit der Kapitalrücklage zu \nstärken war (siehe unter (c)). Ferner ist auch ein geltend gemachter Verstoß gegen den \nwertpapierrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht festzustellen (siehe unter (d)). \n(a) Den Angaben im Geschäftsbericht der Beklagten für das Geschäftsjahr 2018 ist zu \nentnehmen, dass im Geschäftsjahr 2018 der Jahresfehlbetrag von EUR 2,435 Milliarden nicht \ndurch hinzuzurechnende Gewinnrücklagen in Höhe von ca. EUR 530,6 Millionen ausgeglichen \nwerden konnte. Damit fehlte es an ausschüttungsfähigen Posten, aus denen nach der \naufsichtsrechtlichen Vorgabe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. (l) Ziff. (i) der VO (EU) Nr. 575/2013 \nnur die Ausschüttungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wie die vorliegende \nAnleihe erfolgen dürfen. Das Ausfallenlassen der Ausschüttungen erfolgte damit zur \nEinhaltung dieser aufsichtsrechtlichen Vorgabe und folglich nicht willkürlich oder unbillig. \n(aa) Bei den ausschüttungsfähigen Posten gemäß § 3 Abs. 8 und Abs. 9 der \nAnleihebedingungen handelt es sich um den Gewinn am Ende des dem betreffenden \nZinszahlungstag unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahres der Emittentin, für das ein \ntestierter Jahresabschluss vorliegt, zuzüglich etwaiger vorgetragener Gewinne und \nausschüttungsfähiger Rücklagen, jedoch abzüglich vorgetragener Verluste und gemäß \nanwendbarer Rechtsvorschriften oder der Satzung der Emittentin nicht ausschüttungsfähiger \nGewinne und in die nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen eingestellter Beträge. \nFestzustellen sind diese Gewinne, Verluste und Rücklagen nach § 3 Abs. 9 der \nAnleihebedingungen ausgehend von dem handelsrechtlichen Einzelabschluss der Emittentin. \nAus den vorstehend genannten Zahlen ergibt sich, dass es aufgrund des hohen \nJahresfehlbetrags und den zu geringen Gewinnrücklagen daher an ausschüttungsfähigen \nPosten in diesem Sinne fehlte. Diesen Angaben im geprüften Jahresabschluss der Beklagten \nnach § 26 Abs. 1 KWG ist die Klägerin mit ihrem Vorbringen nur unsubstantiiert \nentgegengetreten, wobei angesichts des durch den testierten Abschluss substantiierten \nVortrags der Beklagten und der in § 3 Abs. 9 der Anleihebedingungen vereinbarten \nMaßgeblichkeit des Geschäftsabschlusses der Emittentin gesteigerte Anforderungen an den \nVortrag der Klägerin zu beachten gewesen wären. Der bloße Hinweis auf eine Verrechnung \n\nSeite 20/28 \ndes Bilanzverlusts mit der Kapitalrücklage im Jahr 2019 lässt jedenfalls keinen Rückschluss \nauf das Jahr 2018 zu; diesen zutreffenden Ausführungen der Beklagten ist die Klägerin nicht \nmehr erheblich entgegnet. Nicht durchdringen kann die Klägerin auch mit ihrem Vorbringen, \ndass sich die vorrangige Verrechenbarkeit daraus ergebe, dass die Kapitalrücklage im \nWesentlichen auf die Rücklage für allgemeine Bankrisiken zurückzuführen sei, so dass eine \nAuflösung durch Verrechnung mit eingetretenen Verlusten dann zum Kern eines solchen \nSonderpostens gehöre: Dem Vorbringen der Beklagten, dass die Kapitalrücklage gerade nicht \nmit Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB gleichzusetzen sei, ist die \nKlägerin nicht mehr erheblich entgegengetreten. \n(bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit hier auch auf die Kennzahlen der \nBeklagten abzustellen, nicht auf diejenigen der A. als der ursprünglichen Emittentin. \nRechtsfolge der Fusion ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der Übergang des Vermögens des \nübertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger, hier die Beklagte. Soweit \ndie Anleihebedingungen auf die Bilanzen und Kennzahlen der A. verweisen (siehe \ninsbesondere die Regelung zu den ausschüttungsfähigen Posten gemäß § 3 Abs. 9 der \nAnleihebedingungen), ist dies nach der Fusion nach den §§ 133, 157 BGB als eine \nBezugnahme auf die Bilanzen und Kennzahlen der Beklagten zu verstehen. Entgegen der \nAuffassung der Klägerin hat insoweit nicht nach dem Grundsatz der Auslegung contra \npreferentem (§ 305c Abs. 2 BGB) ein Zweifel bei der Auslegung der AGB zu Lasten der \nBeklagten als Verwenderin zu gehen, da sich vielmehr bereits aus dem Gehalt der \nAnleihebedingungen eindeutig ergibt, dass nur eine Bezugnahme auf die Bilanzen und \nKennzahlen der Beklagten anstelle der erloschenen A. möglich ist. Dies ergibt sich in erster \nLinie bereits aus dem Zweck der Anleihe, die der Zurverfügungstellung zusätzlichen \nKernkapitals für die Emittentin diente und damit im Zusammenhang mit der Erfüllung \nbankaufsichtsrechtlicher Anforderungen der Emittentin stand. Mit dem Erlöschen der A. \nkonnten sich bankaufsichtsrechtliche Anforderungen nur noch an die Beklagte richten, so \ndass auch auf diese Anforderungen bezogene Bezugnahmen auf Bilanzen und Kennzahlen \nnur noch als auf die Beklagte gerichtet verstanden werden konnten. Besonders eindeutig \nergibt sich dies insbesondere auch im Hinblick auf die Regelung in § 3 Abs. 8 Buchst. (b) \nZiff. (ii) der Anleihebedingungen zum Ausfallen der Zinszahlungen bei Vorliegen eines \ngesetzlichen oder behördlichen Ausschüttungsverbotes. Ein solches gesetzliches oder \nbehördliches Verbot ist nach dem Erlöschen der A. nur noch gegenüber der Beklagten \ndenkbar, so dass eine Auslegung im Sinne einer fiktiven Weiterführung der A.-Bilanzen hier \nbereits denklogisch ausscheidet. Soweit sich die Klägerin demgegenüber darauf beruft, dass \nsie in ihrem Vertrauen darauf zu schützen sei, sich alleine auf die ihr bekannten Verhältnisse \nder A. einrichten zu müssen, verfängt dieses Argument nicht, da eine derartige Fortführung \nder Anleihe zu den ursprünglichen Konditionen aus den vorgenannten Gründen ohnehin nicht \nmehr möglich ist. \n\nSeite 21/28 \n(cc) Diesem Abstellen auf die Kennzahlen der Beklagten steht auch nicht die Anwendung der \ngläubigerschützenden Regelungen in §§ 22 f. UmwG entgegen. Diese Vorschriften sind – \nebenso wie die Regelung des § 21 UmwG zu Kollisionen bzw. Doppelungen vertraglicher \nPflichten infolge der Fusion – bereits nicht von der Verweisung in § 13 Abs. 1 Buchst. (b) des \nStaatsvertrags erfasst und der eigenständige Anwendungsbereich des UmwG ist bei der \nVerschmelzung zweier Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 3 UmwG nicht eröffnet. Die \nKlägerin kann sich auch nicht auf einen hinter diesen Regelungen stehenden Grundsatz des \nSchutzes der Gläubigerrechte bei der Umwandlung berufen, der ihr – wie sie geltend macht – \neinen Anspruch darauf verleihe, dass entweder für die Anwendung der Regelungen zum \nAusfallen der Zinszahlungen nach § 3 Abs. 8 der Anleihebedingungen weiterhin die Daten aus \nden Bilanzen der A. an die Stelle derjenigen der Beklagten treten könnten oder dass das \nRecht zu Zinsausfall und Herabsetzung des Nominalbetrages mit der Verschmelzung entfallen \nmüsste. Wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die streitgegenständliche \nNachranganleihe als AT1-Anleihe nach ihrem Sinn und Zweck darauf ausgerichtet, der \nStärkung des Eigenkapitals der Emittentin für die Zwecke der bankaufsichtsrechtlichen \nKapitalanforderungen zu dienen. Diesen Zweck kann die Nachranganleihe im Fall einer \nFusion nur dann erfüllen, wenn die für die Anerkennung als zusätzliches Kernkapital gemäß \nArt. 52 der VO (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Möglichkeit des Entfallens von Zinszahlungen \nnach \nden \nKennzahlen \ndes \nübernehmenden \nRechtsträgers \nbestimmt \nwird. \nDie \nAnleihebedingungen schließen die Möglichkeit einer Fusion nicht aus, die somit zu einer \nsolchen Heranziehung der Kennzahlen des übernehmenden Rechtsträgers anstelle \nderjenigen der A. als der ursprünglichen Emittentin führen musste, womit auch gerade kein \nschutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darin begründet sein konnte, dass für die Frage des \nEntfallens von Zinszahlungen nach den Anleihebedingungen die ursprünglichen Verhältnisse \nder A. maßgeblich bleiben würden, die zudem auch aufgrund möglicher anderweitiger \nVorgänge in der Geschäftsentwicklung der Beklagten oder einer Veränderung der \naufsichtsrechtlichen Anforderungen einer sicheren Vorhersehbarkeit für die Klägerin entzogen \nwaren. Auch auf der Grundlage der Grundsätze des § 313 BGB zur Störung der \nGeschäftsgrundlage kommt daher eine Vertragsanpassung im von der Klägerin geltend \ngemachten Sinne nicht in Betracht. \n(dd) Die Rüge der Klägerin, dass es für die Feststellung der maßgeblichen Bilanzkennzahlen \nauf Bilanzen nach HGB anstelle nach IFRS ankäme, geht ins Leere, weil es sich lediglich bei \ndem von der Beklagten vorgelegten Konzernbericht der Beklagten für das Jahr 2018 (…) um \neinen Bericht nach IFRS-Standard handelt, während die Klägerin nicht mehr erheblich \nbestritten hat, dass der Geschäftsbericht für die Beklagte in der Anlage B9 nach HGB-\nVorschriften erstellt wurde. Soweit die Klägerin gerügt hat, dass in diesem Bericht die \nGrundsätze der Bilanzkontinuität zu den Geschäftsberichten der A. nicht gewahrt seien, geht \n\nSeite 22/28 \ndiese Rüge aus den vorgenannten Erwägungen ins Leere, da nach der Verschmelzung \nvielmehr allein auf die Bilanzen der Beklagten abzustellen ist. \n(b) Weiter lässt sich den Angaben im Konzernbericht der Beklagten für das Geschäftsjahr \n2018 entnehmen, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des 29.06.2019 die \nkombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i Abs. 1 KWG nicht erfüllte. Jedenfalls zum \nmaßgeblichen Zinszeitpunkt des 29.06.2019 erfolgte das Ausfallenlassen der Ausschüttungen \ndamit zur Einhaltung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausschüttungsverbotes aus § 10i \nAbs. 3 KWG und folglich auch aus diesem Grunde nicht willkürlich oder unbillig. Ausweislich \ndes Konzernberichts für das Geschäftsjahr 2018 konnte die Beklagte zum 31.12.2018 \nlediglich \neine \nKernkapitalquote \nvon \n7,71 % \nvorweisen, \nwährend \nfür \nsie \neine \nGesamtanforderung von 11,10 % galt. Wie die Klägerin nicht bestritten hat, ist erst zu Ende \n2019 mit der durchgeführten Kapitalerhöhung eine Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans \ndurch die Aufsichtsbehörde erfolgt. \nMit der Bezugnahme auf den Konzernbericht der Beklagten und der unbestritten erst zu Ende \n2019 erfolgten Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans durch die Aufsichtsbehörde hat die \nBeklagte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nichterfüllung der kombinierten \nKapitalpufferanforderung zum 29.06.2019 substantiiert vorgetragen; weiterer Offenlegungen \nder Beklagten bedarf es angesichts dieses substantiierten Vorbringens der Beklagten und des \nnur pauschalen Bestreitens der Klägerin nicht. Wie bereits aus den vorstehenden \nAusführungen folgt, kann es für die Voraussetzungen der Zinsausfallregelungen nach den \nAnleihebedingungen nach der Verschmelzung der A. mit der Beklagten nur auf die für diese \ngeltenden Kapitalanforderungen ankommen; soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie \nauf eine Anwendung der ursprünglichen Kapitalquote für die A. habe vertrauen dürfen, ist dem \nbereits entgegenzuhalten, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i Abs. 1 \nKWG institutsspezifische Anteile enthält, die auch für die A. – für den Fall, dass es nicht zu \neiner Verschmelzung gekommen wäre – einer Anpassung unterlegen wären, so dass die \nKlägerin nicht in ihrem Vertrauen auf die ursprünglichen Kapitalquoten geschützt war. \n(c) Das Ausfallenlassen der Zinszahlungen ist im Übrigen – auch sofern entgegen den \nvorstehenden \nAusführungen \ndas \nBestreiten \nder \nNichterfüllung \nder \nkombinierten \nKapitalpufferanforderung nach § 10i Abs. 1 KWG sowie der zum Fehlen ausschüttungsfähiger \nPosten führenden Bilanzkennzahlen der Beklagten durch die Klägerin als erheblich \nangesehen werden sollte – auch deswegen nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, da es in \neiner Situation erfolgte, in der das Eigenkapital der sich in einer wirtschaftlich angespannten \nLage befindlichen Emittentin durch erhöhte Gewinnrücklagen oder durch den Verzicht auf die \nVerrechnung eines Bilanzverlustes mit der Kapitalrücklage zu stärken war. \nZu berücksichtigen ist hier der Umstand, dass die streitgegenständliche Nachranganleihe als \nAT1-Anleihe der Stärkung des Eigenkapitals der Emittentin für die Zwecke der \n\nSeite 23/28 \nbankaufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen dienen sollte. Auch wenn in der konkreten \nSituation keine zwingende aufsichtsrechtliche Vorgabe für die Beklagte bestanden haben \nsollte, die Zinszahlungen für die betreffende Zinsperiode ausfallen zu lassen, ist es doch nicht \nals ermessensfehlerhaft hinsichtlich der Ausübung des nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. (l) Ziff. (iii) \nder VO (EU) Nr. 575/2013 bzw. § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Anleihebedingungen bestehenden \nErmessens der Emittentin anzusehen, wenn von einer Zinszahlung auf die Anleihe abgesehen \nwird, um dadurch das Eigenkapital der Emittentin zu stärken, etwa durch den Verzicht auf die \nVerrechnung eines Bilanzverlustes mit der Kapitalrücklage. Dies gilt jedenfalls dann, wenn \nsich die Emittentin in einer wirtschaftlich angespannten Lage befindet, in der eine solche \nStärkung des Eigenkapitals als angezeigt angenommen werden kann. Letzteres ist hier \nnamentlich durch das aus dem Geschäftsbericht 2018 der Beklagten ersichtliche und insoweit \nvon der Klägerin nicht bestrittene negative Ergebnis nach Steuern (Jahresfehlbetrag) indiziert. \n(d) \nSoweit \ndie \nKlägerin \neinen \nVerstoß \ngegen \nden \nwertpapierrechtlichen \nGleichbehandlungsgrundsatz (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 WpHG) mit der Begründung geltend macht, \ndass die Beklagte die Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihe schlechter behandelt \nhabe als die Gläubiger der von ihr selbst ausgegebenen Nachranganleihen, bei denen eine \nZinszahlung nicht ausgefallen sei, ist dem das Vorbringen der Beklagten entgegenzuhalten, \ndass es sich bei der Nachranganleihe der Beklagten ... nicht um einen AT1-Bond handelt und \ndie Bedingungen dieser Anleihe daher auch keinen Zinsausfall vorsehen. Dem ist die Klägerin \nnicht mehr erheblich entgegengetreten, aus dieser unterschiedlichen rechtlichen Struktur folgt, \ndass die Ungleichbehandlung beider Wertpapiere nicht gegen § 48 Abs. 1 Nr. 1 WpHG \nverstößt. \ne. Die Anleihebedingungen sehen in § 3 Abs. 8 Buchst. (a) kein Erfordernis einer Angabe von \nGründen vor; es besteht im Hinblick auf das darin eingeräumte freie Ermessen auch kein \nAnhaltspunkt dafür, dass ein solches Begründungserfordernis im Wege der ergänzenden \nVertragsauslegung herzuleiten wäre. \nf. Die nach § 3 Abs. 8 Buchst. (a) S. 2 i.V.m § 10 der Anleihebedingungen erforderlichen \nMitteilungen an den Zentralverwahrer sowie durch elektronische Publikation auf der Website \nder Luxemburger Börse sind rechtzeitig erfolgt. \n4. Dagegen ist nicht festzustellen, dass, wie die Beklagte geltend macht, der Zahlung der \nZinsen für den Zeitraum vom 29.06.2018 bis zum 28.06.2019 auch weiterhin das Bestehen \neines gesetzlichen Ausschüttungsverbotes aus § 10i Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG entgegenstehen \nwürde. \na. Zwar ist nach den vorstehenden Ausführungen für den Zeitpunkt des 29.06.2019 davon \nauszugehen, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt die kombinierte Kapitalpufferanforderung \nnach § 10i Abs. 1 KWG nicht erfüllte. Hieraus folgt nach § 10i Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG, dass \ndas Kreditinstitut bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des \n\nSeite 24/28 \nKapitalerhaltungsplans \nkeine \nZahlungen \naus \nzusätzlichen \nKernkapitalinstrumenten \nvornehmen darf. Zu dieser Norm ist festzustellen, dass ihr Wortlaut ungenau ist und offenbar \naus einer fehlerhaften Übersetzung der Vorgaben aus Art. 141 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. (c) \ni.V.m. Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU vom 26.06.2013 über den Zugang zur Tätigkeit von \nKreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur \nÄnderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und \n2006/49/EG (Capital Requirements Directive/Eigenkapitalrichtlinie, RL 2013/36/EU) herrührt, \nin der es in der englischen Fassung heißt „make payments on Additional Tier 1 instruments“, \nwährend die offizielle deutsche Übersetzung der Richtlinie von „Zahlungen in Bezug auf \nzusätzliche Kernkapitalinstrumente vorzunehmen“ spricht. In diesem Sinne ist daher auch der \nWortlaut des § 10i Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG richtlinienkonform zu verstehen. \nb. Dieses Ausschüttungsverbot aus § 10i Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG wirkt auch als Verbotsgesetz \ni.S.d. § 134 BGB im Verhältnis zwischen Emittent und Anleger; dies ergibt sich daraus, dass \nnur durch eine Wirkung auch in diesem Verhältnis der Zweck der Regelung zu sichern ist, im \nInteresse der Sicherung der Solvenz von Kreditinstituten Ausschüttungen auf bzw. in Bezug \nauf zusätzliche Kernkapitalinstrumente zu untersagen, wenn das betreffende Kreditinstitut die \nfür es geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt. \nc. Allerdings ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm des § 10i Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG, \ndass dieses Ausschüttungsverbot nur dann und so lange gilt, wie das Kreditinstitut die \nkombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i Abs. 1 KWG nicht erfüllt. Erfüllt es sie wieder, \nist \ndas \nKreditinstitut \nfrei, \nAusschüttungen \nauf \nbzw. \nin \nBezug \nauf \nzusätzliche \nKernkapitalinstrumente vorzunehmen. Dieses Verständnis wird auch bestätigt durch die \nRegelung in § 10i Abs. 7 S. 4 KWG, wonach nach Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplans \nAusschüttungen bis zum Maximalbetrag wieder zulässig wären. Der Zweck der Sicherung der \nSolvenz \nvon \nKreditinstituten \nist \nerfüllt, \nwenn \ndas \nKreditinstitut \ndie \nkombinierte \nKapitalpufferanforderung wieder erfüllt bzw. wenn der Kapitalerhaltungsplan ohne weitere \nAuflagen genehmigt wurde, so dass dann auch keine Grundlage dafür ersichtlich ist, im \nVerhältnis zwischen Emittent und Anleger die Vornahme der geschuldeten Ausschüttungen zu \nuntersagen. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes (siehe Begr Reg-\nEntw, BT-Drucks. 17/10974, S. 80) und auch die europarechtlichen Vorgaben aus Art. 141 \nAbs. 2 \nUnterabs. 2 \nBuchst. (c) \ni.V.m. \nAbs. 3 \nder \nRichtlinie \n2013/36/EU \nsehen \nAusschüttungsbeschränkungen \nnur \nsolange \nvor, \nwie \nein \nInstitut \ndie \nkombinierte \nKapitalpufferanforderung \nnicht \nerfüllt \noder \nübertrifft, \nohne \nein \ndauerhaftes \nAusschüttungsverbot auch nach Beendigung dieses Zustands anzuordnen. \nDiesem eindeutigen Wortlaut der Norm ist auch nicht das Argument der Beklagten \nentgegenzuhalten, dass die Nichtkumulierung (d.h. die Nicht-Nachholung) ausgefallener \nAusschüttungen eine allgemeine Anforderung an Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals \n\nSeite 25/28 \nsei und dass ein zentrales Element der europarechtlichen Regulierung von AT1-\nKapitalinstrumenten \ndarin \nliege, \neine \nAusschüttungsflexibilität \nzu \nsichern. \nDieses \naufsichtsrechtliche Erfordernis der Ausschüttungsflexibilität ergibt sich aus der Vorgabe des \nArt. 52 Abs. 1 Buchst. (l) Ziff. (iii) der VO (EU) Nr. 575/2013 und erfordert demnach, dass – \nwie in § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Anleihebedingungen vereinbart – die für die Instrumente \ngeltenden Bestimmungen dem Institut das Recht verleihen müssen, die Ausschüttungen auf \ndie Instrumente jederzeit nach eigenem Ermessen für unbefristete Zeit und auf nicht \nkumulierter Basis ausfallen zu lassen. Für die Bestimmung des Umfangs eines gesetzlichen \nAusschüttungsverbots ist dem dagegen nichts zu entnehmen. Auch die Bezugnahme der \nBeklagten auf das Verständnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu \n§ 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KWG a.F. in ihrem Rundschreiben vom 05.05.2011 (Rundschreiben \n5/2011 (B)) geht hier fehl, da in § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KWG i.d.F. vom 01.03.2011 gerade \nnicht das gesetzliche Ausschüttungsverbot angesprochen wurde, sondern das in den \nVertragsbedingungen zu vereinbarende Recht des Instituts, Ausschüttungen ohne Anspruch \nauf Nachzahlung, d.h. endgültig, entfallen zu lassen. \nd. Vorliegend wird aber bereits von der Beklagten nicht geltend gemacht, dass sie weiterhin \ndie kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i Abs. 1 KWG nicht erfüllen würde. Mithin \nbesteht auch nach ihrem eigenen Vorbringen ein gesetzliches Ausschüttungsverbot für sie \njedenfalls jetzt nicht mehr; daher kann sie ein solches gesetzliches Ausschüttungsverbot auch \nnicht weiterhin – vorbehaltlich einer weitergehenden Regelung in den Anleihebedingungen, \nwie vorstehend zu § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Anleihebedingungen ausgeführt – dem Anspruch \nder Klägerin auf die Zinszahlungen für die hier betroffene Zinsperiode entgegenhalten, da das \nGesetz in § 10i Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG gerade nur ein temporäres Ausschüttungsverbot \nanordnet, nicht aber ein dauerhaftes Verbot der Vornahme von Ausschüttungen, die zum \nZeitpunkt einer Nichterfüllung der kombinierte Kapitalpufferanforderung fällig geworden sind. \n5. Im Hinblick auf die Verneinung eines dauerhaften Entfallens der Zinszahlungspflicht \naufgrund des § 10i Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG kann sich die Beklagte auch nicht auf die Regelung \nzu einem Ausschüttungsverbot aus § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (ii) der Anleihebedingungen \nberufen, wonach bei Bestehen eines gesetzlichen Ausschüttungsverbotes eine Zinszahlung \nauf die Anleihe für die betreffende Zinsperiode ausgeschlossen ist. \nZwar macht hier der Wortlaut der Anleihebedingungen deutlich, dass ein dauerhafter \nAusschluss der Zinszahlung für die betreffende Zinsperiode beabsichtigt ist. Diese Regelung \ngeht nach den vorstehenden Ausführungen damit aber über die nur temporäre Wirkung der \ngesetzlichen Regelung des § 10i Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG hinaus, so dass es sich hier nicht um \neine nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogene allgemeine Geschäftsbedingung \nhandelt. Die Klausel in § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (ii) der Anleihebedingungen ist vielmehr \nnach § 307 Abs. 1 BGB wegen einer unangemessen Benachteiligung des Vertragspartners \n\nSeite 26/28 \ndes Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben als unwirksam anzusehen, da \nein dauerhaftes Ausschüttungsverbot nach den vorstehenden Ausführungen aufsichtsrechtlich \nnicht vorgegeben ist und auch nicht zum Schutz der Solvenz des Emittenten erforderlich wäre. \nAuch diesen Erwägungen ist nicht das Argument der Beklagten entgegenzuhalten, dass die \nNichtkumulierung (d.h. die Nicht-Nachholung) ausgefallener Ausschüttungen eine allgemeine \nAnforderung an Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals sei und dass ein zentrales Element \nder \neuroparechtlichen \nRegulierung \nvon \nAT1-Kapitalinstrumenten \ndarin \nliege, \neine \nAusschüttungsflexibilität zu sichern. Wie bereits ausgeführt wurde, ist diese Vorgabe bereits in \n§ 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Anleihebedingungen umgesetzt, wonach das Ausfallenlassen der \nZinszahlungen auf nicht kumulierter Basis im Ermessen des Instituts steht. Einer Regelung \neines \nzwingenden \nAusschüttungsausfalls \nmit \neinem \nüber \ndas \ngesetzliche \nAusschüttungsverbot \nhinausgehenden \nUmfang \nbedarf \nes \nzur \nErfüllung \nder \naufsichtsrechtlichen Anforderungen aus Art. 52 Abs. 1 Buchst. (l) Ziff. (i) und (iii) der VO (EU) \nNr. 575/2013 wie auch aus § 10i Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG dagegen nicht. Entgegen der \nAuffassung der Beklagten hat die Regelung in § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (ii) der \nAnleihebedingungen auch nicht neben der Regelung des § 3 Abs. 8 Buchst. (a) nur \nklarstellende Bedeutung ohne weitere Belastung des Vertragspartners, da jeder Fall eines \nzwingenden Ausfallens von Ausschüttungen zugleich als ein ermessensbasierter Ausfall von \nAusschüttungen auf nicht kumulierter Basis nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. (l) Ziff. (iii) der VO \n(EU) Nr. 575/2013 zu qualifizieren wäre: Dies verkennt vielmehr, dass sich hier eine weitere \nSchlechterstellung des Gläubigers daraus ergibt, dass nach § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (ii) der \nAnleihebedingungen das Ermessen des Instituts entfallen würde und das Institut auch nicht \nschon aus Reputationsgründen eine Ausschüttung vornehmen dürfte. Dass auch dieser \nNachteil für den Gläubiger durch die Bemessung des Zinssatzes ausgeglichen wäre, ist für \nden Senat nicht ersichtlich. Ebenso steht es der Annahme einer Unwirksamkeit der Klausel in \n§ 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (ii) der Anleihebedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB wegen einer \nunangemessen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders nicht entgegen, dass – \nwie die Beklagte geltend macht – diese Klausel dem von der Europäischen \nBankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichten Mustertext für Instrumente des zusätzlichen \nKernkapitals vom 10.10.2016 entspricht (EBA report: standardised templates for Additional \nTier 1 (AT1) instruments – Final), in dem ausdrücklich klargestellt wird (S. 16 des EBA report), \ndass sämtliche entfallenen Ausschüttungen weder kumuliert noch zu einem späteren \nZeitpunkt ausgezahlt werden dürften. Dieser Mustertext kann keinen Vorrang vor der AGB-\nrechtlichen Überprüfung einer Vereinbarung nach dem nationalen Recht beanspruchen, \nvielmehr geht auch die EBA davon aus, dass der Mustertext an das anwendbare nationale \nVertragsrecht anzupassen ist und dessen Vorgaben zu beachten hat (S. 7, para. 19 f. des \nEBA report); die Verwendung des Mustertextes wird auch in aufsichtsrechtlicher Hinsicht von \nder EBA nicht als verpflichtend angesehen und eine Nichtverwendung des Mustertextes \n\nSeite 27/28 \nbegründet keine Nichterfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen (S. 4, para. 4 des EBA \nreport). \n6. Ebenso kann die Beklagte sich nicht auf die Regelung zu einem Ausschüttungsverbot aus \n§ 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (i) der Anleihebedingungen berufen, wonach bei Fehlen \nausschüttungsfähiger Posten eine Zinszahlung auf die Anleihe für die betreffende Zinsperiode \nausgeschlossen ist. Diese Regelung ist bereits deswegen nicht der AGB-Kontrolle entzogen, \nweil die entsprechende Bestimmung in Art. 52 Abs. 1 Buchst. (l) Ziff. (i) der VO (EU) \nNr. 575/2013 nur aufsichtsrechtlich gilt, nicht dagegen zivilrechtlich im Verhältnis zwischen \nEmittent und Gläubiger. Wie im Fall der Regelung in § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (ii) der \nAnleihebedingungen handelt es sich aber auch bei § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (i) um eine nach \n§ 307 Abs. 1 BGB unwirksame Klausel, da auch die nach der Verordnung geltende \nBeschränkung der Vornahme von Ausschüttungen auf Instrumente des zusätzlichen \nKernkapitals aus ausschüttungsfähigen Posten sich nur solange auswirkt, wie es an solchen \nausschüttungsfähigen \nPosten \nfehlt. \nDas \nin \n§ 3 \nAbs. 8 \nBuchst. (b) \nZiff. (i) \nder \nAnleihebedingungen vorgesehene dauerhafte Ausfallen von solchen Zinszahlungen, die zu \neinem Zeitpunkt fällig geworden sind, zu dem es an ausschüttungsfähigen Posten fehlte, geht \nhierüber hinaus und ist auch nicht mehr zur Sicherung der Solvenz des Emittenten \nerforderlich, sobald dieser wieder über ausschüttungsfähige Posten verfügen sollte. Wie zu \n§ 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (ii) stehen diesem Ergebnis wiederum auch nicht die bereits \nvorstehend angesprochenen Erwägungen der Beklagten entgegen: Die Vorgabe einer \nAusschüttungsflexibilität ist bereits in § 3 Abs. 8 Buchst. (a) der Anleihebedingungen \numgesetzt, so dass es daneben der Regelung eines zwingenden Ausschüttungsausfalls zur \nErfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen aus Art. 52 Abs. 1 Buchst. (l) Ziff. (ii) der VO \n(EU) Nr. 575/2013 nicht bedurfte. Weiter gilt auch zu § 3 Abs. 8 Buchst. (b) Ziff. (i) der \nAnleihebedingungen, dass diese Klausel neben der Regelung des § 3 Abs. 8 Buchst. (a) nicht \nnur klarstellende Bedeutung ohne weitere Belastung des Vertragspartners hat, da sich \nvielmehr hier eine weitere Schlechterstellung des Gläubigers daraus ergibt, dass nach § 3 \nAbs. 8 Buchst. (b) Ziff. (i) der Anleihebedingungen das Ermessen des Instituts entfallen \nwürde. Dass nach dem Mustertext der EBA für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals \nvom 10.10.2016 auch für den Fall des zwingenden Ausschüttungsausfalls bei fehlenden \nausschüttungsfähigen Posten vorgesehen ist, dass sämtliche entfallenen Ausschüttungen \nweder kumuliert noch zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden dürften, ist ebenfalls \nnach den obigen Ausführungen für die AGB-rechtliche Überprüfung der Vereinbarung nach \ndem nationalen Recht nicht maßgeblich. \n7. Zutreffend hat bereits das Landgericht festgestellt, dass sich nicht feststellen lässt, dass der \ngeltend gemachte Anspruch auf die Zinszahlung auf anderweitige Vereinbarungen zwischen \nder Klägerin und der A. im Vorfeld der Zeichnung der Anleihe zu stützen wäre. Die der \nKlägerin zur Verfügung gestellte Präsentation wie auch das Term Sheet verweisen vielmehr \n\nSeite 28/28 \njeweils auf die Zinsausfallregelungen in den Anleihebedingungen und stellen zudem heraus, \ndass die verbindlichen bzw. endgültigen Bedingungen sich erst aus den Emissions- bzw. \nAnleihebedingungen ergeben. Diesen Unterlagen war mithin eindeutig zu entnehmen, dass \nauf ihrer Grundlage keine abweichenden Vereinbarungen zu schließen waren. \n8. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht unter dem \nGesichtspunkt einer behaupteten Aufklärungspflichtverletzung durch unzutreffende Angaben \ndes Herrn D. in Bezug auf die Bedingungen des Zinsausfalls oder die wirtschaftliche Lage der \nA.: Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, führte eine solche Pflichtverletzung \nnicht zu einer Haftung der Beklagten auf den hier geltend gemachten Zinsanspruch. \n9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \ngez. Kelle \nVorsitzender Richter am \nOberlandesgericht \ngez. Dr. Böger \nRichter am Oberlandesgericht \ngez. Reinke \nRichterin am Amtsgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-05-07/1-u-15-24","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 10i","ref_norm":"10i","n":25},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":12},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 340g","ref_norm":"340g","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-05-07/1-u-15-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363580","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.436030+00:00"}}