{"status":"available","doknr":"OLD363579","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-05-09","aktenzeichen":"1 W 4/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nBeschluss \n \n1 W 4/25 \n───────────────────── \n50 VI 745/23 \nAmtsgericht Bremen-Blumenthal \n \n \n \n \nIn der Nachlassangelegenheit \n…, \n \n \n- Erblasserin - \n \nBeteiligte: \n1. \n… \n \n \n- Beschwerdeführer - \nProzessbevollmächtigter zu 1.: \n… \n \n2. \n… \n \n3. \n… \n \n \nhat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am \nOberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nAmtsgericht Reinke am 09.05.2025 beschlossen: \nI. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nNachlassgericht – Bremen-Blumenthal vom 26.11.2024 wird als unbegründet \nzurückgewiesen. \nII. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1). \nIII. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 50.000,- \nfestgesetzt. \nIV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n\nGründe \nI. \nAm 19.10.2012 schlossen der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau (nachfolgend: Erblasserin) \nzusammen mit den Beteiligten zu 2) und zu 3), ihren gemeinsamen Töchtern, mit notarieller \nUrkunde eine Vereinbarung, nach deren Ziff. II § 1 und § 2 der Beteiligte zu 1) und die \nErblasserin sich gegenseitig als Vorerben einsetzten mit Bestimmung einer Nacherbfolge der \ngemeinsamen Töchter, wobei nach Ziff. II § 4 dieser Urkunde sämtliche vorstehenden \nVerfügungen als vertragsmäßige Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB anzusehen seien \nsollten. Die Urkunde vom 19.10.2012 wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, \nseine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen \nwar. Zugleich erklärten die Beteiligten zu 2) und zu 3) einen Pflichtteilsverzicht. \nAm 08.09.2021 errichteten der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin ein gemeinschaftliches \nnotarielles Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. \nDie Erblasserin verstarb am 10.08.2023 und der Beteiligte zu 1) beantragte den Erlass eines \nihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbscheins. Das Amtsgericht \nBremen-Blumenthal wies diesen Antrag mit Beschluss vom 26.11.2024 zurück. \nGegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, die er \ndamit begründet, dass es sich bei der Urkunde vom 19.10.2012 nicht um einen Erbvertrag \nhandele, da darin von der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments die Rede \ngewesen sei und innerhalb des Familienkreises eine erbvertragliche Bindung nicht \nbeabsichtigt gewesen sei. Zudem sei die Verfügung von Todes wegen vom 19.10.2012 \nunwirksam, da der beurkundende Notar die Urkunde nicht unterzeichnet habe. Das \nAmtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.01.2025 nicht abgeholfen. \nII. \nDie gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und gemäß den §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 \nFamFG auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) war aus den Gründen \nder angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.01.2025 als \nunbegründet zurückzuweisen. \nDas Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Verfügungen von Todes wegen in der \nUrkunde vom 19.10.2012 als vertragsmäßige Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB \nanzusehen sind und damit wegen der Bindungswirkung nach den §§ 2290, 2292 BGB nicht \ndurch das gemeinschaftliche Testament vom 08.09.2021 aufgehoben werden konnten, an \ndem die Beteiligten zu 2) und zu 3) als weitere Parteien der Vereinbarung vom 19.10.2012 \nnicht beteiligt waren. Dies ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Regelung in Ziff. II § 4 \nder Urkunde, wonach sämtliche vorstehenden Verfügungen – und damit auch die \n\nRegelungen in Ziff. II § 1 und § 2 zur gegenseitigen Einsetzung als Vorerben mit einer \nNacherbfolge der gemeinsamen Töchter – mit erbvertraglicher Wirkung erfolgen sollten. Für \neine anderweitige Auslegung entgegen diesem eindeutigen Wortlaut bietet die Urkunde \nkeine Anhaltspunkte. \nEbenfalls hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass die fehlende Unterschrift des \nNotars auf der Urkunde nicht zu einer Unwirksamkeit des Erbvertrags führte, sondern nach \n§ 35 BeurkG eine Heilung durch Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags erfolgen \nkonnte. Dass diese Unterschrift – wie der Beteiligte zu 1) behauptet – vom Notar bereits vor \nder Verschließung des Umschlags erfolgt wäre, ist mangels erkennbarer Anzeichen hierfür \nals lediglich ins Blaue vorgetragen anzusehen; ohnehin sieht das Gesetz selbst lediglich vor, \ndass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, \nohne ausdrücklich weitergehend auch zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach \nVerschließung des Umschlags aufzubringen gewesen wäre (vgl. so auch die hM in der \nLiteratur, \nsiehe \nBeckOGK/Grziwotz, \nEd. 1.4.2025, \n§ 35 \nBeurkG \nRn. 14; \nMüKoBGB/Sticherling, 9. Aufl., § 35 BeurkG Rn. 9). Die vom Beteiligten zu 1) angeführte \nGegenauffassung vermag nicht zu überzeugen, da sie – mangels praktischer \nNachweisbarkeit der Reihenfolge von Verschließung und Unterschrift im Streitfall – die vom \nGesetzgeber gewollte Heilungswirkung des §35 BeurkG faktisch leerlaufen zu lassen drohen \nwürde. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61, 40 \nGNotKG. \ngez. Kelle \nVorsitzender Richter am \nOberlandesgericht \ngez. Dr. Böger \nRichter am Oberlandesgericht \ngez. Reinke \nRichterin am Amtsgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-05-09/1-w-4-25","cited_norms":[{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2278","ref_norm":"2278","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2290","ref_norm":"2290","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2292","ref_norm":"2292","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-05-09/1-w-4-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363579","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.411205+00:00"}}