{"status":"available","doknr":"OLD363578","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-05-15","aktenzeichen":"3 U 26/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nBeschluss \n \n3 U 26/24 \n───────────────────── \n6 O 2075/21 \nLandgericht Bremen \n \n \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n- Kläger - \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ngegen \n \n \n \n \n- Beklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 3. Zivilsenat – durch die Präsidentin des \nOberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Hoffmann am 15.05.2025 beschlossen: \n \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen \n– 6. Zivilkammer - vom 19.09.2024 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 \nZPO zurückzuweisen. \n \nDer Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 6.312,60 Euro festzusetzen. \n \nDer Kläger und die Beklagte erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 06.06.2025 schriftsätzlich \nStellung zu nehmen. \n \n\nSeite 2/9 \n \nGründe: \n \nI. \nDie Parteien streiten um Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung. \n \nDer Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Dem Vertrag liegen \ndie Bedingungen der Beklagten zugrunde (Anlage BLD 1 / Anlage zum Schriftsatz der \nBeklagten vom 12.04.2022). Vereinbart ist dort u.a. unter bestimmten Voraussetzungen die \nAnpassung der Beiträge durch die Beklagte, wozu es auch mehrfach kam. \n \nDie Beitragsentwicklung für den Kläger ergibt sich aus der Anlage BLD 2 (Anlage zum \nSchriftsatz vom 12.04.2022). Im Zeitraum 01.07.2017 bis 31.03.2019 war der Kläger im \nNotlagentarif versichert. Zum 01.04.2019 endete die Versicherung im Notlagentarif und die \nVersicherung wurde wieder im ursprünglichen Tarif MediStart 1 SB fortgeführt. Seit dem \n01.06.2021 ist der Kläger erneut im Notlagentarif versichert. Der Kläger hat die Rüge der \nmateriellen Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen erstinstanzlich ausdrücklich fallen \ngelassen. \n \nWegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestellten \nAnträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. \n \n \nDas Landgericht Bremen, 6. Zivilkammer, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das \nLandgericht ausgeführt, die Beitragserhöhungen zum 01.01.2016 und 01.01.2020 seien formell \nwirksam. Zum 01.01.2017 könne bereits keine Beitragsanpassung festgestellt werden. Die \nmaterielle Wirksamkeit der Erhöhungen sei unstreitig. Da die Beitragserhöhungen zum \n01.01.2016 und 01.01.2020 wirksam erfolgt seien, könne es dahingestellt bleiben, ob zeitlich \nfrühere Beitragsanpassungen – etwa die zum 01.01.2014 - wirksam sind. Denn jedenfalls seien \nmögliche Rückzahlungsansprüche aus Beitragsanpassungen vor dem 01.01.2016 verjährt. \n \nAuf die Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen. \n \nMit seiner gegen dieses Urteil gerichteten, rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung \nverfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. \n \nEr beantragt, unter Abänderung des am 19.09.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts \nBremen, wie folgt zu erkennen: \n \n\nSeite 3/9 \nI. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen \ndem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der \nVersicherungsnummer 98.001.587539 unwirksam sind und der Kläger nicht zur \nZahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist: \n \na) im Tarif MediStart 1 SB im Vergleich zum Ausgangswert von 01.01.2013 die \nErhöhung ab 01.01.2014 um 36,87 €, die Erhöhung ab 01.01.2016 um 76,87 €, die \nErhöhung ab 01.01.2017 um 85,61 €, \nb) im Tarif MediStart 1 SB im Vergleich zum Ausgangswert von 01.01.2020 die \nErhöhung ab 01.01.2021 um 4,87 €. \n \nII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.920,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-\nPunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte \n1. dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem \n01.01.2014 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter I. \naufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, \n2. die nach III. 1. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5%-Punkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. \n \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \n \nII. \nDer Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich \nunbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine \nEntscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder zur Fortbildung des \nRechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Schließlich ist auch \neine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). \n \nDas Landgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers \nrechtfertigt keine andere Beurteilung. \n \n \n\nSeite 4/9 \n1. \nZutreffend hat das Landgericht die Beitragsanpassung im Tarif MediStart 1 SB zum 01.01.2020 \nals formell wirksam erachtet. \n \na) \n§ 203 Abs. 5 VVG verlangt im Fall der Neufestsetzung der Prämien die Mitteilung der hierfür \nmaßgeblichen Gründe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil \nvom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, juris, Rn. 26) ist für die von § 203 Abs. 5 VVG \nverlangte Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung die Angabe der \nRechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach \n§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat, erforderlich. \n \nZugleich folgt aus dem Wortlaut „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, \nsondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. Die gesetzliche \nMitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle \nder Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 \n–, juris, Rn. 36). \n \nDa der Gesetzeswortlaut die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, wird deutlich, \ndass sich die Mitteilung auf die konkrete Prämienanpassung beziehen muss. Eine allgemeine \nMitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt \ndanach nicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/16, juris, Rn. 26). \n \nDaneben muss der Versicherungsnehmer mit der gebotenen Klarheit der Mitteilung entnehmen \nkönnen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert \ndie konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH Urteil vom 21.07.2021 - IV ZR 191/21 -, Rn. \n26, juris). Für die Prämienanpassung ist erforderlich, dass sich die Rechnungsgrundlage der \nVersicherungsleistungen verändert und die Veränderung einen bestimmten Schwellenwert (den \nsog. auslösenden Faktor) überschreitet. Eine Abweichung des auslösenden Faktors 'nach \nunten' hindert Versicherer nicht an einer Prämienerhöhung, denn der auslösende Faktor zeigt \nnur die Notwendigkeit einer Prüfung an, sagt aber nichts darüber aus, ob im Ergebnis eine \nAnpassung der Prämien nach oben oder unten angezeigt ist (Langheid/Rixecker/Muschner, 7. \nAufl. 2022, VVG § 203 Rn. 23b). \n \nEntscheidend ist danach nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den \nkalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 \nund 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte \nübersteigt. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen \n\nSeite 5/9 \noder die Angabe dieses Schwellenwerts selbst daneben nicht entscheidend (BGH, Urteil vom \n21.7.2021 - IV ZR 191/20, juris, Rn. 23). Der Versicherer hat auch nicht die Veränderung \nweiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, \nanzugeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/16, juris, Rn. 26; Urteil vom 21. Juli 2021 \n– IV ZR 191/20 –, Rn. 23, juris). Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer \nzu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des \nVersicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung \nder Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16. \nDezember 2020 – IV ZR 294/19 –, juris, Rn. 35). \n \nb) \nGemessen an diesen Maßstäben ist die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 formell \nrechtmäßig. \n \nMit dem Mitteilungsschreiben vom November 2019 für die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 \nsind dem Kläger in einem Begleitschreiben betitelt als „Informationen zur Beitragsanpassung \nzum 1. Januar 2020“ auf Seite 2 zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen einer \nBeitragsanpassung erläutert worden. Diesen Informationen kann der Kläger mit gebotener \nKlarheit entnehmen, dass die Beiträge anzupassen sind, wenn der dort zutreffend so \nbezeichnete auslösende Faktor überschritten worden ist. Diese abstrakten Erläuterungen \nwerden auf Seite 3 dann in Bezug gesetzt zu den konkreten Tarifen des Klägers. Dem kann der \nKläger \nproblemlos \nentnehmen, \ndass \nsowohl \ndie \nRechnungsgrundlage \n„Sterbewahrscheinlichkeiten“ als auch die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ \n(jeweils deutlich) überschritten worden sind und deswegen eine Beitragsanpassung \nvorzunehmen ist. \n \n2. \nSoweit sich der Kläger mit dem Berufungsantrag zu II. (auch) gegen die Beitragsanpassungen \nim Tarif MedStart 1 SB zum 01.01.2017 und zum 01.01.2021 wendet, ist zu beachten, dass es \nsich bei diesen Prämienänderungen jeweils nicht um eine Prämienanpassung im Sinne von \n§ 203 Abs. 2 VVG handelt. Hierauf hatte bereits das Landgericht hingewiesen. \n \nDie Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 und zum 01.01.2021 beruhten ausweislich des \nNachtrags zum Versicherungsschein, der dortigen Ausweisung des Tarifbonus und der \nnachfolgenden Erläuterung auf der Verminderung des der Beitragsentlastung dienenden \nTarifbonus. Nach der Erläuterung zum Tarifbonus ist diese Limitierung des Beitrags auf ein Jahr \nbefristet und wird jährlich neu beschlossen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen \nerstinstanzlichen Vortrag der Beklagten erfolgt die Finanzierung des Tarifbonus aus \n\nSeite 6/9 \nÜberschussmitteln, deren Höhe wesentlich von der Entwicklung des Kapitalmarktes abhängig \nist und nicht im Voraus bestimmt werden kann. Die Wirksamkeit richtet sich demnach nicht nach \n§ 203 Abs. 2 VVG (vgl. - jeweils zu einem zeitlich befristeten Beitragsnachlass - OLG Köln, \nUrteil vom 28.11.2023 - 9 U 23/23, juris, Rn. 53; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März \n2025 – 12 U 190/23 –, Rn. 33, juris). \n \n3. \nOb die weiteren jedenfalls nach den Berufungsanträgen angegriffene Beitragsanpassungen \nformell wirksam waren, bedarf keiner Entscheidung des Senats. Denn etwaige \nRückforderungsansprüche aus diesen Beitragsanpassungen sind jedenfalls teilweise verjährt \n(a) oder bestehen deswegen nicht, da der Kläger im relevanten Zeitraum nicht im einzig \nangegriffenen Tarif MediStart 1 SB versichert war, so dass in diesem Tarif bereits keine \nrückzahlungsfähigen Beitragszahlungen erfolgten (b). \n \na) \nNach der vom Kläger nicht angegriffenen Beitragsübersicht der Beklagten (Anlage BLD-2) war \nder Kläger vom 01.07.2017 bis 01.04.2019 im Notlagentarif versichert. Mit der Rückkehr in den \nTarif MediStart 1 SB zum 01.04.2019 wurde der Beitrag neu festgesetzt (513,76 Euro monatlich \nstatt des Beitrags von 445,69 Euro vor Ausscheiden aus dem Tarif). \n \nKehrt der Vertrag in den ursprünglichen Tarif zurück, so gelten in dem Tarif zwischenzeitlich \nerfolgte Beitragsanpassungen gem. § 193 Abs. 9 S. 3 VVG ohne weitere Voraussetzungen ab \ndem Tag der Fortsetzung auch für die Rückkehrer aus dem Notlagentarif (vgl. \nLangheid/Wandt/Hütt/da Silva Conceição, 3. Aufl. 2024, VVG § 193 Rn. 48, Prölss/Martin/Voit, \n32. Aufl. 2024, VVG § 193 Rn. 54; BeckOK VVG/Gramse, 26. Ed. 27.1.2025, VVG § 193 Rn. \n64, beck-online; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2024 – 7 U 124/23 –, Rn. 86 - 87, juris). Beim \nWechsel in den Notlagentarif handelt sich um einen Tarifwechsel kraft Gesetzes. Entsprechend \nhandelt es sich auch bei der Rückkehr in den Ausgangstarif nach Begleichung der \nPrämienrückstände (§ 193 IX VVG) ebenfalls um einen erneuten (gesetzlichen) Tarifwechsel. \nDas führt dazu, dass der aus dem Notlagentarif in seinen ursprünglichen Tarif zurückkehrende \nVersicherungsnehmer - wie hier der Kläger zum 01.04.2019 - die zu diesem Zeitpunkt in seinem \nursprünglichen Tarif maßgebliche Prämienhöhe unter Einschluss der zwischenzeitlich \nvorgenommenen Prämienänderungen (§ 193 IX S. 3 VVG) hinzunehmen hat. (Rückzahlungs-) \nAnsprüche aus vor dem Wechsel in den Notlagentarif vorgenommenen Prämienanpassungen \nkönnen dem Kläger deshalb - wie bei anderen Tarifwechseln auch - lediglich bis zum \n01.07.2017 (Wechsel in den Notlagentarif) zustehen, wobei diese Ansprüche bei \nKlageerhebung im Jahre 2021 bereits verjährt waren. \n \n\nSeite 7/9 \nNach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, \nin dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden \nUmständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit \nerlangen musste. \n \nMögliche Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung entstanden hier mit der jeweiligen \nmonatlichen Prämienzahlung. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen bzw. \nfahrlässige Unkenntnis hatte der Kläger bereits mit Erhalt der Anpassungsschreiben. \n \nDer Verjährungsbeginn setzt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis der den Anspruch \nbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus \nden ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Kenntnis im Sinne \ndes § 199 Abs. 1 BGB ist vorhanden, wenn dem Geschädigten aufgrund der ihm bekannten \nTatsachen die Erhebung einer Klage – und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage – \nErfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar \n2013 – XI ZR 498/11 -, juris, Rn. 27). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle \nEinzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er \nbereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im \nWesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine \nzutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und \nBilligkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen \nUmstände (st. Rspr., BGH, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, juris, Rn. 28; Urteil vom \n26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, juris, Rn. 27). \n \nAusnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber \nhinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein \nrechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der \nZumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. \n \nEine solche Situation war hier jedoch nicht gegeben. Denn eine Rechtslage ist nicht schon dann \nunsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich \nentschieden ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 17 \nm.w.N.; BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, juris, Rn. 45). Für eine \nUnzumutbarkeit der Klageerhebung genügt es nicht, dass es zu den Anforderungen an die nach \n§ 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung einen Meinungsstreit gab, \nder jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt war (vgl. BGH, Urteil vom 17. November \n2021 – IV ZR 113/20 –, juris, Rn. 45). \n \n\nSeite 8/9 \nFolglich sind etwaige Ansprüche ab dem 01.04.2019 infolge des gesetzlichen Tarifwechsels \nvom Notlagentarif zurück in den Tarif MediStart 1 SB verjährt. \n \nb) \nEtwaige Ansprüche auf Beitragsrückzahlung wegen unwirksamer Beitragsanpassung im Tarif \nMediStart 1 SB aus unverjährter Zeit vor dem 01.04.2019, d.h. aus dem Zeitraum 01.01.2018 \nbis 31.03.2019, bestehen nicht, weil der Kläger in diesem Zeitraum keine Beiträge in diesem \nTarif geleistet hat. Er war ausweislich der unstreitigen Beitragsübersicht der Beklagten (Anlage \nBLD 2) im Notlagentarif versichert. Bereits aus diesem Grund sind etwaige Ansprüche auf \nBeitragsrückzahlung betreffend den Tarif MediStart 1 SB ausgeschlossen. \n \n4. \nEine materielle Unwirksamkeit der angegriffenen Beitragsanpassungen kann der Senat nicht \nfeststellen. \nDer \nKläger \nhat \ndas \nBestreiten \nder \nmateriellen \nUnwirksamkeit \nder \nBeitragsanpassungen mit Schriftsatz vom 24.07.2024 (Bl. 259 LG-Akte) ausdrücklich \naufgegeben. \n \nSelbst wenn er nunmehr die materielle Wirksamkeit, d.h. die materielle Richtigkeit der \nNeuberechnungen, in dieser Instanz (erneut) bestreiten wollte, wäre sein Vortrag verspätet (vgl. \nSenat, Beschluss vom 28. März 2023 – 3 U 26/22 –, Rn. 59 - 62, juris): \n \nNach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht \ndes ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete \nAnhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen \nFeststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Neue Tatsachen sind \ngem. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur zu berücksichtigen, soweit deren Berücksichtigung zulässig \nist. Danach sind neue Tatsachen insbesondere nur unter den Voraussetzungen von § 531 \nAbs. 2 Nr. 1. – Nr. 3 ZPO zuzulassen. \n \n„Neu“ i.S.d. § 531 Abs. 2 ist ein Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn es bis zum Schluss der \nletzten mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht worden und daher im \nerstinstanzlichen Urteil gem. § 296a ZPO zu Recht unberücksichtigt geblieben ist (BGH NJW \n2004, 2382; 2017, 2288; 2018, 617). § 282 Abs. 1 ZPO macht deutlich, dass auch Bestreiten \nzu den „Angriffs- und Verteidigungsmittel“ zählt. Folglich wird ein Vorbringen, das die Partei im \nersten Rechtszug vorgetragen, später jedoch wieder fallengelassen hat, als neues Angriffs- und \nVerteidigungsmittel verstanden (BGH NJW 1998, 2977). Die Berufungsbegründung enthält \nauch keinen Vortrag dazu, weshalb das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers \nzuzulassen ist, obwohl § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO dies explizit verlangt. \n\nSeite 9/9 \n5. \nBestehen \nkeine \n(durchsetzbaren) \nAnsprüche \nauf \nBeitragsrückzahlung, \nsind \ndie \nBerufungsanträge zu III. Nr. 1 und Nr. 2 jedenfalls unbegründet. \n \n6. \nNach der aktuellen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September \n2024 – 3 U 37/23 –, juris = VersR 2025, 341 = MDR 2024, 1518) berechnet sich der Streitwert \nfür die Feststellungsanträge zu Ziffer I. nach dem Jahreswert der jeweiligen Beitragsanpassung. \nFür die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 sind dies 442,44 Euro, zum 01.01.2016 992,44 \nEuro, zum 01.01.2017 1.027,32 Euro. Hinzu tritt der Leistungsantrag zu Ziffer II. in Höhe von \n3.920,40 Euro. Insgesamt ergibt dies einen Streitwert von 6.312,60 Euro. \n \n \nIII. \nDie Berufung hat nach allem keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die Kläger für sich prüfen möge, \ndas Rechtsmittel innerhalb der im Tenor genannten Frist zurückzunehmen. Es wird darauf \nhingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren gespart werden können (Nr. \n1222 KV GKG, Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0). \n \n \n \nWolff \nPräsidentin des \nOberlandesgerichts \nDr. Kunte \nRichterin am \nOberlandesgericht \nDr. Hoffmann \nRichter am Oberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-05-15/3-u-26-24","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-05-15/3-u-26-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363578","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.385932+00:00"}}