{"status":"available","doknr":"OLD363577","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-05-26","aktenzeichen":"1 Ws 31/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAktenzeichen: 1 Ws 31/25 \n2 GWs 5/25 GenStA Bremen \n73 StVK 755/24 LG Bremen \n370 Js 64617/17 StA Bremen \n \nB E S C H L U S S \nin der Maßregelvollstreckungssache \n \ngegen \n… \ngeboren am… \nz. Zt. Justizvollzugsanstalt … \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt … \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Lange \n \nam 26. Mai 2025 beschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 24.01.2025 wird der \nBeschluss der Strafkammer 73 (Kleine Strafvollstreckungskam-\nmer) des Landgerichts Bremen vom 14.01.2025 aufgehoben, \nsoweit die am 07.10.2021 eingetretene Führungsaufsicht für be-\nendet erklärt und der Eintritt einer Führungsaufsicht nach § 67d \nAbs. 5 S. 2 StGB festgestellt (Ziffer II.) und diese ausgestaltet \nworden ist (Ziffer II. 1. - 5.). \n \n2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 24.01.2025 ge-\ngen die Entscheidungen unter Ziffer I des Beschlusses der \nStrafkammer 73 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Land-\ngerichts Bremen vom 14.01.2025 wird als unbegründet verwor-\nfen. \n \n\nSeite 2 von 10 \n \n \n3. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Be-\nschwerdegebühr wird um ein Drittel ermäßigt. Von den notwe-\nnigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren trägt \ndie Staatskasse ein Drittel. \n \n \nG r ü n d e \nI. \nMit Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.04.2018, Az. 61 KLs 370 Js 64617/17, rechtskräf-\ntig seit dem 06.05.2019, wurde der Verurteilte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-\nnaten verurteilt. Des Weiteren wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß \n§ 64 StGB angeordnet. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteilte – gemeinsam \nmit weiteren Angeklagten an der Bergung einer Kokainlieferung (insgesamt 19.059,47 g) aus \neinem Container im Hafen von Bremerhaven beteiligt gewesen war. \nDer Verurteilte befand sich in dieser Sache vom 13.06.2017 bis zum 11.07.2017 in Untersu-\nchungshaft und war sodann vom 10.03.2020 bis zum 07.10.2021 nach § 64 StGB im Klinikum \n… (im Folgenden: Klinik) untergebracht. Mit Beschluss vom 20.09.2021 setzte das Landgericht \nBremen sowohl die weitere Vollstreckung der Unterbringung als auch den noch nicht durch \nVikariieren verbüßten Strafrest zur Bewährung aus. Die Dauer der eingetretenen Führungs-\naufsicht sowie die Bewährungszeit wurden auf drei Jahre festgesetzt. \nSeit dem 04.05.2023 befindet sich der Verurteilte in anderer Sache, Az. 8 KLs 300 Js 63214/22 \n(16/23), in Untersuchungshaft. Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 13.07.2023 \nwird ihm sowie acht weiteren Mitangeklagten vorgeworfen, auf Grund eines gemeinsamen \nTatplanes und im bewussten und gewollten Zusammenwirken für unbekannt gebliebene Er-\nwerbende, die das Kokain gewinnbringend weiter veräußern wollten, mit der Umsetzung der \nBergung von 503,3 Kilogramm Kokain aus dem … Hafen, das am 05.04.2023 mit dem See-\nschiff … aus Panama kommend in einem Container in … anlandete, begonnen zu haben. \nNachdem der erste Versuch der Bergung in Ermangelung eines VC-Fahrers und eines Loka-\nlisierers in der Nacht vom 05.04.2023 auf den 06.04.2023 fehlgeschlagen sei, sei der Verur-\nteilte in den frühen Morgenstunden des 06.04.2023 erstmals von den in diesem Verfahren \nMitangeklagten … kontaktiert worden. Der Verurteilte habe sodann seinerseits den Angeklag-\nten … einbezogen, um fortan zusammen mit dem Mitangeklagten … die neuerliche Ber-\ngungscrew zu organisieren. Dem Verurteilten sei es durch Vermittlung des Mitangeklagten … \ngelungen, einen bislang unbekannt gebliebenen VC-Fahrer für die Morgenstunden des \n\nSeite 3 von 10 \n \n07.04.2023 zu organisieren. Ferner hätten durch den Verurteilten und den Mitangeklagten … \nwiederum die Mitangeklagten … und … sowie der zunächst nur für die Beschaffung der Ha-\nfenzugangskarte zuständige Mitangeklagte … für die Bergung und den Abtransport des Koka-\nins aus dem Hafengebiet gewonnen werden können. Zudem hätten sie den in diesem Verfah-\nren Mitangeklagten … für die Lokalisierung des Zielcontainers gewonnen. Die Angeklagten \nhätten sodann im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf Grundlage ihres Tatplans \ngegen 05:00 Uhr mit der Bergung des Kokains begonnen, indem der Mitangeklagte … den \nZielcontainer im Hafengebiet zum Auftakt der Bergung lokalisiert habe. Die Bergung habe aber \nnicht abgeschlossen werden können, da der VC-Fahrer infolge einer verspäteten Lokalisierung \nden Zielcontainer nicht mehr an den Bergungsort umgestellt habe. \nIm Rahmen der vor dem Landgericht Bremen durchgeführten Hauptverhandlung hat sich der \nVerurteilte am 28.11.2024 dahingehend geständig eingelassen, dass er den Angeklagten … \nunterstützt habe, indem er gegen eine Entlohnung von 5.000 Euro einen VC-Fahrer habe ver-\nmitteln wollen. Die Mitangeklagten … und … hätten ihn mitten in der Nacht aus dem Bett ge-\nklingelt. Der Mitangeklagte … habe ihm sodann geschildert, dass er bis auf einen VC-Fahrer \nalles habe organisieren können; er würde mit seinen Kontakten nicht weiterkommen. Der Ver-\nurteilte gab ferner an, erst gezögert und zunächst „keine Lust auf die Nummer“ gehabt zu \nhaben. Es sei für ihn jedoch „reizvoll“ gewesen, dem Angeklagten … mit einer „kleinen Ver-\nmittlungstätigkeit“ den „Arsch retten“ zu können. Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. \nmed. … hat in dieser Sache ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erstattet und die \nVoraussetzungen für eine Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt gemäß \n§ 64 StGB als nicht gegeben erachtet; die in Rede stehende Tat sei primär in der dissozialen \nPersönlichkeitsstörung und nicht in der Kokainabhängigkeit begründet. \nAm 01.10.2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Bremen, die mit Beschluss des Landge-\nrichts Bremen vom 20.09.2021 gewährte Aussetzung der Vollstreckung des noch nicht durch \nVikariieren verbüßten Strafrestes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen \nvom 16.04.2018 gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu widerrufen sowie die Unterbringung in \neiner Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 S. 1 StGB für erledigt zu erklären und gemäß \n§ 67d Abs. 5 S. 2 StGB den Eintritt einer neuen Führungsaufsicht festzustellen. Mit Schreiben \nvom 15.10.2024 hörte das Landgericht Bremen den Verurteilten dazu an. Dieser nahm mit \nSchriftsatz seines Verteidigers vom 20.12.2024 Stellung. \nMit Beschluss vom 14.01.2025 hat die Strafkammer 73 des Landgerichts Bremen die Unter-\nbringung des Verurteilten in der Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Bremen \nvom 16.04.2018 für erledigt erklärt (Ziffer I. 1.) und die mit Beschluss des Landgerichts Bremen \nvom 20.09.2021 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung für die Reststrafe aus dem Urteil \n\nSeite 4 von 10 \n \ndes Landgerichts Bremen vom 16.04.2018 widerrufen (Ziffer I. 2.). Außerdem hat sie festge-\nstellt, dass die mit Beschluss vom 20.09.2021 angeordnete und mit Entlassung des Verurteil-\nten aus der Entziehungsanstalt eingetretene Führungsaufsicht mit dem Widerruf der Strafaus-\nsetzung endet und durch die Erledigung der Unterbringung eine neue Führungsaufsicht eintritt \n(Ziffer II.). Das Landgericht hat für die neue Führungsaufsicht eine Dauer von fünf Jahren be-\nstimmt (Ziffer II. 1.), die Unterstellung des Verurteilten bei der Führungsaufsichtsstelle beim \nLandgericht Bremen erklärt (Ziffer II. 2.) und Weisungen erteilt (Ziffer II. 3. - 5.). In der Rechts-\nmittelbelehrung wird die sofortige Beschwerde als das statthafte Rechtsmittel gegen Ziffer I. \nund II. des Beschlusses ausgewiesen. \nMit Schreiben vom 24.01.2025 legte der Verteidiger gegenüber dem Landgericht „gegen den \nBeschluss des Landgerichts Bremen, Kleine Strafkammer 73 (Kleine Strafvollstreckungskam-\nmer) […] vom 14.01.2025“ ein als „sofortige Beschwerde“ überschriebenes Rechtsmittel ein \nund begründete dieses mit Schriftsatz vom 13.02.2025. \nMit Antragsschrift vom 26.03.2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen Stellung genom-\nmen und beantragt, das Rechtsmittel des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. Der Ver-\nurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. \nAm 29.04.2025 verurteilte das Landgericht Bremen (Az. 8 KLs 300 Js 63214/22) den Verur-\nteilten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu \neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräf-\ntig. \nII. \n1. Der Senat legt das als „sofortige Beschwerde“ überschriebene Rechtsmittel des Verurteilten \ndahingehend aus, dass es sich nicht nur gegen diejenigen Entscheidungen des angefochtenen \nBeschlusses richtet, gegen die die sofortige Beschwerde statthaft ist, namentlich die Entschei-\ndung aus dem Tenor zu Ziffer I. 1., mit der das Landgericht die Vollstreckung der Maßregel für \nerledigt erklärt hat (§§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1 StPO), sowie die Entscheidung aus \ndem Tenor zu Ziffer I. 2., mit der das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung für die \nReststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.04.2018 widerrufen hat (§§ 463 \nAbs. 3 S. 1, 454 Abs. 1, Abs. 3 StPO), sondern auch gegen das Entfallen der bestehenden \nFührungsaufsicht und den Eintritt einer neuen Führungsaufsicht sowie deren Ausgestaltung \nunter Ziffer II. des Beschlusses. Der Senat legt das Rechtsmittel insoweit als (einfache) Be-\nschwerde aus. Die Bezeichnung als „sofortige Beschwerde“ ist unschädlich (§ 300 StPO). Dies \nerscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Landgericht in seiner Rechtsmittelbe-\nlehrung hinsichtlich der Ziffer II. des Beschlusses (Entfallen der bestehenden Führungsauf-\n\nSeite 5 von 10 \n \nsicht, Eintritt einer neuen Führungsaufsicht sowie deren Ausgestaltung) unzutreffend die so-\nfortige Beschwerde (anstelle der hier einschlägigen (einfachen) Beschwerde) als zulässiges \nRechtsmittel bezeichnet hat, sachgerecht. \nSo verstanden ist die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidungen unter \nZiffer I des angefochtenen Beschlusses statthaft und auch zulässig, insbesondere ist sie ge-\nmäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die (einfache) \nBeschwerde gegen die Entscheidungen unter Ziffer I des angefochtenen Beschlusses ist ge-\nmäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO, §§ 68b, 68c StGB statthaft und zulässig. \n2. Die sofortige Beschwerde gegen die unter Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses getroffe-\nnen Entscheidungen erweist sich als unbegründet (dazu unter a. und b.). Im Hinblick auf die \nvom Landgericht getroffenen Entscheidungen zur Führungsaufsicht (Ziffer II. des angefochte-\nnen Beschlusses) ist die (einfache) Beschwerde begründet und der Beschluss diesbezüglich \naufzuheben (dazu unter c. und d.). \na. Der Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 20.09.2021 bewilligten Straf-\naussetzung zur Bewährung für die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom \n16.04.2018 begegnet keinen Bedenken. \nDie gesetzlichen Voraussetzungen nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB für den Widerruf der \nStrafaussetzung zur Bewährung sind gegeben, weil der Verurteilte erneut straffällig geworden \nist. § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB setzt für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung \nwegen erneuter Straffälligkeit zunächst voraus, dass die verurteilte Person innerhalb der Be-\nwährungszeit eine erneute Straftat begeht und dadurch zeigt, dass sich die Erwartung, die der \nStrafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Der Widerruf kann insoweit auch auf die noch \nnicht rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Bremen vom 29.04.2025 gestützt wer-\nden. Das über den Widerruf der Reststrafenaussetzung entscheidende Gericht muss von den \nTatsachen, die das Bewährungsversagen begründen, selbst fest überzeugt sein. Eine rechts-\nkräftige Verurteilung wegen der Anlasstat verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen \nso hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres allein auf diese \nVerurteilung stützen darf. Aber auch ohne rechtskräftige Verurteilung wegen der neuen Taten \nist ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung \ndes Art. 6 Abs. 2 EMRK möglich, wenn ein glaubhaftes Geständnis vor einem Richter abge-\ngeben und nicht widerrufen wurde (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom \n20.09.2019 – 1 Ws 67/19). So liegt der Fall hier: Der Verurteilte hat sich im Rahmen der Haupt-\nverhandlung vor dem Landgericht am 28.11.2023 geständig zur Sache eingelassen und diese \nEinlassung auch nicht widerrufen. Die Rechtsansicht des Verurteilten, die von ihm im Rahmen \nseiner Einlassung erklärten Handlungen, würden lediglich eine versuchte „Beihilfe“ begründen \nund seien nicht strafbar, wird vom Senat nicht geteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nSeite 6 von 10 \n \nBundesgerichtshofes ist Handeltreiben i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige \nauf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, ohne dass es auf den Erfolg an-\nkommt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256, 264 m.w.N.). \nDa es für die Strafbarkeit des Haupttäters beim Handeltreiben nicht auf den tatsächlichen Um-\nsatzerfolg ankommt, sondern allein auf das hierauf abzielende Verhalten, muss ein Gehilfe \nauch nur dessen auf den Erfolg abzielendes Verhalten unterstützen (vgl. BGH, Urteil vom \n03.02.2010 – 2 StR 368/09, NStZ 2010, 522; v. 26.04.1994 – 1 StR 87/94, NJW 1994, 2162; \nBeschluss vom 28.05.2008 – 1 StR 196/08, NJW 2008, 2276 und v. 09.07.1996 – 1 StR \n728/95, NStZ-RR 1996, 374). Vorliegend hat der Verurteilte die Aufgabe übernommen, einen \nVC-Fahrer zu vermitteln. Damit hat er den Haupttätern, insbesondere dem Mitangeklagten …, \nder mit seinen eigenen Kontakten nicht weitergekommen war, diese Aufgabe abgenommen. \nBereits vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der von dem Verurteilten ange-\nsprochene VC-Fahrer die Umstellung des Containers tatsächlich vorgenommen hätte. In der \nGesamtschau hat der Verurteilte die Bemühungen der Haupttäter, in den Besitz der Drogen \nzu gelangen, durch die Übernahme dieser Vermittlungstätigkeit gefördert (vgl. dazu auch BGH, \nBeschluss vom 04.01.2023 – 5 StR 390/22, NStZ 2023, 507, BeckRS 2023, 4015). \nDurch die Begehung dieser Tat hat der Verurteilte deutlich gezeigt, dass sich die Erwartung, \ndie der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Durch die neuerliche Straftat hat er \naufgezeigt, dass er – allein aus monetären Gründen und ohne ernsthaftes Zögern – bereit ist, \nsich wieder in höchstkriminelle Strukturen zu begeben. \nVor diesem Hintergrund kamen auch keine milderen Maßnahmen in Betracht, die ein Absehen \nvon dem Widerruf rechtfertigen könnten. Dabei nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung \nan, dass ein Verurteilter von einem Widerruf der Strafaussetzung unter Anwendung des § 56f \nAbs. 2 StGB nur unter strengeren Voraussetzungen als denen verschont werden kann, die für \neine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB maßgebend sind (siehe Hanseatisches OLG in \nBremen, Beschluss vom 24.01.1974 – Ws 197/73, juris Ls., MDR 1974, 593; zuletzt u.a. Be-\nschluss vom 17.10.2017 – 1 Ws 118/17, juris Rn. 18, OLGSt StGB § 56f Nr 64; Beschluss vom \n21.03.2019 – 1 Ws 114/18; Beschluss vom 05.05.2019 – 1 Ws 41/19). Die Anwendung des \n§ 56f Abs. 2 StGB setzt voraus, dass das Gericht, sei es aufgrund einer bereits eingetretenen \npositiven Veränderung der Lebensverhältnisse des Verurteilten, sei es aufgrund neuer Aufla-\ngen und Weisungen zu der Überzeugung gelangt, er werde endgültig von Straftaten Abstand \nnehmen und ein geordnetes Leben führen. Diese Überzeugung kann nur gewonnen werden, \nwenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Wohlverhalten des Verurteilten \nvorliegt (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). An objektiven Anhaltspunkten für ein \nsolches künftiges Wohlverhalten des Verurteilten fehlt es. Die Einlassung des Verurteilten vor \ndem Landgericht Bremen lässt den Schluss zu, dass er persönlichkeitsbedingt nicht ernsthaft \n\nSeite 7 von 10 \n \ngewillt ist, sich von kriminellen Strukturen, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkri-\nminalität, zu entfernen. So hat er sich einerseits aus monetären Gründen an der Tat beteiligt, \nandererseits habe ihn aber auch der Gedanken “gereizt“, dem Mitangeklagten … „den Arsch \nretten zu können“. Einer solchen, der Rechtsordnung gegenüber gleichgültigen Einstellung \nkann mit neuen Auflagen und Weisungen nicht sinnvoll begegnet werden. \nb. Das Landgericht hat auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht für erle-\ndigt erklärt. \naa. Gemäß § 67d Abs. 5 S. 1 StGB erklärt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungs-\nanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorliegen. Der \nAusspruch über die Erledigung der Maßregel kann auch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem \ndie Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt ist; dem steht der Wortlaut des \n§ 67d Abs. 5 S. 2 StGB nicht entgegen. Dieser regelt lediglich, dass mit der Entlassung aus \ndem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt. Eine zeitliche Einschränkung für die \nErledigterklärung gemäß § 67d Abs. 5 S. 1 StGB ergibt sich daraus hingegen nicht (vgl. dazu \nauch die Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 08.03.2024 – 1 Ws 17/24, BeckRS \n2924, 4757 Rn. 19; so wohl auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2024 – Ws 685/24, \nBeckRs 2024, 31298; OLG München, Beschluss vom 31.07.2023 – 3 Ws 292/23, 3 Ws 293/23 \n(n.v.); a.A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.01.2023 – 4 Ws 374/22, 4 Ws 375/22, \nBeckRS 2023, 3774; dagegen wohl auch Peglau, in: LK, 13. Aufl., § 67d Rn. 28 f.). \nDen Strafvollstreckungskammern bleibt es dennoch unbenommen, von der Erledigung der \nMaßregel abzusehen und ggf. lediglich die Begleitstrafe zu widerrufen, soweit die endgültige \nAussichtslosigkeit der Maßregel zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden \nkann; auch die Möglichkeit eines späteren Widerrufs der Aussetzung der Maßregel nach § 67g \nStGB bliebe sodann bestehen. \nbb. Entscheidend für die Möglichkeit einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-\nanstalt und damit auch für deren Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB ist nach \nder gesetzlichen Neuregelung nicht mehr die Frage einer hinreichend konkreten Aussicht, den \nVerurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d \nAbs. 1 S. 1 oder S. 3 StGB zu heilen oder ihn über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in \nden Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, \nsondern das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, auf Grund derer Entsprechendes zu er-\nwarten ist (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2024 – 1 Ws 17/24, juris \nRn. 26; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2024 – 1 Ws 298/23, NStZ-RR 2024, 258). \nFür Entscheidungen nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB über die Erledigung von vor dem 01.10.2023 \nrechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt ist § 64 StGB in der \n\nSeite 8 von 10 \n \nseit dem 01.10.2023 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 08.03.2024, a.a.O., m.w.N.). \nNach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel gegeben. \nVorliegend ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte sich durch einen erneuten Vollzug der \nMaßregel von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die auf den Hang zurückgehen, \nabgehalten werden kann. Ausweislich des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen \nProf. Dr. …, welches dieser im Rahmen des neuerlichen Strafverfahrens erstattet hat, bestehe \nbei dem Verurteilten zwar weiterhin ein Hang i.S.d. § 64 StGB (n.F.), doch sei dieser nicht \nursächlich für die Straffälligkeit des Verurteilten. Diese beruhe vielmehr auf der dissozialen \nPersönlichkeitsstruktur des Verurteilten. So dürften zwar weitere erhebliche Straftaten von \ndem Verurteilten zu erwarten seien, diesen würde dann jedoch nicht auf seinen Hang zurück-\nzuführen sein. \nAngesichts dieser überzeugenden Ausführungen, die auch im Einklang mit dem Verlauf der \ngegenständlichen Maßregelunterbringung, dem bisherigen Lebenslauf des Verurteilten und \nseiner geständigen Einlassung vor dem Landgericht Bremen stehen, sieht der Senat dahinge-\nhend keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Erfolgsaussicht in einer neuerlichen (Weiter-) \nBehandlung des Verurteilten, durch die dieser jedenfalls von der Begehung weiterer erhebli-\ncher rechtswidriger Taten abgehalten werden kann. \nc. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB einge-\ntretene Führungsaufsicht für beendet zu erklären und den Eintritt einer neuen Führungsauf-\nsicht nach § 67d Abs. 5 S. 2 StGB festzustellen, war aufzuheben. \naa. Entgegen der Ansicht des Landgerichts endet die nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB eingetre-\ntene Führungsaufsicht nicht mit dem Widerruf der Strafaussetzung. Es ist weder gesetzlich \nnormiert noch anderweitig ersichtlich, dass der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung \n(der Begleitstrafe) Grundlage für die Aufhebung der Führungsaufsicht sein kann. Soweit das \nLandgericht diesbezüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss \nvom 02.01.2017 – 1 Ws 383/16, BeckRS 2017, 100010) heranzieht, ist festzustellen, dass sich \ndie dort vertretene Rechtauffassung auf den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung ge-\nmäß § 67g Abs. 1 StGB bezieht und nicht ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall über-\ntragbar ist. Es bleibt vielmehr dabei, dass für die nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB eingetretene \nFührungsaufsicht die Beendigungstatbestände des § 68e Abs. 1 S. 1 StGB keine Anwendung \nfinden, sodass diese auch mit Vollzug einer neuen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden \nMaßregel fortbesteht und lediglich ruht, § 68e Abs. 1 S. 2 StGB. \nbb. Ferner ist durch die Erledigung der Unterbringung auch keine neue Führungsaufsicht nach \n§ 67d Abs. 5 S. 2 StGB eingetreten. Nach dieser Vorschrift tritt mit der Entlassung aus dem \n\nSeite 9 von 10 \n \nVollzug der Unterbringung Führungsaufsicht ein. Sie findet im vorliegenden Fall aber weder \nunmittelbare, noch entsprechende Anwendung. \nDie Formulierung in § 67d Abs. 5 S. 2 StGB „mit der Entlassung“ ist als Regelung des Zeit-\npunkts zu verstehen, der in Fällen, in denen die Maßregel bereits zur Bewährung ausgesetzt \nwurde, in der Vergangenheit liegt – mit der Folge des Eintritts einer Führungsaufsicht – ver-\nstrichen ist, sodass eine unmittelbare Anwendung ausscheidet. \nDes Weiteren ist kein Raum für eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S.2 StGB. Es kann \ndahinstehen, ob eine planwidrige Regelungslücke zu konstatieren ist. Es fehlt jedenfalls an \neiner vergleichbaren Interessenlage, da die nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB eingetretene Füh-\nrungsaufsicht weiterhin besteht (s.o.). Das Hinzutreten einer weiteren Führungsaufsicht hätte \nzur Folge, dass sich die Gesamtzeit, in der der Verurteilte unter Führungsaufsicht steht, er-\nheblich verlängert (vgl. OLG München, a.a.O.). Eine solche – sodann ausnahmslose und nicht \nim Einzelfall von einer weiteren Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungskammern ab-\nhängige – Verlängerung ist angesichts der Möglichkeit, die (bisherige) Führungsaufsicht in \nbestimmten Einzelfällen nach § 68c Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StGB zu entfristen, unver-\nhältnismäßig. Hinzu kommt, dass in schwereren Fällen, in denen die Strafe vollständig verbüßt \nwird, Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB eintritt (vgl. dazu OLG München, a.a.O.). \nGegen eine analoge Anwendung spricht ferner, dass dies zunächst eine Doppelbetreuung des \nVerurteilten durch eine zweifache Führungsaufsicht zur Folge hätte, da keine der Führungs-\naufsichten von Gesetzes wegen nach § 68e Abs. 1 S. 1 StGB beendet wird (s.o.). Insoweit \nwäre eine Anordnung durch die Strafvollstreckungskammer gemäß § 68e Abs. 1 S. 3 StGB \nstets erforderlich, wenn es einer weiteren Führungsaufsicht nicht bedarf. Vor dem Hintergrund \nder wiederholten Reformen der Führungsaufsicht (Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht \nund zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung v. \n13.04.2007 sowie dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und \nzu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010), mit der insbesondere auch ein unnötiger Ver-\nwaltungsaufwand, eine Doppelbetreuung sowie mögliche Unklarheiten über Zuständigkeiten \nvermieden werden sollen (s. BT-Drs. 16/1993, S. 22), ist dies angesichts der fehlenden Not-\nwendigkeit wenig überzeugend. \nd. Da eine neue Führungsaufsicht nicht eingetreten ist, sind die vom Landgericht angeordne-\nten Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (Ziffer II. 3. - 5.) ebenfalls aufzuheben. Glei-\nches gilt für die Bestimmung über die Dauer die Führungsaufsicht und die örtliche Zuständig-\nkeit der Führungsaufsichtsstelle (Ziffer II. 1. und 2.). \n\nSeite 10 von 10 \n \n3. Eine Zurückverweisung an das Landgericht Bremen zur erneute Entscheidung hat nicht zu \nerfolgen, da die infolge der Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einge-\ntretene Führungsaufsicht weiterhin fortbesteht und in deren Rahmen die Weisungen erforder-\nlichenfalls angepasst werden können. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO. \n \n \nKelle \nDr. Böger \nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-05-26/1-ws-31-25","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68e","ref_norm":"68e","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67g","ref_norm":"67g","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68c","ref_norm":"68c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-05-26/1-ws-31-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363577","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.356343+00:00"}}