{"status":"available","doknr":"OLD363576","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-06-23","aktenzeichen":"1 Orbs 2/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 ORbs 2/25 \nzu: 2 SsRs 46/24 – GenStA \nzu: 78 OWi 630 Js 76106/21 – AG Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn der Bußgeldsache \n \n \ngegen \n…, \ngeboren am …, \nwohnhaft: …, \nVerteidiger: Rechtsanwalt … \n \nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit \n \nhat der Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen \ndurch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Lange \nam 23. Juni 2025 beschlossen: \n \nDie Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 19.09.2024 gegen das Urteil des Amts-\ngerichts Bremen vom 05.07.2024 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen. \n \n\nSeite 2 von 18 \n \nG r ü n d e \nI. \nDas Ordnungsamt … setzte mit Bußgeldbescheid vom 13.10.2021 gegen die Betroffene we-\ngen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ort-\nschaften um 57 km/h, die diese am 06.08.2021 um 01:45 Uhr in der Gemeinde …, A1 Höhe \nKilometer 104,4 Spur 3 Fahrtrichtung …, als Führerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen \n… begangen haben soll, ein Bußgeld in Höhe von 360,00 € fest und verhängte ein Fahrverbot \nvon einem Monat. Hiergegen legte die Betroffene durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom \n28.10.2021 Einspruch ein. Zugleich beantragte der Verteidiger umfassende Akteneinsicht un-\nter Beifügung vorhandener und beizuziehender Beweismittel, Unterlagen und Informationen, \ninsbesondere: Fotodokumentation der Betroffenen, Falldatei der Messung der Betroffenen so-\nwie der gesamten Messreihe des Tattages nebst Zusatzdaten, Statistikdatei, Schlüssel \n(Keyfile), vollständig ausgefüllten Eichscheine und Einbauabnahmen ggf. Nacheichung des \nMessgeräts, Konformitätsbescheinigung und Konformitätserkärung, Bedienungsanleitung \nnebst Datum sowie Mitteilung der Softwareversion, vollständige Lebensakte mit Reparatur-\nnachweisen, Informationen über die konkreten Bauteile des Messgeräts, Messprotokoll nebst \nAnordnung der Messung, Messliste, Ortsskizze/Standortprotokoll und Beschilderungsplan \nnebst straßenverkehrsrechtlicher Anordnung für die betreffende Beschilderung, Auswertungs-\nprotokoll nebst Mitteilung der Softwareversion, Ausbildungsurkunden und Qualitätsnachweise \ndes Auswertebeamten sowie dessen Bestallungsurkunde. \nDas Ordnungsamt … fügte daraufhin der Akte das Auswerteprotokoll, das Messprotokoll, den \nEichschein und einen Wartungsnachweis bei und übersandte einen Ausdruck der elektronisch \ngeführten Akte an den Verteidiger. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 beantragte der Verteidiger \nerneut die Einsicht in die Beweismittel und stellte mit der Begründung, dass die begehrten \nUnterlagen/Informationen durch Nichtübersendung verweigert worden seien, einen Antrag auf \ngerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG. Hilfsweise beantragte er erneut die bereits an-\ngeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Betroffene wolle den gegen sie erhobe-\nnen Tatvorwurf auf breiter Grundlage prüfen und insbesondere nach etwaigen, allen Messun-\ngen anhaftenden, aber der Messung der Betroffenen nicht zu entnehmenden Fehlern suchen, \ndie die Messbeständigkeit des Geräts in Frage stellen könnten, und nach denkbaren, auf einen \nUmbau oder eine ungewollte Neuausrichtung während des Messbetriebs hindeutenden Ver-\nänderungen der Bildausschnitte. Anhand der Falldatei der Messung der Betroffenen sowie den \nFalldateien der gesamten Messreihe mit Zusatzdaten/Rohmessdaten könnte die Validität der \nkonkreten Messung der Betroffenen z. B. im Hinblick auf Auffälligkeiten oder eine hohe Annu-\nlierungsrate überprüft werden. Nur wenn die gesamte Messreihe geprüft werde, könnten z.B. \nUnregelmäßigkeiten bei der Dateneinblendung, eine hohe Anzahl verworfener Messungen \n\nSeite 3 von 18 \n \nbzw. sonstige Hinweise auf eine Fehlfunktion des Geschwindigkeitsmessgeräts oder eine feh-\nlerhafte Inbetriebnahme oder Bedienung des Geräts durch den Messbeamten sowie Annulie-\nrungsraten und unplausible Messpositionen erkannt werden. \nMit Verfügung vom 25.11.2021 übersandte das Ordnungsamt … das Verfahren an das Amts-\ngericht Bremen unter Bezugnahme auf § 62 bzw. § 69 OWiG zur Entscheidung über den An-\ntrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Art und Umfang der gewährten Akteneinsicht. Mit \nweiterer Verfügung vom 26.11.2021 gab das Ordnungsamt … das Verfahren gemäß § 69 O-\nWiG mit dem Hinweis, dass der Einspruch nicht begründet worden sei, an die Staatsanwalt-\nschaft Bremen ab. Diese legte das Verfahren mit Verfügung vom 09.12.2021 dem Amtsgericht \nBremen vor, bei welchem das Verfahren am 17.12.2021 einging. \nDas Amtsgericht Bremen beraumte am 20.12.2021 einen Hauptverhandlungstermin für den \n22.02.2022 an, zu welchem die Betroffene, der Verteidiger und als Zeuge der zuständige \nMessbeamte geladen wurden. \nMit Schriftsatz vom 26.01.2022 beantragte der Verteidiger das Verfahren zur weiteren Sach-\naufklärung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen und die Hauptverhandlung wegen \nder fehlenden Akteneinsicht auszusetzen. Hilfsweise beantragte er die Verwaltungsbehörde \nanzuweisen, die begehrten Informationen/Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und höchst \nhilfsweise Akteneinsicht in die begehrten Unterlagen/Informationen gegenüber dem Amtsge-\nricht Bremen. \nMit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Bremen verwies das Amtsgericht Bremen die Sache \nmit Beschluss vom 10.02.2022 gemäß § 69 Abs. 5 OWiG zur weiteren Sachaufklärung an das \nOrdnungsamt … zurück. In den Gründen führt das Amtsgericht aus, dass seitens der Verwal-\ntungsbehörde noch Zugang zu einer Abschrift der verwendeten Bedienungsanleitung, dem \nBeschilderungsplan bzw. Protokoll der Wechselverkehrszeichenanlage (WVZ), dem Schu-\nlungsnachweis des Messbeamten, der Falldatei nebst Keyfile, der Anordnung der zuständigen \nStraßenverkehrsbehörde bzgl. der Messstelle (soweit existent), der Statistikdatei (soweit exis-\ntent) und der Ortsskizze/Standortprotokoll (soweit existent) gewährt werden müsse und die \nSoftwareversion der Auswertesoftware mitzuteilen sei. Nicht erforderlich sei hingegen der Zu-\ngang zu den Daten der ganzen Messreihe, den Rohmessdaten – die bei dem vorliegenden \nMessverfahren Traffistar S 330 nicht erhoben werden würden – und einer Auflistung einzelner \nBauteile. \nDas Ordnungsamt …forderte daraufhin die benannten Unterlagen an und fügte der Akte so-\ndann einen Ausdruck des Schaltprotokolls der Wechselverkehrszeichenanlage und eine \ndienstliche Stellungnahme des Messbeamten vom 14.04.2022 bei. Dieser wies in der Stel-\nlungnahme darauf hin, dass die Bedienungsanleitung unter der Adresse www.jenoptik.de nach \nAnmeldung heruntergeladen werden könne und er selbst vom Hersteller in die Bedienung des \n\nSeite 4 von 18 \n \nMessgeräts eingewiesen worden sei, wobei eine Bescheinigung hierüber nicht erstellt werde. \nDie Auswertesoftware sei BiffProcess Rel. 2.3 (1.116). Für die Übermittlung von digitalen Da-\nteien werde ein Datenträger benötigt und die Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbe-\nhörde, die Statistikdatei und eine Ortsskizze würden dort nicht vorliegen. \nMit Verfügung vom 03.05.2022 gab das Ordnungsamt… das Verfahren erneut an die Staats-\nanwaltschaft Bremen ab, die dieses am 23.05.2022 dem Amtsgericht Bremen vorlegte. Das \nAmtsgericht Bremen übersandte die dienstliche Stellungnahme des zuständigen Messbeam-\nten vom 14.04.2022 an den Verteidiger und wies darauf hin, dass das Gericht mit einer Termi-\nnierung sechs Wochen zuwarten werde, damit die Falldatei nebst Keyfile durch Übersendung \neines Datenträgers von der Polizei … – … – angefordert und ggf. überprüft werden könne. \nMit Schriftsatz vom 27.06.2022 wies der Verteidiger darauf hin, dass ihm im Zwischenverfah-\nren seitens der Verwaltungsbehörde erneut keine Akteneinsicht gewährt worden sei und be-\nantragte zu beschließen, das Verfahren endgültig an die Verwaltungsbehörde nach § 69 \nAbs. 5 S. 2, 3 OWiG zurückzugeben. Das Amtsgericht teilte dem Verteidiger daraufhin am \n29.06.2022 mit, dass ein Vorgehen nach § 69 Abs. 5 S. 2 OWiG nicht beabsichtigt sei und das \nfehlende rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden könne. Der Verteidi-\nger habe nunmehr ausreichende Unterlagen erhalten, um etwaige Messfehler konkret zu be-\nnennen, was jedoch bisher unterblieben sei. Mit Schriftsatz vom 04.08.2022 verfolgte der Ver-\nteidiger seinen Zurückverweisungsantrag vorrangig weiter und beantragte hilfsweise Akten-\neinsicht, die sodann vom Amtsgericht mit Verfügung vom 09.08.2022 gewährt wurde. \nAm 16.09.2022 bat der von der Betroffenen beauftragte Sachverständige, Dipl.-Ing. …, ge-\ngenüber dem Ordnungsamt … um Übersendung weiterer Unterlagen, u. a. die Falldatei der \nBetroffenen im sbf-Format, alle weiteren Falldateien des Messeinsatzes und den öffentlichen \nSchlüssel als pk-Datei. Nachdem das Ordnungsamt … dieses Schreiben an das Amtsgericht \nweitergeleitet hatte, wurde die Polizei … von dort aufgefordert, die angeforderten Unterlagen \nan den Sachverständigen soweit vorhanden zu übermitteln. Mit dienstlicher Stellungnahme \nvom 11.11.2022 erklärte der zuständige Sachbearbeiter der Verkehrsüberwachung, dass Ori-\nginalmessdaten einer kompletten Messreihe aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht wei-\ntergegeben würden, die Messreihe aber an der Dienststelle … der Polizei … eingesehen wer-\nden könne. Mit der Stellungnahme übersandte Polizeihauptkommissar … eine CD mit der Be-\ndienungsanleitung für das Messgerät, dem Schaltplan im Querformat, der Falldatei im Origi-\nnalformat, der Falldatei im JPG-Format mit den dabei automatisiert erstellten zwei Textdateien, \ndie Statistik für diese Messreihe, dem Tatfoto als Screenshot mit Schlosssymbol und einer \nÜbersicht der A1 im Bremer Bereich inkl. der stationären Messanlage. \n\nSeite 5 von 18 \n \nAm 20.11.2022 beraumte das Amtsgericht Bremen für den 24.02.2023 einen neuen Termin \nzur Hauptverhandlung an und übersandte die dienstliche Stellungnahme vom 11.11.2022 so-\nwie die Daten-CD an den Verteidiger. \nDer Verteidiger erklärte mit Schriftsatz vom 14.12.2022, dass der von ihm beauftragte Sach-\nverständige mitgeteilt habe, dass zum Öffnen der auf der CD gespeicherten SBF-Datei der \nöffentliche Schlüssel als pk-Datei benötigt werde. Darüber hinaus würden von dem Sachver-\nständigen die WVZ-Logdateien als Siemens log-Datei und RUSP.log Datei benötigt. Entspre-\nchend werde erneut beantragt, die Verwaltungsbehörde anzuweisen, den öffentlichen Schlüs-\nsel als pk-Datei, die WVZ-Logdateien als Siemens log-Datei und RUSP.log Datei, die Konfor-\nmitätsbescheinigung und Konformitätserklärung für den Fall des Inverkehrbringens des Mess-\ngeräts nach dem 31.12.2014, die nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG vorgeschriebenen War-\ntungs- und Reparaturnachweise, den Schulungsnachweis des Messbeamten, alle Falldateien \ndes Messeinsatzes, die Rohmessdaten, d. h. die digitalisierten, unselektierten, nicht von einem \nAlgorithmus verarbeiteten Messsignale sowie sämtliche Rohmessdaten der Messung der Be-\ntroffenen zur Verfügung zu stellen, hilfsweise werde gegenüber dem Amtsgericht die Beizie-\nhung der Unterlagen/Informationen und anschließende Akteneinsicht beantragt. \nMit Verfügung vom 16.12.2022 wies das Amtsgericht Bremen darauf hin, dass der Sachver-\nständige die noch begehrten Daten bei der Polizei – … – einsehen könne und Schlüsseldaten \nnicht versandt würden, da sie für eine Vielzahl von Messungen in Gebrauch seien. Mit Schrift-\nsatz vom 22.12.2022 verfolgt der Verteidiger sein Ziel auf Beiziehung der genannten Unterla-\ngen, insbesondere der Übersendung der Schlüsseldatei und der Daten der Messreihe, weiter. \nDas Amtsgericht wies mit gerichtlichem Schreiben vom 03.01.2023 darauf hin, dass die Fall-\ndatei dem Sachverständigen in unverschlüsselter Form (umgewandelt in jpg. und txt.-Datei) \nvorliege. Soweit es für erforderlich erachtet werde, deren Inhalt mit der entschlüsselten sbf.-\nDatei abzugleichen, sei ein Aufsuchen der Räumlichkeiten der Polizei durchaus zumutbar. \nMit Schriftsatz vom 17.01.2023 übersandte der Verteidiger zwei Stellungnahmen des beauf-\ntragten Sachverständigen vom 18.11.2022 und 23.12.2022 und wies darauf hin, dass er diese \nausdrücklich inhaltlich zum Vortrag seines Schriftsatzes mache. Der Sachverständige benö-\ntige die Dateien in der Form, dass sie ihm in seinem Büro zur Verfügung stehen. Weder seien \nauf den Computern der Polizei üblicherweise Softwareprogramme zu finden, mit denen die \nMessdaten vollständig überprüft werden könnten, noch könne der Sachverständige an diesem \nComputer sein Gutachten erstellen. Entsprechend verbleibe es bei den Anträgen in den \nSchriftsätzen vom 14.12.2022 und 22.12.2022, welche vorsorglich erneut gestellt würden. \nIm Rahmen der Hauptverhandlung vom 24.02.2023 widersprach der Verteidiger der Verlesung \nbzw. der Inaugenscheinnahme und der Verwertung als Urkunde bzw. Inaugenscheinobjekt \n\nSeite 6 von 18 \n \njedes einzelnen Beweismittels zum Nachweis der Durchführung der Geschwindigkeitsmes-\nsung, da mangels abgespeicherter Rohmessdaten ein Beweisverwertungsverbot bestehe und \nder Unmittelbarkeitsgrundsatz durch die Verlesung anstelle einer Zeugenvernehmung verletzt \nwerde. Zudem beantragte er erneut die Beiziehung der im Schriftsatz vom 14.12.2022 genann-\nten Unterlagen sowie des Eichscheins des WVZ-Anbindungsrechners und stellte zudem den \nAntrag, das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückzuweisen und die Hauptverhandlung \n– auch wegen der fehlenden Akteneinsicht – auszusetzen, hilfsweise die Verwaltungsbehörde \nanzuweisen, die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Amtsgericht ordnete \ndaraufhin durch Beschluss die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 1 und 15 d. A. so-\nwie die Verlesung des Auswerteprotokolls (Bl. 45 d. A.), des Messprotokolls (Bl. 46 d. A.), des \nEichscheins (Bl. 47-48 d. A.), des Schaltprotokolls (Bl. 70 d. A.) sowie der Datenzeile des \nMessfotos (Bl. 142 d. A.) an und führte diese sodann durch. Der Verteidiger erhob anschlie-\nßend erneut Widerspruch gegen die Inaugenscheinnahme und Verlesung der jeweiligen \nSchriftstücke unter Bezugnahme auf den zuvor gestellten Antrag. Zudem stellte er den Antrag, \nden aufgrund einer dauerhaften Erkrankung nicht erschienenen Messbeamten als Zeugen zu \nladen und zu vernehmen und ein technisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das \nAmtsgericht lehnte die Beweisanträge des Verteidigers mit der Begründung, dass die Beweis-\nerhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, unter Verweis auf § 77 Abs. 2 \nNr. 1, Abs. 3 OWiG ab. Die Anträge auf Beiziehung von Beweismitteln und auf Zurückverwei-\nsung an die Verwaltungsbehörde und Aussetzung der Hauptverhandlung lehnte das Amtsge-\nricht mit der Begründung ab, dass Akteneinsicht bereits hinreichend gewährt worden und der \nGrundsatz der Parität des Wissens gewahrt sei. \nMit Urteil vom 24.02.2023 verurteilte das Amtsgericht Bremen die Betroffene wegen fahrlässi-\nger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaf-\nten um 57 km/h zu einer Geldbuße von 360,00 € und verhängte zudem ein Fahrverbot von \neinem Monat. \nGegen das Urteil hat die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 02.03.2023, einge-\ngangen am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 20.04.2023 be-\ngründet worden ist. \nMit Beschluss vom 20.10.2023 hat der Senat, nachdem die originär zuständige Einzelrichterin \ndie Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Senat in der Be-\nsetzung mit drei Richtern übertragen hat, das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 24.02.2023 \nmit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhand-\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht \nBremen zurückgewiesen. \n\nSeite 7 von 18 \n \nMit diesem Beschluss stellte der Senat fest, dass das Amtsgericht Bremen durch die Ableh-\nnung der Anträge auf Überlassung des öffentlichen Schlüssels gegen das Recht der Betroffe-\nnen auf ein faires Verfahren verstoßen hat und die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt \nim Sinne von § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt wurde: \nDer öffentliche Schlüssel sei dem Verteidiger in digitaler Kopie zur Verfügung zu stellen. Es \nsei unzulässig, den Verteidiger sowie den von ihm beauftragten Sachverständigen auf eine \nEinsichtnahme der Falldatei auf dem Polizeirevier zu verweisen. Der Senat konnte nicht aus-\nschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruhte. \nDarüber hinaus hat der Senat für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass die Ableh-\nnung der Übersendung der Daten der „gesamten Messreihe“ – wie von dem Verteidiger gefor-\ndert – die Betroffene nicht in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletze. Die begehrten \nDaten der „gesamten Messreihe“ hätten auch aus der maßgeblichen Perspektive der Betroffe-\nnen keine Relevanz für deren Verteidigungsverhalten. Ferner hat der Senat festgestellt, dass \nein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse mit einem Messgerät, welches keine Roh-\nmessdaten speichere, nicht bestehe und im Falle der Verwertung auch das Recht der Betroffe-\nnen auf ein faires Verfahren nicht verletzt sei. \nIm Hinblick auf diesen Beschluss des Senats hat das Amtsgericht Bremen bei der Polizei … \ndie Falldatei der Betroffenen nebst dem öffentlichen Schlüssel angefordert. Die angeforderten \nDateien sind am 28.12.2023 beim Amtsgericht Bremen eingegangen und dem Verteidiger der \nBetroffenen zur Einsicht überlassen worden. Mit Schriftsatz vom 15.01.2024 beantragte der \nVerteidiger sodann, die Verwaltungsbehörde anzuleiten, der Betroffenen die WVZ-Logdateien, \ndie Konformitätsbescheinigung für den Fall des Inverkehrbringens des Messgerätes nach dem \n31.12.2014, den Eichschein des WVZ-Anbindungsrechners, die nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Mes-\nsEG vorgeschriebenen Wartungs- und Reparaturnachweise, den Schulungsnachweis des \nMesspersonals, alle Falldateien des Messeinsatzes und die Rohmessdaten zur Verfügung zu \nstellen. \nMit Verfügung vom 18.01.2024 beraumte das Amtsgericht Bremen sodann einen erneuten \nHauptverhandlungstermin für den 05.07.2024 an. Mit Schriftsatz vom 11.06.2024 beantragte \nder Verteidiger, die Hauptverhandlung bis zur Übersendung der im Schriftsatz vom 15.01.2024 \nbenannten Unterlagen auszusetzen. Ferner beantragte er, den Messbeamten als Zeugen zum \nHauptverhandlungstermin zu laden. Mit Verfügung vom 14.06.2024 teilte das Amtsgericht Bre-\nmen dem Verteidiger mit, dass die Beiziehung der im Schriftsatz vom 15.01.2024 genannten \nUnterlagen – unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 20.10.2023 – nicht be-\nabsichtigt ist. Mit Schriftsatz vom 24.06.2024 wiederholte der Verteidiger seine mit Schriftsatz \nvom 15.01.2024 und 11.06.2024 gestellten Anträge und wies darauf hin, dass der Senat sich \n\nSeite 8 von 18 \n \njedenfalls nicht zu der beantragten Zeugenladung sowie den weiteren fehlenden „Informatio-\nnen/Unterlagen“ geäußert habe. \nSodann fand am 05.07.2024 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bremen statt, in wel-\ncher der Verteidiger zu Beginn die Aussetzung des Verfahrens – im Hinblick auf das Fehlen \nder mit Schriftsatz vom 15.11.2024 begehrten Unterlagen – beantragte. Das Amtsgericht \nlehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Beiziehung weiterer Unterlagen sei ausweis-\nlich des Beschlusses des Senats vom 20.10.2023 nicht erforderlich. Ferner widersprach der \nVerteidiger der Verlesung bzw. der Inaugenscheinnahme und der Verwertung als Urkunde \nbzw. Inaugenscheinobjekt jedes einzelnen Beweismittels zum Nachweis der Durchführung der \nGeschwindigkeitsmessung, da mangels abgespeicherter Rohmessdaten ein Beweisverwer-\ntungsverbot bestehe und der Unmittelbarkeitsgrundsatz durch die Verlesung anstelle einer \nZeugenvernehmung verletzt werde. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag unter Bezugnahme \nauf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 20.10.2024 hinsichtlich der Verwertbar-\nkeit von Messergebnissen ohne Speicherung von Rohmessdaten ab und ordnete durch Be-\nschluss die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 1-3 und 15 d. A. sowie die Verlesung \nder Datenzeile des Messfotos (Bl. 3 d.A.), des Auswerteprotokolls (Bl. 44 f. d. A.), des \nMessprotokolls (Bl. 46 d. A.), des Eichscheins sowie dazugehöriger Wartungsnachweise (Bl. \n47-48 d. A.), des Schaltprotokolls (Bl. 70 ff. d. A.), des aktuellen Wartungsnachweises des \nMessgerätes (Bl. 207 Bd. III d.A.) sowie der Stellungnahme des Sachbearbeiters der Verkehrs-\nüberwachung (Bl. 96 Bd. II d.A.) an. Anschließend erhob der Verteidiger erneut Widerspruch \ngegen die Inaugenscheinnahme und Verlesung der jeweiligen Schriftstücke unter Bezug-\nnahme auf den zuvor gestellten Antrag. Zudem stellte er den Antrag, den Messbeamten als \nZeugen zu laden und zu vernehmen und ein technisches Sachverständigengutachten einzu-\nholen. Das Amtsgericht lehnte die Beweisanträge des Verteidigers mit der Begründung, die \nBeweiserhebung sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, ab. Das Amtsgericht Bre-\nmen verurteilte die Betroffene sodann wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen \nHöchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h zu einer Geldbuße \nvon 240,00 €. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht aufgrund des \nZeitablaufes zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung abgesehen. Zur \nBegründung führte das Amtsgericht u. a. aus, dass die Messung unter Verwendung eines \nstandardisierten Messverfahrens erfolgt sei, Zweifel an der Richtigkeit der Messung nicht be-\nstehen würden und auch nicht konkret geltend gemacht worden seien. Eine weitere Beweis-\nerhebung sei daher nicht von Amts wegen geboten und die Anträge der Verteidigung seien \nzurückzuweisen gewesen. Es seien auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen \nvon Messfehlern ersichtlich, weshalb die Vernehmung des Messbeamten vorliegend untunlich \ngewesen sei. Insbesondere sei zu keinem Zeitpunkt nach der Messung eine Nacheichung \nwegen Reparaturen erforderlich gewesen; dies zeige, dass die Eich-oder Sicherheitsmarken \n\nSeite 9 von 18 \n \nauch zum Zeitpunkt der Messung unbeschädigt gewesen seien und die Sensoren einwandfrei \nfunktioniert hätten. Dieser Rückschluss könne aus dem aktuellen Wartungsnachweis gezogen \nwerden. An der Qualifikation des Messbeamten bestehe kein Zweifel, da dieser ausweislich \nder verlesenen Stellungnahme des Sachbearbeiters eine Einweisung durch die Firma Jenoptik \nerhalten habe. \nGegen das Urteil hat die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 11.07.2024, einge-\ngangen am selben Tag, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diese sogleich \neingelegt. Der Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom 22.08.2024 – zur Begründung des \nRechtsmittels – erneut die Überlassung der bereits benannten Unterlagen gegenüber dem \nAmtsgericht Bremen, was dieses mit Verfügung vom 27.08.2024 ablehnte. \nMit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 19.09.2024 begründete die Betroffene das Rechtsmittel: \nIn der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung zur Einsicht in den nicht \nbei den Akten befindlichen Falldateien der Messungen der gesamten Messreihe des Tattages \nliege ein Verstoß gegen ein faires Verfahren, die Versagung rechtlichen Gehörs und eine un-\nzulässige Einschränkung der Verteidigungsrechte. Nur anhand der Falldateien der gesamten \nMessreihe mit Rohmessdaten könne die Validität der konkreten Messung des Fahrzeugs der \nBetroffenen z.B. im Hinblick auf Auffälligkeiten oder hohe Annulierungsraten überprüft werden. \nSoweit das Amtsgericht insoweit keine Aufklärungspflicht gesehen habe, bestehe aber ein \nRecht der Betroffenen auf angemessene Verteidigung. Ein Verweis auf die Einsichtnahme in \nden Räumen der Verwaltungsbehörde oder der Polizei sei nicht ausreichend, da sowohl der \nVerteidiger als auch der Sachverständige eine weite Strecke anreisen müsste, um das Ein-\nsichtsrecht auszuüben, woraus sich wiederum eine Beeinträchtigung der Betroffenen ergebe. \nFerner seien Ergebnisse eines Messverfahrens mit einem Messgerät, welches keine Roh-\nmessdaten speichere wegen der Grundrechtsverletzung auf ein faires Verfahren und einer \nverfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung unverwertbar. \nDa ein Beweisverwertungsverbot bestehe, habe die Verteidigung in der Hauptverhandlung der \nVerlesung bzw. Inaugenscheinnahme und der Verwertung als Urkunde bzw. Inaugenscheins-\nobjekt der o.g. Beweismittel widersprochen. Darüber hinaus liege in der Ablehnung der Ver-\nnehmung des Messbeamten und der Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Ver-\nstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts. Es sei nicht feststellbar, dass der Messbeamte \nvor Durchführung der Messung die Eich-und Sicherungszeichen überprüft habe. Zudem habe \ndas Amtsgericht mit Beschluss in der Hauptverhandlung die Beauflagung der Verwaltungsbe-\nhörde zur Herausgabe bzw. Beiziehung der nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG vorgeschriebenen \nWartungs- und Reparaturnachweise, also der vollständigen Lebensakte, verweigert. Vor die-\nsem Hintergrund habe das Amtsgericht auch nicht ohne weiteres von einer ordnungsgemäßen \n\nSeite 10 von 18 \n \nMessung ausgehen dürfen. Dementsprechend begründe die fehlerhafte Bescheidung des Tat-\ngerichts auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch wird die Verletzung materiellen \nRechts gerügt. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 15.01.2025 beantragt, \ndie Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom \n05.07.2024 zuzulassen, jedoch als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger der Betroffenen \nhat hierzu mit Schriftsatz vom 31.01.2025 Stellung genommen. \nDurch Beschluss der Einzelrichterin des Senats für Bußgeldsachen vom 17.06.2025 wurde die \nRechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom \n05.07.2024 gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen und die Entscheidung über die Rechts-\nbeschwerde auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern übertragen, weil \nes gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts sowie \nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. \n \nII. \nDie aufgrund der Zulassung gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde ist \nunbegründet. Die von der Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich als unzuläs-\nsig bzw. unbegründet. Ferner har das Amtsgericht Bremen die Betroffene in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise und auf der Grundlage von zutreffend angewendeten Rechtsnormen \nverurteilt. \n1. Die von der Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen sind teilweise unzulässig und im Übri-\ngen unbegründet. \na. Soweit die Betroffene vorträgt, dass ein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse eines \nMessverfahrens mit einem Messgerät, welches keine Rohmessdaten speichert, besteht und \nim Falle einer Verwertung eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren und eine ver-\nfassungswidrige Beschränkung des Rechtes auf eine wirksame Verteidigung vorliegt, muss \ndieser Rüge der Erfolg versagt bleiben. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang im Hinblick \nauf die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung zur Hauptverhandlung. \nDer Senat hat bereits entschieden, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten der \nVerwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegensteht \n(vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.04.2020 – 1 SsRs 10/20, juris Rn. 12); \ndies entspricht der nahezu einhelligen Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte (vgl. \nBayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, BeckRS 2019, 31165; KG Ber-\nlin, Beschluss vom 15.05.2014 – 3 Ws (B) 249/14 – 122 Ss 73/14, juris Rn. 13, VRS 127, \nNr. 44; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris \n\nSeite 11 von 18 \n \nRn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2019 – 2 RBs 1/19, juris Rn. 8; Beschluss vom \n10.03.2020 – 2 RBs 30/20, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – 1 RBs \n255/19, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. \n16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, Rn. 6, DAR 2019, 695; OLG \nOldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 – 2 Ss (OWi) 233/19, juris Rn. 23 f., NdsRpfl 2019, \n399; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19, juris Rn. 28, SchlHA 2020, \n42; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, \n697; kritisch dagegen, aber i.E. offengelassen in VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n15.01.2020 – VGH B 19/19, juris Rn. 48, NZV 2020, 97; OLG Zweibrücken, Beschluss vom \n29.08.2019 – 1 OWi 2 Ss Bs 68/19, juris Rn. 6). \nDies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der \nAnwendung von standardisierten Messverfahren: Danach besteht ein Erfordernis, dass sich \ndas Tatgericht von der Zuverlässigkeit der Messungen im konkreten Fall überzeugt, nur dann, \nwenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (siehe BGH, Beschluss vom \n19.08.1993 – 4 StR 627/92, juris Rn. 28, BGHSt 39, 291; Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR \n24/97, juris Rn. 26, BGHSt 43, 277). Diese Grundsätze würden nicht beachtet, wenn auch \nohne das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte für Messfehler allein wegen der fehlen-\nden Speicherung von Rohmessdaten die Messergebnisse des betreffenden Geräts als unver-\nwertbar angesehen würden (siehe BayObLG, a.a.O., juris Rn. 5; OLG Schleswig, a.a.O.). \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Überprüfung der Messergebnisse \neines standardisierten Messverfahrens nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für \nMessfehler geboten und dieser Rechtsstandpunkt schließt es zugleich aus, diese Messergeb-\nnisse schon wegen des allgemeinen Umstands der nicht erfolgten Speicherung von Rohmess-\ndaten als unverwertbar anzusehen. Dies ist nicht mit dem Fehlen einer nachträglichen Rich-\ntigkeitskontrolle des Messergebnisses eines standardisierten Messergebnisses gleichzuset-\nzen, sondern es ist das Überprüfungsinteresse vielmehr dadurch gewahrt, dass bei begründe-\nten Zweifeln an der Konformität des in Rede stehenden Gerätes mit den zulassungstechni-\nschen Vorgaben der PTB oder bei Vermutung eines Gerätedefekts die Möglichkeit einer Be-\nfundprüfung durch die zuständige Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle be-\nsteht, mit der festgestellt werden kann, ob ein geeichtes bzw. eichfähiges Messgerät die Ver-\nkehrsfehlergrenzen einhält (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.04.2020 – \n1 SsRs 10/20, juris Rn. 13). Aus diesem Grunde ist auch der namentlich durch den Verfas-\nsungsgerichtshof des Saarlandes und das OLG Saarbrücken vertretenen Auffassung zur Un-\nzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens bei \nfehlender Speicherung dieser Daten (siehe VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17, \njuris Rn. 125, NJW 2019, 2456; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2024 – 1 Ss (OWi) \n7/24, juris Rn. 33 f., welches die Fragestellung mit Beschluss vom 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) \n\nSeite 12 von 18 \n \n112/24, BeckRS 2025, 8848, im Wege der Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof vorge-\nlegt hat) nicht zu folgen; diese Auffassung ist nicht mit der Rechtsprechung des Bundesge-\nrichtshofs zu den Grundsätzen der Anwendung von standardisierten Messverfahren vereinbar \n(siehe hierzu bereits Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \nDas Bundesverfassungsgericht hat zudem mit Nichtannahmebeschluss vom 21.06.2023 (2 \nBvR 1082/21, juris Rn. 58 ff., NStZ-RR 2023, 385) ausgeführt, dass eine Verpflichtung der \nVerwaltungsbehörden zum Einsatz von Messgeräten, die Rohmessdaten speichern, über die \nbloße Herausgabe von vorhandenen Informationen hinausgeht. Im dort zu entscheidenden \nFall wurde jedoch seitens des Betroffenen nicht substantiiert dargelegt, dass aus dem verfas-\nsungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren − aus Gründen der \"Waffengleich-\nheit\" oder in sonstiger Hinsicht − eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wah-\nrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen. Dies gelte erst recht \nin Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von Handlungspflich-\nten der öffentlichen Gewalt. Das Vorbringen sei auf ein für verfassungsrechtlich geboten ge-\nhaltenes Recht auf Vorhaltung beziehungsweise Schaffung von Beweismitteln und damit auf \neine Veränderung der Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren gestützt. Die bis-\nherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu standardisierten Messverfahren \nbei Geschwindigkeitsmessungen konstatiere jedoch lediglich ein Recht auf erweiterten Zu-\ngang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern abhängig von \ndem jeweiligen Einzelfall. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass es in Anbe-\ntracht der nicht hinreichenden rechtlichen Substantiierung nicht mehr darauf ankomme, dass \ndas Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht genügen \ndürfte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der offenkundigen tatsächlichen Unsi-\ncherheiten im Hinblick auf die Relevanz von \"Rohmessdaten\" für die Verteidigungsmöglichkei-\nten eines Betroffenen (BVerfG a.a.O. Rn. 60). Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die \nVerfassungsbeschwerde im dortigen Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen hat, hat \nes mithin Bedenken gegenüber einer Ausweitung der bisher konstatierten Anforderungen an \nein standardisiertes Messverfahren hinsichtlich eines Anspruchs auf Vorhaltung bzw. Schaf-\nfung von Beweismitteln erkennen lassen. \nSoweit die Betroffene nunmehr Bezug auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichts-\nhofs Baden-Württemberg vom 27.01.2025 (VerfGH BW, Urteil vom 27.01.2025 – 1 VB 11/23, \nBeckRS 840, NZV 2025, 275) nimmt, ist festzustellen, dass dieser zwar einen Anspruch auf \ndie Zurverfügungstellung der Rohmessdaten des Messgerätes, sofern solche existieren, be-\nstätigt. Hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Verfassungsgerichtshof in \nder Verwertung von Messergebnissen trotz fehlender fehlenden Speicherung von Rohmess-\ndaten einen Verfassungsverstoß sieht. \n\nSeite 13 von 18 \n \nIm Ergebnis liegt im Hinblick auf die fehlende Speicherung von Rohmessdaten daher weder \nin der Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung, noch in der Verwertung der Messer-\ngebnisse eine Verletzung des fairen Verfahrens bzw. der Einschränkung der Verteidigungs-\nrechte. \nb. Soweit die Betroffene rügt, mit der Verlesung und Verwertung des Messprotokolls habe das \nAmtsgericht den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, ist dem nicht zu folgen. Das Messprotokoll \nkann als Erklärung nach § 256 Abs. 1 Nr. 1a bzw. Nr. 5 StPO über eine amtlich festgestellte \nTatsache einer Ermittlungshandlung verlesen werden (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom \n28.06.02017 – 2 Ss (OWi) 146/17, juris Rn. 16, NStZ-RR 2018, 59; OLG Frankfurt a.M., Be-\nschluss vom 26.08.2016 – 2 Ss-OWi 589/16, juris Rn. 10, NStZ-RR 2016, 320). Anders als die \nBetroffene meint, ist ihre Zustimmung zur Verlesung nicht erforderlich. \nc. Ferner ist die Betroffene nicht dadurch in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. eine \neffektive Verteidigung verletzt, dass die Beiziehung der gesamten Messreihe bzw. der Statis-\ntikdatei verweigert wurde. \nWie der Senat bereits in dem gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 20.10.2023 zum \nAusdruck gebracht hat, haben Daten der gesamten Messreihe keine Relevanz für das Vertei-\ndigungsverhalten der Betroffenen. Dessen ungeachtet ist es der Betroffenen nach wie vor nicht \nverwehrt gewesen, diese an der Dienststelle … der Polizei … einzusehen. Soweit das Ober-\nlandesgericht Jena zur potentiellen Beweisbedeutung dieser Messdaten eine abweichende \nAuffassung vertritt (Beschluss vom 17.03.2021 - 1 OLG 331 SsBs 23/20, juris Rn. 15, VRS \n140, 33; im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20, \njuris Rn. 9), ist der Senat an diese auf rein tatsächlicher Ebene liegende Bewertung auch im \nFalle einer Entscheidung in der Sache nicht gebunden (vgl. auch den auf die Vorlage des OLG \nZweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 – 4 StR 181/21 – a.a.O. ergangenen Beschluss des \nBGH vom 30.03.2022 – 4 StR 181/21, juris Rn. 11, NStZ-RR 2022, 220). Gleiches gilt für die \nEntscheidung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.01.2025 (a.a.O), der \nsich der Auffassung, dass die Herausgabe der Messreihe erforderlich sei, angeschlossen hat. \nFerner ist anzumerken, dass in dem Fall, mit dem sich der Verfassungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg zu befassen hatte, ein Privatgutachten vorlag, mit welchem der Vortrag des Be-\ntroffenen, es sei zu unterschiedlichen Messergebnissen bei Fahrzeugen gekommen, die auf \nzwei Fahrstreifen gemessen worden seien, untermauert wurde. So liegt der Fall hier jedoch \nnicht: Weder ist plausibel dargelegt worden, warum sich eine theoretische Aufklärungsmög-\nlichkeit durch die Analyse der Messreihe ergeben soll, noch liegt eine besondere Situation wie \nbspw. ein Spurwechsel zum Zeitpunkt der Messung vor. \n\nSeite 14 von 18 \n \nd. Die Rüge, das Amtsgericht habe den Antrag der Betroffenen auf Beiziehung vorhandener \nWartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen, Konformitätsbescheinigung, eines Eich-\nscheins für den WVZ-Anbindungsrechner sowie des Schulungsnachweises des Messbeamten \nzu Unrecht abgelehnt und sie dadurch in ihrem Recht auf eine effektive Verteidigung be-\nschränkt, ist bereits unzulässig. \nEine Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens, welcher auch das Recht \neiner effektive Verteidigung umfasst, ist im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Nichtzugäng-\nlichmachung von Unterlagen nur dann zulässig erhoben, wenn dargelegt wird, dass ein kau-\nsaler Zusammenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret bestehen \nkann. Es ist daher ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus den be-\ngehrten Unterlagen ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus \nfolgten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20, juris Rn. 54, \nm.w.N.). \naa. Hinsichtlich der begehrten Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen bleibt bereits \nunklar, welche Unterlagen die Betroffene genau begehrt. Vorliegend stand der Verteidigung \nneben dem Eichschein vom 07.10.2020, welcher als Ende der Eichfrist den 31.12.2021, der \nzeitlich nach der gegenständlichen Messung vom 06.08.2021 liegt, ausweist, die Nachweis-\nliste über erfolgte Reparaturen, Wartungen und sonstige Eingriffe der Polizei … zur Verfügung. \nNeben den vorgenommenen Eichungen sind dort etwaige Reparaturen – so etwa am \n12.04.2017 die Erneuerung von Sensoren (inkl. neuer Eichung) – verzeichnet. Damit hat die \nPolizeibehörde hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum, \nmithin auch bis zur nächsten Eichung am 19.10.2021 sowie darüber hinaus, keine Reparatu-\nren stattgefunden haben. Wenn keine Reparaturen und Wartungen durchgeführt worden sind, \nist eine entsprechende Erklärung auch ausreichend, da denklogisch keine anderweitigen Un-\nterlagen herausgegeben werden können (vgl. dazu Sandherr, Praxiskommentar zur Entschei-\ndung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2021 – VGH B \n46/21, NStZ 2022, 236 Rn. 45). Sofern die Betroffene vorträgt, es handele sich lediglich um \n„allgemeine Übersichten“, wird diese Ansicht nicht geteilt, da die Nachweislisten einen deutli-\nchen Erklärungsinhalt aufweisen, worauf bereits die Überschrift „Nachweise über erfolgte Re-\nparaturen, Wartungen und sonstige Eingriffe gem. § 31 (2) Nr. 4 MessEG“ hindeutet. Soweit \ndie Betroffene vorträgt, diese „Übersichten“ würden von der Polizeibehörde „nach Belieben“ \nerstellt werden, handelt es sich um eine unspezifische Behauptung, die nicht weiter begründet \nwurde. \nbb. Soweit die Betroffene auch auf die Ablehnung des Beweisantrages hinsichtlich der Beizie-\nhung einer Konformitätsbescheinigung und einer Konformitätserklärung Bezug nimmt, fehlt es \n\nSeite 15 von 18 \n \nebenfalls an substantiiertem Vortrag, welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus fol-\ngen, zumal ohne das Vorliegen einer Konformitätsbescheinigung bzw. Konformitätserklärung \nein Eichschein bereits nicht erteilt wird (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2021 \n– IV-2 RBs 1/21, juris Rn. 24 ff.). \ncc. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Beiziehung eines „Eichscheins des WVZ-\nAnbindungsrechners“ ist zuzuerkennen, dass sich die Überprüfung des WVZ-Anbindungs-\nrechners nicht aus dem verlesenen Eichschein ergibt, da dieser unter dem Punkt „Identifika-\ntion“ anders als der Intelligente Piezo-Vorverstärker (IPV) und die Smart Camera nicht aufge-\nführt ist. Dass ein weiterer, sich auf den WVZ-Anbindungsrechner beziehender Eichschein \nexistiert, ist bereits nicht vorgetragen. Ferner hat die Betroffene nicht substantiiert vorgetragen, \nwie die Ablehnung der Beiziehung des Eichscheins des WVZ-Anbindungsrechners sie in ihren \nVerteidigungsrechten einschränkt, sondern vielmehr pauschal behauptet, dass die Messung \nohne entsprechenden Eichnachweis ungültig sei. Das Amtsgericht hat diesbezüglich im Urteil \nausgeführt, dass die vom Messfoto verlesenen Datenzeile die zulässige Höchstgeschwindig-\nkeit zeige und diese mit den Daten des verlesenen Protokolls der WVZ-Anlage übereinstimme, \nworaus auf eine ordnungsgemäße Anbindung geschlossen werden könne. Vor dem Hinter-\ngrund dieser Ausführung ist nicht erkennbar, dass die Betroffene einen kausalen Zusammen-\nhang zwischen dem vermeintlichen Verfahrensfehler und dem Urteil vorgetragen hat. \nIm Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet, da das Fehlen des begehrten Eichscheins des \nWVZ-Anbindungsrechners in keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Relevanz für den Tat-\nvorwurf haben kann. Dabei ist zunächst Funktionsweise der Anbindung zwischen der WVZ-\nAnlage und dem Messgerät in den Blick zu nehmen: Das Geschwindigkeitsüberwachungsge-\nrät, das an die WVZ-Anlage angeschlossen ist, muss aus den Meldungen der WVZ-Anlage \nautomatisch den zum Zeitpunkt der Messwertbildung den gültige Geschwindigkeitsgrenzwert \nermitteln, um insbesondere an aktuellen Bildauslösegrenzwert festzulegen. Ferner hat das \nGeschwindigkeitsüberwachungsgerät Dateien zu erstellen, in denen mit Zeitstempel die Bild-\nauslösegrenzwerte und die Stellzustände des Anzeigenquerschnitts protokolliert werden; in \nden Bilddokumenten ist die zum Zeitpunkt der Messung für das betroffene Fahrzeug gültige \nzulässige Höchstgeschwindigkeit einzublenden (vgl. PTB Anforderungen für Messgeräte im \nStraßenverkehr „Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte“, PTB-A18.11 vom Dezember 2014, \nZiffer 3.4., https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kine-\nmatik/1.31/PTB-Anforderungen/PTB-A_18-11_2014-12.pdf; vgl. dazu auch Krumm/Krumm, \nFahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl., § 5 Rn. 411). Angesichts dieser Ausführungen ist die \nkorrekte Funktion der WVZ-Anlage – wie vom Amtsgericht ausgeführt – bereits durch ander-\nweitige Unterlagen (Datenzeile des Messfotos und Protokoll der WVZ-Anlage) nachgewiesen. \n\nSeite 16 von 18 \n \nÄhnlich verhält es sich im Hinblick auf die Ablehnung der Beiziehung der WVZ-Logdateien in \ndigitaler Form. Durch das Amtsgericht sind in der Hauptverhandlung die log. Dateien der WVZ-\nAnlage (Bl. 70 ff., Bd. II) verlesen worden, sie standen der Verteidigung somit zur Verfügung. \nInwiefern eine „vollständige Prüfung der relevanten Stellzustandsänderung, die für die Bildung \nund Aktivierung des jeweiligen Auslösegrenzwerts ausschlaggeben sind“ nicht möglich war, \nist nicht dargelegt. \ndd. Hinsichtlich der Rüge, der Betroffenen sei die Überlassung eines schriftlichen Qualifikati-\nonsnachweises des Messbeamten verweigert worden, ist anzumerken, dass dieser – wie das \nAmtsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat – ausweislich der schriftlichen Stellung-\nnahme des Sachbearbeiters der Verkehrsüberwachung durch diesen sowie durch Mitarbeiter \nder Firma Jenoptik in die Bedienung des Gerätes eingewiesen worden war. Inwiefern der feh-\nlende Zugang zum konkreten Schulungsnachweis die Betroffene in ihrem Recht auf ein faires \nVerfahren beschränkt, ist nicht weiter vorgetragen und auch nicht erkennbar. \ne. Durch die Ablehnung der Vernehmung des Messbeamten hat das Amtsgericht auch nicht \nseine Aufklärungspflicht verletzt. In § 77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeld-\nverfahren zudem eine über das Beweisantragsrecht der Strafprozessordnung hinausgehende \nSondervorschrift normiert, nach der das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisheri-\ngen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag auch dann ablehnen \nkann, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der \nWahrheit nicht erforderlich ist. Hierzu müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Es muss be-\nreits eine Beweisaufnahme über eine entscheidungserhebliche Tatsache stattgefunden ha-\nben, aufgrund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der \nSachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss \nnach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht \nerforderlich sein (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2009 – 311 SsBs 67/09, juris Rn. 15, \nNZV 2009, 575, m.w.N.). Dementsprechend hat das Gericht die Befugnis, unter Befreiung vom \nVerbot der Beweisantizipation, Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, \nwenn es seine nach § 77 Abs. 1 S. 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht \nverletzt sieht. Die Aufklärungspflicht ist dann verletzt, wenn sich dem Gericht eine Beweiser-\nhebung aufdrängen musste oder diese nahelag (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Dem Tatrichter steht \ninsoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Da die rechtlichen Abgrenzungskriterien, \nnach denen die Erforderlichkeit einer weiteren Beweiserhebung zu beurteilen ist, eine Beweis-\nwürdigung erfordern, die sich im tatsächlichen Bereich vollzieht, ist die Entscheidung des \nTatrichters vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf zu überprüfen, ob sie von zutreffenden \nAbgrenzungskriterien ausgegangen ist und den Gesetzen der Logik, feststehenden Erkennt-\nnissen der Wissenschaft sowie gesicherten Tatsachen der Lebenserfahrung nicht widerspricht \n\nSeite 17 von 18 \n \n(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2006 – 2 Ss OWi 358/06, juris Rn. 7, BeckRS 2006, \n10631). \nAngesichts dieses Maßstabes ergibt die Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts kei-\nnen Rechtsfehler. Die Betroffene hat vorgetragen, dass sie den Messbeamten zu den Fragen \nhabe vernehmen wollen, ob sich dieser von der Gültigkeit bzw. Unversehrtheit der Sicherungs- \nund Eichkennzeichen nach und vor dem Messdurchlauf, der Gültigkeit der Eichung des WVZ-\nAnbindungsrechners überzeugt sowie den mechanischen Zustand der Sensoren und des \nFahrbahnbelags überprüft hat. Ferner habe sie der Zeuge zu seiner Sachkunde zur Durchfüh-\nrung von Geschwindigkeitsmessungen befragen wollen. \nDurch die Eichung und Siegelung der Messgeräte wird deren Messrichtigkeit und Messbestän-\ndigkeit des Gerätes bestätigt (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.08.2016 – Ss-\nOWi 589/16, juris Rn. 9). Dementsprechend dient die Überprüfung des Eichsiegels der Sicher-\nstellung dieser Messrichtigkeit zum Messzeitpunkt. Diesbezüglich überzeugt sich Tatgericht \nzwar in der Regel durch die Erklärung des Messbeamten oder der Verlesung des Messproto-\nkolls (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2017 – 2 Ss (OWi) 146/17, juris Rn. 16, NStZ-\nRR 2018, 59), dies liegt jedoch darin begründet, dass regelmäßig noch kein Nachweis über \neine Eichung nach der in Rede stehenden Messung vorliegt, da der Gültigkeitszeitraum der \nEichung noch andauert. Vor diesem Hintergrund ist es rechtsfehlerfrei, wenn das Amtsgericht \nsich über den Punkt der Messrichtigkeit bzw. der Messbeständigkeit Gewissheit verschafft hat, \nindem es die von der Polizei … ausgestellte Tabelle zu Reparaturen und Wartungen des ge-\ngenständlichen Messgerätes verlesen hat, aus der sich ergibt, dass dieses nur etwa zwei Mo-\nnate nach der in Rede stehenden Messung, mithin am 19.10.2021, ohne die Feststellung von \n„Fehlern“ oder der Vornahme von Reparaturen geeicht worden ist. Der vom Amtsgericht ge-\nzogene Rückschluss, dass ein etwaiger Fehler zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen ist, ist zu-\nlässig (so auch Ropertz, a.a.O.). Gleiches gilt hinsichtlich der Gültigkeit der Eichung des WVZ-\nAnbindungsrechners sowie der Überprüfung der Sensoren und des Fahrbahnbelags. \nHinsichtlich der Sachkunde des Messbeamten hat sich das Amtsgericht über die Verlesung \nder Stellungnahme des Sachbearbeiters Gewissheit verschafft (s.o). Dies begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. \nf. Auch durch die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengut-\nachtes zur Überprüfung des Messergebnisses hat das Amtsgericht seine Aufklärungspflicht \nnicht verletzt. \nDas Amtsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht die Annahme zugrunde gelegt, dass die \nin Rede stehenden Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens \nvorgenommen worden ist. Bei einem solchen muss nach den oben dargelegten Grundsätzen \n\nSeite 18 von 18 \n \naus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anträgen auf Überprüfung des Mess-\nvorgangs nur nachgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion vor-\ngetragen oder sonst ersichtlich sind (vgl. BGH, a.a.O.). Soweit die Betroffene vorträgt, es han-\ndele sich vorliegend nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, weil die Nachweise \nüber das Entsprechen der Messstelle an die Anforderungen der Physikalisch-Technischen \nBundesanstalt für den Zeitpunkt der Messung nicht hinreichend vom Amtsgericht dargelegt \nworden sind (siehe dazu die unter Ziffer II.1.d. – f. vorgetragenen Mängel), ist dem nicht zu \nfolgen, es kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Jedenfalls ist auf-\ngrund der im Nachgang zur in Rede stehenden Geschwindigkeitsmessung erfolgten – unauf-\nfällig gebliebenen – Eichung, die Möglichkeit einer fehlerhaften Messung ausgeschlossen \n(s.o.), sodass das standardisierte Messverfahren vorliegend nicht in Frage gestellt ist (vgl. \ndazu BayObLG, Beschluss vom 21.11.2022 – 201 ObOWi 1291/22, juris Rn. 11, NZV 2023, \n271, wonach die Abweichung von Vorgaben der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers \njedenfalls nicht in Frage zu stellen ist, wenn die Möglichkeit einer fehlerhaften Messung aus-\ngeschlossen ist). \n2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler \nzum Nachteil der Betroffenen ergeben, § 349 Abs. 2, Abs. 3 StPO, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG. \nInsbesondere hat das Amtsgericht zu Recht ein standardisiertes Messverfahren zugrunde ge-\nlegt (s.o.). Ferner ist auch der Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei ergangen. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG. \n \n \nKelle Dr. Böger Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-06-23/1-orbs-2-25","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"MessEG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-06-23/1-orbs-2-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363576","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.319055+00:00"}}