{"status":"available","doknr":"OLD363575","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-06-26","aktenzeichen":"2 W 56/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nBeschluss \n \n2 W 56/24 \n───────────────────── \n38 AR 1486/23 \nAmtsgericht Bremen \n \n \n \n \n \nIn der Handelsregistersache \nH. Holding GmbH i.Gr., \n \n \n- Antragstellerin und Beschwerdeführerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt \n \n- \nBeteiligter - \n \n \n \n \nhat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 2. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer \nund die Richterin am Oberlandesgericht Martin am 26.06.2025 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nRegistergericht – Bremen vom 15.07.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen. \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. \n \nG r ü n d e \n \nI. \n\nSeite 2/6 \nUnter dem 13.10.2023 beurkundete der Beteiligte die Gründung der Antragstellerin und \nBeschwerdeführerin. Das aus zwei Geschäftsanteilen bestehende Stammkapital sollte 25.000,- \n€ betragen; die Einlagen sollten sofort und in voller Höhe zu erbringen sein. Gegenstand des \nUnternehmens sollte ausweislich des § 2 des am gleichen Tage beurkundeten \nGesellschaftsvertrages die Tätigkeit als Holding-Gesellschaft, insbesondere der Erwerb, das \nHalten, die Gründung und die Veräußerung von Beteiligungen aller Art an anderen \nUnternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens sein. Ausweislich § 12 des Vertrages \nsollte die Gesellschaft die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag \nvon 2.500,- € tragen; darüber hinausgehende Kosten sollten die Gesellschafter im Verhältnis \nder Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile tragen. Das Stammkapital wurde in voller Höhe \neingezahlt. \nNachfolgend am gleichen Tage gründete die Antragstellerin notariell eine weitere Gesellschaft \nmit beschränkter Haftung, die H GmbH. Das Stammkapital dieser Gesellschaft sollte 25.000,- \n€ betragen und mit einem Nennbetrag von 25.000,- € als Geschäftsanteil Nr. 1 von der \nAntragstellerin übernommen werden. Die Einlage sollte in Geld zu erbringen sein, und zwar zur \nHälfte sofort, im Übrigen, sobald die Gesellschaftsversammlung ihre Einforderung beschließt. \nAuch diese Gesellschaft wurde – und zwar vor der Antragstellerin – zum Handelsregister \nangemeldet. Ausweislich der dortigen Geschäftsführerversicherung wurde auf den von der \nhiesigen Antragstellerin übernommenen Geschäftsanteil eine Bareinlage von 12.500,- € \ngeleistet. \nAm gleichen Tage beantragte der Geschäftsführer der Antragstellerin und Beschwerdeführerin \nderen Eintragung in das Handelsregister. Mit Verfügung vom 20.11.2023 verwies das \nAmtsgericht – Registergericht – auf das Vorliegen einer sogenannten Kaskadengründung und \nforderte einen Nachweis der Werthaltigkeit der übernommenen Geschäftsanteile an. Mit \nZwischenverfügung vom 06.02.2024 setzte das Amtsgericht – Registergericht – eine \neinmonatige Frist zur Behebung dieser Beanstandung und forderte darüber hinaus unter \nVerweis darauf, dass der Gesellschafter selbst eine Gesellschaft sei, die Einreichung einer \nordnungsgemäßen Gesellschafterliste nebst Angabe des Registers an. Mit Beschluss vom \n15.07.2024, zugestellt am 17.07.2024, wies das Amtsgericht – Registergericht – Bremen die \nAnmeldung unter Bezugnahme auf die nach wie vor bestehenden, in der Zwischenverfügung \ngenannten Eintragungshindernisse zurück. \nHiergegen richtet sich die am 19.08.2024 eingegangene Beschwerde, mit der die \nEröffnungsbilanzen überreicht werden. Mit Beschluss vom 29.08.2024 half das Amtsgericht – \nRegistergericht – Bremen der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Senat zur \nEntscheidung vor. Die hier vorliegende Kaskadengründung setze voraus, dass zusätzlich zu \nder in der Satzung festgelegten Einzahlung auf das Stammkapital ein hinreichend hoher Betrag \n\nSeite 3/6 \nin die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingezahlt werde, \nsodass aus dem insgesamt eingezahlten Betrag sowohl die laut Satzung zu erbringende \nStammeinlage als auch sämtliche Gründungskosten der Antragstellerin und der H GmbH (i.Gr.) \nbeglichen werden könnten. Aus der eingereichten Eröffnungsbilanz der Antragstellerin sei zwar \nersichtlich, dass das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt worden sei, allerdings sei auch \nersichtlich, dass kein entsprechender Mehrbetrag in die freie Kapitalrücklage eingezahlt worden \nsei. Folglich sei bei der Gesellschaft eine Unterbilanz entstanden. \nII. \n \nDie Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin, in deren Namen die Anmeldung erfolgt, ist \ngemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugt. Der Notar ist entsprechend der Vorschrift des \n§ 378 Abs. 2 FamFG zur Einlegung der Beschwerde befugt. Zu beachten ist allerdings, dass \ndie Beschwerde nur namens der Beteiligten, nicht aber im eigenen Namen zulässig ist, da der \nNotar regelmäßig durch die Entscheidung des Gerichts nicht in eigenen Rechten verletzt sein \nkann. Im Zweifel gilt jedoch die Beschwerde als im Namen all derer eingelegt, die \nbeschwerdeberechtigt sind. Insofern kann im Regelfall unterstellt werden, dass er das \nRechtsmittel für den Anmeldepflichtigen einlegt (Krafka, in: Münchener Kommentar zum \nFamFG, 3. Aufl. 2019, § 376 Rn 13). \nDie Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Das Amtsgericht – Registergericht – hat \ndie Eintragung im Ergebnis zu Recht abgelehnt, da die erforderlichen Einlagen hier entgegen \n§ 8 Abs. 2 GmbHG nicht zur freien Verfügung des Geschäftsführers geleistet wurden und dieser \ndamit die nach dieser Vorschrift gebotene Geschäftsführerversicherung nicht zutreffend \nabgeben konnte. Maßgeblich für die Richtigkeit der Geschäftsführererklärung über die \nEinlagenerbringung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Registergericht (Herrler, \nin: Münchener Kommentar GmbHG, 5. Aufl. 2025, § 8 Rn 49; Müther, in: BeckOGK zum \nGmbHG, Stand: 15.12.2024, § 8 Rn 48). Zu diesem Zeitpunkt war vorliegend die \nTochtergesellschaft der Antragstellerin, die H GmbH, aus Mitteln der Antragstellerin bereits \ngegründet und zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Die Versicherung des \nGeschäftsführers der Antragstellerin, dass Bareinlagen in Höhe von insgesamt 25.000,- € \ngeleistet worden seien und – soweit nicht für Gründungsaufwand vorbelastet – zu seiner freien \nVerfügung stünden, traf also zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu. Tatsächlich hatte die \nAntragstellerin zu diesem Zeitpunkt einen Teil ihrer Bareinlagen, nämlich einen Betrag von \n12.500,- €, zum Erwerb eines Geschäftsanteils ihrer Tochtergesellschaft, der H GmbH, \nverwendet, ohne dass ihr ein gleichwertiger Ersatz zugeflossen wäre. \n\nSeite 4/6 \nZwar ist eine sogenannte Kaskaden- bzw. Stafettengründung, bei der mit einem einmaligen \nEinsatz des zur Deckung des Stammkapitals notwendigen Geldbetrages mehrere \nGesellschaften gegründet werden, nicht grundsätzlich unzulässig. Die Vor-GmbH ist \ngründerfähig. Sie entsteht mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und kann als \nvollwertige Rechtsträgerin unmittelbar nach Abschluss ihres Gesellschaftsvertrages weitere \nGesellschaften gründen (Priester, Kaskaden-Gründung im GmbH-Recht, DStR 2016, 1555; für \ndie Vor-AG ausdrücklich auch KG, Beschluss vom 18.05.2004 – 1 W 7349/00, NZG 2004, 826). \nEine zulässige Kaskadengründung setzt auch nicht stets voraus, dass zusätzlich zu der in der \nSatzung festgelegten Einzahlung auf das Stammkapital ein hinreichend hoher Betrag in die freie \nKapitalrücklage der Muttergesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingezahlt wird, damit aus \ndem \ninsgesamt \neingezahlten \nBetrag \nneben \nder \nStammeinlage \nauch \nsämtliche \nGründungskosten sowohl der Mutter – als auch der Tochtergesellschaft(en) beglichen werden \nkönnen. Dies folgt bereits daraus, dass bei der Gründung und der Abfassung des \nGesellschaftsvertrages unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Übernahme der \nGründungskosten getroffen und unterschiedliche Kostenschuldner ausgewiesen werden \nkönnen mit der Folge, dass diese nicht stets das Stammkapital der Muttergesellschaft oder der \nnachfolgend gegründeten Tochtergesellschaften berühren. Vorliegend ist allerdings dem Gebot \nder wertgleichen Deckung zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht Genüge getan. \nWie sich aus § 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG und dem Gebot der effektiven Kapitalaufbringung (vgl. \n§ 30 GmbHG) ergibt, müssen die Einlagen der anzumeldenden Gesellschaft zu diesem \nZeitpunkt endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers geleistet sein (vgl. DNotI-Report \n2015, 73, 74). Dabei ist grundsätzlich unschädlich, dass bereits bei der Gründung der \nMuttergesellschaft feststeht, dass das eingezahlte Barkapital in die Gründung einer \nTochtergesellschaft investiert werden soll. Schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, wonach \ndie Geschäftsführung der Gesellschaft mit den einzuzahlenden Einlagen in bestimmter Weise \nverfahren soll, sind unter diesem Gesichtspunkt unschädlich, wenn sie allein dazu dienen, \nInvestitionsentscheidungen der Gesellschafter umzusetzen (BGH, Urteil vom 22.06.1992 – II \nZR 30/91, DNotZ 1993, 616). Anders ist es dann, wenn die Abrede darauf zielt, dass die \nEinlagemittel unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln unmittelbar oder mittelbar wieder \nan den Inferenten zurückfließen (BGH aaO. und DNotI-Report 2015, 73, 74). \nSo liegt es hier nicht. Die sofortige Investition des Kapitals oder eines Teils hiervon in die \nTochtergründung ist grundsätzlich unschädlich, da die Einlage gerade nicht direkt an den \nGesellschafter zurückfließt, sondern in das Vermögen einer juristisch selbständigen \nTochtergesellschaft geleistet wird (DNotI-Report aaO.; Mayer/Weiler, in: Beck´sches \nNotarhandbuch, 8. Aufl. 2024, § 33 Rn 36a). Dass die aufgewandten Barmittel bei einer \nKaskaden-Gründung sofort „nach unten“ weitergeleitet werden, steht einer ordnungsgemäßen \nKapitalaufbringung also nicht grundsätzlich im Wege. Unproblematisch ist auch, dass die \n\nSeite 5/6 \nBareinlage nicht mehr unangetastet als Bargeld im Vermögen der Muttergesellschaft vorhanden \nist. Vielmehr gilt das Gebot wertgleicher Deckung (DNotI-Report aaO., Priester aaO.). Werden \nvon der Stammeinlage der Muttergesellschaft Geschäftsanteile der Tochtergesellschaft \nerworben, findet lediglich ein Aktivtausch statt; das Aktivum „Barkapital“ wird durch das Aktivum \n„Beteiligung an der Tochtergesellschaft“ ersetzt (Priester aaO.). \nDies gilt jedoch nur, solange das Stammkapital der jeweiligen Tochter unversehrt ist (Priester \naaO.). Die wertersetzende Beteiligung ist lediglich dann voll- und gleichwertig, wenn deren \nVermögen nicht durch Gründungskosten geschmälert ist (Priester aaO.; s.a. Mayer/Weiler aaO. \nRn 36b; s.a. Weller/Reichert, in: Münchener Kommentar GmbHG, 5. Aufl. 2025, § 14 Rn 19: \nnur, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht durch Gründungskosten geschmälert wurde; a.A.: \nNajdecki/Frank, Beck’sches Formularhandbuch GmbH-Recht, 2. Aufl. 2024, Ziffer 8 Anm. 1; \noffen gelassen in DNotI-Report aaO.). Das Registergericht darf eine Minderung oder \nVorbelastung des Gesellschaftsvermögens ungeachtet der Geschäftsführerversicherung \nbeanstanden, wenn sie ihm bekannt wird (Müther, in: BeckOGK zum GmbHG, Stand: \n15.12.2024, § 9c Rn 28). \nEine gleichwertige wertersetzende Beteiligung lag hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nAnmeldung der Antragstellerin nicht (mehr) vor. Aus der Stammeinlage der Antragstellerin ist, \nwie ausgeführt, ein Betrag von 12.500,- € zum Erwerb eines Geschäftsanteils der H GmbH \nverwendet worden. Dies stellt einen Abgang aus dem Aktivvermögen dar. Im Gegenzug ist der \nAntragstellerin die Beteiligung in Form eines Geschäftsanteils an der Heimathaven GmbH \nzugeflossen. Dies ist, wie ausgeführt, grundsätzlich möglich, allerdings ist dieser Anteil jedoch \nseinerseits mit den auf ihn entfallenden anteiligen Gründungskosten belastet, die die H GmbH \nausweislich des § 8 ihres Gesellschaftsvertrages bis zu einem Betrag von 2.500,- € selbst zu \ntragen hat. Der Wert des Anteils ist also geschmälert. Die Erklärung des Geschäftsführers, der \nerforderliche Betrag befinde sich zur freien Verfügung, ist unzutreffend. Dies kann vorliegend \nungeachtet der Aufstellung in der Eröffnungsbilanz bereits deshalb berücksichtigt werden, da \nderen Aufsteller die Wertansätze in der Bilanz erklärtermaßen nicht überprüft hat. \nWie eine Konstellation zu beurteilen wäre, in der die Antragstellerin zuerst gegründet und zur \nEintragung angemeldet wird, um erst nach der Anmeldung Anteile an der Tochtergesellschaft \nzu erwerben, muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG. \nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG \nliegen nicht vor. \n \n\nSeite 6/6 \n \nDr. Pellegrino \nVorsitzender Richter am \nOberlandesgericht \nDr. Kramer \nRichter am Oberlandesgericht \nMartin \nRichterin am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-06-26/2-w-56-24","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-06-26/2-w-56-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363575","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.290909+00:00"}}