{"status":"available","doknr":"OLD363574","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-02","aktenzeichen":"1 ORs 1/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 ORs 1/25 (2 SRs 47/24 GenStA) \n51 NBs 608 Js 65408/21 (44/23) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafsache \n \ng e g e n \n \n \n \n… \nVerteidigerin: Rechtsanwältin … \n \n \nwegen Betruges, Urkundenfälschung u.a. \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Niehaus \n \nam 02. Juli 2025 beschlossen: \n \nDer Antrag des Verurteilten vom 30.05.2025 auf Anordnung des Aufschubs der \nVollstreckung der Verurteilung durch das Landgericht Bremen vom 17.09.2024 \nwird zurückgewiesen. \nG r ü n d e \nI. \nMit Beschluss vom 15.04.2025 hat der Senat auf den Antrag der Generalstaatsanwalt-\nschaft Bremen die Revision des Verurteilten gegen das Urteil der Strafkammer 51 des \nLandgerichts Bremen vom 17.09.2024 auf seine Kosten durch einstimmigen Beschluss \nals offensichtlich unbegründet verworfen. \n \n\n2 \nGegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Antrag auf Wiederein-\nsetzung in den vorigen Stand wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs vom \n02.05.2025. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden, da die Akten noch \nnicht an den Senat zurückgegeben worden sind. Unter dem 05.06.2025, dem Verurteilten \nnach seinen Angaben zugestellt am 14.06.2025, hat die Staatsanwaltschaft Bremen den \nVerurteilten mit Frist von vier Wochen zum Strafantritt geladen. \nMit Antrag vom 30.05.2025 beantragt der Verurteilte, der Staatsanwaltschaft Bremen zu \nuntersagen, die Ladung zum Strafantritt zu vollstrecken, sowie die Aufhebung der Ladung. \nII. \nDer Antrag des Verurteilten vom 30.05.2025 ist statthaft entsprechend den §§ 356a S. 5, \n47 Abs. 2 StPO als Antrag auf Aufschub der Vollstreckung der Verurteilung durch das \nLandgericht Bremen vom 17.09.2024 bis zur Entscheidung über die vom Verurteilten er-\nhobene Anhörungsrüge. \nDer Antrag des Verurteilten vom 30.05.2025 auf Aufschub der Vollstreckung entspre-\nchend den §§ 356a S. 5, 47 Abs. 2 StPO ist aber nicht begründet, da der Hauptsachean-\ntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund einer Verletzung rechtlichen \nGehörs bei der Revisionsentscheidung nach § 356a StPO erkennbar keinen Erfolg ver-\nspricht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., § 47 StPO Rn. 2). Zwar hat der Senat man-\ngels Rückgabe der Akten über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nbisher noch nicht entscheiden, der Antragsschrift vom 30.05.2025 sind aber bereits zum \njetzigen Stand jedenfalls keine überwiegenden Erfolgsaussichten zu entnehmen, die Vo-\nraussetzung für eine nach dem Gesetz lediglich als Ausnahme vom Regelfall vorgese-\nhene Anordnung des Aufschubs der Vollstreckung wären: Die Antragsschrift benennt zur \nBegründung der begehrten Wiedereinsetzung lediglich, dass das angefochtene Urteil des \nLandgerichts die Anforderungen an die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen bislang \nnicht berücksichtigt habe. Diese Rüge des Vorliegens eines sachlich-rechtlichen Mangels \nzeigt aber bereits nicht eine Verletzung des Rechts auf rechtlichen Gehörs auf. \n \ngez. Kelle \n \ngez. Dr. Böger \ngez. Niehaus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-07-02/1-ors-1-25","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-07-02/1-ors-1-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363574","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.272869+00:00"}}