{"status":"available","doknr":"OLD363573","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-03","aktenzeichen":"3 W 6/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nBeschluss \n \n3 W 6/25 \n───────────────────── \n[…] Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n1. \n2. \n3. \n4. \n \n \n- Beschwerdeführerinnen - \n \n5. \n \n \n- Eigentümerin und Beschwerdeführerin - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1. -5.: \n \n \n \n \n \nhat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 3. Zivilsenat – durch die Präsidentin des \nOberlandesgerichts Wolff, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoffmann und die Richterin \nam Oberlandesgericht Dr. Kunte am 03.07.2025 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Beteiligten vom 07.03.2025 wird die Zwischenverfügung des \nAmtsgerichts Bremen – Grundbuchamt – vom 28.02.2025 abgeändert. \nZur \nBeseitigung \ndes \nin \nder \nangefochtenen \nZwischenverfügung \naufgezeigten \nHindernisses wird den Beteiligten aufgegeben, innerhalb von vier Monaten nach \nZustellung dieses Beschlusses entweder einen Erbschein oder eine in der Form des § 29 \nAbs. 1 GBO abgegebene eidesstattliche Versicherung des Herrn X darüber, dass \n\nSeite 2/10 \n1) er weder ausdrücklich noch durch sein Verhalten Dritten gegenüber zum \nAusdruck gebracht hat, Nacherbe zu sein und die Nacherbschaft behalten zu \nwollen, insb. keine Verfügung über sein Anwartschaftsrecht getroffen und keiner \nVerfügung der Vorerbin zugestimmt hat, \n2) er keine – auch keine gezeugten aber ungeborenen – Kinder hat \nvorzulegen. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. \n \nGründe \nI. \nDie Beteiligten begehren die Löschung eines Nacherbenvermerks. \n \nDie Beteiligte zu 5) ist seit dem 07.11.2023 als alleinige Eigentümerin des Grundstücks \nGrundbuch des Amtsgerichts Bremen, […] eingetragen. Zuvor waren die Beteiligte zu 5) und \nihr am […].2023 verstorbenen Ehemann, Herr Y, als Eigentümer des Grundstücks zu je ½ \neingetragen. \n \nDie Beteiligte zu 5) und ihr verstorbener Ehemann hatten sich mit öffentlichem Testament vom \n16.10.1996 gegenseitig zu Vorerben und ihre jeweiligen Abkömmlinge als Nacherben \neingesetzt. Das Testament enthält dazu die folgende Regelung: \n \n„Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. \n \nDer jeweils Überlebende soll jedoch nur Vorerbe sein. Der Vorerbe wird von den \nBeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB ausdrücklich befreit \n \nNacherben werden unsere jeweiligen Abkömmlinge gemäß den Regeln der gesetzlichen \nErbfolge, also einerseits unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge und andererseits die \ngemeinschaftlichen Abkömmlinge und der vorgenannte nichteheliche Sohn des \nEhemannes mit derselben Erbquote wie ein ehelicher Abkömmling. \n \nErsatznacherben: \nFür den Fall, dass einzelne als Nacherben berufene Kinder nicht Nacherbe werden \nwollen oder können, also beispielsweise ausschlagen oder vorversterben, treten an \n\nSeite 3/10 \nderen Stelle als Ersatznacherben jeweils ihre Abkömmlinge zu unter sich gleichen \nStammanteilen gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. \nDie Ersatznacherbeneinsetzung ist jedoch auflösend bedingt für den Fall, daß der \nNacherbe sein Anwartschaftschaftsrecht auf den Vorerben überträgt, so daß also in \ndiesem Fall die Ersatznacherbfolge erlischt.“ \n \n \nNach dem Tod ihres Ehemanns wurde entsprechend die Beteiligte zu 5) als Eigentümerin des \nGrundstücks eingetragen, bezüglich des durch Erbfolge übergegangenen ½ Anteils des \nErblassers, belastet mit dem folgenden Nacherbenvermerk: \n \n„Lastend auf dem durch Erbfolge übergegangenen ½ Anteil des Y: [die Beteiligte zu 5], \ngeb. am […] ist befreite Vorerbin nach Y, geb. am […]. Nacherbfolge ist angeordnet. Die \nNacherbfolge tritt ein mit dem Tod der Vorerbin. Nacherben sind: die jeweiligen Ab-\nkömmlinge gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, einerseits die gemeinschaft-\nlichen Abkömmlinge und andererseits die gemeinschaftlichen Abkömmlinge und der \nnichteheliche Sohn des Erblassers. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nach-\nerben.“ \n. \nMit notarieller Vereinbarung vom 12.11.2024 (UVZ-Nr. […] der Notarin […] übertrugen die \nBeteiligten zu 1) - 4), gemeinsame Kinder der Beteiligten zu 5) und des Erblassers, ihr \nNacherbenanwartschaftsrecht am Nachlass des Erblassers auf die Beteiligte zu 5). \n \nDie notarielle Urkunde enthält außerdem die Erklärung der Beteiligten, dass der nichteheliche \nSohn des Erblassers, Herr X, die Nacherbschaft nach dem Erblasser bereits vor Eintritt des \nNacherbenfalls am 29.09.2023 (zu Geschäftsnummer […]) ausgeschlagen habe. \n \nAus der beigezogenen Nachlassakte des Amtsgerichts Bremen – Nachlassgericht, Az. […], \nergibt sich, dass Herr X am 29.09.2023 die Ausschlagung des Nachlasses erklärt hat. Dabei \nhat er zudem angegeben, am 26.08.2023 Kenntnis von der Erbschaft erlangt und keine Kinder \nzu haben. \n \nDie Beteiligten zu 1) bis 5) haben mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom \n28.11.2024 die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt. \n \nMit Zwischenverfügung vom 28.02.2025 entschied das Grundbuchamt, dass ein Eintragungs-\nhindernis vorliege: Der nichteheliche Sohn des Erblassers, Herr X habe laut ihrem Vortrag die \nErbschaft ausgeschlagen. Dies verlange aber weitere Tatsachenermittlungen, die allein in der \n\nSeite 4/10 \nZuständigkeit des Nachlassgerichts lägen. Der Nachweis der Erbfolge sei dem Grundbuchamt \ngegenüber daher zwingend durch Vorlage eines Erbscheins zu erbringen. \n \nZudem hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass nach Vorlage des Erbscheins noch \nüber eine Pflegerbestellung für eventuelle unbekannte (nicht gezeugte) Nacherben nach dem \nverstorbenen Y zu entscheiden sei. Nacherben seien unter anderem die gemeinschaftlichen \nAbkömmlinge. Aufgrund des heutigen medizinischen Stands seien weitere Abkömmlinge nicht \nausgeschlossen. \n \nGegen diese der Bevollmächtigten der Beteiligten am 07.03.2025 zugestellte Zwischen-\nverfügung wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde vom gleichen Tag. Ein Erbschein \nsei nicht vorzulegen, da die Erbfolge durch notarielles Testament nachgewiesen sei. \n \nDas Amtsgericht Bremen – Grundbuchamt – hat der Beschwerde mit Beschluss vom \n18.03.2025 nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die \nBeschwerde vorgelegt. Da sich aus der Ausschlagungserklärung nicht ermitteln lasse, ob der \nausschlagende (Nach-)Erbe gemäß § 1943 BGB noch berechtigt gewesen sei, die Erbschaft \nauszuschlagen, weil er sie möglicherweise zuvor schon ausdrücklich oder durch konkludentes \nHandeln angenommen habe, könne nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren über die \nNacherbfolge entschieden werden. Die Vorlage eines Erbscheins sei erforderlich. \n \nII. \n \nDie Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73, 18 Abs. 1 GBO). \nAuch gegen eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs.1 GBO ist eine Beschwerde gem. § 71 \nGBO statthaft. \n \nDie Beschwerde ist insoweit begründet, als die Zwischenverfügung zu ergänzen ist. \n \nDie Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO \nsind erfüllt. Der von den Beteiligten beantragten Eintragung steht das Hindernis entgegen, dass \ndie Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf den Nacherbenvermerk nicht nachgewiesen \nist. \n \n1. Ein Nacherbenvermerk gemäß § 51 GBO kann gelöscht werden, wenn die Löschung von \nden Nacherben und den Ersatznacherben bewilligt wird, sowie nach § 22 GBO auch dann, \nwenn der Unrichtigkeitsnachweis geführt wird (vgl. BGH, NJW 2014, 1593 Rz. 10, m. w. N.). \n \n\nSeite 5/10 \nHier stützen die Antragstellerinnen ihren Antrag auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs. Diese \nwäre gegeben, wenn der eingetragene Nacherbenvermerk nicht mehr der Rechtslage \nentspräche, wenn also der von ihm erfasste Gegenstand etwa mit Wirkung gegenüber dem \nNacherben aus dem Nachlass ausgeschieden ist oder wenn der Nacherbfall nicht mehr \neintreten kann (vgl. Demharter, GBO, 33. Aufl., § 51 Rz. 44, m. w. N.). Darauf stellt hier der \nLöschungsantrag der Beteiligten ab. Die Beteiligten zu 1) bis 4) hätten ihr Anwartschaftsrecht \nauf die Beteiligte zu 5) übertragen, der nichteheliche Sohn des Erblassers habe das Erbe \nausgeschlagen. \n \nZutreffend legt der Antrag zugrunde, dass durch die Übertragung der Anwartschaftsrechte die \nErsatzerbfolge insoweit gemäß der testamentarischen Anordnung des gemeinschaftlichen \nTestaments erloschen ist. \n \nZutreffend stellt der Antrag auch drauf ab, dass der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann, wenn \nder nicht an diesem Verfahren beteiligte Nacherbe, der nichteheliche Sohn des Erblassers, die \nNacherbschaft wirksam ausgeschlagen hat und auch keine Ersatznacherben berufen oder \nvorhanden sind (Demharter/Demharter, 33. Aufl. 2023, GBO § 51 Rn. 44, beck-online, m.w.N.). \nDas Grundbuchamt hat insoweit aber richtig angenommen, dass der Nachweis einer wirksamen \nErbausschlagung durch den nichtehelichen Sohn des Erblassers in grundbuchrechtlich \nzulässiger Form bisher nicht vorliegt. \n \nAuch nach Vorlage der Ausschlagungserklärung scheitert diese Feststellung zurzeit daran, \ndass nach §§ 2142 Abs. 1, 1943 BGB eine Ausschlagung der Nacherbschaft nicht mehr in \nBetracht kommt, wenn der Nacherbe diese – ggf. auch durch schlüssiges Verhalten – zuvor \nangenommen hat. Allein die form- und fristgerechte Ausschlagungserklärung feststellen zu \nkönnen, reicht also nicht aus. Es entspricht von daher nahezu einhelliger Auffassung, dass die \nFrage der Wirksamkeit der Erbausschlagung im Hinblick auf die Möglichkeit einer vorherigen \nAnnahme im Regelfall nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren durch Auslegung abschließend \nentschieden werden kann (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2022, 203; OLG Hamm ZEV 2017, \n455 = BeckRS 2017, 113319 Rn. 5; OLG Köln FGPrax 2020, 60, 61; für die Nacherbschaft: \nOLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 20 W 47/24 –, Rn. 11, juris, jeweils mit \nzahlreichen weiteren Nachweisen). \n \nDas Grundbuchamt hat aber – insoweit in ermessensfehlerhafter Weise – nicht die Möglichkeit \nin Betracht gezogen, dass hier ausnahmsweise die Feststellung der wirksamen Ausschlagung \nder Nacherbschaft im grundbuchrechtlichen Verfahren möglich sein könnte. \n \n\nSeite 6/10 \nNach § 35 Abs. 1 S.2 GBO kann der Nachweis der Erbfolge, wenn diese auf einer Verfügung \nvon Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, durch Vorlage der \nVerfügung und der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung geführt werden; erachtet das \nGrundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die \nVorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. \n \nGenügt die in öffentlicher Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen gem. § 35 Abs. 1 \nS. 2 GBO zur Feststellung des Erblasserwillens allein nicht aus, sind auch außerhalb der \nVerfügung liegende Umstände zu berücksichtigen, sofern sie sich aus anderen öffentlichen \nUrkunden, insbes. Personenstandsurkunden, ergeben, die dem Grundbuchamt vorgelegt \nwerden (BayObLG DNotZ 2001, 385 (386); OLG München ZEV 2008, 340). Kann auch hiermit \nder Nachweis nicht geführt werden, ist im Wege richterlicher Rechtsfortbildung überwiegend \nanerkannt, dass in Sonderkonstellationen, insbes. bei negativen Tatsachen, die Vorlage einer \nVersicherung an Eides statt genügen kann (OLG München MittBayNot 2012, 293 (294); \nBayObLG DNotZ 2001, 385 (387 f.) mwN; abl. zum Ganzen Meikel/Roth Rn. 119 f.). Diese muss \nvon der Person abgegeben sein, die über die bestmögliche Kenntnis der nachzuweisenden \nTatsache verfügt (OLG Frankfurt a. M. FGPrax 2021, 150,151). Begründet wird die Zulassung \nder eidesstattlichen Versicherung mit dem Hinweis, dass die Beweismittelbeschränkung des \n§ 29 GBO im Grundbucheintragungsverfahren nicht für den Nachweis des Nichtvorliegens \neintragungshindernder Tatsachen gilt (Böhringer: Erbschein trotz notarieller Verfügung von \nTodes wegen?, ZEV 2017, 68, beck-online, m.w.N.). \n \nZudem muss die Zulassung der eidesstattlichen Versicherung aus anderen Verfahren der \nfreiwilligen Gerichtsbarkeit systemimmanent begründbar sein. Voraussetzung hierfür ist, dass \ndas Nachlassgericht bei der Ermittlung der Erbfolge im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu \ndem gleichen Ergebnis käme wie das Grundbuchamt, also weitere tatsächliche Ermittlungen \nnicht für erforderlich halten würde und allein die eidesstattliche Versicherung der \nErbscheinserteilung zugrunde legen würde, ebenso wie das Grundbuchamt der beantragten \nEintragung (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Juni 2000 – 2Z BR 29/00 –\n, Rn. 16, juris (BayObLG DNotZ 2001, 385 (388)); Burandt/Rojahn/Egerland, 4. Aufl. 2022, GBO \n§ 35 Rn. 16, beck-online). Der Umweg über das Nachlassgericht erscheint in diesem Falle nicht \ngeboten (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Hamm, Beschluss vom \n5. Dezember 1996 – 15 W 407/96 –, Rn. 22, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, \nBeschluss \nvom \n15. \nJuli \n1999 – \n2 \nW \n113/99 –, \nRn. \n13, \njuris; \nBayObLG (2. \nZS), Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2Z BR 29/00, a.a.O., m.w.N.). \n \nBei der Entscheidung darüber, ob im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO eine eidesstattliche \nVersicherung ausreicht, um Lücken im Nachweis der Erbfolge durch die öffentliche Verfügung \n\nSeite 7/10 \nvon Todes wegen zu schließen, steht dem Grundbuchamt und dem Beschwerdegericht gemäß \n§ 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO ein gewisser tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu; das \nGrundbuchamt „kann”, wenn es die Erbfolge durch die Urkunden nicht für nachgewiesen \nerachtet, einen Erbschein verlangen (BayObLG (2. ZS), Beschluss vom 8. Juni 2000 – 2 Z BR \n29/00 -, Rn. 17, juris, m.w.N.). \n \nTypische Fälle, in denen eine eidesstattlichen Versicherung zum Nachweis einer negativen \nTatsache zugelassen sind, sind der Nachweis dass außer einem bestimmten, zum Erben (auch \nNacherben) eingesetzten Kind oder anderen Abkömmling eines Erblassers keine weiteren, das \nErbrecht des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind (OLG Frankfurt OLGZ \n1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 \nf.; 1997, 128 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 2 \nW 113/99 –, Rn. 13, juris; BayObLG (2. ZS), Beschluss vom 8.6.2000 - 2Z BR 29/00 -, Rn.15, \njuris) und die unterbliebene Geltendmachung des Pflichtteils (OLG Frankfurt a. M. Beschluss \nvom 12. September 2024 – 20 W 212/23, NJW-RR 2025, 76, Rn.24, beck-online; OLG Hamm \nNJW-RR 2011, 1097 (1098 f.); Rpfleger 2012, 67 (70) = NJOZ 2012, 43; OLG Braunschweig \nDNotZ 2013, 125 (126); OLG Frankfurt FamRZ 2014, 339 (341) = BeckRS 2013, 6309; FamRZ \n2013, 1688 (1690) = BeckRS 2013, 7536; OLG Hamm FGPrax 2015, 201 (202); FamRZ 2016, \n752 = BeckRS 2015, 20536; anders noch OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1591 (1594) = NJOZ \n2013, 149). \n \nAuch die Feststellung der negativen Tatsache, dass der nichteheliche Sohn des Erblassers die \nNacherbschaft vor der Ausschlagungserklärung nicht, auch nicht konkludent, angenommen hat, \nkann auf Grundlage einer notariellen eidesstattlichen Versicherung erfolgen. \n \nIm Regelfall kann aufgrund der Komplexität der Prüfung, ob eine konkludente \nAnnahmeerklärung erfolgt ist, die Prüfung der wirksamen Ausschlagung im Grundbuch-\nverfahren nicht erfolgen. Die Annahme einer Erbschaft durch schlüssiges Verhalten (pro herede \ngestio) setzt eine nach außen erkennbare Handlung des Erben voraus, aus der unter \nBerücksichtigung der Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen \nÜbernahme des Nachlasses entschlossen. Ob eine konkludente Erklärung der Annahme \nvorliegt, muss bei Wertung aller Umstände des Einzelfalls anhand des Verhaltens des \npotentiellen Erben ermittelt werden (BayObLG ZEV 2006, 455f; Köln FGPrax 2015, 37, 38; LG \nBerlin BeckRS 2011, 27117; OLG München 29.12.2021 - 31 Wx 487/19, FamRZ 2022, 563 Rn. \n3). Das Verhalten muss Dritten gegenüber objektiv eindeutig zum Ausdruck bringen, Erbe zu \nsein und die Erbschaft behalten zu wollen. Dabei ist zu bedenken, dass auch dem vorläufigen \nErben, der sein Ausschlagungsrecht noch nicht verlieren möchte, die Verwaltung des \nNachlasses zusteht. Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses notwendig \n\nSeite 8/10 \nsind, bringen keine Annahme zum Ausdruck (MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 1943 \nRn. 4f., beck-online; Staudinger/Otte (2017) BGB § 1943, Rn. 8; J. Schmidt in: Erman BGB, \nKommentar, 17. Auflage 2023, § 1943 BGB, Rn. 4, jeweils m.w.N.). \n \nEine derart komplexe Frage lässt sich regelmäßig nicht durch die Vorlage einer eidesstattlichen \nVersicherung klären. \n \nDie Möglichkeiten der konkludenten Annahme einer Nacherbschaft nach § 2142 BGB sind \nhingegen weniger vielfältig. In der hier in Rede stehenden Phase zwischen Eintritt des \nVorerbfalls und Eintritt des Nacherbfalls gibt es nur eine überschaubare Anzahl von \nMöglichkeiten, wie einem Dritten gegenüber, ohne dies ausdrücklich zu erklären, objektiv \neindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann, Nacherbe zu sein und die Nacherbschaft \nbehalten zu wollen. Dies kann insbesondere durch jede Verfügung des Nacherben über sein \nAnwartschaftsrecht \nerfolgen, \nwie \netwa \nden \nVerkauf \noder \ndie \nVerpfändung \n(BeckOGK/Deppenkemper, 1.11.2024, BGB § 2142 Rn. 37, NK-BGB/Walter Gierl, 6. Aufl. \n2022, BGB § 2142 Rn. 13, beck-online; Burandt/Rojahn/Lang, 4. Aufl. 2022, BGB § 2142 Rn. \n13, beck-online; Schlinker in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. \nAufl., § 2142 BGB (Stand: 01.07.2023), Rn. 10). Ebenso ist regelmäßig von einer konkludenten \nAnnahme der Nacherbschaft auszugehen, wenn der Nacherbe im Hinblick auf § 2113 BGB \neiner Einzelverfügung des Vorerben zustimmt (BeckOGK/Deppenkemper a.a.O.). \n \nBei der Prüfung, ob eine konkludente Annahmeerklärung vorliegt, ist schon bei der Vollerbschaft \naber erst recht bei der Nacherbschaft grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Denn nach der \ngesetzlichen Regelung muss sich der Nacherbe nicht vor Eintritt des Nacherbfalls entscheiden, \nob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Deshalb liegt in der bloßen Wahrnehmung der \nRechte und Pflichten durch den Nacherben gegenüber dem Vorerben in der Zeit zwischen dem \n(ersten) \nErbfall \nund \ndem \nNacherbfall \nnoch \nkeine \nAnnahme \nder \nNacherbschaft \n(BeckOGK/Deppenkemper, 1.11.2024, BGB § 2142 Rn. 37; MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2022, \nBGB § 2142 Rn. 11). Entsprechend kann, wenn der Nacherbe in irgendeiner Weise in Bezug \nauf sein Anwartschaftsrecht gehandelt hat, eine umfangreichere Prüfung erforderlich sein, ob \nin seinem Verhalten eine konkludente Annahme der Nacherbschaft zu sehen ist. Steht aber zur \nÜberzeugung des Gerichts fest, dass der Nacherbe keine solche Handlung vorgenommen hat, \nist die Feststellung, dass keine Annahmeerklärung vorliegt, ohne weitere Ermittlungen möglich. \n \nDiese Gewissheit kann – im vorliegenden Fall – auch das Grundbuchamt durch Vorlage einer \neidesstattlichen Versicherung des nichtehelichen Sohns des Erblassers gewinnen. Vorliegend \nbesteht die Besonderheit, dass alle weiteren Beteiligten, die auch in einem Erbscheinsverfahren \nzu beteiligen wären, bereits gegenüber dem Grundbuchamt in notarieller Form erklärt haben, \n\nSeite 9/10 \ndass der nichteheliche Sohn des Erblassers das Nacherbe ausgeschlagen hat. Von dieser Seite \nsind demnach keine Hinweise auf eine mögliche vorherige Annahme des Nacherbes zu \nerwarten. Hätten die Beteiligten mit einer entsprechenden Erklärung einen Erbscheinsantrag \ngestellt, fehlte allein eine Erklärung des nichtehelichen Sohnes des Erblassers zu seinem \nVerhalten vor der Ausschlagungserklärung. Würde dieser gegenüber dem Nachlassgericht in \nForm einer notariellen eidesstattlichen Versicherung erklären, dass er weder ausdrücklich noch \nin sonstiger Weise durch sein Verhalten Dritten gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, die \nNacherbschaft annehmen zu wollen, und insbesondere keine Verfügung über sein \nAnwartschaftsrecht getroffen oder einer Verfügung des Vorerben zugestimmt zu haben, sind \nhier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der \nErbfolge im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens weitere tatsächliche Ermittlungen für \nerforderlich halten würde. \n \n Es liegt vielmehr ein Fall vor, in dem das Nachlassgericht bei Vorlage einer eidesstattlichen \nVersicherung zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Grundbuchamt und allein die \neidesstattliche Versicherung der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde ebenso wie das \nGrundbuchamt der beantragten Eintragung, so dass die Anforderung eines Erbscheins im \nvorliegenden Verfahren nicht geboten und das Ermessen des Grundbuchamts insoweit \nreduziert ist. \n \n2. Soweit das Amtsgericht Bremen – Grundbuchamt – eine Pflegerbestellung für eventuelle \nunbekannte (nicht gezeugte) Nacherben nach dem verstorbenen Y in Betracht zieht, wird dies \nnicht notwendig sein. \n \nDie Nacherbeneinsetzung des gemeinschaftlichen Testaments benennt insoweit abschließend \ndie eingesetzten Nacherben. \n \nDie Formulierung \n \n„Nacherben werden unsere jeweiligen Abkömmlinge gemäß den Regeln der \ngesetzlichen Erbfolge, also einerseits unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge und \nandererseits \nunsere \ngemeinschaftlichen \nAbkömmlinge \nund \nder \nvorgenannte \nnichteheliche Sohn des Ehemannes mit derselben Erbquote wie ein ehelicher \nAbkömmling.“ \n \nist im Hinblick auf die Einleitung des Testaments, in der die gemeinschaftlichen Abkömmlinge \nausdrücklich benannt werden, das Alter der Testierenden bei der Errichtung des Testaments \nvon 55 und 57 Jahre und den Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 1996 und den damaligen Stand \n\nSeite 10/10 \nder Fruchtbarkeitsmedizin so auszulegen, dass sich die Anordnung der Nacherbschaft auf die \nvier konkret benannten gemeinsamen Abkömmlinge bezieht. Weitere nichteheliche \nAbkömmlinge des verstorbenen Y, außer dem ausdrücklich erwähnten Sohn des Erblassers, \nHerrn X, sind im Testament nicht bedacht, so dass auch insoweit keine unbekannten Nacherben \nin Betracht kommen. \n \nIII. \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die grundsätzliche Haftung der Beteiligten für \ndie gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus § 22 Abs. 1 GNotKG aufgrund des \nteilweisen Erfolgs des Rechtsmittels gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG erloschen ist. Daher bedarf \nes auch keiner Geschäftswertfestsetzung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der \nRechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor. \n \nWolff \nPräsidentin des \nOberlandesgerichts \nDr. Hoffmann \nRichter am \nOberlandesgericht \nDr. Kunte \nRichterin am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-07-03/3-w-6-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1943","ref_norm":"1943","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2142","ref_norm":"2142","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2113","ref_norm":"2113","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-07-03/3-w-6-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363573","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.245748+00:00"}}