{"status":"available","doknr":"OLD363572","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-10","aktenzeichen":"4 UF 38/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nBeschluss \n \n4 UF 38/25 \n───────────────────── \n70 F 2144/24 SO \nAmtsgericht Bremen \n \n \n \n \n \nIn der Familiensache \nbetreffend die elterliche Sorge für […]. \n \n \nBeteiligte: \n \n1. A […], \n \n2. B […], \n \n3. C […], \n \n4. Verfahrensbeistand zu 1, 2 und 3: \nRechtsanwältin […], \n \n5. Antragstellerin, \n[…], \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 5: \nRechtsanwältin […] \n \n6. Antragsgegner, \n[…], \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 6: \nRechtsanwalt […] \n \n7. Amt für Soziale Dienste[…] \n \n\nSeite 2/10 \nhat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 4. Zivilsenat als Familiensenat – durch \nden \nVizepräsidenten \ndes \nOberlandesgerichts \nDr. \nHaberland, \ndie \nRichterin \nam \nOberlandesgericht Dr. Siegert und die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt am \n10.07.2025 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen \nvom 04.04.2025 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 4.000,00 festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin (im folgenden Kindesmutter) und der Antragsgegner (im folgenden \nKindesvater) sind die Eltern der drei betroffenen, derzeit zwölf, neun und sechs Jahre alten \nKinder A, B und C. Die Kindeseltern übten die elterliche Sorge zunächst gemeinsam aus, weil \ndie Kinder aus ihrer Ehe hervorgegangen sind. \nDie Kindeseltern haben sich spätestens am 17.05.2024 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt hat die \nKindesmutter mit den gemeinsamen Kindern die eheliche Wohnung verlassen und sich in ein \nFrauenhaus begeben. Zuvor hatte die Kindesmutter bereits zweimal ein Frauenhaus \naufgesucht, wobei es jeweils zu einer Versöhnung kam. Mittlerweile lebt die Kindesmutter mit \nden Kindern an einem vor dem Kindesvater geheim gehaltenen Ort in einer anderen Stadt. Die \nEhe ist inzwischen geschieden. \nDurch Beschluss vom 14.06.2024 hat das Amtsgericht Bremen (70 F 2136/24) der Kindesmutter \nim Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für die drei betroffenen Kinder allein \nübertragen. Die Beschwerde des Kindesvaters hat der Senat durch Beschluss vom 07.08.2024 \n(4 UF 62/24) zurückgewiesen. Im Verfahren 70 F 1953/24 haben sich die Eltern in der \nmündlichen Anhörung vom 14.01.2025 auf begleitete Umgangskontakte des Kindesvaters mit \nden drei Kindern geeinigt. Der Kindesvater übt diese Umgangskontakte auch aus. \nDer Kindesvater hatte während der Ehe eine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau. \nEr wurde wegen einer am 14.03.2022 begangenen Körperverletzung zu Lasten dieser Frau und \nderen Tochter vom Amtsgericht Bremen-Blumenthal durch Urteil vom 15.11.2022 (33 Ls 190 Js \n37646/22, Bl. 24 ff. der Akte des AG) rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei \nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur \nBewährung ausgesetzt ist. Auf dieses Urteil wird ergänzend Bezug genommen. \nDie Kindesmutter hat jahrelange körperliche und seelische Gewalt ausgehend vom Kindesvater \ngeschildert, die die Kinder teilweise miterlebt haben. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts \nsoll der Kindesvater bei den beiden massivsten Übergriffen, insbesondere bei einem Vorfall \nbeim Zuckerfest 2024, die Kindesmutter jeweils so massiv geschlagen haben, dass diese in \nOhnmacht gefallen bzw. das Bewusstsein verloren habe. Auch darüber hinaus hat die \nKindesmutter im Einzelnen benanntes entwürdigendes Verhalten des Kindesvaters geschildert. \nDie Kindesmutter hat beantragt, die elterliche Sorge für die drei Kinder auf sich allein zu \nübertragen. \n\nSeite 3/10 \nDer Kindesvater hat dem Antrag nicht zugestimmt, aber im Termin zur mündlichen Anhörung \nund Erörterung vor dem Amtsgericht vom 14.01.2025 der Kindesmutter für die drei Kinder eine \nvoll umfängliche Sorgerechtsvollmacht erteilt. \nDie Verfahrensbeiständin hat sich unter näherer Begründung für eine Übertragung der \nelterlichen Sorge auf die Kindesmutter ausgesprochen. \nDas Amtsgericht hat ein familienpsychologisches Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. \n[…] eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten vom 17.11.2024 wird ergänzend Bezug \ngenommen. Das Amtsgericht hat außerdem die Eltern und die Kinder im hiesigen Verfahren \npersönlich angehört. Auch das Jugendamt ist angehört worden (§ 162 Abs. 1 FamFG). Wegen \ndes Ergebnisses der Anhörungen wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 14.01.2025 \nund den richterlichen Vermerk vom 14.01.2025. \nDurch Beschluss vom 04.04.2025 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für die drei Kinder \nauf die Kindesmutter allein übertragen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass \ndie Aufhebung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspreche, weil aufgrund \nfehlender elterlicher Kooperationsfähigkeit oder -bereitschaft die Ausübung der gemeinsamen \nSorge \nnicht \nmöglich \nsei. \nDie \nelterliche \nSorge \nsei \nnach \ndem \nErgebnis \ndes \nSachverständigengutachtens auf die Kindesmutter allein zu übertragen. Das entspreche auch \ndem Willen der Kinder, die sich letztlich für ein Leben im Haushalt der Kindesmutter \nausgesprochen hätten. Auch die Erteilung einer vollumfassenden Vollmacht führe hier nicht zur \nEntbehrlichkeit einer sorgerechtlichen Entscheidung. Denn der Kindesmutter könne angesichts \nder massiven gewalttätigen Übergriffe des Kindesvaters, von deren Begehen das Gericht \nüberzeugt sei, nicht zugemutet werden, zu einer Restkooperation mit dem Kindesvater \nverpflichtet zu werden. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss im Übrigen wird \nergänzend Bezug genommen. \nMit seiner Beschwerde begehrt der Kindesvater die Aufhebung des erstinstanzlichen \nBeschlusses. Zur Begründung führt er aus, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf den \nals wahr unterstellten Ausführungen der Kindesmutter zur behaupteten Gewalt des \nKindesvaters beruhe, während seine, des Kindesvaters, Darstellungen und auch die der Kinder \nmissachtet worden seien. Diese Einschätzung des Amtsgerichts sei jedoch fehlerhaft, denn \noffensichtliche Widersprüche in den Ausführungen der Kindesmutter seien nicht beachtet \nworden. Dazu macht der Kindesvater weitere Ausführungen. Richtig sei lediglich, dass es eine \neinmalige körperliche Auseinandersetzung zwischen ihm, dem Kindesvater, und der \nKindesmutter gegeben habe. Infolge seines Fehlers habe er auch eine Verhaltenstherapie \nbegonnen. Dennoch habe das Amtsgericht den Vortrag der Kindesmutter ungeprüft \nübernommen. Als Grundlage hierfür diene eine Vorverurteilung des Kindesvaters wegen einer \nKörperverletzung zu Lasten einer ehemaligen Lebensgefährtin und deren Tochter. Auch hier \nsei das Urteil übernommen worden, ohne die Hintergründe zu erforschen. Eine Verurteilung \naufgrund einer Körperverletzung dürfe eine Person jedoch nicht unter einen Generalverdacht \nstellen. Ansonsten stünde jede Person, die aufgrund einer Körperverletzung verurteilt wurde, in \nder Gefahr, dass man ihr im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens Gewaltvorwürfe \nunterstellen könne, die dann auch im familiengerichtlichen Verfahren übernommen würden. \nLetztlich sei die gesamte Darstellung der Kindesmutter unwahr und bewusst in einer so \nübertriebenen Art und Weise dargestellt, um ihre Entscheidung, ihn, den Kindesvater zu \nverlassen, durch das Gericht bestätigen zu lassen. \nZudem habe das Gericht das Kindeswohl nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, denn \nsowohl aus dem Sachverständigengutachten als auch aus den Umgangskontakten ergebe sich, \n\nSeite 4/10 \ndass zwischen ihm und den Kindern ein gutes Verhältnis bestehe. Dies führt der Kindesvater \nnäher aus. \nEs sei auch unzutreffend, dass die Kindeseltern nicht kommunizieren und kooperieren könnten. \nEs habe telefonischen Kontakt gegeben. Erst recht liege keine Situation vor, die die \nÜbertragung der Alleinsorge notwendig mache, wenn der Kindesmutter eine vollumfängliche \nSorgevollmacht zur Verfügung gestellt werde. Denn anders als das Gericht annimmt, sei sehr \nwohl eine Restkooperation zwischen den Eltern möglich. Im Übrigen habe das Gericht nicht \ndargestellt, wofür eine solche Restkooperation überhaupt notwendig sei und warum die \nSorgevollmacht diese nicht abdecke. Denn die zur Verfügung gestellte Sorgevollmacht reiche \naus, damit die Kindesmutter vollkommen handlungsfähig sei und ohne Rücksprache mit dem \nKindesvater sämtliche Entscheidungen betreffend die gemeinsamen Kinder treffen könne. Auf \ndie Ausführungen in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten des Kindesvaters vom 30.04.2025 \nund 26.06.2025 wird ergänzend Bezug genommen. \nDie Kindesmutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. \nDie Ausgangsentscheidung sei zutreffend ergangen. Die Beschwerdebegründung stelle ein \nklassisches Beispiel von Täter-Opfer-Umkehr dar. Es sei der Kindesvater gewesen, der \nwiederholt massive Gewalt gegenüber der Kindesmutter, auch im Beisein der Kinder, ausgeübt \nhabe. Zudem sei er einschlägig vorbestraft und habe laut der strafgerichtlichen Verurteilung \nnicht einmal davor zurückgeschreckt, die fünfjährige Tochter seiner ehemaligen Freundin \nwiederholt zu schlagen. Gleichwohl werfe er ihr, der Kindesmutter, vor, zu lügen. Ihre \nerheblichen Belastungen durch die Übergriffe des Kindesvaters seien sachverständig belegt. \nIhr sei es deshalb nicht zuzumuten, mit dem Kindesvater die elterliche Sorge gemeinsam \nauszuüben. Auf die Ausführungen im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Kindesmutter vom \n23.05.2025 wird ergänzend Bezug genommen. \nAuch die Verfahrensbeiständin spricht sich nach ihrem Bericht vom 17.06.2025 nach Anhörung \nder Kinder und unter Begründung im Einzelnen dafür aus, die Beschwerde des Kindesvaters \nzurückzuweisen. \nII. \nDie gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist \nunbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die elterliche Sorge für die drei Kinder auf die \nKindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen, weil die ursprünglich gemeinsam \nsorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und zu erwarten ist, dass die \nAufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter dem \nWohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB). \n1. Eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB erfordert eine doppelte \nKindeswohlprüfung. Es ist in zwei Stufen zu prüfen, ob (erstens) die Aufhebung der \ngemeinsamen Sorge und (zweitens) die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil \ndem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB 419/15, juris \nRn. 16 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 20.8.2018, 4 UF 57/18, juris Rn. 11; OLG Bremen, \nBeschluss vom 10.05.2021, 4 UF 19/20, Rn 23, jeweils m.w.N.). \na) Auf der ersten Stufe ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz auf der Annahme beruht, dass \ndie gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach \nBeziehungen zu beiden Elternteilen entspricht. Daraus ergibt sich das gesetzliche Leitbild, dass \ngrundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen sollen, wenn \nkeine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen (BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB \n\nSeite 5/10 \n419/15, juris Rn. 11). Nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darf die elterliche Sorge nur dann \neinem Elternteil allein zugewiesen werden, wenn die Voraussetzung der Ausübung der \ngemeinsamen Sorge fehlen. Die Alleinsorge ist daher anzuordnen, wenn die gemeinsame \nelterliche Sorge aus Kindeswohlgründen ausscheidet, also dem Kindeswohl widerspricht (BGH, \na.a.O., Rn. 16). Dabei sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände \nim Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander \nabzuwägen. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der \nEltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die \nBeachtung des Kindeswillens. Bei der Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen \nelterlichen Sorge ist auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer \nGrundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. \nDabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an \nÜbereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine \ntragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge ist \ndaher aufzulösen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der \nKommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine \ngemeinsame Entscheidungsfindung nicht (mehr) möglich sein wird und das Kind folglich \nerheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge (weiterhin) gemeinsam zu \ntragen. Das Wohl des Kindes ist bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung des \nSorgerechts auf nur einen Elternteil oberste Richtschnur (OLG Köln, Beschluss vom \n22.07.2022, 14 UF 66/22, juris Rn. 24). Dabei muss die Belastung des Kindes nicht bereits \ntatsächlich bestehen. Es genügt die begründete Befürchtung, dass es zu einer solchen \nBelastung kommt. Dafür genügt die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht \nin der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge \nkonstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen. Denn ein fortgesetzter \ndestruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen. Zu den \nwesentlichen \nBereichen \nder \nelterlichen \nSorge, \nfür \ndie \nein \nMindestmaß \nan \nVerständigungsmöglichkeiten gefordert werden muss, gehören alle nach § 1687 Abs. 1 S. 1 \nBGB gemeinsam zu treffenden Entscheidungen (BGH, a.a.O., Rn. 23 ff.). \naa) Diesen Maßstäben entspricht die amtsgerichtliche Entscheidung. Es ist aufgrund der vom \nKindesvater gegenüber der Kindesmutter ausgeübten Gewalt nicht erkennbar, dass zwischen \nden Eltern eine tragfähige soziale Beziehung besteht oder mit Unterstützung durch \nprofessionelle Beratungsstellen hergestellt werden könnte. Die Kommunikations- und \nKooperationsbereitschaft und -fähigkeit zwischen den Kindeseltern ist, wie auch die \nSachverständige in ihrem Gutachten festgestellt hat (vgl. Gutachten S. 108 ff. = Bl. 155 ff. der \namtsgerichtlichen Akte) massiv gestört. Dies folgt schon daraus, dass der Kindesvater \ngegenüber der Kindesmutter mehrfach, auch in Anwesenheit der Kinder, erhebliche Gewalt \nangewendet hat. Zwar bestreitet der Kindesvater die von der Kindesmutter erhobenen Vorwürfe \nweitgehend. Die von ihm begangenen Gewalttätigkeiten ergeben sich jedoch bereits aus den \neigenen Angaben des Kindesvaters und der Kinder sowie aus anderen objektiven \nAnknüpfungstatsachen und stehen deshalb gemäß § 37 Abs. 1 FamFG nach der freien, aus \ndem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats fest. Auf die \ndarüber hinausgehenden Schilderungen der Kindesmutter kommt es insoweit nicht mehr an. \nDer Kindesvater hat gegenüber der Sachverständigen eingeräumt, dass es bereits im Kontext \nmit seiner außerehelichen Beziehung zu Handgreiflichkeiten zwischen den Kindeseltern \ngekommen sei, bei der er die Kindesmutter jedenfalls geschubst habe (Gutachten S. 64 = \nBl. 111 f. der Akte des AG). Den Streit beim Zuckerfest im März 2024 schilderte der Kindesvater \ngegenüber der Sachverständigen wie folgt: Die Kindesmutter sei bei dem Familientreffen sehr \nlaut geworden, so dass die Familie auf ihren Streit aufmerksam geworden und zu ihnen \n\nSeite 6/10 \ngekommen sei. Er habe der Kindesmutter gesagt: „Du kannst dich trennen! Aber schrei' hier \nnicht 'rum!\" Er habe ihr vorgeschlagen, das Gespräch zu Hause fortzusetzen. In diesem \nZusammenhang habe die Kindesmutter den Wunsch gehabt, dass er sie nach Hause bringe. \nDas habe er nicht gewollt. Er habe ihr daher gesagt, dass sie zu Fuß nach Hause gehen könne. \nDarüber habe sie zu schimpfen begonnen, weshalb er sie gehauen habe. Der Kindesvater \nwiederholte gegenüber der Sachverständigen: „Ich haute sie!\", woraufhin die Kindesmutter ihn \ngeschubst und weiter geschimpft habe. Und so sei es gekommen, dass er sie geschubst habe, \nworüber sie hingefallen sei. Die Kinder hätten alles mit angesehen. \nDiese Darstellung gegenüber der Sachverständigen weicht erheblich von der stark \nrelativierenden Schilderung in der Antragserwiderung des Kindesvaters vom 04.1.2024 ab. \nDanach habe es in der Ehezeit lediglich einen gewalttätigen Vorfall gegeben, nämlich den beim \nZuckerfest im März 2024. Dabei habe er der Kindesmutter während eines Streits im Rahmen \neiner „Kurzschlussreaktion“ einen Schlag gegeben, der aber nicht dazu geführt habe, dass die \nKindesmutter hingefallen oder gar ohnmächtig geworden sei (Bl. 37 f. d.A.). \nA hat gegenüber der Sachverständigen erklärt (Gutachten S. 14 f. = Bl. 61 f. der Akte des AG.), \ndass sein Vater seine Mutter mehrfach geschlagen habe. Er, A, habe dies gesehen und gehört. \nWenn er das gehört habe, habe er versucht, seinem Bruder und seiner Schwester die Ohren \nzuzuhalten, da er nicht gewollt habe, dass diese ebenfalls davon mitbekämen. Alternativ habe \ner seinen Geschwistern gesagt: „Die klatschen nur wegen einem Film!\" Er habe behauptet, dass \nseine Eltern ferngesehen hätten. Anfangs hätten seine Geschwister ihm das auch noch \ngeglaubt. Geändert habe sich dies aber in dem Moment, als sie die Kindesmutter hätten weinen \nhören. Diese habe häufig, „also richtig häufig\" geweint. Den Vorfall beim Zuckerfest, den er \nnoch ganz genau wisse, schilderte A wie folgt: Es sei ein Mittwochabend gewesen: „Mama \nstand vom Essen auf. Wir wollten nach Hause fahren. Aber Papa sagte (zur Kindesmutter): \nNimm den Bus!\" Er wisse dann nur noch, dass „Papa Mama eine geklatscht hat\", was auch von \nB gesehen worden sei. Darüber hinaus habe der Kindesvater die Kindesmutter geschubst, \nworüber diese hingefallen und ohnmächtig geworden sei. \nAußerdem schilderte A eine Situation, in der der Kindesvater mit einem Messer auf die \nKindesmutter zu gelaufen sei, die in der damaligen Situation Blut im Gesicht gehabt habe. A \nstellte auf Nachfrage der Sachverständigen klar, dass er das alles gehört habe. Zwischen den \nKindeseltern habe es zunächst einen Streit gegeben. Auf einmal habe aber Ruhe geherrscht, \nweshalb er, A, gedacht habe, dass nun alles wieder gut sei. Deshalb sei er auch nach unten \ngegangen, denn er habe sich etwas zu trinken holen wollen. So sei es gekommen, dass er das \nMesser beim Kindesvater gesehen habe. Das Messer habe auf dem Tisch vor den Augen seiner \nMutter gelegen. Aber dann sei sein Vater gegangen. Seine Mutter habe noch „ganz normal \nTschüss zu Papa gesagt\", der daraufhin gegangen sei, dann aber noch einmal „richtig \nausgeflippt\" sei. Nach den Feststellungen der Sachverständigen habe A bei diesen \nAusführungen gedankenverloren vor sich hingesehen und habe sehr belastet und betroffen \ngewirkt. Er habe dann auch nicht weitererzählen wollen. \nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die detailreichen Schilderungen As nicht der Wahrheit \nentsprechen. Die Darstellungen sind glaubhaft, weil A sich zum Zeitpunkt der Gespräche mit \nder Sachverständigen in einem ambivalenten Verhältnis zwischen beiden Eltern befand, das \nimmer noch nicht ganz aufgelöst ist. Zum Zeitpunkt seiner Schilderungen hatte er sogar noch \nerwogen, in den Haushalt des Kindesvaters zu ziehen (Gutachten S. 15 f. = Bl. 62 f. der Akte \ndes AG.). Aus diesem Grunde kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in seiner \nWahrnehmung von der Kindesmutter im Sinne einer „Gehirnwäsche“, wie es der Kindesvater \nbehauptet, beeinflusst worden ist, um den Kindesvater zu belasten, sondern dass die \n\nSeite 7/10 \ngeschilderten Vorfälle seiner tatsächlichen Wahrnehmung entsprechen. Dies gilt umso mehr, \nals sie teilweise auch von C bestätigt wurden. \nDenn auch C hat gegenüber der Sachverständigen angegeben (Gutachten S. 20 ff. = Bl. 67 ff. \nder Akte des AG), dass ihr Papa ihre Mama geschlagen habe, was nicht nur einmal, sondern \nhäufiger vorgekommen sei. Exemplarisch habe sich C auf das Zuckerfest 2024 bezogen und \ngesagt: „Mein Vater hat meiner Mama in den Bauch geboxt\", woraufhin ihre Mama auf den \nBoden gefallen sei. Der Situation sei vorausgegangen, dass ihr Vater zu ihrer Mutter gesagt \nhabe, dass diese zu Fuß nach Hause gehen solle. Sie, C, habe das gar nicht verstanden, denn \nihre Mutter habe doch gar nichts gemacht. Ihr Vater sei nach ihrem Empfinden darüber verärgert \ngewesen, dass ihm das Essen am Feiertag nicht von ihnen gebracht worden sei, sondern von \nAngehörigen ihrer Familie. Außerdem schilderte C mehrere Situationen, in denen es heftigen \nStreit zwischen den Kindeseltern gegeben habe. \nZudem ist zu berücksichtigen, dass der Kindesvater wegen einer am 14.03.2022 begangenen \nKörperverletzung zu Lasten seiner ehemaligen außerehelichen Beziehung und deren damals \nfünfjährigen Tochter vom Amtsgericht Bremen-Blumenthal durch Urteil vom 15.11.2022 (33 Ls \n190 Js 37646/22, Bl. 24 ff. der Akte des AG) rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung \nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, deren \nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts \nBremen-Blumenthal ist der Kindesvater dabei äußerst brutal vorgegangen. Er habe seine \nehemalige Freundin mehrfach mit der Hand ins Gesicht geschlagen und sie ein paar Sekunden \nmit der Hand gewürgt. Dann habe er auch deren Tochter geschlagen. Wenn sich die ehemalige \nFreundin zur Wehr gesetzt oder später sich der Tochter genähert habe, habe er der Tochter \neinen Schlag ins Gesicht versetzt. Außerdem habe er die Tochter gezwungen, auf einem Bein \nan der Wand zu stehen, sie später unter die Arme gefasst, hochgehoben und geschüttelt. \nInsgesamt habe sich das Geschehen über einen längeren Zeitraum hingezogen. Die ehemalige \nFreundin und deren Tochter hätten sich diverse schmerzhafte Hämatome zugezogen. Die \nTochter habe zur ärztlichen Abklärung vier Tage im Krankenhaus bleiben müssen. \nInsbesondere diese Tat zeigt ein ganz erhebliches Gewaltpotenzial des Kindesvaters, das auch \nin der Höhe der Strafzumessung zum Ausdruck kommt. \nWeiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich die Kindesmutter auch bereits vor der Trennung der \nKindeseltern unstreitig zwei Mal wegen Streitigkeiten mit dem Kindesvater in ein Frauenhaus \nbegeben hatte. \nVor dem Hintergrund dieser Feststellungen sind die Schilderungen der Kindesmutter über \nfortgesetzte Gewalttätigkeiten des Kindesvaters mehr als glaubhaft. Darauf kommt es für das \nvorliegende Verfahren aber nicht entscheidend an, weil der Senat nach den eigenen \nAusführungen des Kindesvaters, den Angaben der Kinder und der rechtskräftigen Verurteilung \ndes Kindesvaters wegen Körperverletzung zu Lasten seiner außerehelichen Beziehung und \nderen Tochter überzeugt ist, dass es nicht nur „den einen Vorfall“ beim Zuckerfest 2024 \ngegeben hat, sondern der Kindesvater mehrfach erheblich gewalttätig gegenüber der \nKindesmutter \ngeworden \nist. \nSeine \nRelativierungen \nstellen \ndeshalb \nlediglich \nSchutzbehauptungen dar. Dass er inzwischen eine Therapie begonnen hat, ändert nichts an \nder von ihm bis zur Trennung ausgeübten Gewalt gegenüber der Kindesmutter. \nDass der Kindesvater die Kindesmutter auch weiterhin kontrollieren möchte und hintertreibt, \ndass der Lebensmittelpunkt jedenfalls von A in ihrem Haushalt verbleibt, ergibt sich aus den \nSchilderungen As gegenüber der Verfahrensbeiständin in deren Bericht vom 17.06.2025 (Bl. 38 \nf. d.A.). Darin schildert A, dass der Kindesvater ihm dessen Telefonnummer in die Hosentasche \n\nSeite 8/10 \ngesteckt habe und es daraufhin auch zu heimlichen Telefongesprächen zwischen A und dem \nKindesvater gekommen sei. Darin habe der Kindesvater A u.a. gefragt, wer im Haushalt der \nKindesmutter ein- und ausgehe und, als A einen neuen Freund der Kindesmutter erwähnte, \ngesagt, dass A sofort zu ihm wechseln könne. \nAus alledem wird deutlich, dass es im vorliegenden Fall im Verhältnis der Kindeseltern an einer \nGrundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. \nbb) Der Aufhebung der elterlichen Sorge steht vorliegend auch nicht die Erteilung einer \nSorgerechtsvollmacht des Kindesvaters zugunsten der betreuenden Kindesmutter als milderes \nMittel entgegen. \nDa mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und der Übertragung der Alleinsorge auf den \nantragstellenden Elternteil gemäß § 1671 BGB zwangsläufig ein Eingriff in das durch Art. 6 \nAbs. 2 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils verbunden ist, unterliegt auch die \nAufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie \nkommt nur in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als die \nSorgerechtsübertragung entsprochen werden kann (vgl. BVerfG FamRZ 2019, 802; OLG \nBremen, Beschluss vom 06.05.2021, 4 UF 19/20, juris R. 26; OLG Bremen, Beschluss vom \n07.09.2023, 5 UF 13/23, juris Rn 24 ff.). \nAls ein milderes Mittel, das die Sorgerechtsübertragung entbehrlich machen kann, kommt nach \nder Rechtsprechung des BGH und auch des Senats die Bevollmächtigung eines \nmitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen in Betracht, wenn und soweit sie jenem eine \nausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Das setzt \nallerdings auch eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus, \nsoweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten \nHandlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (BGH NJW 2020, 2182, \n2184; OLG Bremen, Beschluss vom 06.05.2021, 4 UF 19/20, juris R. 26; OLG Bremen, \nBeschluss vom 07.09.2023, 5 UF 13/23, juris Rn 24 ff.). \nOb die Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange \nverlässlich wahrnehmen zu können, ist dabei im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden und \nbestimmt sich nach den für die Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB anerkannten \nKriterien, wobei die Erforderlichkeit einer (teilweisen) Sorgerechtsübertragung stets mit Blick \nauf die erteilte Vollmacht und die durch sie erweiterten Handlungsbefugnisse des \nhauptverantwortlichen Elternteils zu beurteilen ist (BGH NJW 2020, 2182, 2185; OLG Bremen, \nBeschluss vom 06.05.2021, 4 UF 19/20, juris R. 26; OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2023, \n5 UF 13/23, juris Rn 24 ff.). Einer Prognose, wie wahrscheinlich der Widerruf einer erteilten \nVollmacht ist, bedarf es dabei unter keinem Gesichtspunkt, solange der Widerruf nicht \ntatsächlich erklärt worden ist, ebenso wenig der Zustimmung des bevollmächtigten Elternteils, \ndenn die Erteilung der Vollmacht ist eine einseitige Erklärung des Vollmachtgebers (vergleiche \nBGH, a a.O.; OLG Bremen, a.a.O). \nAuch vor dem Hintergrund der vom Kindesvater erteilten umfänglichen Sorgerechtsvollmacht \nsieht der Senat derzeit keine Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung durch die \nKindeseltern. Angesichts der festgestellten Gewalttätigkeiten des Kindesvaters gegenüber der \nKindesmutter und der in diesem Verfahren vorgenommenen Bagatellisierungen des \nKindesvaters im Hinblick auf sein gewalttätiges Verhalten kann nur die Aufhebung der \ngemeinsamen elterlichen Sorge sicherstellen, dass die Rechte und die Sicherheit der \nKindesmutter und der Kinder bei der Ausübung des Sorgerechts nicht gefährdet werden (vgl. \ndazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2024, 6 UF 144/24, juris Rn. 25 unter Bezugnahme \n\nSeite 9/10 \nauf Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von \nGewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention), BGBl. II 2017, \n1027 ff.). Der Kindesmutter kann auch bei der hier erteilten umfänglichen Sorgerechtsvollmacht \nunter Berücksichtigung vom Kindesvater begangenen Gewalthandlungen nicht zugemutet \nwerden, für etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen (z.B. bei mangelnder Akzeptanz der \nVollmacht, vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020, XII ZB 112/19, juris Rn. 33) mit ihm in Kontakt \nzu treten (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2024, 6 UF 144/24, juris Rn. 25; \nAmtsgericht Cuxhaven, Beschluss vom 08.11.2024, 11 F 1375/24, juris Rn. 21 f., 24, Rake \nNZFam 2022, 344, 347). Eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrung der \nKindesbelange wäre damit vorliegend auch im Falle einer Vollmachtserteilung nicht vorhanden. \nDenn nach den voranstehenden Feststellungen dürfte es die Kindesmutter jedenfalls derzeit \nunzumutbar sein, in Einzelfragen des Sorgerechts Kontakt zum Kindesvater aufzunehmen. \nb) Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter entspricht dem Kindeswohl am \nbesten. Nach dem Inhalt der Akte und den Feststellungen der Sachverständigen ist die \nKindesmutter Hauptbezugsperson der drei Kinder (S. 100 ff. des Gutachtens = Bl. 147 ff. der \nAkte des AG). Deren Lebensmittelpunkt ist im Haushalt der Kindesmutter, was auch der \nKindesvater nicht in Zweifel zieht und letztlich durch die Erteilung der umfassenden \nSorgerechtsvollmacht auch zum Ausdruck gebracht hat. Es entspricht zudem dem Willen der \nKinder, bei der Kindesmutter zu leben. Auch A hat dies gegenüber der Verfahrensbeiständin \ninzwischen deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. Bericht der Verfahrensbeiständin vom \n17.06.2025, Bl. 38 d.A.). \nZudem fehlt es regelmäßig an der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils, der gegenüber dem \nanderen Elternteil Gewalt anwendet, insbesondere, wenn das in Anwesenheit der Kinder \ngeschieht (vgl. Grüneberg/Götz, BGB, 84. Aufl., § 1671 Rn. 22 m.w.N.). Das ist hier der Fall, \ndenn, wie voranstehend festgestellt, hat der Kindesvater massiv Gewalt gegenüber der \nKindesmutter, auch in Anwesenheit der Kinder, ausgeübt. \nGegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter spricht auch nicht der Wille \nder Kinder, der trotz ihres noch geringen Alters beachtlich ist. Denn jede gerichtliche Lösung \neines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss das Kind in \nseiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Die Grundrechte des Kindes \ngebieten, bei der gerichtlichen Entscheidung über die elterliche Sorge den Kindeswillen zu \nberücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist, weil das Kind mit der Kundgabe \nseines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht. Nur wenn die \nwachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem \nverantwortungsvollem Handeln berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, das Kind \ndarin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit \nzu werden (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2017, 1 BvR 1914/17, juris Rn. 27 ff.; OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 10.09.2024, 6 UF 144/24, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Kinder erwerben bereits \nab dem Alter von drei bis vier Jahren die kognitiven und psychischen Kompetenzen, die \nVoraussetzungen für die Herausbildung und Äußerung eines autonomen Willens sind \n(Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 4. Aufl. 2022, S. 86 ff.; OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 10.09.2024, 6 UF 144/24, juris Rn. 17). \nVorliegend haben sich die drei Kinder dafür ausgesprochen, ihren Lebensmittelpunkt bei der \nKindesmutter zu behalten. Auch wenn sie Umgangskontakte mit dem Kindesvater begrüßen \nund diese auch wahrnehmen, entspricht es dem Willen der Kinder, bei der Mutter zu leben. \nDieser Umstand spricht dafür, unter Berücksichtigung des Kindeswohls die elterliche Sorge auf \ndie Kindesmutter allein zu übertragen. Denn das Miterleben häuslicher Gewalt, wie es hier \nerfolgt ist, stellt eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar, welche das \n\nSeite 10/10 \nSicherheitserleben des Kindes in seinen Beziehungen zu beiden Elternteilen beeinträchtigt und \nzu erheblichen Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung führen kann (vgl. dazu die \nNachweise bei OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2024, 6 UF 144/24, juris Rn. 18). Deshalb \ngilt es zur Sicherung des Kindeswohls künftig, auch bei der Ausübung der elterlichen Sorge, \nSituationen zu vermeiden, die erneut zu Streit und Gewalttätigkeiten zwischen den Eltern führen \nkönnen. \n2. Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren hat der Senat \ngemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil die Beteiligten erstinstanzlich angehört worden \nsind und von einer erneuten Durchführung im Beschwerdeverfahren keine weiteren \nErkenntnisse zu erwarten sind. Es hat sich insbesondere keine Änderung der Sachlage ergeben \nund es wurden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, zu denen die Beteiligten hätten \nangehört werden müssen. Zudem strebt der Kindesvater es derzeit nicht an, die elterliche Sorge \nselbst auszuüben, sondern hat dies der Kindesmutter durch die erfolgte Erteilung einer \numfassenden \nSorgerechtsvollmacht \ngrundsätzlich \nermöglicht. \nIm Übrigen \nliegt \ndie \nerstinstanzliche Anhörung der Kinder und der Kindeseltern nur kurze Zeit zurück, ist umfassend \ndokumentiert. Wegen der durch die Gewalttätigkeiten des Kindesvaters erfolgten erheblichen \nVerletzungen des Kindeswohls sind die Neigungen, Bindungen oder der Wille der Kinder (die \nder Entscheidung hier ohnehin nicht entgegenstehen) für die Entscheidung nach § 1671 BGB \nnachrangig; auf den persönlichen Eindruck kommt es vorliegend deshalb nicht an. Unter diesen \nUmständen war auch die Anhörung der Kinder entbehrlich. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines \nohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. \nGründe, von dieser Regel abzuweichen, bestehen vorliegend nicht. \nDie Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Nr. 1 \nFamGKG. \nDr. Haberland \nVizepräsident des \nOberlandesgerichts \nDr. Siegert \nRichterin am \nOberlandesgericht \nOtterstedt \nRichterin am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-07-10/4-uf-38-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687","ref_norm":"1687","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-07-10/4-uf-38-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363572","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.211666+00:00"}}