{"status":"available","doknr":"OLD363571","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-14","aktenzeichen":"1 OAus 20/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 OAus 20/24 \n \n \nB E S C H L U S S \n \nIn der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \n[…..] \n \nRechtsbeistand: […] \n \nhat der 1. Strafsenat […..] \nam 14. Juli 2025 beschlossen: \n \nDie Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn zum Zwecke der Voll-\nstreckung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Urteil des Bezirksge-\nrichts Nyíregyháza vom 14.02.2022, Aktenzeichen 32.B425/2021/134, wird für \nzulässig erklärt. \n \n \nGRÜNDE \nI. \n\n- 2 - \nDie ungarischen Justizbehörden ersuchen mit einem Europäischen Haftbefehl des Bezirksge-\nrichts Nyíregyháza vom 27.09.2024 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Straf-\nvollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Nyíregyháza vom 14.02.2022, Aktenzeichen \n32.B425/2021/134, mit dem der Verfolgte in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 6 Mo-\nnaten verurteilt wurde. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 01.07.2021 \ngegen 20:30 Uhr wurde der Verfolgte im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle in \nMagy/Ungarn als Führer des Kraftfahrzeugs der Marke BMW 525d mit dem amtlichen Kenn-\nzeichen […] festgestellt, obwohl er nicht über eine von einer ungarischen Verwaltungsbehörde \nausgestellte Fahrerlaubnis verfügt und zudem gegen ihn am 23.01.2021 durch Beschluss der \nVerwaltungsabteilung der Polizeidirektion Nyírbátor, Aktenzeichen [….], rechtskräftig ein Fahr-\nverbot von 12 Monaten wegen Verstoßes gegen Vorfahrts- und Überholregeln verhängt wor-\nden war. Die Tat ist strafbar nach § 239/B (vorsätzliches Fahren während eines Fahrverbots \nwegen eines Verstoßes) des ungarischen Strafgesetzbuchs und im Höchstmaß mit Freiheits-\nstrafe von 1 Jahr bedroht. \nAm 09.11.2024 hat das Amtsgericht Geestland gegen den am Vortag vorläufig festgenomme-\nnen Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat \nsich der Verfolgte mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden er-\nklärt. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 26.11.2024 beantragt, gegen den Ver-\nfolgten die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen und die Auslieferung des Verfolgten zum \nZwecke der Strafvollstreckung für zulässig zu erklären. Mit Beschluss vom 20.12.2024 hat der \nSenat den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgelehnt, weil er die weitere Inhaftierung \ndes Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens im Hinblick auf das Verhältnis zwi-\nschen dessen (voraussichtlicher) weiterer Dauer und der Dauer der noch zu vollstreckenden \nStrafe für unverhältnismäßig erachtet hat. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft auf Bitte \ndes Senats weitere Informationen der ungarischen Justizbehörden zu den Haftbedingungen \neingeholt hat, die der Verfolgte im Falle seiner Überstellung zu erwarten hat, hat die General-\nstaatsanwaltschaft am 16.06.2025 erneut beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären. \nDer Beistand des Verfolgten hat mit Schriftsatz vom 27.06.2025 zu diesem Antrag Stellung \ngenommen. \nII. \nDa sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der Senat \ngemäß den §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. In Überein-\nstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen war die Auslieferung des \nVerfolgten an die Republik Ungarn zur Strafvollstreckung bezüglich der unter Ziffer I. darge-\nstellten Tat für zulässig zu erklären. \n\n- 3 - \n1. Es liegt der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Nyíregyháza vom 27.09.2024 in \nungarischer Sprache und in deutscher Übersetzung vor, dem Haftbefehl und der Übersetzung \nsind die in § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG bezeichneten Angaben zu entnehmen. Weiterer Aus-\nlieferungsunterlagen, wie sonst nach § 10 IRG, bedarf es in diesem Falle nicht. \n2. Die Erfordernisse des § 3 IRG zur beiderseitigen Strafbarkeit der Taten im ersuchenden und \nim ersuchten Staat unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 81 IRG sind erfüllt. Gegen \nden Verfolgten ist nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts \nNyíregyháza vom 27.09.2024 mit dem Urteil des Bezirksgerichts Nyíregyháza vom 14.02.2022 \neine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden, so dass das Erfordernis einer zu \nvollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktion von mindestens vier Monaten nach dem Recht \ndes ersuchenden Staates erfüllt ist (§ 81 Nr. 2 IRG). Das Erfordernis der beiderseitigen Straf-\nbarkeit ist erfüllt, da nach deutschem Recht ein Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne vom § 21 \nAbs.1 Nr. 1 StVG vorläge. \n3. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine Anwendung. Für \neine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG liegen in Bezug auf eine \nAuslieferung an die Republik Ungarn keine Anhaltspunkte vor. Auch aus den §§ 8, 9, 9a sowie \n83 IRG ergeben sich im vorliegenden Fall keine Zulässigkeitshindernisse. \n4. Soweit sich aus dem Europäischen Haftbefehl ergibt, dass es sich bei dem Urteil des Be-\nzirksgerichts Nyíregyháza vom 14.02.2022, Aktenzeichen […] um ein Abwesenheitsurteil ge-\nhandelt hat, das dem Verurteilten bislang nicht persönlich zugestellt worden ist, könnte dies \nzwar einer Auslieferung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG entgegenstehen, jedoch ist die Auslie-\nferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils dann zulässig, wenn der verurteilten Per-\nson unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich \nzugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in § 83 Absatz 3 Satz 2 IRG genann-\ntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren und die hierfür \ngeltenden Fristen belehrt wird. Das ist hier der Fall. Ausweislich der Eintragungen im Europä-\nischen Haftbefehl unter d) 3.4. ist dem Verfolgten nach ungarischem Recht die Möglichkeit zur \nWiederaufnahme des Verfahrens oder der Berufung nach der Übergabe der Entscheidung \ngarantiert. Über die dafür einzuhaltende Frist von 30 Tagen wird er danach belehrt. \n5. Die Auslieferung ist auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 73 IRG nicht unzuläs-\nsig: Nach § 73 S. 2 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der Vollstreckung eines \nEuropäischen Haftbefehls unzulässig, wenn dies im Widerspruch zu den Grundsätzen in Art. 6 \ndes Vertrages über die Europäische Union (EUV) stünde, welcher auf die Europäische Grund-\nrechtecharta verweist. Die Regelung des § 73 S. 2 IRG setzt für den Bereich der Vollstreckung \neines Europäischen Haftbefehls die Vorgabe aus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über \n\n- 4 - \nden Europäischen Haftbefehl vom 13.06.2002 (2002/584/JI) um, wonach der Rahmenbe-\nschluss nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie \nsie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten. Insbesondere ist dabei sicherzustellen, dass \ndem Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung nicht droht, aufgrund der Bedingungen seiner \nInhaftierung im ersuchenden Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedri-\ngender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt zu \nsein. \na. Der Europäische Gerichtshof hat zur Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI ent-\nschieden (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru – C-404/15 und C-\n659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), dass die vollstreckende \nJustizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte \nAngaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in den Schutzme-\nchanismen des Ausstellungsmitgliedstaats belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es \nernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene \nPerson in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Be-\nhandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird, falls \nsie ihm übergeben wird. Dabei muss die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Jus-\ntizbehörde um zusätzliche Informationen bitten, und Letztere muss diese Informationen, nach-\ndem sie erforderlichenfalls die oder eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitglied-\nstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI um Unterstützung ersucht \nhat, innerhalb der im Ersuchen gesetzten Frist übermitteln. Die vollstreckende Justizbehörde \nmuss ihre Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, bis sie die \nzusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer solchen Ge-\nfahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemes-\nsenen Frist ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entschei-\nden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist. \nDiese Anforderungen an die Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat im \nRahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls hat der Europäische Gerichtshof \nweiter konkretisiert (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, \nNr C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569): Danach muss unter anderem die vollstreckende \nJustizbehörde die Haftbedingungen in den Haftanstalten prüfen, in denen die genannte Person \nnach den dieser Behörde vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorüber-\ngehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein wird; zu prüfen sind nur die konkreten und \ngenauen Haftbedingungen der betroffenen Person, die relevant sind, um zu bestimmen, ob \ndiese einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne \nvon Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird; und die vollstreckende \n\n- 5 - \nJustizbehörde kann Informationen berücksichtigen, die von anderen Behörden des Ausstel-\nlungsmitgliedstaats als der ausstellenden Justizbehörde erteilt worden sind, wie namentlich \ndie Zusicherung, dass die betroffene Person keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Be-\nhandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird. Wei-\nter ist vom Europäischen Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung vom 25.07.2018 klargestellt \nworden, dass jedenfalls eine Prüfung der Haftbedingungen sämtlicher Justizvollzugsanstalten, \nin denen der Verfolgte nur möglicherweise untergebracht werden könnte, zu weitgehend wäre \nund wegen des sich hieraus ergebenden Überprüfungsaufwandes auch drohen würde, der \nFunktionsweise des Systems des Europäischen Haftbefehls jede praktische Wirksamkeit zu \nnehmen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 84). \nDas Bundesverfassungsgericht stellt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für den Fall, dass der \nAusstellungsmitgliedstaat eine Zusicherung abgegeben hat, dass die betroffene Person unab-\nhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird, keine un-\nmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, fest, dass sich das mit einem \nÜberstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest \ndann verlassen muss, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haft-\nbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 24.01.2025 – 2 BvR 1103/24, juris Rn. 70, NJW 2025, 955; siehe so bereits \nEGMR, Urteil vom 17.01.2012, Othman v. Vereinigtes Königreich, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.; \nEuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, a.a.O. Rn. 112; Urteil vom 15.10.2019, \nDorobantu – C-128/18, Rn. 68, ABl. EU 2019, Nr. C 423, 6-7 = EuGRZ 2019, 498; zu alldem \nauch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n16.03.2020 – 1 Ausl A 78/19, juris Rn. 25 ff., StV 2021, 671). Auch eine Zusicherung des Aus-\nstellungsmitgliedstaats entbindet das Gericht aber nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene \nGefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu \nkönnen (vgl. BVerfG a.a.O. unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 17.01.2012, Othman v. \nVereinigtes Königreich, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Um-\nstände darf das Gericht auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die \nbetroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, aufgrund der Bedingungen \nihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-\nhandlung im Sinne von Art. 4 GRCh unterworfen zu werden (vgl. BVerfG a.a.O. unter Bezug-\nnahme auf EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, a.a.O., Rn. 69). Sehr allge-\nmein gehaltene Erklärungen der ungarischen Behörden reichen zur Ermittlung einer ausrei-\nchenden Tatsachengrundlage für eine eigene Gefahrenprognose nicht aus, wenn hinrei-\nchende Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (vgl. BVerfG, a.a.O. \nRn. 71). \n\n- 6 - \nSolche Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel liegen nach der Auffassung \ndes Senats vor (vgl. bereits Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 16.03.2020 – 1 \nAusl A 78/19, juris Rn. 15 ff., StV 2021, 671; zuletzt auch Beschluss vom 07.02.2025 – 1 OAus \n1/25). Zwar lässt sich allgemein-zugänglichen Quellen entnehmen, dass die Überbelegung in \nden Haftanstalten in der Republik Ungarn im Verlauf der letzten Jahre deutlich zurückgegan-\ngen ist: Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 10.03.2015 \n(siehe EGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn - Nr. 14097/12, 45135/12, \n73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13) es für erwiesen erachtet hatte, dass der für \nHäftlinge in der Republik Ungarn zur Verfügung stehende Haftzellenraum (meist weniger als \n3 qm, oftmals sogar weniger als 2 qm), verstärkt durch andere ungünstige Umstände, eine \nerniedrigende Behandlung darstellte und im konkreten Fall eine Verletzung des Verbots un-\nmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum \nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) begründete (siehe EGMR, Varga \nu.a. v. Ungarn, a.a.O., §§ 91-92), hatten sich diese Bedingungen zunächst auch im weiteren \nVerlauf nicht ausreichend verbessert. So standen im ersten Quartal des Jahres 2018 den \n17.653 Häftlingen weiterhin lediglich 14.011 Haftplätze gegenüber (vgl. Hanseatisches OLG \nin Bremen, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 26, StV 2019, 618 (Ls.); \nBeschluss vom 16.03.2020 – 1 Ausl A 78/19, juris Rn. 17, StV 2021, 671). Allerdings lässt sich \nin jüngerer Zeit ein stetiger Rückgang der Überbelegung erkennen. In ihrer Antwort auf den \nBericht des Anti-Folter Komitees des Europarates (CPT) vom 17.03.2020, der auf dem Besuch \ndurch dessen Delegation im Zeitraum vom 20. bis zum 29.11.2018 beruhte, gab die ungari-\nsche Regierung an, dass die Überbelegung seit 2014 (146,6 %) bereits um 34,6 % abgenom-\nmen habe (vgl. Response of the Hungarian Government to the report of the European Com-\nmittee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment \n(CPT) on its visit to Hungary from 20 to 29 November 2018, CPT/Inf (2020) 9, 17. Mai 2020, \nS. 28 Rn. 49). Bestätigt werden diese Angaben durch den aktuellen CPT-Bericht vom \n03.12.2024, der auf dem Besuch der Delegation im Zeitraum vom 16. bis zum 26.05.2023 \nberuht, und welcher für März 2023 eine durchschnittliche Auslastung von 109,5 % ausweist \n(vgl. Report to the Hungarian Government on the visit to Hungary carried out by the European \nCommittee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment \n(CPT) from 16 to 26 May 2023, CPT/Inf (2024) 36, 3. Dezember 2024, S. 23 Rn. 41). Zudem \nwird in diesem Bericht vermeldet, dass der Ausbau weiterer Gefängnisse voranschreitet und \nder Bau eines neuen Gefängnisses in Csenger den Gefängnisbestand bis zum Ende des Jah-\nres 2024 weiter verbessern dürfte (vgl. CPO/Inf (2024) 36, a.a.O., S. 23 Rn. 42). Die von der \nDelegation besuchten Gefängnisse (Székesfehérvár, Nyíregyháza und Tiszalök) wiesen einen \nausreichenden persönlichem Raum pro Gefangenem (mindestens 4 qm pro Gefangenem in \n\n- 7 - \neiner Gemeinschaftszelle sowie rund 7 qm in einer Einzelzelle in den Haftanstalten Székes-\nfehérvár und Nyíregyháza; in der Haftanstalt Tiszalök in Einzel-oder Doppelzellen eine Fläche \nzwischen 9,6 und 13,5 qm pro Gefangenem) auf (vgl. CPT/Inf (2024) 36, a.a.O., S. 31 Rn. 66). \nDiese positive Entwicklung findet weitere Bestätigung durch die Angaben im jüngsten Bericht \ndes „Hungarian Helsinki Committees (HHC)“, einer Nichtregierungsorganisation, die 1989 zur \nSicherstellung der in nationalen und internationalen Gesetzen garantierten Umsetzung von \nMenschenrechten gegründet wurde. Dieser Bericht vom 17.12.2023 stellt fest, dass zwar wei-\nterhin Mängel im ungarischen Strafvollzug bestehen, wobei aber die mit Stand vom 31.10.2023 \nermittelte durchschnittliche Belegungsrate von 102% bereits deutlich unter den früheren Zah-\nlen liegt (vgl. Communication from the Hungarian Helsinki Committee concerning the cases of \nISTVAN GABOR KOVACS and VARGA AND OTHERS v. Hungary, 17. Dezember 2023; \nhttps://helsinki.hu/en/hungarian-prison-conditions-are-still-not-up-to-thestandards-of-the-eu-\nropean-convention-on-human-rights/; S. 4). \nAnzumerken ist auf der anderen Seite aber, dass dem Senat – abseits der Frage der Überbe-\nlegung – Hinweise auf weitere Mängel im ungarischen Strafvollzug auch dahingehend vorlie-\ngen, dass im jüngsten CPT-Bericht vom 03.12.2023 in dem Gefängnis Tiszalök gravierende \ngewalttätige Übergriffe durch das Gefängnispersonal, welche von der Gefängnisleitung gedul-\ndet werden, sowie schwere Gewalt zwischen den Häftlingen festgestellt wurden (vgl. CPT/Inf \n(2024) 36, a.a.O., S. 35 ff. Rn. 49 ff.). Entsprechende Gewalt konnte in den anderen besuchten \nGefängniseinrichtungen allerdings nicht festgestellt werden (vgl. dazu CPT/Inf (2024) 36, \na.a.O., S. 35 Rn. 47, 48). Gleiches gilt für hygienische Mängel, wie sie sich ausweislich des \nCPT-Berichtes vom 03.12.2023 sowie des Berichtes des HHC vom 17.12.2023 bei einigen \nHaftanstalten gezeigt haben. Die im vorliegenden Verfahren durch den Senat weiter eingehol-\nten Auskünfte zu den Haftbedingungen in Ungarn und zur Belastbarkeit von ungarischen Zu-\nsicherungen haben ergeben, dass es im Jahr 2023 in einzelnen ungarischen Haftanstalten zu \nSituationen von Überbelegung in Mehrbettzellen und vereinzelt zu Gewaltanwendungen des \nGefängnispersonals gekommen sei. Dies habe gegenüber der Botschaft zu Beschwerden von \nbetreuten Gefangenen geführt. Soweit Inhaftierte mit mehreren Personen gemeinsam unter-\ngebracht gewesen seien, habe sich nicht im Detail ermitteln lassen, wie viele Quadratmeter \npro inhaftierter Person tatsächlich genutzt werden könnten. Darüber hinaus sei dem Auswär-\ntigen Amt bekannt, dass in ungarischen Haftanstalten Einzelhaft als Sicherheits- oder Diszip-\nlinarmaßnahme verhängt werden könnte. Der Botschaft seien einzelne Disziplinarfälle be-\nkannt, in denen es in den Einzelzellen an Sitzmöglichkeiten sowie tagsüber an Liegemöglich-\nkeiten gefehlt habe. Die Essensversorgung unterscheide sich in ungarischen Gefängnissen je \nnach Haftanstalt. Meist werde auf spezielle Diätwünsche Rücksicht genommen, insgesamt sei \n\n- 8 - \ndas Essen im Hinblick auf Menge, Variation und Qualität jedoch unzureichend. Für eine adä-\nquate Versorgung sei in den meisten Fällen ein Zukauf aus dem Gefängnisladen erforderlich \n(vgl. Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 28.02.2025). \nBei den ungarischen Haftanstalten handele es sich in der Mehrzahl um ältere Gebäude mit \neinfachen hygienischen Standards. Warmes Wasser könne in Einzelfällen rationiert werden, \ndas gelte auch für die Beheizung der Hafträume. Häftlinge hätten im Sommer zu hohe Tem-\nperaturen und im Winter zu niedrige Beheizung beanstandet. In einigen Anstalten werde als \nMaßnahme für eine bessere Belüftung tagsüber die teilweise Öffnung der Zellentüren ermög-\nlicht. Die Inhaftierten würden zudem nur unzureichend mit Hygieneartikeln versorgt (vgl. \nSchreiben des Auswärtigen Amtes vom 14.04.2025). \nVor diesem Hintergrund lässt sich eine Prognose, ob die Gefahr unmenschlicher oder ernied-\nrigender Behandlung für den Verfolgten besteht, nach Auffassung des Senats im Einklang mit \nden weiterhin anwendbaren Grundsätzen aus der Entscheidung des EuGH in seinem Urteil \nvom 25.07.2018 (EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, a.a.O.) auch weiterhin \nnur stellen, wenn die konkreten Haftanstalten, in denen der Verfolgte im Falle seiner Überstel-\nlung untergebracht werden wird, von den ungarischen Behörden benannt werden und die dor-\ntigen Haftbedingungen im Hinblick auf Belegung, Ausstattung der Zellen und Betreuung und \nVersorgung der Gefangenen dargelegt werden. Der Senat hält deshalb die zunächst erteilten \nallgemeinen Auskünfte zu den Haftbedingungen in ungarischen Haftanstalten im Schreiben \nder Landeskommandantur des Justizvollzuges vom 26.11.2024 nicht für ausreichend und folgt \nnicht der in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung \n(siehe OLG Celle, Beschluss vom 21.07.2021 – 2 AR (Ausl) 40/21, juris Rn. 18 ff., StraFo \n2021, 393; OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2022 – 1 AR 4/22, juris Rn. 19 f.; wie hier \ndagegen OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.05.2025 – 1 OAus 29/25, juris Rn. 14), wonach \ndie Zusicherungen des Justizministeriums der Republik Ungarn auch in allgemeiner Form – \nnicht auf konkrete Haftanstalten bezogen – als belastbar angesehen werden könnten, weil sich \ndie Haftbedingungen in Ungarn insgesamt entsprechend positiv entwickelt hätten. Im vorlie-\ngenden Verfahren hat aber ohnehin zwischenzeitlich das ungarische Justizministerium mit \nSchreiben vom 13.06.2025 weitere Auskünfte zu den Haftbedingungen erteilt, die der Verfolgte \nnach seiner Überstellung an die Republik Ungarn zu erwarten hat, und darin auch eine kon-\nkrete Haftanstalt benannt. \nb. Nach den vorgenannten Maßstäben ist zur Überzeugung des Senats nunmehr festzustellen, \ndass die Bedingungen der Inhaftierung des Verfolgten in der Republik Ungarn der Zulässigkeit \nseiner Auslieferung nicht entgegenstehen. Aufgrund der dem Senat vorliegenden Erkennt-\nnisse betreffend die konkreten und genauen Bedingungen der Inhaftierung des Verfolgten \nkann das Vorliegen einer sich aus diesen systemischen oder allgemeinen Mängeln ergeben-\n\n- 9 - \nden echten Gefahr der unmenschlichen Behandlung des Verfolgten für den Fall seiner Über-\ngabe an die Republik Ungarn ausgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 13.06.2025 hat das \nungarische Justizministerium ein in Bezug genommenes Schreiben der Landeskommandantur \ndes Justizvollzugs übersandt, mit dem mitgeteilt wird, dass nicht klar vorhergesagt werden \nkönne, in welcher Haftanstalt der Verfolge nach seiner Überstellung zunächst untergebracht \nwerde. Der Verfolgte werde anschließend jedoch die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in \nder Justizvollzugsanstalt Szombathely verbüßen, in die er innerhalb kürzester Zeit verlegt \nwerde. Die durchschnittliche Auslastung der ungarischen Justizvollzugsanstalten betrage 110 \n%, derzeit werde ein umfangreiches Projekt zur Erweiterung der Aufnahmekapazitäten durch-\ngeführt. Zur Belegung der Haftanstalt Szombathely wird ausgeführt, dass die maximale Auf-\nnahmekapazität 1.476 Personen betrage. Die durchschnittliche Größe der verfügbaren Haft-\nräume für Strafgefangene betrage 22,68 Quadratmeter, wobei pro Person (unter Ausschluss \ndes Sanitärbereichs) 4,54 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stünden. In Mehrpersonenun-\nterbringung würden die Gefangenen durchschnittlich in Hafträumen für fünf Personen unter-\ngebracht, wobei der größte Haftraum über eine Fläche von 31 Quadratmetern verfüge und \nmaximal sieben Personen aufnehmen könne. \nZu den Haftbedingungen kann sodann weiter auf die Ausführungen der Generalstaatsanwalt-\nschaft in Ihrem Antrag vom 16.06.2025 verwiesen werden: \n„Dabei [gemeint ist die Haftanstalt Szombathely] handelt es sich um eine von zwei \nungarischen Musterhaftanstalten an der Grenze zu Österreich. Die Haftanstalt, in \nder der Verfolgte zunächst untergebracht werden würde, wird nicht benannt, aber \ndas war bisher immer die Haftanstalt in Budapest, weil die ungarischen Polizeibe-\namten, die in der Vergangenheit auf dem Flughafen Frankfurt am Main nach Un-\ngarn zu überstellende Personen übernommen haben, immer mit den Verfolgten \nnach Budapest geflogen sind, von wo aus die Verfolgten dann nach einer bis zu \ndreiwöchigen Organisationsphase in die Haftanstalt verlegt werden, in der sie die \nverhängte Strafe verbüßen sollen. Dass eine etwaige Übergabe auf dem Flugha-\nfen Frankfurt am Main erfolgen soll, wurde dem ungarischen Justizministerium \nnicht mitgeteilt. \nBei einer Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Szombathely ist das Vorliegen \neiner echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des \nVerfolgten durch die dortigen Haftbedingungen auszuschließen (vgl. Hans. OLG \nBremen, Beschlüsse vom 21.09.2018 - 1 Ausl. A 21/17 - und 10.12.2018 - 1 Ausl. \nA 41/18 -; KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2018 - (4) 151 AuslA 124/17 - (236/17) \n-, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21.07.2021 - 2 AR (Ausl) 40/21 -, juris). Das-\nselbe würde für eine kurzfristige Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Buda-\n\n- 10 - \npest gelten, wo der Verfolgte nach seiner Überstellung auf dem Luftweg mit Si-\ncherheit zunächst inhaftiert wäre (vgl. Hans. OLG Bremen a.a.O. sowie Be-\nschlüsse vom 03.09.2021 - 1 Ausl A 45/20 -, juris und 28.12.2022 - 1 Ausl A 50/22 \n-, juris; OLG Celle a.a.O.).“ \nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 Ausl A 21/17, juris Rn. 29, StV \n2019, 618; Beschluss vom 16.02.2023 – 1 Ausl A 56/22, juris Rn. 10, OLGSt IRG § 73 Nr 32) \nseiner Überprüfung der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verlet-\nzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung die hierzu in der Recht-\nsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Maßstäbe zu-\ngrunde (dazu siehe die Entscheidung des EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Muršić v. Kroatien – \nNr. 7334/13): Danach folgt aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 qm pro \nGefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung des \nVerbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK, die normalerweise \nnur widerlegt werden kann, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerheb-\nliche Reduzierung des persönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Ak-\ntivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haft-\nanstalt vollzogen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf (vgl. \nEGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., §§ 124-126, 130-138). Das Vorliegen weiterer Mängel der \nHaftbedingungen kann auch dann zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, \nwenn einem Gefangenen mehr als 3 qm persönlicher Raum zusteht (vgl. EGMR, Muršić v. \nKroatien, a.a.O., § 139). Spezifisch zur Berechnung der hier maßgeblichen Flächengrößen hat \nder Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiter ausgeführt, dass dabei insbesondere \ndie Flächen für Sanitäreinrichtungen von der Haftraumgröße herauszurechnen sind, während \ndurch Möbel belegte Flächen mit einzubeziehen sind (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., \n§ 114). Diese Grundsätze legt auch der Europäische Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur \nAnwendung der Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl zugrunde (siehe EuGH, Urteil \nvom 25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 91 ff., zur insoweit in der Vergangenheit \nnoch bestehenden Unklarheit siehe BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 – 2 BvR 424/17, juris \nRn. 50 f., NJW 2018, 686; hierauf beruhend auch die Vorlageentscheidung des Hanseatischen \nOLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 – Ausl 81/16, juris Rn. 8 ff., ABl EU 2018, \nNr C 268, 17-18 (Ls.)) \nNach diesen Maßstäben sind im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Zulässigkeit der \nAuslieferung durch den Senat die Haftbedingungen in den Justizvollzugsanstalten in Budapest \nund Szombathely zu überprüfen. Wie dem Senat aus früheren Verfahren bekannt ist und wo-\nrauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 16.06.2025 zutreffend hinweist, wird \n\n- 11 - \nder Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung aller Voraussicht nach zunächst in der Justizvoll-\nzugsanstalt in Budapest untergebracht werden, wobei als Dauer der Inhaftierung hier ein vo-\nraussichtlicher Zeitraum von nicht mehr als drei Wochen anzunehmen ist. Insoweit weicht der \nvorliegende Fall nach Auffassung des Senats auch ab von der Konstellation der Entscheidung \ndes Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 08.05.2025, in der für den dortigen Senat weder die \nDauer noch der Ort der ersten vorübergehenden Inhaftierung des Verfolgten in der Republik \nUngarn erkennbar waren (siehe Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 08.05.2025 \n– 1 OAus 29/25, juris Rn. 14). Im Anschluss danach wird der Verfolgte nach den Angaben der \nungarischen Justizbehörden durchgehend in der Justizvollzugsanstalt in Szombathely inhaf-\ntiert sein. \nHinsichtlich der Justizvollzugsanstalt in Szombathely ist bereits auf der Grundlage von Infor-\nmationen, die dem Senat aus früheren Verfahren vorliegen, festzustellen, dass das Vorliegen \neiner echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Verfolgten ausge-\nschlossen werden kann. In jenen Verfahren ist der Senat davon ausgegangen, dass insbeson-\ndere hinreichend große Bewegungsflächen von mindestens 5,4 qm bzw. 5,7 qm netto pro \nHäftling in Gemeinschaftszellen vor und auch im Übrigen die Haftbedingungen in diesen Haft-\nanstalten nach den dem Senat vorliegenden Informationen generell nicht zu beanstanden sind \n(siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris \nRn. 32 ff., StV 2019, 618). Dasselbe galt im Ergebnis auch in Bezug auf die Bedingungen der \nInhaftierung in der Justizvollzugsanstalt in Budapest (vgl. bereits Hanseatisches OLG in Bre-\nmen, a.a.O.). Die nunmehr vom ungarischen Justizministerium mitgeteilten Flächenangaben \nfür jeden Gefangenen weichen nur unwesentlich von den seinerzeit zugrunde gelegten Zahlen \nab, so dass eine Unterbringung des Verfolgten unter unmenschlichen oder erniedrigenden \nBedingungen aufgrund von Überbelegung der Zellen ausgeschlossen werden kann. \nKonkrete Hinweise auf andere Missstände, die eine unmenschliche oder erniedrigende Be-\nhandlung nahelegen, finden sich in Bezug auf die Haftanstalten Budapest und Szombathely in \nden genannten Berichten des CPT und des HHC sowie den vom Auswärtigen Amt übermittel-\nten Informationen nicht. Soweit dort von gewalttätigen Übergriffen gegen Häftlinge durch Ge-\nfängnispersonal oder Mithäftlinge in einzelnen Haftanstalten berichtet wird, handelt es sich \nnicht um allgemeine oder systemische Mängel. Das ungarische Justizministerium hat zudem \nzugesichert, dass die Justizvollzugsanstalt Szombathely bei Einzel- oder Mehrpersonenunter-\nbringung alle Umstände und Daten berücksichtigt, die für die Behandlung des Gefangenen \nvon Bedeutung sind, insbesondere das Erfordernis des Schutzes seiner körperlichen Unver-\nsehrtheit und seines Lebens. \nZu den hygienischen Verhältnissen enthält die Auskunft des ungarischen Justizministeriums \ndie Zusicherung, dass die Haftanstalt Szombathely mit allen verfügbaren Mitteln Vorkehrungen \n\n- 12 - \nzur Beseitigung eines etwaigen Insekten- oder Schädlingsbefalls treffe. In den Zellen sei flie-\nßendes Wasser ständig verfügbar und den Häftlingen sei mindestens dreimal wöchentlich eine \nwarme Dusche zu ermöglichen. Die Zellen verfügten über abgetrennte, belüftbare Sanitäran-\nlagen. Die Justizvollzugsanstalt gewährleiste, dass den Inhaftierten mindestens dreimal täglich \neine Mahlzeit bereitgestellt werde, wobei mindestens eine warme Mahlzeit enthalten sein \nmüsse. Auch die übrigen zur Haftanstalt Szombathely mitgeteilten Standards lassen keine un-\nmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Verfolgten befürchten. Hinweise darauf, \ndass die von den ungarischen Justizbehörden erteilten Zusicherungen nicht eingehalten wer-\nden, liegen weder dem Bundesministerium für Justiz (s. E-Mail vom 10.01.2025) noch dem \nAuswärtigen Amt (s. Schreiben vom 28.02.2025) vor. \n6. Schließlich ergeben sich auch aus der Regelung des § 83b IRG keine Hindernisse für die \nZulässigkeit der Auslieferung. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrem Antrag vom \n28.11.2024 die Erklärung abgegeben, keine Bewilligungshindernisse i.S.d. § 83b IRG geltend \nmachen zu wollen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Ausliefe-\nrung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der \nEntscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung \ndurch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzun-\ngen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernis-\nsen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden \nUmstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. die Rechtsprechung des Senats, zuletzt u.a. Be-\nschluss vom 22.06.2018 – 1 Ausl. A 27/18, juris Rn. 16). Die Generalstaatsanwaltschaft Bre-\nmen hat zutreffend das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts des Verfolgten im Inland \nverneint, welches nach § 83b Abs. 2 IRG eine Ermessensentscheidung zur Geltendmachung \neines Bewilligungshindernisses hätte erlauben können. Es kann hierzu auf die Ausführungen \nder Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 28.11.2024 Bezug genom-\nmen werden: \n„Der Verfolgte hat in Deutschland bereits nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ein ge-\nwöhnlicher Aufenthalt setzt eine bereits entstandene und auch zukünftig gewollte Verwur-\nzelung in der deutschen Gesellschaft voraus. In Art. 4 Nr. 6 RbEuHb, auf dem die Rege-\nlung des § 83b Abs. 2 Nr, 2 IRG beruht, ist nur von Aufenthalt oder Wohnsitz die Rede. \nUm dies zu bejahen, hat der Europäische Gerichtshof eine zeitliche Grenze von fünf Jah-\nren rechtmäßigen Aufenthalts als Indiz für eine hinreichende Integration in den Vollstre-\nckungsmitgliedstaat angenommen (EuGH, Urteile vom 05.09.2012, C-42111 - Lopes da \nSilva Jorge - NJW 2013, 141, und vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, \n283). Für die Frage der Gleichstellung mit einem eigenen Staatsangehörigen die bei Aus-\nländern mit Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Vollstreckungsmitgliedstaat durch Art. 4 Nr. \n\n- 13 - \n6 RbEuHb ermöglicht werden soll, kommt es in einer Gesamtwürdigung auf objektive Fak-\ntoren an, die die Situation der Person kennzeichnen und zu denen insbesondere die \nDauer, die Art und die Bedingungen des Aufenthalts der gesuchten Person sowie ihre \nfamiliären und wirtschaftlichen Bindungen gehören (EuGH NJW 2013, 141, 143). \nDer Verfolgte hält sich zwar offenbar seit Juli 2018 wiederkehrend über längere Zeit in \nBremerhaven auf, war hier jedoch zu keiner Zeit gemeldet und ist dies weiterhin nicht. \nAusweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 27.1 1.2024 ist er seit dem \n19.04.2023 durch die Staatsanwaltschaft Stade im Rahmen des Verfahrens 2530 Js \n14966/23 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Gegenstand des Verfahrens ist \neine angebliche Trunkenheit im Verkehr vom 10.12.2022. \nAuch unterhält er nach eigenen Angaben in Ungarn weiterhin eine Wohnung und ist \nin Ungarn seit 2018 immer wieder auch wegen dort begangener Taten verurteilt wor-\nden; was dafür spricht, dass er Deutschland nur als vorübergehenden Aufenthaltsort \nansieht. Der Verfolgte geht keiner legalen Beschäftigung nach und unterhält hier nach \neigenen Angaben lediglich Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin […..] und seiner \nSchwester' [….], die ebenfalls in Bremerhaven wohnen sollen. In Bremerhaven ist le-\ndiglich eine Person mit dem Namen […..] gemeldet. Ob es sich hierbei um die Schwes-\nter des Verfolgten handelt und der Verfolgte tatsächlich eine Beziehung zu dieser un-\nterhält, kann anhand des Melderegisters und der polizeilichen Auskunftssysteme nicht \nnachvollzogen werden. Die daraus ersichtlichen Daten geben keinen Hinweis auf eine \ngemeinsame Abstammung. Die benannte Lebensgefährtin [….] [ist] zwar in Bremer-\nhaven gemeldet, ist jedoch ebenfalls ungarische Staatsangehörige und ist nach den \nAngaben des Verfolgten ebenfalls Nutzerin der nach wie vor in Ungarn vorgehaltenen \nWohnung. Den Verfolgten hinsichtlich seiner Integration in die deutsche Gesellschaft \neinem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen, ist nach alldem fernliegend. Da-\nmit kommt es auf ein etwaiges schutzwürdiges Interesse der Verfolgten an der Straf-\nvollstreckung im Inland nicht mehr an.“ \nDiesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Die familiären Bindungen des \nVerfolgten in Deutschland sind nicht derart ausgeprägt, dass sie in der Gesamtschau der An-\nhaltspunkte für und gegen die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts des Verfolgten im \nInland zu einer anderen Beurteilung führen. \n \n[…..]","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-07-14/1-oaus-20-24","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-07-14/1-oaus-20-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363571","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.169234+00:00"}}