{"status":"available","doknr":"OLD363570","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-16","aktenzeichen":"1 Ws 63/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 63/25 \nzu: 80 StVK 326/25 - Landgericht Bremen \nzu: 810 JS 47297/22 - Staatsanwaltschaft Bremen \nB E S C H L U S S \nin der Strafvollstreckungssache \ngegen \n \nVerteidiger: \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Niehaus \nam 16. Juli 2025 beschlossen: \n1. Auf seinen Antrag vom 28.05.2025 und seine Kosten wird dem Verurteilten \ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde \ngegen \nden \nBeschluss \nder \nStrafkammer \n80 \n(Kleine \nStrafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen vom 19.05.2025 \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 28.05.2025 gegen den \nunter Ziffer 1. genannten Beschluss wird als unbegründet zurückgewiesen. \n3. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nGründe: \n \nI. \n\nMit Urteil vom 03.07.2023 - Az. 31 KLs 810 Js 47297/22 (5/23) - verhängte das Landgericht \nBremen gegen den Verurteilten im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Corona-Testzentrums \nwegen \nschweren \nBetruges \nin \n6 \nFällen \nund \nwegen \nversuchten \nBetruges \neine \nGesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und ordnete die Einziehung des Wertersatzes des Erlangten \nin Höhe von 1.196.106,70 € an. \nMit Schreiben seines Verteidigers vom 30.01.2025 beantragte der Verurteilte, die gegen ihn \nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit Erreichen des 2/3-Zeitpunktes zur Bewährung \nauszusetzen. Mit Erklärung vom 11.03.2025 stimmte der Verurteilte einer eventuell bedingten \nEntlassung zu. Auch die Justizvollzugsanstalt Bremen befürwortete mit Stellungnahme vom \n11.03.2025 die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2025 hingegen \ndie weitere Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe gemäß §§ 57 Abs. 1, Abs. 6 StGB \nanzuordnen. Zur Begründung führte sie an, dass gegen eine positive Sozialprognose spreche, \ndass der Verurteilte keine Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung zeige. Dies werde \ndadurch deutlich, dass er nicht an der Aufklärung des Verbleibs des Großteils der Taterträge \nmitwirke und sich dieser zu einem erheblichen Teil noch in seinem Zugriffsbereich befinde \nbeziehungsweise von dem Verurteilten beiseitegeschafft worden sei. Insgesamt habe der \nVerurteilte Bargeld in Höhe von 792.355,00 € von seinen Konten abgehoben, wobei deren \nVerbleib gänzlich ungeklärt sei. \nIn seiner Anhörung am 13.05.2025 gab der Verurteilte unter Verweis auf seine Einlassung im \nStrafverfahren an, er sei zehnmal im Urlaub gewesen und habe dort „in Saus und Braus\" \ngelebt. Zudem sei viel Geld in die Renovierung der Wohnung geflossen und er habe im Casino \ngespielt. Dort habe er bis zu 10.000,00 € pro Nacht ausgegeben. \nMit Beschluss vom 19.05.2025 lehnte das Landgericht Bremen die Aussetzung des nach \nVerbüßung von 2/3 der Strafe verbleibenden Restes der gegen den Verurteilten durch Urteil \ndes Landgerichts Bremen vom 03.07.2023 (31 KLs 810 Js 47297/22 (5/23)) verhängten \nGesamtfreiheitsstrafe ab. In den Gründen führte das Gericht an, dass selbst unter \nZugrundelegung der Einlassungen des Verurteilten der Verbleib von rund 400.000,00 € ungeklärt \nsei. Der Verurteilte komme seiner Aufklärungspflicht nicht nach. Er gebe weder an, ob und an wen \ner Geld übergeben habe oder inwieweit das abgehobene Bargeld vermögenssteigernd in seinem \nEigentum aufgefunden werden könne. Die Angaben des Verurteilten zum Verbleib des Bargeldes \nseien unzureichend und unbelegt, sodass die erforderliche Überzeugung vorliege, dass das Geld \nzumindest noch teilweise, ggf. durch Begünstigungen durch Dritte, zugunsten des Verurteilten zur \nVerfügung stehe. Die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Verurteilten zeige einen Mangel in der \nAuseinandersetzung mit dem von ihm verwirklichten Unrecht, was wesentlicher Bestandteil der \nStrafvollstreckung und Resozialisierung sei. Somit bestehe auch unter pflichtgemäßer Abwägung \n\nkein Raum für eine vorzeitige Haftentlassung im Wege der Reststrafenaussetzung. \nDer Beschluss ist dem Verurteilten sodann am 20.05.2025 zugestellt worden. \nMit Schreiben seines Verteidigers vom 28.05.2025 beantragte der Verurteilte zunächst die \nWiedereinsetzung in die sofortige Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen. \nZur Begründung führte er an, er habe bei seinem Verteidiger am 23.05.2025 und 26.05.2025 \nnachgefragt, ob die sofortige Beschwerde schon eingelegt worden sei. Nach der Rückkehr von einem \nHauptverhandlungstermin in Greifswald am 27.05.2025 sei dies bei seinem Verteidiger jedoch in \nVergessenheit geraten und er sei unmittelbar zu seinem Wohnort gefahren, ohne die sofortige \nBeschwerde abzufassen und zu versenden. \nZugleich legte der Verurteilte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein, die er damit begründete, \ndass es sich um eine reine Vermutung handele, dass die streitgegenständlichen Gelder noch \nvorhanden seien. Auch sei nicht lebensfern, dass es weitere Beteiligte gegeben habe, die \nmöglicherweise Gelder aus den Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung erlangt hätten. Es sei \nihm nicht zumutbar, diese Personen zu benennen. Der Verurteilte besitze keinerlei Verfügungsgewalt \nüber etwaige erlangte Gelder. \nAm 30.05.2025 waren 2/3 der verhängten Gesamtstrafe verbüßt. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen beantragte in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2025 \ndem Verurteilten Wiedereinsetzung in die versäumte Wochenfrist zu gewähren und im Übrigen \ndie sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. In der Sache führte Sie im \nWesentlichen aus, dass einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung bereits \nentgegenstehe, dass sich der Verurteilte zum Verbleib eines erheblichen Teils des aus den \nBetrugstaten stammenden Bargeldes nicht erklärt habe und damit davon auszugehen sei, \ndass er noch auf einen Teil davon selbst zugreifen könne. Zudem würde er mit jedem Zugriff \nauf das Geld den Boden des Rechts - beispielsweise durch Geldwäschedelikte - verlassen. \nAllein deshalb könne dem Verurteilten schon keine positive Sozialprognose gestellt werden. \nDarüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 6 StGB vor. \nDer Verurteilte nahm mit Schreiben seines Verteidigers vom 24.06.2025 Stellung und gab an, \ndass umfeld- und tatbedingt keine ordnungsgemäße Buchführung vorliege, die den Verbleib \neinzelner Posten und auch der Gelder in ihrer Gesamtheit erklären könne. Ein Teil der \nabgehobenen Gelder sei für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Testzentrums \naufgewandt worden. Dieser Testbetrieb habe - wie sich aus den Feststellungen des Tatgerichts \nergebe - auch in relevantem Umfang stattgefunden, was bedeute, dass auch Ausgaben für den \nBetrieb vorgenommen worden seien. Er habe keine versteckten Vermögenswerte und keinen \nZugriff mehr auf Gelder aus der Straftat. Der größte Teil sei in die Sanierung des Hauses \ngeflossen, der Rest sei für Lebenshaltungskosten, familiäre Verpflichtungen, Urlaube, \nGlücksspiele, \nSchulden, \npersönliche \nAusgaben \nund \nbetriebliche \nAufwendungen \nim \n\nZusammenhang mit den damaligen Testzentren (Testmaterialien und Verbrauchsmaterial) \nverbraucht worden. Den gesamten Geldfluss könne er in Ermangelung von Nachweisen und \nDokumentationen nicht mehr vollständig belegen. \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 28.05.2025 ist zwar zulässig, jedoch \nunbegründet und hat damit in der Sache keinen Erfolg. \n1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 28.05.2025 ist zulässig. \na) Die sofortige Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel (§ 454 Abs. 3 S. 1 StPO) und ist \nformgerecht eingelegt worden (§ 306 Abs. 1 StPO). \nb) Der Verurteilte hat die sofortige Beschwerde jedoch nicht fristwahrend nach § 311 Abs. 2 \nStPO eingelegt. \nGemäß § 311 Abs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Woche ab \nBekanntmachung der Entscheidung (§ 35 StPO) einzulegen. Entscheidungen, die in \nAbwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden durch Zustellung bekannt \ngemacht (§ 35 Abs. 2 StPO). Der Beschluss des Landgerichts Bremen von 19.05.2025 ist dem \nVerurteilten ausweislich der Zustellungsurkunde am 20.05.2025 in der Justizvollzugsanstalt \nBremen zugestellt worden. Fristbeginn war somit Dienstag, der 20.05.2025. \nDas Fristende fiel somit gemäß § 43 Abs. 1 StPO auf Dienstag, den 27.05.2025. Die sofortige \nBeschwerde des Verurteilten ist dem Landgericht Bremen indes erst nach Fristablauf am \n28.05.2025 übermittelt worden. \nc) Dem Verurteilten war jedoch gemäß § 44 S. 1 StPO die Wiedereinsetzung in die versäumte \nWochenfrist zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten ist statthaft (§ 44 S. \n1 StPO), form- und fristgerecht (§ 45 StPO) gestellt und somit zulässig. Er ist darüber hinaus \nbegründet. \nDer Verteidiger hat durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass den Verurteilten \nkein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 311 Abs. 2 StPO trifft. \nErteilt ein Angeklagter seinem Verteidiger den Auftrag, eine bestimmte Entscheidung \nanzufechten \nund \nbesteht \ner \ndarüber \nhinaus \nnach \nKenntnisnahme \nvon \nden \nEntscheidungsgründen dem Verteidiger gegenüber auf die Durchführung des Rechtsmittels, \nso darf er sich darauf verlassen, dass dieser die weiter erforderlich werdenden Schritte zur \nordnungsgemäßen Abwicklung des Rechtsmittels unternimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. \nFebruar 1989 - 4 StR 67/89, juris Rn. 1). Ein Fristversäumnis, das allein auf dem Verschulden \ndes Verteidigers beruht, wird dem Angeklagten nicht zugerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n25. Mai 1960 - 4 StR 193/60, juris Rn. 10; Beschluss vom 11. Januar 2016 - 1 StR 435/15, \njuris Rn. 7). Bei einer sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung des Restes einer \nFreiheitsstrafe zur Bewährung gelten bei Wiedereinsetzung die gleichen Maßstäbe wie bei \nRechtsbehelfen gegen den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom \n29. Mai 2024 - StB 28/24, juris Rn. 5). \nDer Verurteilte erteilte seinem Verteidiger den Auftrag, die sofortige Beschwerde gegen den \nBeschluss des Landgerichts Bremen vom 19.05.2025 einzulegen. Der Verteidiger versäumte es \ntrotz Nachfrage des Verurteilten vom 23.05.2025 und am 26.05.2025, die sofortige \nBeschwerde zu verfassen und an das Gericht zu übermitteln. Somit liegt das Fristversäumnis \nallein im Verantwortungsbereich des Verteidigers. Eine Zurechnung des Verschuldens erfolgt \nnicht. \n2. Der sofortigen Beschwerde des Verurteilten vom 28.05.2025 bleibt in der Sache jedoch der \nErfolg versagt. \nDer Senat gelangt bereits im Rahmen der gemäß § 57 Abs. 1 StGB anzustellenden \nGesamtwürdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass eine Erprobung, ob sich der \nVerurteilte auch außerhalb des Strafvollzuges straffrei führen werde, nicht verantwortet \nwerden kann. \nNach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen \nFreiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens \njedoch zwei Monate, verbüßt sind, die Entlassung unter Berücksichtigung der \nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die betroffene Person \neinwilligt. \nBei der Entscheidung darüber, ob eine Entlassung unter Berücksichtigung der \nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann, sind namentlich die \nPersönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei \neinem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine \nLebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu \nerwarten sind (§ 57 Abs. 1 S. 2 StGB). \nBei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist es demnach von dem Gewicht des bei einem \nRückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig, \nwelches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu verlangen \nist (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 03.11.2021 – 1 Ws 122/21, juris Rn. 9; Beschluss vom 28.04.2017 – 1 Ws \n46/17; Beschluss vom 23.05.2017 – 1 Ws 58/17). Maßgeblich ist, ob die Haftentlassung \nverantwortet werden kann. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden \n\nWirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten einerseits und \nden Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Es ist insoweit eine Abwägung \nzwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der \nAllgemeinheit geboten, wobei die Anforderungen an die Erfolgswahrscheinlichkeit der \nStrafaussetzung mit dem Gewicht des bei einem etwaigen Rückfall bedrohten Rechtsguts \nimmer höher werden (Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). In jedem Fall muss aber die \nWahrscheinlichkeit bestehen, dass der Verurteilte in Freiheit keine neuen Straftaten mehr \nbegeht; dass hierfür lediglich eine Chance besteht, reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung \ndes Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 23.05.2017 – 1 Ws \n58/17). Zweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungswagnisses wirken sich zu Lasten des \nVerurteilten aus (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.05.2016 – 1 Ws \n42/16, 1 Ws 43/16; LK/Hubrach, 13. Aufl., § 57 StGB Rn. 21). \nUnter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit kann die vorzeitige \nEntlassung des Verurteilten nach Abwägung aller Umstände indes nicht verantwortet werden. \nDabei hat der Senat nicht verkannt, dass sich der Verurteilte ausweislich der Stellungnahme \nder Justizvollzugsanstalt Bremen im Strafvollzug stets tadellos verhalten hat, er seinen \nVerpflichtungen selbstständig nachgekommen ist, er sich an Absprachen gehalten hat und zu \nkeinem Zeitpunkt disziplinarisch in Erscheinung getreten ist. Der Senat hat weiter in den Blick \ngenommen, dass sich der Verurteilte im offenen Vollzug unauffällig führte und für die Zeit nach \nseiner Entlassung sein sozialer Empfangsraum gesichert scheint. So sind sowohl die \nUnterkunft als auch eine Arbeitsstätte gesichert. Der Verurteilte ist seit 2023 verheiratet ist und \nerwartet mit seiner Ehefrau das erste gemeinsame Kind. \nWie vorstehend ausgeführt, muss nach ständiger Rechtsprechung des Senats in jedem Falle \ndie Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Verurteilte in Freiheit keine neuen Straftaten mehr \nbegeht. \nEs steht jedoch gerade zu erwarten, dass der Verurteilte auch nach Haftentlassung erneut \nstraffällig wird. Der Verurteilte hat bislang unzureichende - d.h. unplausible und nicht weiter \nsubstantiierte - Angaben zum Verbleib der Tatbeute gemacht. \nBereits im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB können die Gesichtspunkte, die die \nStrafvollstreckungskammer im Rahmen des § 57 Abs. 6 StGB aufgegriffen hat, Bedeutung \nerlangen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 16.03.1988 - 2 Ws 52/88; TK \n/Kinzig, 31. Aufl., § 57 StGB Rn. 20a). Durch die Regelung des § 57 Abs. 6 StGB wird die \nPrüfung, ob aufgrund des Verheimlichens der Tatbeute bereits eine positive Prognose nach § \n57 Abs. 1 StGB zu versagen ist, nicht obsolet. Umgekehrt besteht auch nicht die Gefahr des \nLeerlaufens des Regelungsgehalts des § 57 Abs. 6 StGB. Dafür spricht auch die \nGesetzesgenese, die im Falle des Verheimlichens der Tatbeute liegende Gefahr neuer Delikte \n\nbereits im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB vorweg zu prüfen, ohne stets auf die \nErmessensregelung des § 57 Abs. 6 StGB zurückzugreifen zu müssen (vgl. BT-Drs. 10/2720, \nS. 11). \n„(…) Vielmehr wird man die Aussetzung nur dann zu versagen haben, wenn feststeht, \ndass der Verurteilte die Befriedigung des Geschädigten — etwa durch Verheimlichung \nder Beute — vorsätzlich vereitelt oder erschwert. Auch in diesen Fällen wird der \nVerurteilte allerdings in der Regel zugleich eine schlechte Sozialprognose aufweisen, \ndie seiner bedingten Entlassung entgegensteht (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Immerhin \nsind gerade im Bereich der schweren Kriminalität Fälle denkbar, in denen der \nVerurteilte die Befriedigung des Geschädigten in erster Linie deshalb vereitelt, weil er \nRepressalien seiner Mittäter fürchtet. Hier mag die Sozialprognose des Verurteilten \nzwar an sich günstig sein, der Umstand aber, dass er die Schadenswiedergutmachung \nverhindert, sollte dennoch einer Aussetzung des Strafrestes entgegenstehen. Für \nderartige Fälle sieht der Entwurf eine Ergänzung des § 57 StGB vor.“ \nDies zeigt, dass auch für den Fall, dass trotz Verheimlichens der Tatbeute ausnahmsweise \neine günstige Prognose künftiger Straffreiheit gestellt werden kann und dem § 57 Abs. 6 StGB \n(§ 57 Abs. 5 StGB a.F.) Anwendungsfälle verbleiben. \nEs ist davon auszugehen, dass der Verurteilte von den erlangten Geldbeträgen nach wie vor \neinen erheblichen Teil in seinem Zugriff hält und diesen Umstand bewusst verheimlicht. \nEinem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, ist es \ngrundsätzlich zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute \nmitzuwirken (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2010 - 111-4 Ws 573/09, juris Rn. \n6). Unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib der Tatbeute macht ein Täter \nbereits dann, wenn er sein Wissen über Tatsachen nicht offenbart, die einen Zugriff auf die \nBeute ermöglichen oder erleichtern können (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die unzureichenden \noder falschen Angaben können in einem völligen Schweigen, im Vortäuschen des \nNichtwissens, in lückenhaften Angaben oder in erlogenen Hinweisen bestehen (vgl. TK/Kinzig, \n31. Aufl., § 57 StGB Rn. 20a). \nDer Verurteilte hat seine nicht näher aufgeschlüsselte Behauptung, er habe den von seinen \nKonten abgehobenen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 792.355,00 € in seiner Gesamtheit \nverbraucht, bereits nicht substantiiert dargelegt. Er behauptet, er habe keine versteckten \nVermögenswerte und keinen Zugriff mehr auf Gelder aus der Straftat. Der größte Teil des \nGeldes sei in die Sanierung des Hauses geflossen, der Rest sei für Lebenshaltungskosten, \nfamiliäre Verpflichtungen, Urlaube, Glücksspiele, Schulden, persönliche Ausgaben und \nbetriebliche \nAufwendungen \nim \nZusammenhang \nmit \nden \ndamaligen \nTestzentren \n(Testmaterialien und Verbrauchsmaterial) verbraucht worden. \n\nDass die Taterträge tatsächlich verbraucht worden sind, hat der Verurteilte gerade nicht \nsubstantiiert vorgetragen oder sonst plausibel dargestellt. Weder die Ausgaben für \nGlücksspiele noch die Luxusurlaube, Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen am Haus \nund Kosten für Lebenshaltung vermochte der Verurteilte hinreichend darzulegen oder gar \nnachzuweisen. Auch die tatsächlich angefallenen Betriebskosten für den Betrieb der Corona-\nTestzentren hat der Verurteilte in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht \nhinreichend dargelegt. \nIm Urteil des Landgerichts Bremen vom 03.07.2023 ist zudem festgestellt worden, dass ein \nSchaden in Höhe von 1.196.106,70 € entstanden ist. Selbst wenn zugunsten des Verurteilten \ndavon ausgegangen würde, dass davon etwa 400.000,00 € auf die Renovierung und \nSanierung seines Hauses entfallen wären, weitere 335.000,00 € durch Überweisung an die X-\nGmbH verbraucht worden wären und weitere 10.000,00 € für Reisen ausgegeben worden \nwären, bleibt der Verbleib eines Restbetrages von rund 450.000 € ungeklärt. Der Verurteilte \nbemüht sich auch nicht hinreichend, den Verbleib dieser Gelder aufzuklären. Er macht nicht \neinmal Angaben dazu, wann und an wen er Teile des abgehobenen Bargeldes übergeben hat. \nDarüber hinaus erscheint es - wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat - zum \neinen inkonsistent, dass der Verurteilte sämtliche Luxusurlaube in bar bezahlt habe und den \nrestlichen Anteil des Geldes im Casino verspielt habe, ohne unter einer Spielsucht zu leiden. \nZum anderen ist auch nicht nachvollziehbar, dass darüber im Übrigen keine Belege ausgestellt \nwurden oder sonstige Nachweise zur Verfügung stünden. \nHinzukommt, dass die umfangreichen Barabhebungen (etwa am 07.04.2022: 113.000 €; \n19.04.2022: 240.000 €) bereits dafürsprechen, dass große Summen des Tatertrages hier dem \nZugriff staatlicher Stellen entzogen werden sollten. Dass der Verurteilte die Summen \nanschließend zu Hause verwahrt hat und hiervon seinen angeblich verschwenderischen \nLebensstil sukzessive finanziert haben will, erscheint angesichts der hohen in Rede stehenden \nSummen lebensfremd. Auch die seitens des Verurteilten - nicht näher dargelegte \nGeschäftsbeziehung zur X-GmbH in Berlin, an die ebenfalls große Summen in kurzer Zeit \nüberwiesen wurden (06.04.2023: 93.319,80 €; 13.04.2023: zwei Überweisungen zu je \n49.801,50 €) - spricht für ein Beiseiteschaffen des durch die Taten Erlangten. \nDas Landgericht durfte somit davon ausgehen, dass zumindest ein Teil der Taterträge noch \nvorhanden ist und seitens des Verurteilten eine Zugriffsmöglichkeit darauf besteht. Dabei \nhandelt es sich auch um mehr als eine bloße Mutmaßung des Gerichts. \nEs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte die Aufklärung des \nVerbleibs nur deswegen unzureichend fördert, weil er in diesem Falle ernsthaft Repressalien \nvon Dritten zu erwarten hätte. Insoweit sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch wurden sie \nglaubhaft und ohne Widersprüche dargetan. So ließ der Verurteilte über seinen Verteidiger in \n\nseinem Beschwerdevorbringen vortragen, es sei nicht lebensfern, dass es im vorliegenden \nFall weitere Beteiligte gegeben habe, die möglicherweise Gelder aus den hier \nstreitgegenständlichen Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigung erlangt hätten, wobei die \nOffenlegung dem Verurteilten nicht zumutbar wäre. Dies entbehrt jedenfalls tragfähigen \nAnknüpfungstatsachen. Der Verurteilte trägt in seiner persönlichen Stellungnahme vom \n23.06.2025 gerade nicht vor, dass Dritte - die Tatsache ohne Namen zu nennen wäre überdies \nohne jede Gefahr zumutbar - Teile der Tatbeute erhalten hätten, was bereits im Widerspruch \nzu der über seinen Verteidiger eingereichten Erklärung steht. \nUnter diesen Umständen lässt sich für den Verurteilten kaum eine positive Sozialprognose \nstellen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu im Rahmen ihrer Stellungnahme in rechtlicher \nHinsicht ausgeführt: \n„Der Umstand, dass aufgrund der von der Kammer dargelegten Gründe von einer \nZugriffsmöglichkeit des Verurteilten auf das aus den verfahrensgegenständlichen \nTaten herrührende Bargelde auszugehen ist, steht der Annahme einer positiven \nLegalprognose trotz des beanstandungsfreien Vollzugsverlaufs und der ansonsten \ngünstigen Lebensverhältnisse des Verurteilten entgegen. Es ist unter diesen \nVoraussetzungen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte künftig straffrei leben wird. Im \nGegenteil: Wer sich – wie der Verurteilte – die Früchte seiner Tat für die Zeit nach der \nVerbüßung der Strafe sichern will, wird beim späteren Umgang mit diesen zwangsläufig \nerneut den Boden des Rechts verlassen (vgl. OLG Hamburg, NStZ 1988, 274, beck-\nonline). Im konkreten Fall besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der \nVerurteilte durch das Inverkehrbringen der inkriminierten Bargeldbeträge nach der \nHaftentlassung jeweils den Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB \nverwirklichen wird, die im Fall des Verurteilten als sog. Eigengeldwäsche im Sinne des \n§ 261 Abs. 7 StGB strafbar ist.“ \nDem tritt der Senat nach eigener Prüfung bei und fügt ergänzend hinzu, dass neben den \nbefürchteten Geldwäschedelikten auch die Gefahr besteht, dass der Verurteilte den \nSteuerbehörden den Besitz des Geldes verschweigen müsste. Damit ist aber von ihm nicht \nnur \nein \nlediglich \nzivilrechtswidriges \nVerhalten, \nvielmehr \nsind \nweitere \nstrafbare \nVerhaltensweisen zu erwarten, mag er auch im übrigen keine neuen Vermögensdelikte \nbegehen (vgl. auch Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O.). Mangels günstiger Legalprognose \nwar die Aussetzung der Reststrafe somit zu versagen. \n3. Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt der Verurteilte nach § 473 Abs. \n7 StPO. Die Kostenentscheidung bezüglich der sofortigen Beschwerde beruht auf § 473 Abs. \n1 S. 1 StPO. \n\n \n \ngez. Kelle \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. 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