{"status":"available","doknr":"OLD363569","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-09-09","aktenzeichen":"5 WF 54/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nBeschluss \n \n5 WF 54/25 \n───────────────────── \n71 F 2392/24 AD \nAmtsgericht Bremen \n \n \n \n \n \nIn der Adoptionssache betreffend \n1. X., \n \n \n- Anzunehmender und Beschwerdeführer - \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt \n \n2. Y, \nVERSTORBEN, \n \n- Annehmende - \n \n \n \nhat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 5. Zivilsenat – durch die Vorsitzende \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer, die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und \nden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 9.9.2025 beschlossen: \nDie Beschwerde des Anzunehmenden gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 16.6.2025 (dort Ziff. III. des Tenors) vorgenommene \nFestsetzung des Verfahrenswerts wird zurückgewiesen. \nDie Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 \nFamGKG). \n \n \n\nSeite 2/5 \nGründe: \nI. \nDer 1960 geborene Anzunehmende und seine 1942 geborene und zwischenzeitlich \nverstorbene Tante, die Annehmende, haben am 25.6.2024 beim Familiengericht einen am \n19.6.2024 notariell beurkundeten Antrag auf Annahme als Kind eingereicht. Mit Beschluss \nvom 16.6.2025 hat das Familiengericht den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Dabei hat \nes (Ziffer III. des Tenors) den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 375.000 € festgesetzt. \nAls Grundlage dieser Wertfestsetzung hat es 25% des von dem beurkundenden Notar mit \n1.500.000 € angegebenen Vermögens der Annehmenden gewählt. \nMit seiner Beschwerde vom 7.7.2025 wendet sich der Anzunehmende gegen die \nFestsetzung des Verfahrenswerts auf 375.000 €. Er beantragt, den Wert auf 75.000 € \nfestzusetzen. Hierzu macht er geltend, die Wertfestsetzung mit 25% des Vermögens der \nAnnehmenden sei nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung überholt. \nDer Wert sei auf lediglich 5% des Vermögens festzusetzen. Hierfür sprächen auch die \ngesetzlichen Regelungen in § 42 Abs. Abs. 2 FamGKG. \nMit Nichtabhilfebeschluss vom 14.8.2025 hat das Familiengericht die Sache dem \nBeschwerdegericht vorgelegt. Dessen originär zuständiger Einzelrichter hat das \nBeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 9.9.2025 dem Senat übertragen. \nII. \nDie gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde \ndes Anzunehmenden ist unbegründet. \nEine besondere Wertvorschrift für Adoptionssachen existiert im FamGKG nicht. Anders als \nbei der Adoption Minderjähriger, bei der keine Gerichtsgebühr erhoben wird (vgl. KV \nFamGKG Hauptabschnitt 3., Abschnitt 2., Vorbemerkung 1.3.2 Abs. 1 Nr. 2), ist daher bei \nder hier in Rede stehenden Annahme eines Volljährigen für die Wertbestimmung auf die \nVorschrift des § 42 FamGKG zurückzugreifen. Weil es sich bei der Adoption um eine \nnichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt, gilt vorrangig dessen Absatz 2. Danach \nist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, \ninsbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und \nEinkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch \nnicht über 500.000 €. Nur dann, wenn für eine entsprechende Wertbestimmung keine \ngenügenden Anhaltspunkte vorliegen, ist nach Absatz 3 der Vorschrift von einem Wert von \n5.000 € auszugehen. Dieser Auffangwert scheidet hier allerdings aus, weil jedenfalls die \n\nSeite 3/5 \nVermögensverhältnisse der Annehmenden bekannt sind. Auf sie hat das Familiengericht \nbei der Wertfestsetzung zu Recht abgestellt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass das \nFamiliengericht den Verfahrenswert hier mit 25% des Vermögens der Annehmenden von \n1.500.000 € festgesetzt hat. \nZum einen stellt sich dieses Vorgehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers \nim Vergleich mit der veröffentlichten einschlägigen Rechtsprechung keineswegs als \nexotisch dar. So ist etwa nach Auffassung des OLG Brandenburg (FamRZ 2025, 777, 780) \nder Verfahrenswert regelmäßig mit 30% des gemeinsamen Vermögens des \nAnzunehmenden und des Annehmenden anzusetzen. Auch das OLG Bamberg (FamRZ \n2024, 1564) meint, als Anhaltspunkt für die Wertbemessung könne ein Teilwert von ca. \n30 % des Vermögens des Annehmenden regelmäßig zugrunde gelegt und bei guten \nEinkommensverhältnissen angemessen erhöht werden. Wegen der besonderen \nBedeutung einer Volljährigenadoption hält das OLG Braunschweig (FamRZ 2021, 1233) \neinen Verfahrenswert in Höhe von 25 bis 50% des Reinvermögens der Annehmenden für \ngerechtfertigt. Nach Ansicht des OLG Hamm (FamRZ 2019, 304) kann sogar ein \nVerfahrenswert von 30 bis 50% des Reinvermögens der Annehmenden gerechtfertigt sein \n(ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.3.2024 – 18 UF 26/23, BeckRS 2024, 46388 Rn. 30). \nAuch in der Literatur trifft eine Verfahrenswertfestsetzung in der Höhe von 25 bis 50% des \nReinvermögens auf breite Zustimmung (vgl. etwa Baronin von König/Horsky/Bischof, \nKosten in Familiensachen, 3. Aufl., Rn. 94; Schneider/Dürbeck, Gebühren in \nFamiliensachen, 2. Aufl., § 15 Rn. 74; Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, \nWerkstand: 46. EL Januar 2025, Teil R Rn. 132; Erman/Teklote, BGB, 17. Aufl., \nVorbemerkung vor § 1741 Rn. 12; Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl., § 186 Rn. 42). Dies \nzeigt, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels angeführte \nAuffassung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2025, 133 (Ls.) = NJOZ 2024, 1147) nicht als \nherrschende Ansicht betrachtet werden kann. Unabhängig davon übersieht der \nBeschwerdeführer, dass das OLG Karlsruhe – anders als im vorliegenden Fall das \nFamiliengericht – nicht allein auf das Vermögen des Annehmenden, sondern auf das \nzusammengerechnete Vermögen des Anzunehmenden, zu dessen Höhe hier im Übrigen \nkeine Erkenntnisse vorliegen, und des Annehmenden abstellt. \nZum anderen hat das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend darauf \nhingewiesen, dass die der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zugrundeliegende \nArgumentation nicht überzeugt. \nDiese geht im Wesentlichen dahin (NJOZ 2024, 1147, 1148 f., Rn. 19 f.; ebenso OLG \nKarlsruhe FamRZ 2024, 385; OLG Karlsruhe FamRZ 2022, 722), dass die Bedeutung der \nAngelegenheit keinen höheren Prozentsatz als 5 % rechtfertige. Denn in der Sache \n\nSeite 4/5 \nbeschäftige sich das Gericht bei der Volljährigenadoption mit nicht vermögensrechtlichen \nAspekten. Etwaige wirtschaftliche Folgen der Adoption, die im Einzelfall durchaus eine \nerhebliche Rolle spielen könnten, seien für die Sachentscheidung nicht von Bedeutung. \nVielmehr prüfe das Gericht, inwieweit ein Näheverhältnis zwischen den Beteiligten \nentstanden ist, das dem von Eltern und ihren leiblichen Kindern gleicht. Die Frage der \nQualität der Beziehung zwischen Eltern und Kindern sei auch bei den Kindschaftssachen \nzu prüfen. Für diese sehe der Gesetzgeber einen Verfahrenswert in Höhe von 4.000 € als \nangemessen an. Für die inhaltlich ebenfalls nahestehenden und statusbezogenen \nAbstammungssachen gelte gem. § 47 FamGKG ein noch geringerer Wert von 2.000 €. Ein \nhöherer Prozentsatz als 5% ergebe sich auch nicht daraus, dass § 42 Abs. 2 FamGKG die \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse als Kriterium für die Wertfestsetzung anführe. \nDer Gesetzgeber habe sich bei Aufnahme dieses Kriteriums – wie bei den Ehesachen – \nvon der sozialpolitischen Erwägung leiten lassen, dass vermögende Beteiligte mehr \nbezahlen \nsollen \nals \nnichtvermögende. \nDementsprechend \nwürden \ndie \nVermögensverhältnisse von der Rechtsprechung bei der Volljährigenadoption überwiegend \ndurch Ansatz eines Prozentsatzes des Vermögens und nicht etwa durch die aufgrund der \nAdoption entstehenden konkreten Steuervorteile erfasst. In Ehesachen, die im Falle einer \nScheidung die erbrechtliche Stellung wie bei der Volljährigenadoption veränderten, sei \nüberwiegend anerkannt, dass neben dem Einkommen das (um Freibeträge bereinigte) \nVermögen mit einem Prozentsatz von 5 % anzusetzen ist. Diese Wertung sei auch für die \nBewertung von Volljährigenadoptionen heranzuziehen. Es sei nicht angemessen, die \nVolljährigenadoption gegenüber der Auflösung der in jeder Hinsicht weit engeren \nVerbindung zweier Ehegatten mit einem höheren Prozentsatz des Vermögens zu \nbewerten. \nDem ist mit dem Familiengericht (ebenso bereits Keuter, NZFam 2022, 229) \nentgegenzuhalten, dass Sinn und Zweck der Volljährigenadoption dem Gesetzgeber \nbereits bei der Schaffung des § 42 Abs. 2 FamGKG bekannt waren. Dass der Schwerpunkt \nder Volljährigenadoption im nichtvermögensrechtlichen Bereich liegt, hat den Gesetzgeber \naber weder daran gehindert, Einkommen und Vermögen als wesentliche Faktoren der \nWertbemessung festzuschreiben, noch daran, (allzu) hohe Verfahrenswerte bei \nentsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszuschließen, wie sich aus \nder Deckelung des Verfahrenswertes bei 500.000 € ergibt. Der Vergleich zum \nScheidungsverfahren überzeugt zudem vor dem Hintergrund nicht, als dass der Umfang \nder Prüfung des Adoptionsgesuchs als Entscheidung im Einzelfall nicht mit einem \nScheidungsverfahren als Massengeschäft vergleichbar ist. \nDarüber hinaus wollte der Gesetzgeber mit § 42 Abs. 2 FamGKG eine Gebührenregelung \nschaffen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand des Gerichts und der für \n\nSeite 5/5 \ndie Beteiligten erheblichen Bedeutung des Verfahrens der Volljährigenadoption steht (vgl. \nBT-Drucks. 16/6308, S. 313). Diesem Umstand wird bei einer Berücksichtigung von \nlediglich 5% des Vermögens bei der Wertfestsetzung nicht hinreichend Rechnung \ngetragen. \nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass für die Notargebühren bei Beurkundung eines \nAntrags auf Annahme eines Volljährigen als Kind regelmäßig auf Basis des § 36 Abs. 2 \nGNotKG – bei Deckelung auf einen Höchstwert von sogar 1.000.000 € – ein Wert von 25 \nbis 50% des Reinvermögens angesetzt wird (vgl. Kaiser/Schnitzler/Schillig/Sanders/Dahm, \nBGB Familienrecht, 4. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 1741 – 1772 Rn. 57). Es ist nicht \neinzusehen (vgl. in diesem Sinne auch bereits Keuter, a. a. O.), dass die Justiz für ihre \nGebühren einen niedrigeren Wert ansetzen soll als der Notar. Insbesondere lässt sich dies \nnicht mit einem unterschiedlich hohen Aufwand oder einer unterschiedlichen Bedeutung \nder Tätigkeiten des Notars und des Familiengerichts für die Beteiligten rechtfertigen. \nDas Familiengericht bewegt sich mit seiner Wertfestsetzung im Rahmen des § 42 Abs. 2 \nFamGKG. Seine Heranziehung des Vermögens der Annehmenden bewegt sich dabei mit \n25% im unteren Bereich dessen, was in Rechtsprechung und Literatur zutreffend als \nangemessen betrachtet wird. Weitere Gesichtspunkte, die im Rahmen der gem. § 42 Abs. \n2 FamGKG nach billigem Ermessen vorzunehmenden Wertbestimmung im vorliegenden \nFall Bedeutung erlangen und ein Abweichen von der vom Familiengericht getroffenen \nEntscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vom Beschwerdeführer vorgebracht \nworden noch sonst ersichtlich. Eine Korrektur der angefochtenen Wertbestimmung durch \nden Senat ist bei dieser Sachlage nicht veranlasst. \nDr. Röfer \nVorsitzende Richterin am \nOberlandesgericht \nOtterstedt \nRichterin am \nOberlandesgericht \nHoffmann \nRichter am Oberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-09-09/5-wf-54-25","cited_norms":[{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":6},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-09-09/5-wf-54-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363569","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.110994+00:00"}}