{"status":"available","doknr":"OLD363568","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-09-12","aktenzeichen":"1 ORs 14/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 ORs 14/25 (2 SRs 15/25 GenStA) \n52 NBs 304 Js 64438/21 (36/24) (LG Bremen) \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \nin der Strafsache \ng e g e n \n \n \n \n \n…, \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt …, \n \nwegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels \nhat der 1. Strafsenat auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 01.04.2025 in der Sitzung vom 12.09.2025, an der teilgenommen \nhaben: \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger \nals Vorsitzender \nRichter am Landgericht Niehaus \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Hoffmann \nals Beisitzer \nStaatsanwalt … \nals Beamter der Generalstaatsanwaltschaft \n \n\n2 \nRechtsanwalt … \nals Verteidiger \nJustizbeschäftigter … \nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \nfür Recht erkannt: \nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen wird das Urteil der Strafkammer 52 des \nLandgerichts Bremen vom 01.04.2025 im Ausspruch über die Einziehung eines \nBetrages in Höhe von EUR 150.000,- aufgehoben. \nEs wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 440.000,- gegen den \nAngeklagten angeordnet. \nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen \nAuslagen. \nGründe \nI. \nMit Urteil vom 20.02.2024 verhängte das Amtsgericht Bremen gegen den Angeklagten wegen \nunerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je \nEUR 20,- und ordnete die Einziehung von EUR 440.000,- sowie im Einzelnen weiter \nbezeichneter sichergestellter Gegenstände gegen den Angeklagten an. Auf die Berufung des \nAngeklagten wurde mit Urteil der Strafkammer 52 des Landgerichts Bremen vom 01.04.2025 \ndas Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte nunmehr zu einer \nGeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 20,- verurteilt und die Einziehung von \nEUR 150.000,- sowie – unverändert – der im Einzelnen weiter bezeichneten sichergestellten \nGegenstände angeordnet wurde. \nNach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte in der Zeit vom 21.12.2020 \nbis zum 15.12.2021 in einem Nebenraum der Spielhalle „…\" in B. diverse sogenannte „Fun-\nGame-Automaten\" als Geldgewinnspielgeräte mit Glücksspielen i.S.d. § 284 StGB im \nbetriebsbereiten Zustand einem nicht geschlossenen Personenkreis zur Verfügung, wobei ihm \nbekannt war, dass diese Geräte gemäß § 6a SpielVO mangels PTB-Zulassung sowie mangels \nZulassungsfähigkeit nach § 13 SpielVO seit dem 01.01.2006 nicht mehr öffentlich aufgestellt \nund betrieben werden durften. Er handelte, um sich durch den langfristigen Betrieb der \nAutomaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, und \nwollte den Gewinn zur Tilgung seiner Schulden verwenden. Der Betrieb der Geräte war mit Hilfe \n\n3 \neines hinter dem Tresen stehenden Steuergerätes möglich und die Bespielung der illegalen \nAutomaten erfolgte dergestalt, dass der Spieler den Einsatz bei der Tresenkraft zahlte und diese \ndas Geld in das Steuergerät einführte. Dort wurde der Einsatz im Verhältnis 1 Cent zu einem \nPunkt umgewandelt und konnte dann auf den Wunschautomaten des Spielers übertragen \nwerden. Vom Spieler erzielte Gewinne wurden dann entweder aus der Kasse oder direkt aus \ndem Steuergerät entnommen und bar ausgezahlt. Die Spieleinsätze im Tatzeitraum beliefen \nsich nach den Feststellungen des Landgerichts auf mindestens EUR 440.000,- und der \nReinertrag des Angeklagten (Spieleinsätze abzüglich Auszahlungsbeträge) auf mindestens \nEUR 150.000,-. \nGegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Bremen mit Verfügung vom 02.04.2025, \neingegangen beim Landgericht am selben Tag, Revision ein. Die schriftlichen Urteilsgründe sind \nbei der Staatsanwaltschaft am 23.04.2025 eingegangen. Die Staatsanwaltschaft Bremen \nbegründete die eingelegte Revision mit Verfügung vom 28.04.2025, eingegangen beim \nLandgericht am 08.05.2025, und beschränkte in dieser Verfügung die Revision auf die \nEinziehungsanordnung in Höhe von EUR 150.000,- und rügte insoweit die Verletzung \nmateriellen Rechts. Die Begrenzung der Einziehungsanordnung auf den geschätzten Gewinn in \nHöhe von EUR 150.000,- anstelle der Spieleinsätze in Höhe von EUR 440.000,- stelle einen \nVerstoß gegen das im Rahmen der Einziehungsentscheidung zu beachtende sogenannte \nBruttoprinzip dar. Erfolgte Auszahlungen an die Spieler seien nicht von dem Erlangten, d.h. den \nSpieleinsätzen, abzuziehen, die Wertersatzeinziehung wäre daher in Höhe der geschätzten \nSpieleinsätze in Höhe von EUR 440.000,- anzuordnen gewesen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 30.06.2025 Stellung genommen und beantragt, \nauf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Bremen vom 01.04.2025 \nim Ausspruch über die Einziehung eines Betrages in Höhe von EUR 150.000,- aufzuheben und \ndie Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 440.000,- gegen den Angeklagten \nanzuordnen. \nDer Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsätzen vom 14.05.2025 und 30.07.2025 Stellung \ngenommen und darin die Auffassung vertreten, dass nicht der Gesamtbetrag der Spieleinsätze, \nsondern nur der nach Spielende verbleibende Verlust des Spielers als Taterlangtes \nanzunehmen sei, da bis dahin der Spieler selbst über seinen Spieleinsatz verfüge. Der Spieler \nalleine entscheide, ob und inwieweit er Spieleinsätze verspiele oder sich wieder auszahlen \nlasse. Es sei auch fehlerhaft, die Auszahlungen mit Spielgewinnen der Spieler gleichzusetzen, \nda das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob – und wenn ja inwieweit – es \nsich bei den festgestellten Auszahlungen um erzielte Spielgewinne handele, da nach den \nFeststellungen des Landgerichts jeder Spieler sich nach Belieben ein verbleibendes Guthaben \n\n4 \nhabe wieder auszahlen lassen können. In der mündlichen Revisionsverhandlung hat der \nVerteidiger beantragt, die Revision zurückzuweisen. \nII. \nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt \n(§ 341 StPO) und begründet (§§ 344, 345 StPO) worden. Die Revision ist auch begründet. Auf \ndie Revision der Staatsanwaltschaft Bremen war das angefochtene Urteil im Ausspruch über \ndie Einziehung eines Betrages in Höhe von EUR 150.000,- aufzuheben und die Einziehung von \nWertersatz in Höhe von EUR 440.000,- gegen den Angeklagten anzuordnen. Auf die allein \nerhobene Sachrüge zeigt das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler hinsichtlich der \nBestimmung des Wertes des Erlangten im Sinne der §§ 73 ff. StGB auf, da das Landgericht zu \nUnrecht nicht die gesamten Spieleinsätze im Tatzeitraum in Höhe von EUR 440.000,- als \nTaterlangtes im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB angesehen hat und stattdessen entgegen dem in \n§§ 73, 73d Abs. 1 S. 2 StGB zum Ausdruck kommenden Bruttoprinzip einen Abzug in Höhe der \nden Spielern wieder ausgezahlten Gelder vorgenommen hat, so dass es den nach § 73c S. 1 \nStGB einzuziehenden Wert des Erlangten in Höhe der dem Angeklagten verbliebenen \nEUR 150.000,- anstelle des Werts der gesamten Spieleinsätze in Höhe von EUR 440.000,- \nfestgesetzt hat. \n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde zulässigerweise im Rahmen des \nRechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Einziehung beschränkt. Eine solche Beschränkung \nauf einen Teil des Rechtsfolgenausspruchs ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom \n29.05.2008 – 3 StR 94/08, juris Rn. 1, NStZ-RR 2008, 275; Urteil vom 16.04.2024 – 1 StR \n204/23, juris Rn. 8, NZWiSt 2025, 29). Es liegt auch keine untrennbare Wechselwirkung \nzwischen der Einziehungsanordnung nach den §§ 73, 73c StGB und der verhängten \nFreiheitsstrafe vor: Die Einziehungsanordnung findet als präventive Maßnahme eigener Art \nkeine mildernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung (siehe BGH, Urteil vom 28.01.2015 \n– 5 StR 486/14, juris Rn. 6, NStZ-RR 2015, 281); auch das Landgericht hat im Urteil bei der \nkonkreten Strafzumessung die Einziehung nicht berücksichtigt. \n2. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass nach den §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die \nEinziehung des Wertes der Taterträge gegen den Angeklagten anzuordnen ist. Aufgrund der \nrechtskräftigen Feststellung der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels durch den \nAngeklagten in der Zeit vom 21.12.2020 bis zum 15.12.2021 unterliegen die hieraus vom \nAngeklagten erlangten Erträge der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB, wobei insbesondere \nnicht durch den § 286 StGB die Möglichkeit der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB beschränkt \nwird (allg. Auff., siehe LK/Krehl/Börner, 13. Aufl., § 286 StGB Rn. 5); mangels Auffindbarkeit der \nkonkret erlangten Gelder ist die Einziehung derselben nicht mehr möglich und daher ist nach \n\n5 \n§ 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten \nentspricht. \n3. Die angefochtene Entscheidung zeigt auch keine Rechtsfehler hinsichtlich der \nBeweiswürdigung zur Feststellung der Gesamtbeträge von Spieleinsätzen und dem \nAngeklagten verbliebener Gewinne auf, auf deren Grundlage das Landgericht die \nGesamtbeträge von Spieleinsätzen in Höhe von EUR 440.000,- und der dem Angeklagten \nverbliebenen Gewinne in Höhe von EUR 150.000,- festgestellt hat. Das Landgericht hat diese \nBeträge nach § 73d Abs. 2 StGB geschätzt und hierzu auf einer im Urteil angegebenen \nhinreichend sicheren Schätzungsgrundlage entschieden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom \n23.01.2019 – 3 StR 501/18, juris Rn. 6, NStZ-RR 2019, 142 m.w.N.). Es kann hierzu ergänzend \nauf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom \n30.06.2025 verwiesen werden, denen auch der Angeklagte nicht entgegengetreten ist. \n4. Als aus der Tat erlangter Geldbetrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind nicht lediglich die \ndem Angeklagten verbliebenen Gewinne i.H.v. EUR 150.000,- anzusehen, sondern der \nGesamtbetrag der Spieleinsätze im Tatzeitraum i.H.v. EUR 440.000,-. \na. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Sinne des § 73 \nAbs. 1 StGB aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der \nVerwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass \ner hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Dies ist der Fall, wenn der Täter oder \nTeilnehmer im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff \nauf den Vermögensgegenstand nehmen kann. Unerheblich ist bei der gebotenen \ngegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in \nwelchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene \n(Mit)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs \ndurch Mittelabflüsse gemindert wurde (siehe BGH, Urteil vom 15.07.2020 – 2 StR 46/20, juris \nRn. 14, NStZ 2021, 37; Beschluss vom 04.07.2024 – 5 StR 503/22, juris Rn. 3, NStZ-RR 2025, \n11). Dem liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, dass die Regelungen der Einziehung \ndem sogenannten Bruttoprinzip folgen sollen (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs \nzum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 05.09.2016, BT-\nDrucks. 18/9525, S. 62), wonach alle Vermögenswerte, die einem Tatbeteiligten aus der \nVerwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, in ihrer \nGesamtheit abzuschöpfen sind (siehe BGH, Urteil vom 16.04.2024 – 1 StR 204/23, juris Rn. 13, \nNZWiSt 2025, 29) und auch keine gewinnmindernden Abzüge vorzunehmen sind (siehe BGH, \nUrteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20, juris Rn. 124, BGHSt 66, 182). Dagegen unterliegen \nsolche Vermögenswerte nicht der Einziehung, an denen der Angeklagte schon keine eigene \nfaktische Verfügungsgewalt erlangt hat, sondern lediglich einen ganz kurzzeitigen \n\n6 \n„transitorischen“ Besitz zum Zweck der Weitergabe innehatte (siehe BGH, Beschluss vom \n10.01.2023 – 3 StR 343/22, juris Rn. 7, StV-S 2023, 162 m.w.N.). \nb. Inwieweit bei Fällen des verbotenen Glücksspiels der Gesamtbetrag der Spieleinsätze oder \nlediglich der dem Täter verbliebene Gewinn als aus der Tat erlangter Gegenstand anzusehen \nist, ist umstritten. \nTeils wird hierzu vertreten, dass lediglich der dem Täter verbliebene Gewinn der Einziehung \nunterliege (siehe so LG Kaiserslautern, Urteil vom 04.09.2024 – 2 KLs 6052 Js 7693/24, juris \nRn. 133, NZWiSt 2025, 362 m.zust. Anm. Bittmann; Odenthal, NStZ 2006, 14, 16 f.; ohne \nweitere Begründung auch Fischer/Lutz, 72. Aufl., § 73 StGB Rn. 21). Dies wird darauf gestützt, \ndass die Erzielung von Einnahmen aus unerlaubtem Glücksspiel untrennbar mit der \nAusschüttung der Spielgewinne verknüpft sei und erst die Differenz zwischen den von den \nSpielern getätigten Einsätzen und den an sie wieder ausgeschütteten Gewinnen den Vorteil des \nTäters ausmache, den er aus der unerlaubten Veranstaltung des Glücksspieles erlange (so \nnoch zu § 73 StGB a.F. Odenthal, a.a.O.; ebenso zu § 73 StGB n.F. Bittmann, NZWiSt 2025, \n362, 363). \nNach der Gegenauffassung soll dagegen im Hinblick auf die Geltung des Bruttoprinzips bei der \nEinziehung der Gesamtbetrag der Spieleinsätze der Einziehung unterliegen, ohne dass zu \nberücksichtigen wäre, ob und in welchem zeitlichen Zusammenhang dieser beim Täter oder \nTeilnehmer eingetretene Vermögenszuwachs durch eine Ausschüttung von Spielgewinnen \nwieder gemindert wurde (so BayObLG, Beschluss vom 03.02.2025 – 206 StRR 308/24, juris \nRn. 38 f.). \nc. Bei unerlaubten Glücksspielen, bei denen – wie im vorliegenden Fall – dem Täter als \nVeranstalter vor Spielbeginn die Spieleinsätze eingezahlt werden, ist der zweitgenannten \nAuffassung zu folgen, wonach der Gesamtbetrag der Spieleinsätze und nicht nur ein dem Täter \nverbleibender Gewinn als aus der Tat erlangter Gegenstand im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB \nanzusehen ist. \nDurch Einzahlung des Spieleinsatzes – im vorliegenden Fall durch die Zahlung des Einsatzes \ndurch den Spieler bei der Tresenkraft, die dann das Geld in das Steuergerät einführte, wo es im \nVerhältnis 1 Cent zu einem Punkt umgewandelt und dann auf den Wunschautomaten des \nSpielers übertragen wurde – ist nach den Kriterien aus der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs vom Angeklagten dieser Vermögenswert im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB \naus der Tat erlangt worden, da er über diesen Einsatz die tatsächliche Verfügungsgewalt \nausüben konnte. Den Spielern war ab dem Moment der Einzahlung des Spieleinsatzes ein \nZugriff hierauf ohne Mitwirkung des Angeklagten bzw. der Tresenkraft nicht mehr möglich; \n\n7 \nAuszahlungen erfolgten unter deren Mitwirkung durch Entnahme aus der Kasse oder dem \nSteuergerät und waren nicht etwa allein durch Betätigung eines Auszahlungsknopfes durch den \nSpieler zu bewirken. Dieser Auslegung des Begriffs des Erlangten steht auch nicht entgegen, \ndass nach der Konzeption des unerlaubten Glücksspiels nach dem Spielende ein etwaiger \nGewinn des jeweiligen Spielers diesem auszuzahlen war; dies lässt vielmehr die mit der \nEinzahlung nach den vorstehenden Ausführungen begründete Verfügungsgewalt des \nAngeklagten an den Spieleinsätzen unberührt. Auszahlungen an den Spieler erfolgten bereits \nnicht unmittelbar aus dem von diesem übergebenen Bargeld, sondern nach den Feststellungen \ndes Landgerichts aus der Kasse bzw. aus dem Geld im Steuergerät, in das sämtliche \nEinzahlungen erfolgten, d.h. wo das Geld mit anderen Einsätzen vermengt wurde. Zudem \nhandelte es sich bei der späteren Auszahlung von Gewinnen entsprechend der Konzeption des \nunerlaubten Glücksspiels lediglich um eine bloße Erwartung des Spielers, die nicht allein von \nseiner Entscheidung abhing, sondern einer Mitwirkung des Angeklagten bzw. der Tresenkraft \nbedurfte, zumal es sich hierbei nicht um eine einklagbare Verbindlichkeit handelte: Vielmehr \nwaren die Verträge über die Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel nichtig nach den §§ 284, \n285 StGB, 134 BGB, so dass kein Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen bestand; auch ein \nAnspruch auf Rückzahlung der gezahlten Einsätze bestand nach § 817 S. 2 BGB nicht. Die \nErstreckung der Einziehung nach § 73 S. 1 StGB auf den Gesamtbetrag der von den Spielern \neingezahlten Einsätze entspricht zudem dem Gedanken der vollständigen Abschöpfung der \nvom Täter erlangten Vermögenswerte nach dem Grundgedanken des Bruttoprinzips; unter \nBerücksichtigung des Präventionszwecks der Einziehung ist diese gerade nicht auf die \nAbschöpfung des Netto-Tatgewinns des Täters zu beschränken, da ansonsten die Tatbegehung \nunter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos wäre (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2015 \n– 3 StR 157/15, juris Rn. 12, NStZ-RR 2015, 310). \nDie Aufwendungen für Auszahlungen an Spieler im Fall des unerlaubten Glücksspiels sind damit \nähnlich wie Aufwendungen für den Erwerb von verkauften Betäubungsmitteln im Fall \nunerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln (hierzu BGH, Urteil vom 07.03.2019 – 5 StR \n569/18, juris Rn. 9, NStZ 2019, 272 m.w.N.) wirtschaftlich betrachtet als Aufwendungen des \nTäters anzusehen, die zur Erzielung der erstrebten Einnahmen erforderlich sind und die daher \nnicht von den erlangten Gewinnen abzuziehen sind (so auch BayObLG, a.a.O.). Dagegen ist \nentgegen der Auffassung der Verteidigung nicht anzunehmen, dass an die Spieler ausgekehrte \nAuszahlungen letztlich wie vom Täter herausgegebenes Wechselgeld zu behandeln und damit \nnicht als Bestandteil des Erlangten anzusehen wären: Nach der hier maßgeblichen \ntatsächlichen Betrachtungsweise liegt bei der Herausgabe von Wechselgeld bei Bargeschäften \nüber Betäubungsmittel bzw. bei anderen strafbaren Geschäften vor den Augen des Täters und \ndes Beteiligten in der Regel gerade noch keine eigene Verfügungsgewalt des Täters über den \nGesamtbetrag des vom Beteiligten hingegebenen Geldes vor. Dies unterscheidet sich von der \n\n8 \nvorliegenden Konstellation, in der die Spieleinsätze mit der Einzahlung in das Steuergerät \ninsgesamt in die Verfügungsgewalt des Angeklagten gelangten und ein Rückzahlungsanspruch \nder Spieler hinsichtlich ihrer Leistungen auf den Glücksspielvertrag nicht bestand. Es kommt \ndaher auch nicht darauf an, wie die Verteidigung weiter geltend macht, ob Auszahlungen auf \nGewinne der Spieler oder auf nicht verbrauchte Guthaben in den jeweiligen Spielgeräten \nerfolgten: In beiden Fällen war zunächst der Gesamtbetrag der Einsätze in die \nVerfügungsgewalt des Angeklagten gelangt und auch eine Rückzahlung aus nicht verbrauchten \nGuthaben konnte nach den Feststellungen des Landgerichts zur Vornahme von Auszahlungen \nan die Spieler nur mithilfe der Tresenkraft bzw. des Angeklagten erfolgen. \n5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch, dass aufgrund des § 73d Abs. 1 S. 2 StGB \ndie an die Spieler erfolgten Auszahlungen nicht nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB vom Betrag des \nErlangten in Abzug zu bringen sind. Nach § 73d Abs. 1 S. 2 StGB sind solche Aufwendungen \ndes Täters nicht bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten abzuziehen, die für die \nBegehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt wurden. \nAuszahlungen an die Spieler sind, wie bereits ausgeführt wurde, vom Angeklagten für die \nBegehung der Tat aufgewendet worden, da ohne die Inaussichtstellung von Gewinnchancen \nund späteren Auszahlungen eine Tatbegehung nicht möglich gewesen wäre; entsprechend dem \nauch in § 73d Abs. 1 S. 2 StGB zum Ausdruck kommenden Bruttoprinzip (dazu Begr. Reg.-\nEntw., BT-Drucks. 18/9525, S. 68 f.) sind diese Auszahlungen daher nicht vom Wert des \nErlangten abzuziehen, da es sich hier um für die Begehung der Straftat aufgewendete Gelder \nhandelte. \nDiese Auslegung begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf eine zu weitgehende \nReichweite der Einziehung, wenn erfolgte Auszahlungen an die Spieler nicht berücksichtigt \nwerden: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausdrücklich festgestellt, dass der den \n§§ 73 ff. StGB innewohnende weitgehende Verzicht auf eine Prüfung der Entreicherung des \nEinziehungsbetroffenen \nsowie \nauf \neine \netwaige \nUnbilligkeit \nder \nEinziehung \nim \nErkenntnisverfahren \ndurch \ndie \nNachholung \nder \nentsprechenden \nPrüfung \nim \nVollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 StPO hinreichend kompensiert wird (siehe \nBVerfG, Beschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19, juris Rn. 121, BVerfGE 156, 354). \n6. Nach den vorstehenden Ausführungen ist daher die angefochtene Entscheidung nach § 353 \nAbs. 1 StPO im Ausspruch über die Wertersatzeinziehung aufzuheben; die Anordnung der \nEinziehung eines Wertersatzes in Höhe von EUR 440.000,- kann in entsprechender \nAnwendung des § 354 StPO durch den Senat als Revisionsgericht selbst erfolgen (vgl. BGH, \nUrteil vom 28.08.2018 – 1 StR 103/18, juris Rn. 8, NStZ-RR 2018, 335; Beschluss vom \n24.06.2020 – 3 StR 100/20, juris Rn. 3, wistra 2020, 416), da die Regelungen der §§ 73 Abs. 1, \n73c StGB die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als zwingende \n\n9 \nRechtsfolge vorsehen und der Senat diese Entscheidung auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei \ngetroffenen Feststellungen des Landgerichts treffen kann. \n7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Niehaus \n \ngez. Dr. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-09-12/1-ors-14-25","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459g","ref_norm":"459g","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-09-12/1-ors-14-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363568","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.083157+00:00"}}