{"status":"available","doknr":"OLD363567","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-11-19","aktenzeichen":"1 W 58/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nBeschluss \n \n1 W 58/25 \n───────────────────── \n4 C 469/25 \nAmtsgericht Bremen \n \n \n \n \n \nIn der Beschwerdesache \n… \n \n \n- Klägerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \ngegen \n \n… \n \n \n- Beklagte - \n \nProzessbevollmächtigter … \n \nhat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Böger am 19.11.2025 beschlossen: \nDer Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 05.11.2025 wird aufgehoben und dem \nAmtsgericht Bremerhaven wird aufgegeben, im Wege der Rechtshilfe die Zeugen … \ngemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 03.11.2025 zu vernehmen. \nGründe \nI. \nMit Beschluss vom 03.11.2025 hat das Amtsgericht Bremen das Amtsgericht Bremerhaven \nersucht, die in Bremerhaven wohnhaften Zeugen … im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen. \nDas Amtsgericht Bremerhaven hat mit Beschluss vom 05.11.2025 den Antrag auf Durchführung \nder Vernehmung der Zeugen im Wege der Rechtshilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die \nVoraussetzungen des § 375 ZPO nicht vorlägen, da die Entfernung zwischen den \nAmtsgerichten Bremen und Bremerhaven weniger als 70 Kilometer betragen würde und eine \n\nSeite 2/3 \nmit der Anreise verbundene besondere Erschwernis für die Zeugen der Akte nicht zu \nentnehmen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Zeit- und Kostenaufwand einer \nVernehmung in Bremen außer Verhältnis zur Bedeutung der Aussage stünde und dass auch \neine Video-Vernehmung nicht ausreichend wäre. \nMit Verfügung vom 07.11.2025 hat das Amtsgericht Bremen das Verfahren dem Senat zur \nEntscheidung gemäß § 159 Abs. 1 GVG vorgelegt. \nII. \nDie zulässige Beschwerde des Amtsgerichts Bremen ist begründet. \n1. Die Beschwerde ist nach § 159 GVG zulässig. Nach § 159 Abs. 1 S. 1 GVG entscheidet über \ndie Beschwerde gegen die Ablehnung eines Ersuchens um Rechtshilfe das Oberlandesgericht, \nzu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Damit ist das Hanseatische Oberlandesgericht \nin Bremen zur Entscheidung befugt. \nDas Amtsgericht Bremen ist als ersuchendes Gericht, dessen Antrag auf Rechtshilfe vom \nersuchten Gericht abgelehnt wurde, nach § 159 Abs. 2 GVG antragsbefugt. \n2. Die Beschwerde ist auch begründet. \nDas Amtsgericht Bremerhaven ist nach den §§ 156, 157 GVG verpflichtet, dem \nRechtshilfeersuchen \ndes \nAmtsgerichts \nBremen \num \nVernehmung \nder \nZeugen \n… \nnachzukommen. \nDas Amtsgericht Bremerhaven durfte insbesondere auch nach § 158 Abs. 1 GVG nicht das \nErsuchen ablehnen. Auch ein Fall des § 158 Abs. 2 S. 1 GVG, wonach das Ersuchen eines \nnicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts abzulehnen ist, wenn die vorzunehmende Handlung \nnach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist, liegt nicht vor. Diese Ausnahmevorschrift \nist eng auszulegen und ein Rechtshilfeersuchen darf nur abgelehnt werden, wenn die von dem \nersuchten Gericht vorzunehmende Amtshandlung schlechthin unzulässig ist (siehe BGH, \nBeschluss vom 31.05.1990 – III ZB 52/89, juris Rn. 11, NJW 1990, 2936; Hanseatisches OLG \nin Bremen, Beschluss vom 07.06.2023 – 4 AR 4/23, juris Rn. 10, NJW-RR 2023, 1106 m.w.N.). \nDamit kann das Rechtshilfeersuchen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass aus \nSicht des Amtsgerichts Bremerhaven die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme durch den \nersuchten Richter nach § 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gegeben seien. Bei der \nZeugenvernehmung handelt es sich um keine schlechthin unzulässige Tätigkeit für das \nersuchte Gericht; das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO \nist vom ersuchten Gericht nicht zu prüfen (so auch BAG, Beschluss vom 23.01.2001 – 10 AS \n1/01, juris Rn. 26, NJW 2001, 2196). Dass das Rechtshilfeersuchen wegen Willkür oder \noffensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit unwirksam wäre, ist nicht ersichtlich, zumal auch das \nersuchende Gericht in seiner Vorlageverfügung sich mit den tragenden Erwägungen des \nangefochtenen Beschlusses auseinandergesetzt hat und auch sonst bereits nichts dazu geltend \ngemacht wird, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung und die Frage der \nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen eine Vernehmung durch das Prozessgericht \n\nSeite 3/3 \ngebieten würde (siehe dazu OLG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2008 – 4 SmA 14/08, juris \nRn. 10 ff., MDR 2008, 819). \ngez. Dr. Böger \nRichter am Oberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-11-19/1-w-58-25","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 375","ref_norm":"375","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-11-19/1-w-58-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363567","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.061080+00:00"}}