{"status":"available","doknr":"OLD363566","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-12-18","aktenzeichen":"2 U 96/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \n2 U 96/22 \n───────────────────── \n6 O 1093/20 \nLandgericht Bremen \n \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \nX \n \n \n- Kläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \n1. \nY \n \n2. \nZ \n \n \n- Beklagte - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1.: \n \nProzessbevollmächtigte zu 2.: \n \n \nhat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 2. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandesgericht Martin und \nden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer auf die mündliche Verhandlung vom 06.11.2025 \nfür Recht erkannt: \nI. \nAuf die Berufung des Klägers hin wird das am 13.06.2022 verkündete Urteil \ndes Landgerichts Bremen (Az. 6 O 1093/20) unter Zurückweisung der \nweitergehenden Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert und insgesamt \nneu gefasst: \n\nSeite 2/29 \nDie Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 2.259,30 € nebst Zinsen \nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n04.09.2020 zu zahlen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nII. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \nIII. \nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nV. \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.290 € festgesetzt. \nVI. \nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beider Parteien im \nBerufungsverfahren wird ab dem 27.10.2025 auf 4.769,50 € festgesetzt. \n \nGründe: \nA. \nDer \nKläger \nbegehrt \nSchadensersatz \nwegen \nder \nVerwendung \nunzulässiger \nAbschalteinrichtungen. \nI. \nDer Kläger schloss mit der inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklagten zu 1 \nam 18.09.2017 einen Kaufvertrag über den Erwerb eines gebrauchten Pkw Marke VW, Typ \nTiguan 2.0 TDI DSG Comfortline, 110 Kw mit einer Laufleistung von 15.106 km zu einem \nKaufpreis i.H.v. 31.790 €. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten zu 2 hergestellt und ist nach \nder Schadstoffklasse Euro 6 zugelassen. Es ist mit einem Motor der Baureihe EA 288 \nausgestattet. Die Abgasreinigung von Stickoxiden erfolgt zum einen anhand einer \nAbgasrückführung. Hierzu werden Abgase in die Brennkammer des Motors zurückgeleitet, was \ngeeignet ist, die Verbrennungstemperatur zu reduzieren und auf diese Weise die Entstehung \nvon Stickoxiden zu mindern. Zum anderen werden die Abgase mit einem SCR („selective \ncatalytic reduction“)-Katalysator gereinigt. Hierzu wird eine Harnstofflösung („AdBlue“) im \nKatalysator zu Ammoniak umgewandelt, das mit Stickoxiden in den Abgasen reagiert und diese \nzu harmlosen Stoffen reduziert. \nDas Fahrzeug wurde am 27.09.2017 an den Kläger abgeliefert. \nMit Anwaltsschreiben vom 04.06.2019 (Anl. R1) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten \nzu 1 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den \nRücktritt vom Kaufvertrag. In dem Schreiben berief sich der Kläger darauf, dass in der \nMotorsteuerung unzulässige prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen in Form eines \nunzulässigen Thermofensters, veränderter Getriebeschaltpunkte und einer verminderten \n\nSeite 3/29 \nAdBlue-Dosierung \nim \nRealbetrieb \nund \nmöglicherweise \nweitere \nunzulässige \nAbschalteinrichtungen zur Anwendung kämen. \nDie Abgasrückführung wird unstreitig ab einer Höhe von etwa 1000 m über NN gemindert. \nFerner wird die Abgasrückführung abhängig von den Außentemperaturen gesteuert, wobei der \ngenaue Zuschnitt dieses Thermofensters zwischen den Parteien streitig ist. \nUnstreitig wird das Ladeverhalten der Batterie so gesteuert, dass zu Beginn des NEFZ die \nBatterie regelmäßig vollständig geladen ist. \nDer Kläger behauptet, die Abgasrückführung werde bereits bei Außentemperaturen von unter \n17 °C und über 30 °C gemindert oder deaktiviert. Zudem sei in der Motorsteuerung eine \nFahrkurvenerkennung und eine Lenkwinkelerkennung hinterlegt, anhand derer der \nPrüfstandbetrieb erkannt werde. Anknüpfend hieran werde nur im Prüfstandsbetrieb eine \nausreichende Menge AdBlue in den SCR-Katalysator eindosiert. Ferner komme eine \nAufwärmstrategie zum Einsatz, anhand derer der SCR-Katalysator nur im Prüfstandsbetrieb \naufgeheizt werde. Schließlich würden die Schaltpunkte des Automatikgetriebes gegenüber dem \nRealbetrieb so verändert, dass im Prüfstandsbetrieb weniger Kraftstoff verbraucht und dadurch \nauch weniger Stickoxidemissionen entstünden. Zudem werde im Prüfstandsbetrieb ein \nAufladen der Batterie unterdrückt. Schließlich sei das Onboard-Diagnosesystem so \nprogrammiert, dass es auch erhebliche Überschreitungen der Stickoxidemissionen oberhalb \nder OBD-Grenzwerte nicht als Fehler anzeige. \nMit seiner Klage begehrte der Kläger in erster Instanz Verurteilung der Beklagten zu 1 zur \nRückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer etwaigen Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug \ngegen Überlassung des Fahrzeuges an die Beklagte zu 1. nebst Feststellung des \nAnnahmeverzuges der Beklagten zu 1. \nFerner begehrte der Kläger Feststellung einer Pflicht der Beklagten zu 2, Schadensersatz für \ndie Manipulationen an dem Fahrzeug zu leisten, hilfsweise, für den Fall der Unzulässigkeit \ndieses Antrages, Feststellung der Pflicht der Beklagten zu 2 zum Ersatz weiterer Schäden, die \naus der Manipulation des Fahrzeuges resultierten. \nDie Beklagten haben in erster Instanz Klageabweisung beantragt. Die Beklagte zu 1 erhebt die \nEinrede der Verjährung. Die Beklagten behaupten, dass die Abgasrückführung erst bei \nAußentemperaturen von unter -24 °C und über +70 °C abgeregelt werde. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz im \nÜbrigen einschließlich der Einzelheiten der dort gestellten Anträge wird auf die Feststellungen \nim angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.06.2022 Bezug genommen, § 540 \nAbs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. \nII. \n\nSeite 4/29 \nDas Landgericht hat die Klage insgesamt als zulässig angesehen, jedoch als unbegründet \nabgewiesen. \nKaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 seien jedenfalls verjährt. \nDeliktsrechtliche Ansprüche, insbesondere aus § 826 BGB, gegen die Beklagten bestünden \nnicht. Der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für die behaupteten unzulässigen \nAbschalteinrichtungen dargelegt. Im Übrigen sei eine Abschalteinrichtung in Gestalt eines \nThermofensters auch nicht geeignet, eine Haftung des Fahrzeugherstellers aus § 826 BGB zu \nbegründen. \nFür die weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. \nIII. \nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, die \ninnerhalb verlängerter Frist begründet worden ist. \nDer Kläger hat sein ursprüngliches Prozessziel zunächst uneingeschränkt weiterverfolgt und \nhat zunächst Rückabwicklung des Kaufvertrages von der Beklagten zu 1, Feststellung der \nSchadensersatzpflicht \nder \nBeklagten \nzu \n2 \nund \nFreistellung \nvon \nvorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten durch beide Beklagte verlangt. \nDer Kläger wendet sich gegen die Würdigung des Landgerichts, dass seine Behauptung, in der \nMotorsteuerung kämen diverse Abschalteinrichtungen zum Einsatz, mangels konkreter \nAnhaltspunkte unsubstantiiert sei. Das Landgericht habe den erstinstanzlichen Vortrag des \nKlägers fehlerhaft gewürdigt und mangels Hinweises auf die vermeintlich fehlende \nSubstantiierung auch das rechtliche Gehör verletzt. Die Anforderungen an eine Substantiierung \ndes Sachvortrages seien überspannt worden. Schon in Ansehung der staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungen wegen der Abgasmanipulationen könne das Vorbringen des Klägers nicht als aus \nder Luft gegriffen angesehen werden. \nAußerdem sei die Ladung der Batterie vor Zyklusbeginn von der Beklagten eingeräumt worden. \nDer Behauptung, dass im Prüfstandsbetrieb – anders als im Realbetrieb – ein Nachladen der \nBatterie unterdrückt werde, sei die Beklagte zu 2 nicht entgegengetreten. \nDen Vortrag zum OBD habe das Landgericht übergangen. Schließlich gehe das Landgericht zu \nUnrecht davon aus, dass das Thermofenster keine Haftung aus § 826 BGB begründen könne. \nDenn ein solches Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Beklagte \nzu 2 habe sich über dessen Unzulässigkeit auch nicht im Irrtum befinden können. \nDie geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2 ergäben sich auch aus den \ndrittschützenden Vorschriften der Artt. 12, 18 der RL 2007/46/EG sowie der §§ 6, 27 EG-FGV \nin Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB. \n\nSeite 5/29 \nIm weiteren Verlauf der Berufung veräußerte der Kläger das Fahrzeug am 05.12.2024 bei einer \nLaufleistung von 104.000 Km zu einem Kaufpreis von 17.500 €. \nFerner hat der Kläger im weiteren Verlauf die Berufung gegen die Abweisung seiner Klage \ngegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen. Außerdem hat er die Klage gegen die Beklagte zu \n2 auf den Differenzschaden beschränkt und hat seine Anträge gegen die Beklagte zu 2 \nentsprechend „konkretisiert“. Er beantragt nunmehr, \ndas angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und \n1. \ndie Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 4.768,50 € (15 % des gezahlten \nKaufpreises von 31.790,00 €) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2020 zu zahlen und \n2. \ndie Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der \nProzessbevollmächtigten \nder \nKlagepartei \nentstandenen \nvorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.307,51 freizustellen. \nDie Beklagte zu 2 beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nB. \nDie zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. \nI. \nDie Klage ist zulässig. Auch die in 2. Instanz vorgenommene Klageänderung ist zulässig. \nIn der Antragsänderung liegt zunächst eine Klageänderung im Sinne einer Klagebeschränkung \ngemäß § 264 Nr. 2 ZPO. Der Kläger, der ursprünglich Feststellung der Schadensersatzpflicht \nder Beklagten zu 2 verlangt und ausgehend von seinen Erklärungen in 1. Instanz die Beklagte \nzu 2 auf den großen Schadensersatz in Anspruch genommen hat, begehrt nunmehr den \nDifferenzschaden in Höhe von 4.768,50 €. Darin liegt zum einen eine Bezifferung eines \nzunächst unbezifferten Feststellungsantrages und zugleich, mit dem Übergang auf den kleinen \nSchadensersatz, \neine \nBeschränkung \ndes \nKlagebegehrens \nbei \ngleichbleibendem \nLebenssachverhalt, so dass eine Klagebeschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO gegeben \nist, die ungeachtet der Einschränkungen des § 533 ZPO auch in der Berufungsinstanz zulässig \nist. \nII. \nDie Klage ist teilweise begründet. \n\nSeite 6/29 \n1. Das Urteil des Landgerichts ist allerdings nicht zu beanstanden, soweit es davon \nausgegangen ist, dass der Kläger einen Anspruch aus § 826 BGB nicht schlüssig dargelegt hat. \na) Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch \numfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das \nAnstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen \nnicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. \nVielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem \nverfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den \neingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher \nauf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung \nseines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer \nbewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner \ndarauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch \nin Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. \nBGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 15, NJW 2020, 1962 m.w.N.). \nDer Bundesgerichtshof hat es in den Entscheidungen zum ebenfalls von der Beklagten zu 2 \nhergestellten Motor des Typs EA 189, der der Vorgängermotor zum hier streitgegenständlichen \nModell ist, als sittenwidrig angesehen, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges auf der \nGrundlage einer für seinen Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei \nder Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste \nund gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) systematisch, langjährig und in \nBezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland \nFahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so \nprogrammiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine \nerhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei \neiner \nAufdeckung \ndieses \nSachverhalts \ngegenüber \nden \nFahrzeughaltern \neine \nBetriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen \nkönnte. Der Umstand, dass das Vertrauen der Verbraucher in den Bestand der \nTypengenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte ausgenutzt worden \nwar, \nbegründete \nzudem \ndie \nWertung, \ndass \ndie \nTäuschung \ngegenüber \nder \nTypengenehmigungsbehörde \nwertungsmäßig \neiner \nTäuschung \ndes \ngeschädigten \nVerbrauchers gleichstehe (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 23, \nBGHZ 225, 316) und daher auch im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten \nFahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und \nmit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (vgl. \nBGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 16, NJW 2020, 1962; vgl. auch BGH, \nUrteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 33, NJW 2020, 2798; Urteil vom 30.07.2020 – VI \n\nSeite 7/29 \nZR 367/19, juris Rn. 12 f., NJW 2020, 2804; Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 405/19, juris Rn. 12 \nf., ZIP 2021, 368; vgl. zum Ganzen auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil \nvom 4. Februar 2022 – 2 U 87/21 –, Rn. 27 ff., juris). \nDas Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten \nKraftfahrzeugs durch einen Fahrzeughersteller ist aber nicht schon wegen des darin liegenden \nGesetzesverstoßes als sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs \nanzusehen. Damit eine unzulässige Abschalteinrichtung eine Haftung des Fahrzeugherstellers \nwegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auslösen kann, müssen \nnach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem darin liegenden \nGesetzesverstoß weitere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als besonders verwerflich \nerscheinen lassen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, Rn. \n16, juris; Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20 –, Rn. 26, juris; Urteil vom 20. Juli 2021 – \nVI ZR 1154/20 –, Rn. 13, juris; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 16, juris; \nUrteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 13, juris; Urteil vom 24. März 2022 – III ZR \n263/20 –, Rn. 20, juris; Urteil vom 20. Juli 2023 – III ZR 303/20 –, Rn. 11, juris). \nDie Annahme von Sittenwidrigkeit setzt vielmehr voraus, dass die Beklagte zu 2 bzw. die für sie \nverantwortlich handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der \nemissionsbeeinflussenden Einrichtung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige \nAbschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf \nnahmen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, Rn. 19, juris; \nBeschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20 –, Rn. 28, juris; Beschluss vom 15. September \n2021 – VII ZR 165/21 –, Rn. 18, juris; Urteil vom 23. September 2021 – III ZR 200/20 –, Rn. 22, \njuris; Urteil vom 24. März 2022 – III ZR 263/20 –, Rn. 20, juris; Urteil vom 17. November 2022 – \nVII ZR 260/20 –, Rn. 24, juris; Urteil vom 9. Oktober 2023 – VIa ZR 674/21 –, Rn. 13, juris). \nEin solches Bewusstsein kann dort unterstellt werden, wo eine Abschalteinrichtung in Rede \nsteht, die evidentermaßen unzulässig ist, weil sie auf dem Prüfstand ein besseres \nEmissionsverhalten bewirkt als unter denselben Bedingungen im sonstigen Fahrbetrieb (vgl. \nBGH, Urteil vom 20. Juli 2023 – III ZR 303/20 –, Rn. 12, juris; Urteil vom 9. Oktober 2023 – VIa \nZR 674/21 –, Rn. 13, juris). \nArbeitet eine Abschalteinrichtung dagegen im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise \nwie im realen Fahrbetrieb und kann bei ihr die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und \nunzweifelhaft beantwortet werden, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne \nWeiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen das Bewusstsein \nhatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden \nGesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – \nVII ZR 165/21 –, Rn. 25, juris; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 19, juris; \n\nSeite 8/29 \nUrteil vom 24. März 2022 – III ZR 263/20 –, Rn. 22, juris; Urteil vom 20. Juli 2023 – III ZR \n303/20 –, Rn. 13, juris). \nAnhaltspunkte für ein solches Handeln in Kenntnis des möglichen Gesetzesverstoßes können \nsich daraus ergeben, dass im Typengenehmigungsverfahren verschleiert wird, dass eine \nbestimmte Abschalteinrichtung zur Anwendung kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar \n2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 24); ebenso sprechen wissentlich unterbliebene oder unrichtige \nAngaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren, die auf ein heimliches und \nmanipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrtbundesamtes gerichtet sind, für \nein solches Unrechtsbewusstsein (BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 165/21 –\n, Rn. 21, juris; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 26). Dagegen reicht \nes nicht aus, wenn der Hersteller es im Typengenehmigungsverfahren unterlässt, die genaue \nWirkungsweise der dem Grunde nach bekannten Abschalteinrichtung zu beschreiben und wenn \ner hierzu erforderliche Angaben unterlässt. Denn in einem solchen Fall wäre die \nTypengenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 \nund 2 VwVfG gehalten gewesen, Einzelheiten zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, \ndie Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, \nBeschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 165/21 –, Rn. 21, juris; Urteil vom 16. September \n2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn. 26). \nAber auch dann, wenn die Abschalteinrichtung sich auf die Einhaltung der Grenzwerte im NEFZ \nnicht auswirkt, kann eine Sittenwidrigkeit selbst bei prüfstandsbezogener Arbeitsweise der \nAbschalteinrichtung nicht unterstellt werden. Im Fall der fehlenden Grenzwertkausalität \nbestehen vielmehr keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit \ndem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2023 – VIa \nZR 535/21 –, Rn. 11, juris; Urteil vom 27. November 2023 – VIa ZR 159/22 –, Rn. 9, juris; Urteil \nvom 27. November 2023 – VIa ZR 1062/22 –, Rn. 9, juris; Urteil vom 19. März 2024 – VIa ZR \n1228/22 –, Rn. 9, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 21. Januar \n2022 – 2 U 62/21 –, Rn. 35, juris; Urteil vom 8. März 2024 – 2 U 67/21 –, Rn. 36, juris). \nDabei trägt der Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen besonderer \nUmstände, aus denen sich die besondere Verwerflichkeit eines Gesetzesverstoßes ergeben \nsollen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316, Rn. 35, juris; \nBeschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, Rn. 19, juris; Urteil vom 13. Juli 2021 – VI \nZR 128/20 –, Rn. 14, juris; Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, Rn. 13, juris; Beschluss \nvom 15. September 2021 – VII ZR 165/21 –, Rn. 19, juris). \nNotwendige Bedingung eines jeden deliktischen Schadensersatzanspruches ist zudem, dass \ndie Abschalteinrichtung im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch \nvorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 13, juris). Die \nDarlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein der Abschalteinrichtung obliegt bezogen \n\nSeite 9/29 \nauf den maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts dem Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil \nvom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316, Rn. 35, juris; Urteil vom 26. Juni 2023 – \nVIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245, Rn. 53, juris; Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, \nRn. 13, juris). \nDie Anforderungen an den Tatsachenvortrag des Klägers zum Vorhandensein einer \nAbschalteinrichtung dürfen dabei nicht überspannt werden. Ein Sachvortrag zur Begründung \neines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, \ndie in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte \nRecht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer \nEinzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. \nDas gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen \nhat. Einer Partei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch \nhinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen \nbesitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für \nwahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der \nKläger - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick \n– etwa in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten \nFahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung – keine \nsichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR \n163/17, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8; Urteil vom 18. Mai \n2021 – VI ZR 401/19 –, Rn. 19, juris; Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris Rn. 21 jeweils \nmwN). Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen \nso ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BGH, \nUrteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 23, juris) oder wenn sie ohne greifbare \nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich \"aufs Geratewohl\" \noder \"ins Blaue hinein\" aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist \nZurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher \nAnhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99, \njuris Rn. 13; Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.01.2020 – \nVIII ZR 57/19, Rn. 7, juris; Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 401/19 –, Rn. 20, juris; Urteil vom \n13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, Rn. 21, juris; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, \nRn. 23, juris; Beschluss vom 21. September 2022 – VII ZR 767/21 –, Rn. 12 f., juris; Urteil vom \n26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245, Rn. 53, juris). \nFehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten zur Substantiierung des Vortrages des \ndarlegungsbelasteten Anspruchsstellers, mit dem er die von ihm herangezogene \nAnspruchsgrundlage ausfüllen muss, entsteht auch keine sekundäre Darlegungslast des \nvermeintlichen Schädigers (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 165/21 –, \nRn. 22, juris). Beschränkt sich der anspruchsbegründende Vortrag auf Spekulationen und \n\nSeite 10/29 \nMutmaßungen, ist der in Anspruch genommene vermeintliche Schädiger nicht gehalten, sich \nzu exkulpieren. \nb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Landgericht auch unter Berücksichtigung des \nBerufungsvorbringens zu Recht davon ausgegangen, dass eine vorsätzlich begangene \nsittenwidrige Schädigung des Klägers nicht substantiiert dargelegt worden ist. \naa) Das behauptete Thermofenster engen Zuschnitts wäre als nicht prüfstandsbezogene \nAbschalteinrichtung für sich genommen bereits nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten aus \n§ 826 BGB zu begründen. Allein der Vortrag, dass der Beklagten die Unzulässigkeit einer \nsolchen Steuerung nicht habe verborgen geblieben sein können, vermag ein bewusstes \nHandeln in Kenntnis der Gesetzeswidrigkeit nicht zu belegen. \nbb) Soweit der Kläger behauptet, die Ladung der Batterie werde im Prüfzyklus anders als im \nRealbetrieb unterdrückt, sind beide Beklagte diesem Vorbringen bereits in 1. Instanz sehr wohl \nentgegengetreten. Die Beklagte zu 2 hat zwar eingeräumt, dass die Batterie vor dem Zyklus \nregelmäßig geladen werde, hat aber eine unterschiedliche Steuerung des Ladeverhaltens im \nPrüfstandsbetrieb und im Realbetrieb bestritten. Nur darin läge aber eine Abschalteinrichtung. \nKonkrete Anhaltspunkte für seine Behauptung der prüfstandsbezogenen Ladeunterdrückung \nhat der Kläger aber nicht dargetan, so dass diese Behauptung unsubstantiiert bleibt. \ncc) Soweit der Kläger behauptet, die Schaltpunkte des Automatikgetriebes würden \nprüfstandsbezogen verändert, so haben die Beklagten auch diesen Vortrag in 1. Instanz \nbestritten, ohne dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte für seine Behauptung dargetan hätte. \nNichts Anderes gilt für die behauptete Aufheizstrategie. \ndd) Auch soweit der Kläger behauptet, in dem Fahrzeug komme eine an den Prüfstandsbetrieb \nangepasste Dosierstrategie für das AdBlue zum Einsatz, bleibt der Vortrag in tatsächlicher \nHinsicht ohne Substanz. Die angeführten Presseberichte sind in Bezug auf das in Rede \nstehende konkrete Fahrzeug ohne Aussagekraft. \nee) Die bereits in 1. Instanz unstreitig gebliebene Höhenabschaltung ist für sich genommen \nebenfalls nicht geeignet, den Vorwurf der vorsätzlich begangenen sittenwidrigen Schädigung \nzu begründen. Zwischen den Parteien ist es unstreitig geblieben, dass die Abgasrückführung \ndurch die Motorsteuerung bei Umgebungsdruckbedingungen, wie sie etwa ab 1.000 m Höhe \nüber NN herrschen, gemindert wird. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges mit einer solchen \nSteuerung der zur Abgasreinigung verwendeten Abgasrückführung ist selbst dann, wenn man \nsie als unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) \nNr. 715/2007 ansehen wollte, nicht geeignet, den Vorwurf des sittenwidrigen Handelns des \nFahrzeugherstellers zu begründen. Denn eine solche Abschalteinrichtung ist nicht auf den \nPrüfstand \nbezogen \nund \nsteht \nin \nihrer \nWirkungsweise \neiner \nTäuschung \nder \nTypengenehmigungsbehörde auch nicht gleich (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai \n\nSeite 11/29 \n2024 – 8 U 8/22 –, Rn. 22, juris). Als sittenwidrig wäre dieser Sachverhalt nur zu bewerten, \nwenn neben einer darin liegenden Gesetzesverletzung weitere Umstände hinzuträten, die das \nVerhalten der für die Beklagte zu 2 handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen \nließen. Solche Umstände zeigt der Kläger aber auch mit der Berufung nicht auf. \nInsgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angenommen hat, dass ein \nAnspruch aus § 826 BGB nicht schlüssig dargelegt worden ist. \n2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung von 2.259,30 € \ngemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. \nEin solcher Anspruch setzt voraus, dass der Hersteller schuldhaft eine unzutreffende \nÜbereinstimmungsbescheinigung erteilt und der Käufer deshalb einen Vermögensschaden \nerlitten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245, Rn. 33 ff.). \nDies ist hier der Fall. \na) Die Beklagte zu 2 hat eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung für das \nstreitgegenständliche Fahrzeug erteilt. \naa) \nEine \nÜbereinstimmungsbescheinigung \nist \nunzutreffend, \nwenn \ndas \nbetreffende \nKraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen \nAbschalteinrichtung ausgerüstet ist, weil die Bescheinigung dann eine tatsächlich nicht \ngegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. \n715/2007 ausweist. Auf den Inhalt der zugrundeliegenden EG-Typgenehmigung kommt es \ndabei nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245, Rn. 34, \njuris; Urteil vom 20. Juli 2023 – III ZR 267/20 –, Rn. 26 ff., juris; Urteil vom 20. Juli 2023 – III ZR \n303/20 –, Rn. 20 f., juris). Maßgebend ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages \n(vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 13, juris). \nbb) Die in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug verwendete Höhenabschaltung stellt eine \nAbschalteinrichtung dar. \n(1) Eine Abschalteinrichtung ist gemäß Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 ein \nKonstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl oder \nsonstige \nParameter \nermittelt, \num \ndie \nFunktion \neines \nbeliebigen \nTeils \ndes \nEmissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, \nwodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem \nFahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. \nBei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist auf die \nVerwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten \nUnionsgebiet und nicht nur in einzelnen Mitgliedstaaten üblich sind (BGH, Urteil vom 26. Juni \n2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 50). \n\nSeite 12/29 \nNach Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 kann eine Abschalteinrichtung schon \ndann vorliegen, wenn die Funktion nur eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems in \nAbhängigkeit \nvon \nbestimmten \nParametern \nverändert \nund \ndie \nWirksamkeit \ndes \nEmissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs verringert wird. \nWährend in Bezug auf die Funktionsänderung auf Teile des Emissionskontrollsystems \nabgestellt werden kann, kommt es für die Wirkung der Funktionsänderung auf das \nEmissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit an, etwa auf die kombinierte Wirkung von \nAbgasrückführung und -reinigung. Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer \nFunktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern ist nach Art. 3 Nr. 10 der \nVerordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht die Einhaltung des Grenzwerts, sondern die Wirksamkeit \ndes unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des \nnormalen Fahrbetriebs. In diesem Zusammenhang bedarf es eines Vergleichs der Wirksamkeit \ndes \nunverändert \nfunktionierenden \nund \nderjenigen \ndes \nverändert \nfunktionierenden \nGesamtsystems, und zwar jeweils unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im \ngesamten Unionsgebiet. Ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des Neuen Europäischen \nFahrzyklus (NEFZ) auch bei veränderter Funktion eingehalten würden, ist hingegen mit \nRücksicht auf den Wortlaut des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht von \nBedeutung. Die Prüfung im NEFZ lässt nur in Bezug auf die dabei wirksamen \nEmissionskontrollsysteme Prognosen für den gewöhnlichen Fahrbetrieb zu und auch das nur \ndann, wenn die Wirksamkeit der betreffenden Systeme im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht \nverringert wird. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 knüpft an die Verringerung der \nWirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit an und nicht an die Einhaltung \nder Grenzwerte im NEFZ (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, \n245-280, Rn. 51). \nNach allgemeinen Regeln trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer \nAbschalteinrichtung als solcher im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) \nNr. 715/2007 den Kläger als Anspruchsteller (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 \n–, BGHZ 237, 245-280, Rn. 53; vgl. zum Ganzen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, \nUrteil vom 11. Oktober 2024 – 2 U 155/21 –, Rn. 26 ff., juris). \n(2) Ein solches die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems beeinträchtigendes \nKonstruktionsteil kommt vorliegend in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zur Anwendung. \nDie von der Beklagten zu 2 als „Korrektur“ dargestellte Minderung der Abgasrückführung durch \ndie Motorsteuerung bei Umgebungsdruckbedingungen, wie sie etwa ab 1.000 m Höhe über NN \nherrschen, ist ein Konstruktionsteil im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007, das \ndie Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems mindert. \nHierzu hat der Senat bereits ausgeführt (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil \nvom 11. Oktober 2024 – 2 U 155/21 –, Rn. 38 - 49, juris): \n\nSeite 13/29 \n„dd) Dagegen stellt die Absenkung der Abgasrückführung abhängig vom Umgebungsdruck \neine Abschalteinrichtung dar. \nDie Beklagte hat das Vorbringen des Klägers, dass die Abgasrückführung ab einer Höhe \nvon 1.000m jedenfalls gemindert werde, nicht in Abrede gestellt. Sie hat auf diesen Vortrag \nund den Hinweis des Senats hin klargestellt, dass die Motorsteuerung zwar nicht die \nHöhenmeter, in denen das Fahrzeug betrieben wird, erfasse, wohl aber den \nUmgebungsdruck und damit die Dichte der Außenluft. Sie hat im Übrigen vorgetragen, dass \nunter Umgebungsdruckbedingungen, wie sie in 1.000m Höhe regelmäßig herrschen, noch \nkeine vollständige „Abrampung“, d.h. Deaktivierung der Abgasrückführung, stattfinde. \nDamit \nhat \ndie \nBeklagte \naber \neine \nMinderung \nder \nAbgasrückführung \nbei \nUmgebungsdruckbedingungen, wie sie bereits ab 1.000 m Höhe herrschen, nicht in Abrede \ngestellt. \n[…] \nIn diesem Steuerungselement liegt aber entgegen der Auffassung der Beklagten eine \nAbschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007. \n(1) \nWiederum \nstellt \ndie \nMotorsteuerungssoftware, \ndie \neine \nReduzierung \nder \nAbgasrückführung bei einem bestimmten Umgebungsdruck bewirkt, ein Konstruktionsteil \nim Sinne des Art. 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 dar. \n(2) Diese Steuerungsfunktion schränkt die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems \nunter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, \nauch ein. \nDer Begriff des Emissionskontrollsystems im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 \numfasst sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen, mit \ndenen die Emissionen nach ihrer Entstehung verringert werden, als auch diejenigen, mit \ndenen – wie mit dem AGR-System – die Emissionen im Vorhinein, das heißt bei ihrer \nEntstehung, verringert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – Rs. C-693/18 (CLCV \nu.a.), NJW 2021, S. 1216 Rn. 69 ff., 90, beck-online; OLG Rostock, Urteil vom 31. Mai 2024 \n– 8 U 27/22 –, Rn. 76, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. \nMai 2023 – 3 A 3/20 –, Rn. 233, juris). \nAuch eine Verringerung der Wirksamkeit dieses Emissionskontrollsystems liegt vor. Hierbei \nkommt es auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems „unter Bedingungen, die bei \nnormalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind“ an (vgl. EuGH, Urteil vom \n14. Juli 2022 – C-128/20 –, Rn. 37, juris). Die Nutzung von Fahrzeugen in Höhen von über \n1.000 m über dem Meeresspiegel gehört zu den im Unionsgebiet üblichen Bedingungen \n(vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – C-128/20 –, Rn. 44, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom \n7. Mai 2024 – 8 U 8/22 –, Rn. 62, juris). \n\nSeite 14/29 \nDass die Reduzierung oder Abschaltung der Abgasrückführung zu einer Minderung der \nWirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, ist zunächst zu vermuten. Unstreitig stellt \ndie Abgasrückführung eine Technik dar, um eine Entstehung von Stickoxiden bei der \nVerbrennung von Dieselkraftstoff zu verhindern. Es drängt sich daher ohne Weiteres auf, \ndass eine Absenkung der Abgasrückführung dazu führt, dass mehr Stickoxide entstehen, \nmithin also die Wirksamkeit des Gesamtsystems verringert wird (so auch OLG Karlsruhe, \nUrteil vom 7. Mai 2024 – 8 U 8/22 –, Rn. 62, juris). Dass diese Verringerung der \nAbgasrückführung keinerlei Einfluss auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems \ninsgesamt hätte oder dass ein solcher Einfluss auf andere Weise kompensiert werden \nwürde, hat die Beklagte nicht dargelegt. Den Hersteller trifft aber eine sekundäre \nDarlegungslast, wenn er geltend machen will, dass ein auf das Emissionskontrollsystem \neinwirkendes Konstruktionsteil nicht zu einer Verringerung der Wirksamkeit des \nGesamtsystems führt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2024 – 8 U 8/22 –, Rn. 44, \njuris; so wohl auch OLG München, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 13 U 892/21 –, Rn. 68, \njuris). \nDer von der Beklagten angeführte Umstand, dass es eine physikalische Notwendigkeit \ndarstelle, die Abgasrückführung bei sinkendem Luftdruck zu mindern, vermag nichts daran \nzu ändern, dass es sich um eine Abschalteinrichtung handelt. Es mag zutreffen, dass bei \nabnehmendem Luftdruck die Sauerstoffkonzentration abnimmt und damit mehr Luft in den \nBrennraum einzubringen ist, um eine gleichbleibende Verbrennung zu ermöglichen. Selbst \nwenn dieser Umstand es erforderte, die Abgasrückführung abzusenken, um ein höheres \nLuftvolumen zuführen zu können, ändert dies nichts daran, dass eine solche Steuerung als \nAbschalteinrichtung anzusehen ist. \nAuch soweit die Beklagte anführt, dass eine Fahrt in unterschiedlicher Höhe \nunterschiedliche „Betriebspunkte“ darstellte und eine Abschalteinrichtung nur dort vorliege, \nwo eine Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bei demselben \nBetriebspunkt erfolge, vermag dies die Wertung nicht zu beeinflussen. Die Regelung des \nArt. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 sowie das korrespondierende Verbot der \nAbschalteinrichtungen in Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 sehen eine solche \nUnterscheidung nach „Betriebspunkten“ nicht vor. Auch sonst ist den Vorschriften der \nVerordnung ein solches Verständnis nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die Wirksamkeit des \nEmissionskontrollsystems \ndurchgängig \nbei \nden \nim \nUnionsgebiet \nüblichen \nFahrbedingungen zu gewährleisten. Sollte dies physikalisch nicht möglich sein, führt dies \nkeineswegs zum Dispens von der Einhaltung der in der Verordnung enthaltenen \nUmweltschutzvorschiften. \nIm Übrigen schließt sich der Senat der Auffassung an, dass die Argumentation der \nBeklagten auch aus anderem Grund nicht überzeugend ist. Folgte man ihr, läge die \n\nSeite 15/29 \nDefinition, ob eine Abschalteinrichtung vorliegt oder nicht, stets in der Hand des \nFahrzeugherstellers. Es entspricht aber dem Wesen und Kerngehalt des Verbots von \nAbschalteinrichtungen aus Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007, dass die Wirksamkeit \ndes Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb zu \nerwarten sind, und damit bei anderen Bedingungen als solchen des Prüfstands, nicht \nverringert wird. Das Verbot von Abschalteinrichtungen soll gerade sicherstellen, dass die \nEmissionskontrollsysteme bei anderen Betriebsbedingungen, wie sie außerhalb des \nPrüfstands im normalen Fahrzeugbetrieb anzutreffen sind, genauso wirksam sind wie auf \ndem Prüfstand. Damit ist die Auffassung der Beklagten nicht vereinbar (vgl. OLG Karlsruhe, \nUrteil vom 30. April 2024 – 8 U 377/22 –, Rn. 13, juris).“ \nBei dieser Bewertung hat es auch vorliegend sein Bewenden. Die Beklagte zu 2 hat zwar die \nphysikalischen Mechanismen dargelegt, weshalb ein uneingeschränkter Verbrennungsprozess \nim Zylinder bei sinkendem Luftdruck eine Absenkung der Abgasrückführung verlangt. Danach \nsinkt die Konzentration von „Luftmolekülen“ bei abnehmendem Außendruck ab, so dass bei \nunverändertem Volumen zu wenig Luftmoleküle für eine Verbrennung des Gasgemisches \nvorhanden wären. Um dies auszugleichen, wird weniger Abgas zugeführt und der \nFrischluftanteil erhöht. Diese physikalische Notwendigkeit ändert aber nichts daran, dass die \nTechnik, die eine stickoxidarme Verbrennung erzeugen soll, abgesenkt wird, um die \nuneingeschränkte \nVerbrennung \nzu \nermöglichen. \nAllein \nder \nUmstand, \ndass \neine \nEmissionsminderungstechnik unter bestimmten äußeren Umständen technisch unmöglich wird, \nändert nichts an ihrer rechtlichen Einordnung. Dieser Umstand zeigte allenfalls, dass die vom \nHersteller gewählte Abgasreinigungstechnik zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben \nuntauglich ist. \nEs ist auch nicht dargelegt, dass die abnehmende Dichte der Außenluft bereits für sich \ngenommen dazu führte, dass im Verbrennungsprozess weniger Stickoxide entstünden, so dass \ndie Abgasrückführung entbehrlich würde. Auch hat die Beklagte zu 2 nicht vorgetragen, dass \neine erhöhte Tätigkeit des SCR-Katalysators etwaig erhöhte Stickoxidrohemissionen \nkompensierte; soweit sie vorträgt, dass eine solche Kompensation möglich wäre, ist diese bloße \nMöglichkeit ohne Belang. Alle diese Fragen sind in der mündlichen Verhandlung vom \n06.11.2025 auch thematisiert worden. Weiteren Vortrag hat die Beklagte zu 2 hierzu aber nicht \ngehalten. \ncc) Die Minderung der Abgasrückführung in Abhängigkeit zum Umgebungsdruck ist auch nicht \nausnahmsweise zulässig. \n(1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) der VO (EG) Nr. 715/2007 ist eine Abschalteinrichtung \nausnahmsweise zulässig, wenn sie notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall \nzu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. \n\nSeite 16/29 \nDieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – C-128/20 \n–, Rn. 50, juris; Urteil vom 21. März 2023 – C-100/21 –, Rn. 61, juris). Verschmutzung und \nVerschleiß des Motors können auch mit Rücksicht auf die Ziele der Verordnung nicht als \n„Beschädigung“ oder „Unfall“ im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden, denn \nsie sind vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent (vgl. EuGH, \nUrteil vom 14. Juli 2022 – C-128/20 –, Rn. 54 f., juris; Urteil vom 21. März 2023 – C-100/21 –, \nRn. 63, juris). Mit den Zielen der Verordnung unvereinbar wäre es auch, eine \nAbschalteinrichtung allein deshalb zuzulassen, weil z. B. die Kosten für die Forschung hoch \nsind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere \nWartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – C-128/20 –, \nRn. 68, juris). \nDaher kann eine Abschalteinrichtung nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn \nnachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine \nFehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren \nRisiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und diese Risiken \nderart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung \nausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – C-128/20 –, Rn. 64). \nAuch würde eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den \nüberwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder \nUnfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, offensichtlich dem \nmit dieser Verordnung verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen \nUmständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen und zu einer unverhältnismäßigen \nBeeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen \nführen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – C-128/20 –, Rn. 63, juris; Urteil vom 21. März \n2023 – C-100/21 –, Rn. 65, juris). \nEine Abschalteinrichtung ist im Übrigen nur dann „notwendig“ im Sinne der Verordnung, wenn \nzum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten \nFahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von \nBeschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, \nabwenden kann (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – C-128/20 –, Rn. 69, juris). \nDem Hersteller obliegt dabei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine festgestellte \nAbschalteinrichtung zulässig ist. Das ergibt sich aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des \nArt. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –\n, BGHZ 237, 245-280, Rn. 54; vgl. zum Ganzen auch Hanseatisches Oberlandesgericht in \nBremen, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 2 U 155/21 –, Rn. 51 - 56, juris). \n\nSeite 17/29 \n(2) Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte zu 2 nicht schlüssig dargelegt, dass die \nMinderung der Abgasrückführung bei Fahrten ab einer bestimmten Höhe über dem \nMeeresspiegel ausnahmsweise zulässig ist. \nHierzu hat der Senat bereits ausgeführt (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil \nvom 11. Oktober 2024 – 2 U 155/21 –, Rn. 58 - 62, juris): \n„Hierzu trägt die Beklagte vor, dass im Fall gleichbleibender Abgasrückführungsrate bei \nsinkendem Umgebungsdruck der Turbolader ein höheres Druckverhältnis erzeugen \nmüsse, um die für die Verbrennung benötigte Frischluft bereitzustellen. Dies verlange, dass \nder Turbolader mit immer höheren Drehzahlen arbeite. Bei zu hohen Drehzahlen könne er \naber seine Funktion verlieren oder aber wegen Materialüberlastung einen Defekt erleiden, \nder den gesamten Motor in Mitleidenschaft ziehen könne. Auch dieses Vorbringen vermag \neine Zulässigkeit der Abschalteinrichtung nicht zu belegen. Dasselbe gilt für das \nVorbringen, dass eine Verbrennung bei gleichbleibender AGR-Rate bei sinkendem \nLuftdruck (und geringerer Frischluftmasse) zu einem höheren Rußausstoß mit Risiken für \nden Partikelfilter in Form eines Brandes führe. \nSoweit die Beklagte vorträgt, der Turbolader könne nur bis zu einer bestimmten Drehzahl \nzuverlässig seine Funktion erfüllen, zeigt dies allenfalls eine Untauglichkeit des Bauteiles \nauf, nicht aber die Notwendigkeit, die Abgasrückführung zum Motorschutz und zum \nsicheren Betrieb des Fahrzeuges zu mindern. \nSoweit die Beklagte vorträgt, dass der Turbolader bei zu hoher Leistungsanforderung einen \nDefekt erleiden könnte und dieser auch den Motor in Mitleidenschaft ziehen könne, ist \nebenfalls bereits zweifelhaft, ob damit bereits auch die Erforderlichkeit der \nAbschalteinrichtung zum sicheren Betrieb des Fahrzeuges dargetan ist. Jedenfalls fehlt es \naber an einer plausiblen Darstellung, weshalb bei Erteilung der Typengenehmigung keine \nandere technische Lösung geeignet war, die behaupteten Risiken für den Motor in Form \nvon Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr \nhervorrufen, abzuwenden. So zeigt die Beklagte bereits nicht auf, inwieweit es nicht \nmöglich sein sollte, den Turbolader oder auch den Motor mit begrenzter Leistung zu \nbetreiben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2024 – 8 U 397/22 –, Rn. 40, juris; Urteil \nvom 30. April 2024 – 8 U 377/22 –, Rn. 20, juris). Allein das Argument, dass \nÜberholvorgänge eine hohe Leistung verlangten, vermag die Einhaltung von \nUmweltschutzvorschriften jedenfalls nicht entbehrlich zu machen. \nAuch trägt die Beklagte nichts dazu vor, dass die von ihr beschriebenen Bauteile nicht so \nkonstruiert werden können, dass es bei verändertem Umgebungsdruck zu ihrem Schutz \nschon keiner Reduzierung der Abgasrückführung bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom \n30. April 2024 – 8 U 377/22 –, Rn. 20, juris). Ebenso fehlt jede Darstellung, weshalb kein \nverstärkter \nEinsatz \ndes \nSCR-Katalysators \nzum \nAusgleich \nder \nreduzierten \n\nSeite 18/29 \nAbgasrückführungsrate erfolgt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2024 – 8 U 397/22 \n–, Rn. 40, juris). \nSchließlich führt die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung dazu, dass die \nAbgasrückführung in einer Höhe über dem Meeresspiegel, die in einigen Regionen der \nEuropäischen Union die typischen Bedingungen darstellen, durchgängig in ihrer \nWirksamkeit gemindert ist. Eine solche Ausgestaltung ist aber von vornherein nicht \nrechtfertigungsfähig.“ \nWiederum hat es hierbei sein Bewenden. Weitergehende Umstände, die eine andere \nBewertung rechtfertigen würden, hat die Beklagte zu 2 auch im hiesigen Verfahren nicht \ndargelegt. Der Vortrag, dass es technisch notwendig sei, für den Verbrennungsprozess \nausreichend Sauerstoff bereitzustellen, was eine Beimischung von Abgasen begrenze oder ab \nbestimmten Außenluftdruckverhältnissen unmöglich mache, zeigt eine Rechtmäßigkeit der \nSteuerungstechnik nicht auf. Die Beklagte kann die technische Ungeeignetheit des von ihr \nverwendeten Emissionskontrollsystems zur Abgasreinigung unter den im Unionsgebiet üblichen \nBedingungen nicht zur Rechtfertigung von Gesetzesverstößen anführen. \nb) Auch die Erwerbskausalität liegt vor. Regelmäßig kann sich der Erwerber eines Fahrzeuges \nbei der Inanspruchnahme des Herstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, \n§ 27 Abs. 1 EG-FGV auf den Erfahrungssatz stützen, dass er den Kaufvertrag zu diesem \nKaufpreis nicht geschlossen hätte, wenn er Kenntnis von der dem Fahrzeug anhaftenden \nStilllegungsgefahr gehabt hätte. Dabei kommt es auch nicht auf eine Kenntnis von der \nkonkreten Übereinstimmungsbescheinigung an. Der Käufer eines Fahrzeuges geht \ntypischerweise davon aus, dass der Hersteller für das erworbene Fahrzeug eine \nÜbereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat und dass diese die gesetzlich vorgesehene \nÜbereinstimmung mit allen maßgebenden Rechtsakten richtig ausweist (BGH, Urteil vom 26. \nJuni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 55 f.). \nDie Anwendung dieses Erfahrungssatzes kann aber dann in Frage stehen, wenn der \nFahrzeughersteller vor Abschluss des Kaufvertrages sein Verhalten geändert und die \nAusrüstung der in Rede stehenden Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in \neiner Art und Weise bekannt gegeben hat, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf eines \nsolchen Kraftfahrzeugs verbundenen Risiken verdeutlichen muss. Dies darzulegen und zu \nbeweisen ist wiederum Sache des Fahrzeugherstellers (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa \nZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 57). \nEine solche Verhaltensänderung hat die Beklagte zu 2 nicht dargelegt. Sie liegt auch nicht darin, \ndass die Beklagte zu 2 die umgebungsdruckabhängige Steuerung gegenüber der \nTypengenehmigungsbehörde in den Erläuterungen ihrer Emissionsminderungsstrategien \noffengelegt haben will. Denn damit geht keineswegs einher, dass Dritte in der Rolle als mögliche \nErwerber des Fahrzeuges über die rechtlichen Risiken, die mit dem Erwerb eines Fahrzeuges \n\nSeite 19/29 \nmit einem Motor der Baureihe EA 288 verbunden sind, aufgeklärt worden wären. Erklärungen \ngegenüber der Typengenehmigungsbehörde, die ihrerseits zum Stillschweigen verpflichtet ist, \nsind nicht geeignet, die Erwerbskausalität in Frage zu stellen. Dies kommt nur dann in Betracht, \nwenn ein Verhalten des Herstellers in Rede steht, das von einem objektiven Dritten in der Rolle \ndes Fahrzeugerwerbers wahrgenommen werden kann (Hanseatisches Oberlandesgericht in \nBremen, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 2 U 155/21 –, Rn. 65, juris; so im Ergebnis auch OLG \nMünchen, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 13 U 892/21 –, Rn. 84, juris). Eine Verdeutlichung \nder Risiken, die mit dem Kauf eines solchen Fahrzeuges einhergehen, ist ohnehin überhaupt \nnicht zu erkennen. \nc) Die Beklagte zu 2 hat auch fahrlässig gehandelt. \naa) Dass die Beklagte zu 2 fahrlässig gehandelt hat, wird vermutet. Zwar trifft hinsichtlich des \nVerschuldens als anspruchsbegründender Voraussetzung gemäß § 823 Abs. 2 BGB \ngewöhnlich den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Jedoch muss derjenige, der \nobjektiv ein Schutzgesetz verletzt hat, Umstände darlegen und erforderlichenfalls beweisen, die \ngeeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens in Form einer Fahrlässigkeit \nauszuräumen. Insofern besteht eine von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende \nVerschuldensvermutung. Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine \nÜbereinstimmungsbescheinigung \ntrotz \nder \nVerwendung \neiner \nunzulässigen \nAbschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, \nUmstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig \nerscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, \nRn. 59). \nbb) Solche Umstände hat die Beklagte zu 2 nicht dargelegt. Allerdings wendet sie sich auch \nweiterhin gegen den Verschuldensvorwurf und macht geltend, dass es bereits an einem \nfahrlässigen Verhalten fehle, weil für die für sie handelnden Personen objektiv nicht \nvorhersehbar gewesen sei, dass ihr Verhalten dereinst von einem Gericht als pflichtwidrig \nbeurteilt \nwerden \nkönne. \nDenn \nnach \nder \ndamaligen \nVerwaltungspraxis \nder \nTypengenehmigungsbehörden, der Gerichtspraxis und nach dem damaligen Stand der \nWissenschaft und Technik seien die Funktionen als zulässig anzusehen gewesen. So habe \nauch \ndas \nKraftfahrtbundesamt \nbestätigt, \ndass \ndie \nder \nBehörde \nbekannte \nUmgebungsdruckkorrektur eine physikalische Notwendigkeit darstelle. Entgegenstehende \ngerichtliche Entscheidungen hätten nicht vorgelegen. Angesichts dessen habe auch keinerlei \nSchadenswahrscheinlichkeit bestanden. \nAus diesem Vortrag ergibt sich aber keineswegs, dass es objektiv unvorhersehbar gewesen \nsein könnte, dass die hier in Rede stehende Beurteilung der umgebungsdruckabhängigen \nAbsenkung der Abgasrückführung als unzulässig eingestuft werden könnte. Nichts spricht \ndafür; vielmehr meint die Beklagte zu 2 schlicht, es sei unvorhersehbar gewesen, dass sich ihre \n\nSeite 20/29 \nNorminterpretation als falsch herausstellen könnte. Weshalb dies aber so sein sollte, bleibt im \nDunkeln. Wenn eine bestehende gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung \nbestanden hätte, welche die Auffassung der Beklagten zu 2 getragen hätte, hätte sie \nmöglicherweise mit einer anderen Rechtsauffassung nicht rechnen müssen. Da hier die \nRechtslage aber gerichtlich nicht geklärt war, ist es für einen Adressaten einer \nGesetzesvorschrift regelmäßig ohne Weiteres denkbar, dass die Norm durch ein Gericht anders \nausgelegt wird, als es der Normadressat selbst und die zuständige Verwaltungsbehörde für \nrichtig halten. Die Annahme, dass technisch und rechtlich hoch gebildete Vorstandsmitglieder \neines Großkonzerns nicht in der Lage sein sollten zu erfassen, dass die eigene \nRechtsauslegung einer keineswegs eindeutigen Norm vor Gericht Zweifeln begegnen könnte, \nist abwegig. \nd) Die Beklagte zu 2 hat auch einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nicht hinreichend dargelegt. \naa) Zutreffend ist es allerdings, dass der Schuldner nicht fahrlässig handelt, wenn er sich \nentschuldbar in einem Rechtsirrtum befindet und meint, sein Verhalten sei rechtmäßig. \nWährend die vorsätzliche Haftung bereits bei einem bloßen Rechtsirrtum entfällt, ist die Haftung \nwegen Fahrlässigkeit nur bei einem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen (vgl. BGH, \nBeschluss vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09 –, Rn. 3, juris). In einem solchen Fall scheidet \nauch eine zivilrechtliche Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni \n2017 – VI ZR 424/16 –, Rn. 10, juris; Urteil vom 3. Juni 2014 – XI ZR 147/12 –, BGHZ 201, 310-\n323, Rn. 24). \n(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines \nsolchen unvermeidbaren Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Beschluss vom \n29. Juni 2010 – XI ZR 308/09 –, Rn. 3, juris; Urteil vom 3. Juni 2014 – XI ZR 147/12 –, BGHZ \n201, 310-323, Rn. 24). Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt regelmäßig nur vor, wenn der \nSchuldner die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung \nsorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer \nanderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 30. April \n2014 – VIII ZR 103/13 –, BGHZ 201, 91-101, Rn. 23; Urteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13 –\n, Rn. 35, juris; Urteil vom 23. Februar 2018 – V ZR 101/16 –, Rn. 84, juris; Urteil vom 26. Juni \n2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 63). Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann \nanzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine \nAuffassung in Anspruch nehmen konnte und mit einer späteren Änderung derselben nicht zu \nrechnen brauchte. Bei einer unklaren Rechtslage handelt hingegen bereits fahrlässig, wer sich \nerkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der \neigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen \nVerhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 – VIII ZR 102/06 –\n, Rn. 25, juris; Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 187/12 –, Rn. 19, juris; Urteil vom 30. April \n\nSeite 21/29 \n2014 – VIII ZR 103/13 –, BGHZ 201, 91-101, Rn. 23; Urteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13 –\n, Rn. 36, juris; Urteil vom 23. Februar 2018 – V ZR 101/16 –, Rn. 85, juris). \nEin Fahrzeughersteller, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum \nentlasten will, muss sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des \nVerbotsirrtums konkret darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR \n335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 63). \n(2) Hinsichtlich des Verbotsirrtums als solchen muss der Fahrzeughersteller darlegen und \nbeweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 \nBGB über die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Abschalteinrichtung im maßgeblichen \nZeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen \nPflichten genügten (BGH, Urteil vom 25. September 2023 – VIa ZR 1/23 –, Rn. 14, juris; Urteil \nvom 20. Mai 2025 – VIa ZR 405/23 –, Rn. 14, juris; Urteil vom 30. Juli 2025 – VIa ZR 1458/22 –\n, Rn. 15, juris). \nDer Irrtum muss außerdem die Rechtmäßigkeit der konkreten in Rede stehenden \nAbschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) \nNr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten betreffen. Nur in Bezug auf einen in diesen \nEinzelheiten konkret festgestellten Irrtum der maßgebenden Personen – zur maßgeblichen Zeit \ndes Kaufvertragsabschlusses (vgl. Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-\n280, Rn. 61, juris; Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 340/22, Rn. 12, juris) – kann der \nSorgfaltsmaßstab der Fahrlässigkeit sachgerecht geprüft und die Unvermeidbarkeit festgestellt \nwerden (BGH, Urteil vom 20. Mai 2025 – VIa ZR 405/23 –, Rn. 14, juris). \nEine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt \neine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von \nallen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige \nWahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete \nPersonen \nsicherstellt \nund \nungeachtet \nder \nRessortzuständigkeit \neines \neinzelnen \nGeschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare \nAngelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Auch wenn eine Schriftform hierfür nicht \nzwingend vorgeschrieben ist, stellt eine schriftliche Dokumentation regelmäßig das \nnaheliegende und geeignete Mittel für eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung dar \n(BGH, Urteil vom 6. November 2018 – II ZR 11/17 –, BGHZ 220, 162-178, Rn. 17). \n(3) Hat der Fahrzeughersteller einen solchen Rechtsirrtum sämtlicher seiner verfassungsmäßig \nberufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB bzw. im Falle einer hinreichenden Ressortaufteilung \naller für das Ressort zuständigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter über die \nRechtmäßigkeit der konkreten Abschalteinrichtung mit allen maßgeblichen Einzelheiten im \nZeitpunkt des Vertragsabschlusses dargelegt, gewinnt die Frage Bedeutung, ob dieser \nVerbotsirrtum unvermeidbar gewesen ist. \n\nSeite 22/29 \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich der Hersteller zur Begründung \nder Unvermeidbarkeit seines Rechtsirrtums entweder auf die Erteilung einer tatsächlichen \nGenehmigung durch die zuständige Typengenehmigungsbehörde, auf eine hypothetische \nGenehmigung dieser Behörde oder aber auf die Einholung externen Rechtsrates berufen; nur \nunter engen Voraussetzungen können auch eigene Erwägungen ausreichen (vgl. BGH, Urteil \nvom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 68 f.; Urteil vom 25. September \n2023 – VIa ZR 1/23 –, Rn. 14, juris). \nSo kann der Nachweis der Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums zum einen mittels einer \ntatsächlich erteilten EG-Typgenehmigung geführt werden, wenn diese EG-Typgenehmigung die \nverwendete unzulässige Abschalteinrichtung in allen ihren nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung \n(EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten umfasst. Die EG-Typgenehmigung muss sich \ndann allerdings auf die Abschalteinrichtung in ihrer konkreten Ausführung und auch unter \nBerücksichtigung festgestellter Kombinationen von Abschalteinrichtungen erstrecken. \nDaneben kann der Fahrzeughersteller zu seiner Entlastung darlegen und erforderlichenfalls \nnachweisen, seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wäre \nbei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende \nMaßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden (hypothetische Genehmigung). Steht fest, \ndass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers \ndessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge \neines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende \nErkundigung nicht eingeholt hat. Eine Entlastung auf dieser Grundlage setzt allerdings voraus, \ndass \nder \nFahrzeughersteller \nnicht \nnur \nallgemein \ndarlegt, \ndass \ndie \nBehörde \nAbschalteinrichtungen der verwendeten Art genehmigt hätte, sondern dass ihm dies auch unter \nBerücksichtigung der konkret verwendeten Abschalteinrichtung in allen für die Beurteilung nach \nArt. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten gelingt. Haben \nmehrere Abschalteinrichtungen Verwendung gefunden, muss der Tatrichter die Einzelheiten \nder konkret verwendeten Kombination für die Frage einer hypothetischen Genehmigung in den \nBlick nehmen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 64 \nff., juris). \nbb) Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der \nUnvermeidbarkeit des Verbotsirrtums. \n(1) Es scheint bereits zweifelhaft, ob ein Verbotsirrtum der maßgeblichen Personen hinreichend \ndargelegt ist. Es fehlt an der Darstellung einer klaren und eindeutigen Ressortverteilung, die es \nerlaubte, allein auf den Entwicklungsvorstand abzustellen. Es fehlt auch eine Darstellung der \nAbschalteinrichtung in ihrer konkreten Ausgestaltung, mithin der exakten „Bedatung“, also der \ngenauen Parameter, anhand derer die Abgasrückführung mit Blick auf den Umgebungsdruck \ngemindert wird. Auch im Übrigen lässt sich eine differenzierte Prüfung, wie sie von einem \n\nSeite 23/29 \nAutohersteller erwartet werden kann, mit Blick auf die Frage, ob die erkannten technischen \nSchwierigkeiten der eigenen Technik ein Abweichen von gesetzlichen Vorgaben erlaubt, nicht \nerkennen. \n(2) Letztlich muss diese Frage aber nicht entschieden werden, denn die Beklagte zu 2 hat die \nUnvermeidbarkeit des von ihr behaupteten Verbotsirrtums allein darauf gestützt, dass das \nKraftfahrtbundesamt die umgebungsdruckabhängige Absenkung der Abgasrückführung im \nFalle ihrer Offenlegung einschließlich ihrer konkreten Bedatung für zulässig erachtet hätte. Mit \ndieser Erwägung kann aber, selbst wenn man meinte, dass das Kraftfahrtbundesamt tatsächlich \nso wie von der Beklagten zu 2 behauptet entschieden hätte, eine Unvermeidbarkeit des \nVerbotsirrtums nicht begründet werden. Vielmehr folgt aus der Entscheidung des Europäischen \nGerichtshofes vom 1. August 2025 (Rs. C-666/23), dass sich ein Fahrzeughersteller gegenüber \neinem Schadensersatzanspruch des Fahrzeugerwerbers wegen der Verwendung unzulässiger \nAbschalteinrichtungen einer Haftung nicht unter Berufung auf einen Verbotsirrtum entziehen \nkann, der darauf zurückzuführen sein soll, dass für diese Abschalteinrichtung oder für das damit \nausgerüstete Fahrzeug von der zuständigen Behörde eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde \noder diese Behörde, wenn sie von diesem Hersteller dazu befragt worden wäre, seine rechtliche \nBeurteilung bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung \nbestätigt hätte (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-666/23 –, Rn. 83, juris). \nAus dieser Entscheidung folgt, dass es einem Fahrzeughersteller aus Gründen des \nUnionsrechts generell verwehrt ist, sich einer Haftung gegenüber den Fahrzeugerwerbern \nwegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen unter Hinweis auf eine erteilte oder \nhypothetische Typengenehmigung zu entziehen. \nAllerdings wird diese Schlussfolgerung durchaus angezweifelt (offen gelassen von OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 12. November 2025 – 6 U 82/21 –, Rn. 124, juris). Auch der \nBundesgerichtshof hat diese Entscheidung bisher nur dahingehend interpretiert, dass eine \nsolche (hypothetische) Genehmigung nicht in jedem Fall in Kenntnis sämtlicher für die Prüfung \nder Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung maßgeblichen Einzelheiten erteilt sein müsse und \nsie deshalb nicht zwangsläufig bedeute, dass die zuständige Behörde die Einschätzung des \nHerstellers bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Abschalteinrichtung \nbestätigt hat oder hätte (BGH, Urteil vom 3. September 2025 – VIa ZR 26/24 –, Rn. 10, juris). \nDer Bundesgerichtshof hat die dort getroffene Aufhebung der Entscheidung des \nBerufungsgerichts aber nur darauf gestützt, dass es zur Darlegung des Verbotsirrtums (und \nnicht seiner Unvermeidbarkeit) nicht ausreiche, auf eine tatsächliche oder hypothetische \nGenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt zu verweisen (vgl. BGH, Urteil vom 3. September \n2025 – VIa ZR 26/24 –, Rn. 10, juris). Zu der Frage, ob eine Unvermeidbarkeit eines \nnachgewiesenen Verbotsirrtums überhaupt noch auf eine Genehmigung oder eine \n\nSeite 24/29 \nhypothetische Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes gestützt werden kann, hat sich der \nBundesgerichtshof bislang dagegen nicht geäußert. \nNach Auffassung des Senats wäre aber eine solche Annahme der Unvermeidbarkeit eines \nVerbotsirrtums, der auf der Erteilung einer Typengenehmigung oder auf dem Nachweis einer \nhypothetischen Genehmigung beruhte, mit dem Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts \nnicht vereinbar und scheidet aus. \nZutreffend ist zwar, dass der EuGH in der Begründung angeführt hat, dass nicht \nausgeschlossen werden könne, dass eine Typengenehmigung in Unkenntnis der \nAbschalteinrichtung erteilt worden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-666/23 –, \nRn. 79, juris) und dass deshalb die Erteilung einer solchen Genehmigung nicht zwangsläufig \nbedeute, dass die nationale Behörde die Einschätzung des Herstellers zur angeblichen \nZulässigkeit der Abschalteinrichtung bestätigt habe (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-\n666/23 –, Rn. 81, juris). Für sich genommen deutet diese Begründung in der Tat darauf hin, \ndass allenfalls eine solche Genehmigung als Grundlage für einen Verbotsirrtum in Betracht \nkomme, die in Kenntnis der maßgeblichen Einzelheiten erteilt worden ist. \nDabei bleibt die Entscheidung des EuGH aber nicht stehen. Der EuGH stellt vielmehr fest, dass \nweder die Erteilung einer Typengenehmigung noch die Erteilung einer hypothetischen \nGenehmigung geeignet sind, einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers gegen den \nHersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zu Fall zu bringen, und \nzwar ohne danach zu differenzieren, ob die Genehmigungsunterlagen oder die hypothetische \nAnfrage vollständig waren oder gewesen wären. \nEin einschränkendes Verständnis dahingehend, dass der EuGH lediglich die Aussagekraft einer \nTypengenehmigung in Zweifel gezogen hätte, könnte vor allem nicht erklären, weshalb der \nEuGH auch für den Fall ausdrücklich eine Entlastung des Fahrzeugherstellers versagt, wenn \ndie Behörde, wenn sie von diesem Hersteller dazu befragt worden wäre, seine rechtliche \nBeurteilung bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der „betreffenden Abschalteinrichtung“ \nbestätigt hätte (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-666/23 –, Rn. 83, juris). Diese \nErstreckung des Verdikts der Unionsrechtswidrigkeit auf die hypothetische Genehmigung lässt \nsich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Anfrage könne unzureichend gewesen sein, denn \neine solche Einschränkung in Bezug auf die entschuldigende Wirkung einer hypothetischen \nGenehmigung ist den Gründen der EuGH-Entscheidung nicht zu entnehmen. Der Vorlagefrage \nlag auch keinesfalls die Vorgabe zu Grunde, ob eine hypothetische Genehmigung auch dann \nentschuldigend wirken könne, wenn sie unvollständig gewesen ist (was ohnehin ein \nfernliegender Gedanke wäre). Vielmehr hat der EuGH im Anschluss an die Erwägung, dass \neine in Unkenntnis der Abschalteinrichtung erteilte Typengenehmigung eine Haftungsbefreiung \nnicht tragen könne, ausgeführt, dass „jedenfalls […] eine solche Genehmigung und noch \nweniger eine hypothetische Genehmigung diesen Hersteller von seiner Pflicht entbinden [kann], \n\nSeite 25/29 \nden Käufer des betreffenden Fahrzeugs für einen etwaigen, durch das Vorhandensein dieser \nAbschalteinrichtung in seinem Fahrzeug verursachten Schaden zu entschädigen“ (EuGH, Urteil \nvom 1. August 2025 – C-666/23 –, Rn. 81, juris). In der Folge stützt sich der EuGH aber nicht \nmehr darauf, dass immer zu prüfen sei, ob die tatsächliche oder hypothetische Genehmigung \nauch vollständige Angaben enthalten hätten, sondern darauf, dass der Grundsatz der \nEffektivität des Gemeinschaftsrechts es nicht zulasse, einen Entlastungsgrund wie die von der \nTypengenehmigungsbehörde erteilte oder hypothetisch erteilte Genehmigung zu akzeptieren, \nweil in diesen Fällen das Recht auf angemessene Entschädigung ins Leere liefe, in denen das \nbetreffende Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, selbst wenn feststeht, dass dieses \nFahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist (EuGH, Urteil vom 1. \nAugust 2025 – C-666/23 –, Rn. 82, juris). Eine Differenzierung danach, ob die Genehmigung \nauf vollständiger Grundlage erteilt worden wäre, findet sich dort nicht. \nNach allem kann die Entscheidung des EuGH nur so verstanden werden, wie es auch der \nWortlaut nahelegt. Der Fahrzeughersteller kann sich daher zur Begründung eines entlastenden \nunvermeidbaren Verbotsirrtums nicht auf eine erteilte Typengenehmigung oder darauf stützen, \ndass die Typengenehmigungsbehörde die rechtliche Beurteilung des Herstellers bezüglich der \nangeblichen Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung bestätigt hätte. \n(3) Andere Gründe, die eine Unvermeidbarkeit des behaupteten Verbotsirrtums tragen könnten, \netwa die Einholung von Rechtsrat oder hinreichende eigene hinreichende Erwägungen zur \nZulässigkeit der gewählten Steuerungstechnik sind nicht dargelegt worden. \ne) Der Kläger hat auch einen Schaden erlitten. \naa) Ein Vermögensschaden des Käufers im Sinne der Differenzhypothese liegt in dem Betrag, \num den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung \nverbundenen Risiken in Form behördlicher nutzungsbeschränkender Maßnahmen zu teuer \nerworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. \n40). \nAn einem solchen Schaden fehlt es auch nicht deshalb, weil es bisher noch nicht zu \nEinschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und weil das Kraftfahrtbundesamt Motoren der \nBaureihe EA 288 zwar geprüft, aber bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen \neinschränkenden Maßnahmen abgesehen hat. Denn mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil \nder jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs genügt schon die rechtliche Möglichkeit \neiner Nutzungsbeschränkung, die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung \ngegeben ist. Für die Schadensentstehung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, \nso dass späteren Maßnahmen des KBA schon deshalb keine Bedeutung mehr zukommen kann \n(BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 42). \n\nSeite 26/29 \nBei der gebotenen Schätzung des Schadens, der sich innerhalb eines Rahmens von 5% bis \n15% des gezahlten Kaufpreises bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –\n, BGHZ 237, 245-280, Rn. 73 ff.), sind bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs \nim Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung \nverbundenen \nNachteile, \ninsbesondere \ndas \nRisiko \nbehördlicher \nAnordnungen, zu berücksichtigen. Weiter sind der Umfang in Betracht kommender \nBetriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen mit \nRücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Maßgebend ist dabei eine auf \nden Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung. Über diese originär \nschadensrechtlichen \nGesichtspunkte \nhinaus \nist \ndas \nGewicht \ndes \nder \nHaftung \nzugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung \ngewisser Emissionsgrenzwerte sowie den Grad des Verschuldens nach Maßgabe der \nUmstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten, um so dem Gebot einer \nverhältnismäßigen Sanktionierung auch bezogen auf den zu würdigenden Einzelfall Rechnung \nzu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 76 \n- 77). \nbb) Ausgehend hiervon ist der Schaden, den der Kläger wegen der Verwendung der \nHöhenabschaltung erlitten hat, auf 10% des Bruttokaufpreises, mithin auf 3.179 € zu schätzen. \nDie Wahrscheinlichkeit für behördliche Maßnahmen ist, nachdem das OVG Schleswig eine \nTypengenehmigung auch wegen einer Höhenabschaltung für unwirksam erachtet hat, nicht \nmehr von der Hand zu weisen. Im Übrigen liegt auch nicht nur ein unwesentlicher Verstoß vor, \nda auch hier die Haltung der Beklagten zu 2 zum Ausdruck kommt, dass ihre Bindung an \ngesetzliche Umweltschutzvorschriften unter den Vorbehalt der technischen Machbarkeit gestellt \nwird. \ncc) Dieser Schaden ist allerdings zum Teil aufgezehrt. \n(1) Dass für die Schätzung des Differenzschadens auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses \nabzustellen ist, schließt eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender \nUmstände im Wege der Vorteilsausgleichung, deren Voraussetzungen der Fahrzeughersteller \ndarzulegen und zu beweisen hat, allerdings nicht aus. Insofern gelten die in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum \"kleinen\" Schadensersatz \nnach § 826 BGB sinngemäß. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann \nund nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei \nAbschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen \n(BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 80). \n(2) Der Wert der gezogenen Nutzungen ist bei der vom Senat in ständiger Rechtsprechung \nangewandten linearen Schätzungsmethode auf 12.030,70 € zu schätzen. Hierbei ist eine zu \nerwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 Km und eine restliche Laufleistung bei Erwerb des \n\nSeite 27/29 \nFahrzeuges von 234.894 Km zu Grunde zu legen. Der Wert der gefahrenen Kilometer (88.894 \nKm) ist in Ansehung des gezahlten Kaufpreises von 31.790 € auf 12.030,70 € anzusetzen. \n(3) Als Restwert muss sich der Kläger zusätzlich den erzielten Verkaufserlös in Höhe von \n17.500 € anrechnen lassen, so dass für den Vorteilsausgleich Vermögenszuflüsse im Wert von \n29.530,70 € zu Grunde zu legen sind. \nDer Wert des Fahrzeuges betrug 28.611 €, so dass die gezogenen Nutzungen den Wert um \n919,70 € übersteigen. Dieser übersteigende Betrag ist von dem Schadensersatzanspruch \nabzuziehen, so dass die ausgeurteilte Summe von 2.259,30 € verbleibt. \nf) In Ansehung der bereits zu berücksichtigenden Aufzehrung des für begründet erachteten \nSchadensersatzanspruches wegen der Abschalteinrichtung kann die Frage offenbleiben, ob die \nBeklagte zu 2 daneben weitere Abschalteinrichtungen, insbesondere ein Thermofenster \nengeren Zuschnitts als eingeräumt verwendet hat. Denn ein jeder weitergehende \nSchadensersatzanspruch wäre im übersteigenden Umfang wiederum aufgezehrt, so dass sich \nim Ergebnis kein weitergehender Zahlungsanspruch ergäbe. \nDie Klage ist daher in der Hauptforderung nur in Höhe von 2.259,30 € begründet. Im \nweitergehenden Umfang war die Klage in der Hauptforderung daher unter Zurückweisung der \nweitergehenden Berufung abzuweisen. \n3. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 \nBGB ab dem Tag nach Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2. Die Voraussetzungen eines \nweitergehenden Verzugsschadensanspruches hat der Kläger nicht dargelegt, so dass die \nweitergehende Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung als unschlüssig \nabzuweisen war, ohne dass es eines Hinweises bedurft hätte, § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO. \nSoweit der Kläger auch weiterhin Freistellung von seiner Pflicht verlangt, vorgerichtlich \nentstandene Rechtsanwaltskosten zu erstatten, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Allein auf \nder Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann \nneben dem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens eine Erstattung vorgerichtlicher \nRechtsanwaltskosten nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 – VIa ZR \n14/22 –, Rn. 13, juris). Auch insoweit war die Klage abzuweisen, ohne dass es eines \nvorausgehenden Hinweises bedurft hätte. \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidungen \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Nachdem der Kläger seine \nweitergehende Berufung zurückgenommen hatte, beschränkt sich seine Beschwer auf 2.509,20 \n€. Die Beschwer der Beklagten zu 2 beschränkt sich auf 2.259,30 €, so dass jeweils die \nVoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \noffensichtlich nicht vorliegen. \n\nSeite 28/29 \nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \nEiner Revisionszulassung bedurfte es nicht, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat \nnoch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \neine Entscheidung des Revisionsgerichtes angezeigt ist. Die hier herangezogenen \nmaßgeblichen Rechtsgrundsätze sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Auch \ndie Vorgaben aus dem Unionsrecht sind mit Rücksicht auf die Entscheidung des EuGH vom \n01.08.2025 geklärt. Wie aber dieses Urteil des EuGH zu verstehen ist, ist keine Frage revisiblen \nBundesrechts, sondern allenfalls eine Frage des Unionsrechtes. Der Senat erachtet aber die \nEntscheidung des EuGH vom 01.08.2025 als hinreichend deutlich und damit eine erneute \nVorlage als entbehrlich. \nDer Streitwert in 1. Instanz beträgt 32.290 €. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten zu \n1 Zahlung von 31.790 € verlangt. Gegenüber der Beklagten zu 2 hat der Kläger in 1. Instanz im \nWege der Klagehäufung eine Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach \nverlangt, die den (von der Beklagten zu 1 ebenfalls verlangten) großen Schadensersatz wegen \ndes Abschlusses des Kaufvertrages und daneben die Pflicht zum Ersatz weiterer künftiger \nSchäden umfasste. Der Wert der begehrten Feststellung großen Schadensersatzes gegenüber \nder Beklagten zu 2 war ungeachtet der Frage, dass der Kläger keine gesamtschuldnerische \nHaftung geltend gemacht hat, gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht hinzuzurechnen, wohl aber \nder Wert der nur gegenüber der Beklagten zu 2 geltend gemachten Pflicht, weitergehende \nkünftige Schäden zu ersetzen. In Ermangelung weiterer Darlegungen war der Wert dieses \nBegehrens auf 500,- € zu schätzen. \nIm maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Berufungsverfahrens (§ 40 GKG) hat der Kläger \ndiese Interessen zunächst uneingeschränkt weiterverfolgt, so dass es bei der Festsetzung des \nWertes für die Gerichtsgebühren für die 2. Instanz sein Bewenden hat. Die in der \n„Konkretisierung“ liegende teilweise Berufungsrücknahme berührt den für die Gerichtsgebühren \nmaßgebenden Wert nicht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 5. \nJanuar 2022 – 2 W 56/21 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 4. März 2024 – 1 U 12/22 –, Rn. 7, \njuris). \nDie Reduzierung der Klageanträge vor Beginn der mündlichen Verhandlung trägt aber eine \ngesonderte Festsetzung des Wertes der für die anwaltlichen Terminsgebühren gemäß § 33 \nAbs. 1 RVG für beide Parteien mit Blick auf die Terminsgebühren (vgl. dazu Hanseatisches \nOberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. November 2024 – 2 U 18/22 –, Rn. 9 ff., juris), \ndie der Kläger bereits beantragt hat. \n \n\nSeite 29/29 \nDr. Pellegrino \nVorsitzender Richter am \nOberlandesgericht \nMartin \nRichterin am \nOberlandesgericht \nDr. Kramer \nRichter am Oberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-12-18/2-u-96-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":7},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-12-18/2-u-96-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363566","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.009433+00:00"}}