{"status":"available","doknr":"OLD363565","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2026-01-14","aktenzeichen":"1 Ws 135/25 und 136/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 135/25 \nzu: 2 GWs 102/25 – GenStA Bremen \nzu: 77 StVK 414/25 – LG Bremen \nzu: 331 Js 20193/14 – StA Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 136/25 \nzu 3 GWs129/25 – GenStA Bremen \nzu 77 StVK 413/25 – LG Bremen \nzu 6413 Js 63877/12 – StA Hannover \n \n \n \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafvollstreckungssache \n \n \n \nbetreffend \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Niehaus \n \nam 14. Januar 2026 beschlossen: \n \n \nDie sofortigen Beschwerden des Verurteilten vom 23.09.2025 gegen die Be-\nschlüsse der Strafkammer 77 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Landge-\nrichts Bremen vom 04.09.2025 zu den Aktenzeichen 77 StVK 413/25 (6413 Js \n63877/12) und 77 StVK 414/25 (331 Js 20193/14) werden auf seine Kosten als \nunbegründet zurückgewiesen. \n \n \n\n2 \n \nGRÜNDE \n \nI. \nDer Verurteilte wurde durch das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge am 10.01.2013 (…) \nwegen gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von \neinem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, ver-\nurteilt. (…) \nDer Verurteilte wurde sodann am 31.03.2015 durch das Landgericht Bremen (…) wegen ge-\nwerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 20 Fällen, davon in elf Fällen des Betrugsversuchs, zu \neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Taten ereigne-\nten sich im Zeitraum von Juli bis August des Jahres 2014. \nNach den Feststellungen des Urteils reiste der Verurteilte im Spätsommer 2013 in das türki-\nsche Ort01 (Anmerkung: Ortsname von der Redaktion geändert), um seine erkrankte Groß-\nmutter zu betreuen. Während des Aufenthalts wurde er von Bekannten angesprochen, ob er \nsich vorstellen könne, in einem „Call-Center“ im Stadtgebiet von Ort01 (Anmerkung: Ortsname \nvon der Redaktion geändert) für diese zu arbeiten, wobei dem Verurteilten von vornherein der \ndeliktische Zweck des „Call-Centers“ bekannt war. Die Mittäter machten sich das sog. Call-ID-\nSpoofing zu eigen, um den Opfern eine (in das Belieben der Anrufer gestellte und frei wähl-\nbare) Rufnummer auf deren Rufnummernanzeige zu suggerieren. Die Methode bezweckte \nzudem die Verschleierung des tatsächlichen Anschlussnutzers. Die Tätigkeit war stark arbeits-\nteilig und mit den 10-15 „Mitarbeitern“ des Call-Centers von einer hohen Anrufs- und somit \nTatfrequenz geprägt. Die „Mitarbeiter“ wurden u.a. mittels einer Art „Leitfaden“ mit verschiede-\nnen Varianten der betrügerischen Telefonistentätigkeit vertraut gemacht. So spiegelten die \nMitarbeiter des „Call-Centers“ beispielsweise nach dem modus operandi „falsche Polizeibe-\namte“ den zumeist betagten Geschädigten – welche sich in Deutschland aufhielten – vor, dass \nein Beamter des örtlichen Landeskriminalamtes am Fernsprecher sei und die Geschädigten – \nvermeintlich – warnte, dass der Einbruch einer Bande, die die Polizei im Visier habe, in dem \nHaus bzw. der Wohnung der Geschädigten unmittelbar bevorstehe. Um Schaden abzuwen-\nden, wurden die Geschädigten dann aufgefordert, ihre Wertsachen einem in Deutschland an-\nsässigen Mittäter, welcher sich wahrheitswidrig als Polizist ausgab, auszuhändigen. Von den \nbetrügerisch erlangten Gewinnen erhielten die Betreiber des Call-Centers in der Regel 50 Pro-\nzent, die Telefonisten 40 bis 45 Prozent, und die Abholer in Deutschland zwischen 5 bis 10 \nProzent. Der Verurteilte trat in den durch das Tatgericht festgestellten Fällen teils als Anrufer, \nteils als Abholer in Erscheinung. \nDas Urteil ist seit dem 08.04.2015 rechtskräftig. (…) \n\n3 \n \nAufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Bremen wurde die mit Urteil des Amtsgericht \nNeustadt am Rübenberge am 10.01.2013 (…) bewilligte Aussetzung der Vollstreckung der \nFreiheitsstrafe zur Bewährung mit Beschluss vom 04.08.2015 von der Strafvollstreckungskam-\nmer widerrufen. \nMit Beschluss vom 14.06.2017 (…) setzte die Strafkammer 77 des Landgerichts Bremen die \nVollstreckung der vorbenannten Urteile gemäß § 57 Abs. 2 StGB zum gemeinsamen Halb-\nstrafentermin am 27.06.2017 zur Bewährung aus. \nDie Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. (…) \nNachdem der Verurteilte bereits ab dem 22.01.2018 – und damit wenige Monate nach der \nReststrafenaussetzung – den Kontakt zur Bewährungshilfe eigenmächtig abbrach und die Be-\nmühungen um Schadenswidergutmachung einstellte, widerrief die Strafkammer 77 des Land-\ngerichts Bremen mit Beschluss vom 02.01.2019 die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung \n(…) Die von der Strafkammer des Landgerichts Bremen angestellten Facebookrecherchen \ndeuteten dabei darauf hin, dass sich der Verurteilte in der Türkei aufhielt. Von dort postete er \nu.a. Fotos, die einen ausschweifenden Lebensstil des Verurteilten nahelegten, trug etwa hoch-\npreisige Uhren oder fuhr Fahrzeuge hochwertigen Segments. (…) \nDa der genaue Aufenthaltsort des Verurteilten unbekannt und kein Verteidiger zur Akte gemel-\ndet war, stellte das Landgericht Bremen den Beschluss öffentlich zu. (…) \nDie Staatsanwaltschaften Bremen und Hannover erließen daraufhin (…) jeweils Vollstre-\nckungshaftbefehle. (…) \nDer Verurteilte befand sich sodann vom 10.09.2023 bis zum 22.11.2023 aufgrund der Euro-\npäischen Haftbefehle in den Niederlanden – wo er mit falschen Papieren aufgegriffen worden \nwar – in Auslieferungshaft und wurde den deutschen Behörden am 22.11.2023 zur Vollstre-\nckung der widerrufenen Strafreste überstellt. \n(…) \nMit Vermerk vom 16.04.2024 teilte die Polizei München zur Akte mit, dass der Verurteilte auf-\ngrund gewerbsmäßigen Bandenbetruges nach dem Modus „falscher Polizeibeamter“ am \n02.12.2020 in der Türkei in Ort01 (Ortsname von der Redaktion geändert) verhaftet worden \nsei. Er habe sich dort vom 02.12.2020 bis zum 06.12.2020 in Untersuchungshaft befunden. \nAm 27.05.2022 sei gegen ihn ein Ausreiseverbot verhängt worden. Am 26.09.2022 sei der \nVerurteilte sodann von der 9. Strafkammer des Landgerichts Ort01 (Ortsname von der Redak-\ntion geändert) zu einer Freiheitsstrafe von 51 Jahren, 8 Monaten und 15 Tagen verurteilt wor-\nden. Zudem sei er mit einer Geldstrafe über 8.490.000 Türkischen Lira belegt worden. \n(…) \n\n4 \n \nZwei Drittel der Strafen hatte der Verurteilte bereits am 08.09.2024 verbüßt. Das Strafende ist \nauf den 08.09.2026 notiert. \n(…) Bereits am 20.03.2025 übersandte die Staatsanwaltschaft München I den Entwurf eines \nHaftbefehls gegen den Verurteilten im dort geführten Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen \n381 Js 133484/23, in welchem dem Verurteilten erneut gewerbsmäßiger Bandenbetrug in zwei \nFällen (27.06.2023 und 04.07.2023), wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, nach dem \nModus Operandi „Falsche Polizeibeamte“ vorgeworfen wird. Dem Verurteilten wird darin die \nRolle eines der Hauptorganisatoren zugeschrieben. Am 21.03.2025 erließ das Amtsgericht \nMünchen zum Az. ER Xb Gs 675/25 (381 Js 133484/24) antragsgemäß Haftbefehl gegen den \nVerurteilten. Zum dringenden Tatverdacht wird ausgeführt, dass dieser sich insbesondere auf \ndie Angaben der mutmaßlich Geschädigten, die Finanzermittlungen sowie die Auswertung des \nMobiltelefons des Beschuldigten stützen. Die Anklageerhebung steht wegen des Spezialitäts-\ngrundsatzes auf Grund eines noch unbeantwortet gebliebenen Nachtragsersuchens der \nStaatsanwaltschaft München I an die Niederlande im Hinblick auf die Auslieferung, noch aus. \n(…) \nDer Verurteilte stellte am 12.05.2025 erneut einen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur \nBewährung. Am 02.09.2025 erfolgte eine erneute Anhörung des Verurteilten durch das Land-\ngericht Bremen. \nAm 04.09.2025 beschloss das Landgericht Bremen sodann, dass die Vollstreckung des Res-\ntes der Freiheitsstrafen (…) nicht zur Bewährung ausgesetzt werden und die Strafen weiter zu \nvollstrecken sind. (…) \n(…). \n \nII. \n(…) \nIn der Sache bleibt der sofortigen Beschwerde indes der Erfolg versagt, da die Strafkammer \n77 des Landgerichts die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen zur Bewährung zu \nRecht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. \nNach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Frei-\nheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, \nverbüßt sind (Nr. 1), die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der All-\ngemeinheit verantwortet werden kann (Nr. 2) und die verurteilte Person einwilligt (Nr. 3). Bei \nder Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Um-\nstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten \n\n5 \n \ndes Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, \ndie von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 S. 2 StGB). Bei der vorzuneh-\nmenden Gesamtwürdigung ist es demnach von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedroh-\nten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig, welches Maß an \nErfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu verlangen ist (ständige \nRechtsprechung des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n23.02.2017 – 1 Ws 16/17, juris Rn. 6, StV 2018, 362 (Ls.)). Maßgeblich ist, ob die Haftentlas-\nsung verantwortet werden kann. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden \nWirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten einerseits und \nden Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Es ist insoweit eine Abwägung zwi-\nschen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der All-\ngemeinheit geboten, wobei die Anforderungen an die Erfolgswahrscheinlichkeit der Strafaus-\nsetzung mit dem Gewicht des bei einem etwaigen Rückfall bedrohten Rechtsguts immer höher \nwerden (Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). In jedem Fall muss aber die Wahrscheinlich-\nkeit bestehen, dass der Verurteilte in Freiheit keine neuen Straftaten mehr begeht; dass hierfür \nlediglich eine Chance besteht, reicht nicht aus. Zweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungs-\nwagnisses wirken sich zu Lasten des Verurteilten aus (vgl. ständige Rechtsprechung des Se-\nnats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.; LK-Hubrach, 13. Aufl., § 57 \nStGB Rn. 21). \nGemessen an diesen Voraussetzungen hat das Landgericht Bremen das Erfordernis der Fort-\nsetzung der Vollstreckung der Strafe zu Recht angenommen. Eine Strafrestaussetzung zur \nBewährung kann demnach nicht verantwortet werden. Es bestehen durchgreifende Zweifel \ndaran, dass sich der Verurteilte in Freiheit straffrei führen wird, sodass das Sicherheitsbedürf-\nnis der Allgemeinheit den weiteren Strafvollzug erforderlich macht. \nBei der nach § 57 StGB vorzunehmenden prognostischen Gesamtwürdigung gibt es keine \nstarren Regeln darüber, welchen der in § 57 Abs.1 S. 2 StGB genannten Umstände Vorrang \nvor anderen einzuräumen ist; mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung gewinnen je-\ndenfalls die Umstände für eine Prognose Bedeutung, die – wie das Verhalten im Vollzug oder \ndie augenblicklichen Lebensverhältnisse des Verurteilten – Erkenntnisse über das Erreichen \ndes Vollzugszieles gemäß § 2 StVollzG und damit wichtige Informationen für die Kriminalprog-\nnose vermitteln (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 02.10.2020 – 1 Ws \n121/20 –; 18.01.2021 – 1 Ws 4 /21 –; 07.07.2021 – 1 Ws 65/21 –) . \nDas Landgericht Bremen hat in seinen Entscheidungen vom 04.09.2025 insofern nicht ver-\nkannt, dass das weitgehend beanstandungsfreie Verhalten des Verurteilten im Vollzug für die-\nsen ebenso streitet, wie der Umstand, dass der Verurteilte mit seiner Lebensgefährtin und \nseinen zwei Kindern die bei seiner getrenntlebenden Ehefrau wohnen und ihn zusammen mit \n\n6 \n \nder Lebensgefährtin in der Haft besuchen, derzeit ein gefestigtes soziales Umfeld zu haben \nscheint. \nDiesen für eine Legalprognose günstigen Gesichtspunkten stehen aber erhebliche Umstände \nentgegen, die Zweifel an einem zukünftig straffreien Leben des Verurteilten begründen. \nDer Verurteilte hat bereits durch die Anlasstaten im Verfahren 331 Js 20193/14 unter Beweis \ngestellt, dass er es nicht scheut, sich in einem der organisierten Kriminalität zuzurechnenden \nUmfeld zu bewegen. Die in Rede stehenden Taten waren von einem hohen Organisationsgrad \ngeprägt. Die Mittäter gingen hochprofessionell und arbeitsteilig vor. Insbesondere wurden sie \nmittels eines Leitfadens mit verschiedenen und besonders effektiven Betrugsmethoden ver-\ntraut gemacht. Dabei haben sie sich überwiegend auf besonders vulnerable, meist betagte \nund aufgrund der jeweils geschaffenen Drucksituation kritikgeminderte Opfer konzentriert und \ndiese um hohe Summen ersparten Vermögens gebracht. Zusätzlich ist das Operieren aus ei-\nnem Drittstaat (der Türkei), das ebenfalls von einer hohen kriminellen Energie zeugt, für die \nzu erwartende Rückfallgefahr in Rechnung zu stellen. Aufgrund der bei einem Rückfall be-\ndrohten Rechtsgüter, namentlich der Gefahr für fremdes Vermögen, dessen Verlust für die \nBetroffenen auch existenzbedrohend sein kann, begegnet es keinen Bedenken, dem Sicher-\nheitsinteresse der Allgemeinheit ein erhebliches Gewicht beizumessen, selbst wenn diese Ta-\nten nunmehr bereits mehr als 11 Jahre zurückliegen. \nErprobungsrisiken können sich zudem aus einer dem Verurteilten bislang lediglich vorgewor-\nfenen, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten neuen Straftat oder aus seiner Persönlichkeit er-\ngeben (vgl. OLG Bamberg Beschluss vom 16.03.2016 – 1 Ws 107/16, BeckRS 2016, 12141). \n(…) Zu den offenen Ermittlungsverfahren, die gegen den Verurteilten anhängig sind, hat die \nGeneralstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17.12.2025 ausgeführt: \n„Darüber hinaus geht das Landgericht Bremen zutreffend davon aus, dass in der Ver-\nurteilung durch das Landgericht in Ort01 (Ortsname von der Redaktion geändert) so-\nwie in dem bei der Staatsanwaltschaft München I anhängigen Verfahren weitere ganz \nerhebliche Umstände liegen, die gegen ein zukünftiges straffreies Leben des Verur-\nteilten sprechen. Die den beiden Verfahren zugrundeliegenden Taten erfolgten im \nRahmen der Strafaussetzung zum gemeinsamen Halbstrafentermin der hiesigen Ver-\nfahren. Der Verurteilte hat hierdurch hinlänglich gezeigt, dass er die in ihn gesetzte \nErwartung nicht zu erfüllen vermochte. Der Verurteilte wird insofern – entgegen dem \nVorbringen in der Beschwerdebegründung vom 21.10.2025 – auch nicht vom Land-\ngericht Bremen auf die Anlasstaten, das offene Verfahren der Staatsanwaltschaft \nMünchen I (Az. 381 Js 133484/24) und die Verurteilung durch das Landgericht in \nOrt01 (Ortsname von der Redaktion geändert) reduziert. Allen vorbezeichneten Ver-\nfahren liegen Taten nach dem Modus Operandi des „falschen Polizeibeamten“ \n\n7 \n \nzugrunde. In der wiederholten Tatbegehung gleichgelagerter Taten über einen Zeit-\nraum von nunmehr zehn Jahren zeigt sich ein verfestigtes Verhaltensmuster des Ver-\nurteilten, welches bei einer vorzeitigen Haftentlassung abermals gleichgelagerte Ta-\nten erwarten lässt. Dies auch deshalb, da dem Verurteilten nicht nur die hiesige Straf-\naussetzung zum Halbstrafentermin nicht zur Warnung genügte. Auch die Untersu-\nchungshaft im Rahmen des Verfahrens in Ort01 (Ortsname von der Redaktion geän-\ndert) hat den Verurteilten nicht von der Fortsetzung gleichgelagerter Taten abgehal-\nten, wie das Verfahren der Staatsanwaltschaft München I deutlich zu zeigen vermag. \nDies auch unter der Einschränkung, dass dieses Verfahren bisher nicht rechtskräftig \nabgeschlossen wurde und es sich lediglich um ein Ermittlungsverfahren handelt.“ \nDem tritt der Senat bei. Hinzuzufügen ist, dass der Verurteilte aus seiner eingeschliffenen Nei-\ngung zur Begehung von Straftaten, insbesondere solchen gegen fremdes Vermögen, selbst \nkeinen Hehl machte. So postete er auf seinem Facebookprofil, nachdem er sich der Aufsicht \nund Leitung der Bewährungshilfe spätestens ab dem 22.01.2018 und damit nur wenige Mo-\nnate nach Reststrafenaussetzung entzogen hatte und sich wieder in der Türkei aufhielt, noch \nam 06.11.2018, dass er auf die „Deutsche Justiz“ „kacke“. Daneben postete er Fotos, auf de-\nnen er mit hochpreisigen Fahrzeugen und Uhren abgelichtet war und gab an, dass er „Heute \n(…) wieder Ganz oben“ sei. \nDer Senat hat dabei keinen Anlass zu zweifeln, dass Urheber des Posts, der Verurteilte war. \nSo spricht der Verweis auf die „Deutsche Justiz“, die Bemerkung, dass die „Freiheit“ „gut“ tue \nund es jetzt ein Jahr her sei, dafür, dass der Verurteilte im Zeitpunkt des Absetzens des Posts \nhier auf die etwas mehr als 1 Jahr und 4 Monate zurückliegende Entscheidung der Strafkam-\nmer 77, die Restfreiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen, rekurrierte. Zudem nimmt der \nPost auf Personen (wie den im Verfahren 331 Js 20193/14 vor dem Landgericht Bremen als \nSitzungsvertreter aufgetretenen Staatsanwalt D [Name von der Redaktion anonymisiert] sowie \ndie mit polizeilichen Ermittlungen befassten Zeugen E und F) [Namen von der Redaktion ano-\nnymisiert] Bezug, die mit dem gegen den Verurteilten gerichteten Strafverfahren befasst wa-\nren. \nDas Absetzen in die Türkei, wo er bereits 2014 als Telefonist eines sog. „Call-Centers“ in Ort01 \n(Ortsname von der Redaktion geändert) die Anlasstaten, also die gewerbs- und bandenmäßig \nBetrugstaten, beging und die vorgenannten Äußerungen und Fotos sprechen dabei zur Über-\nzeugung des Senats für ein Lebenskonzept, das trotz seinerzeit gegenteiliger Beteuerungen \ngegenüber der Strafvollstreckungskammer auch nach der Haftentlassung weiterhin das von \nKriminalität geprägte Leben im Augenblick im Fokus hatte. Die erneute Verurteilung in Ort01 \n(Ortsname von der Redaktion geändert) – auch, wenn hierüber keine Einzelheiten bekannt \nsind – soll aber ebenfalls Betrugstaten nach dem modus operandi „falsche Polizeibeamte“ zum \nGegenstand haben. Es erscheint in Zusammenschau mit dem Vorleben des Verurteilten, den \n\n8 \n \ngeposteten Nachrichten und Fotos, die auf einen Lebensstil hindeuten, der durch eine legale \nErwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung nur schwer vorstellbar ist, naheliegend, dass sich der \nVerurteilte diesen Lebensstil erneut durch einschlägige Betrugstaten in der Türkei finanziert \nhat. Daraus folgt auch, dass er sich weder durch die letztmalig gewährte Reststrafenausset-\nzung zur Bewährung noch durch die – ganz empfindliche – Verurteilung in der Türkei von der \nBegehung weiterer Straftaten hat abschrecken lassen, wie auch das Ermittlungsverfahren der \nStaatsanwaltschaft München I – das Taten nach der Verurteilung in Ort01 (Ortsname von der \nRedaktion geändert) zum Gegenstand hat – unterstreicht. Seine Äußerung über die deutsche \nJustiz legt nach Auffassung des Senats auch die Einstellung des Verurteilten zur deutschen \nRechtsordnung offen. Daher kann neben der Tatsache, dass selbst die bisherige Hafterfah-\nrung und die widerrufenen Bewährungen ihn nicht beeindruckt haben, nicht davon ausgegan-\ngen werden, er werde die Gesetze – insbesondere die Strafgesetze – künftig achten oder sei \ndurch den Strafvollzug geläutert. \nDie Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK verbietet es nicht, bei der Prognoseent-\nscheidung des § 57 StGB zum Nachteil des Verurteilten einfließen zu lassen, dass gegen ihn \nein neues Ermittlungsverfahren anhängig ist. Im Verfahren nach § 57 StGB geht es nämlich \nnicht um die Rechtsfolgen aus der neuen Tat, sondern allein um die Frage der Fortsetzung \nder Vollstreckung einer bereits rechtskräftigen Strafe wegen ungünstiger Prognosebeurtei-\nlung. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung gehen Zweifel über das Prognose-\nurteil nach dem zuvor Gesagten zu Lasten des Verurteilten, so dass bei verbleibenden Unsi-\ncherheiten über die Frage, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von künftiger Straffreiheit \ndes Verurteilten auszugehen sei, eine bedingte Haftentlassung nicht in Betracht kommt (vgl. \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.06.2023 – 1 Ws 51/23 –). Danach kann die \nanzustellende Prognose entsprechend ihrer relativen Unbestimmtheit – im umgekehrten Fall \nsetzt das Erprobungswagnis ebenso wenig eine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus – \nbereits ungünstig erscheinen, wenn die „hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich be-\ngangenen weiteren Tat des Verurteilten“ besteht. Sie erfordert nicht, wie schon der abwei-\nchende Wortlaut des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nahelegt, dass sichere Feststellungen \nüber das Vorliegen einer neu begangenen Straftat im Sinne einer Schuldspruchreife getroffen \nwerden. Vielmehr kann abhängig vom Einzelfall auch ein gegen den Verurteilten bestehender, \nfür die Anklageerhebung erforderlicher, hinreichender Tatverdacht für Zweifel an der Verant-\nwortbarkeit der Strafaussetzung ausreichend sein (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a. a. \nO.). \n(…) Das Vollstreckungsgericht muss sich nach dem Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung \num Aufklärung des Verdachtsgrades der Taten aus einem gegen einen Verurteilten anhängi-\ngen Ermittlungsverfahren bemühen, wobei es nicht an die Bewertung der aktenführenden Be-\nhörde (Staatsanwaltschaft oder Gericht) gebunden ist. Dies erfordert indes nicht (wie noch die \n\n9 \n \nEntscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, Beschluss vom 06.01.2014, \nWs 193/13, Ws 194/13, BeckRs 2014, 2975 nahelegt) kategorisch eine Prüfung des Tatver-\ndachts anhand der Ermittlungsakte, wenn – wie im vorliegenden Fall – bereits aus anderen \ntragfähigen Umständen geschlossen werden kann, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit der Be-\ngehung weiterer Straftaten besteht (so etwa OLG Bamberg Beschluss vom 16.03.2016 – 1 Ws \n107/16, BeckRS 2016, 12141 –, in der etwa eine Anklageschrift, in der das wesentliche Er-\ngebnis der Ermittlungen nachskizziert worden ist, als ausreichend angesehen wurde; oder \nOLG Jena, Beschluss vom 17.03.2005 – 1 Ws 64/05, BeckRS 2005, 153319 –, das als wich-\ntigen Gesichtspunkt ebenfalls genügen ließ, dass in dem neuen Verfahren – wie auch hier – \nHaftbefehl ergangen war). So liegt der Fall hier. Vorliegend ist gegen den Verurteilten im Ver-\nfahren der Staatsanwaltschaft München I ein Haftbefehl ergangen, in dem einzelfallbezogen \nnach Tatzeit und Tathandlung aufgeführt ist, was dem Verurteilten im dortigen Verfahren zur \nLast gelegt wird. Darüber hinaus geht aus der Begründung hervor, dass sich der dringende \nTatverdacht der Betrugstaten maßgeblich auf die Auswertung des Mobiltelefons des Verurteil-\nten stützt, was in Bezug auf das Tatbild, das den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und \ndie Koordination mehrerer Beteiligter (Abholer, Telefonisten) erfordert, nur schlüssig erscheint. \nHinzukommt, dass aus den früheren Verurteilungen bereits gefolgert werden kann, dass der \nVerurteilte mit Taten nach dem modus operandi „falsche Polizeibeamte“ vertraut ist. Plausibel \nerscheint die Tatbegehung nicht nur, weil der Verurteilte in der Vergangenheit mit dieser Be-\ntrugsmasche Erfolg hatte, sondern auch, weil er sich im Zeitpunkt der Tatbegehung im Unter-\ngrund aufhielt und eine Finanzierung seines Lebensstils durch eine legale Einkommensquelle \nnicht naheliegt. \nErgänzend ist zu bemerken, dass der Verurteilte mit falschen Papieren in den Niederlanden \nim September 2023 gefasst wurde, nachdem seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern \nbereits im November 2022 ausweislich des eingeholten MESO-Auszuges wieder in Bremen \ngemeldet war und somit eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die familiären \nBande nur sehr eingeschränkt gelebt worden sind. Hintergrund für das Leben im Untergrund \nwar offenbar die Verurteilung in der Türkei zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe und der Um-\nstand, dass der Verurteilte darum wusste, dass er sich der Bewährungshilfe in Deutschland \nentzogen hatte. Diese Umstände belegen, dass der Verurteilte mit dem Leben unter falschen \nPersonalien im Untergrund und Ausland vertraut ist. Zudem ist dem mit Auslieferungssachen \nvertrauten Senat bekannt, dass die türkischen Behörden selbst Jahre nach einer Verurteilung \num Auslieferung von dort verurteilten Personen ersuchen. Dies dürfte auch dem anwaltlich \nberatenen Verurteilten bekannt sein, was – angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von über \n51 Jahren – aus Sicht des Senats einen erheblichen Anreiz setzen könnte, erneut in den Un-\ntergrund zu gehen. Die Finanzierung der Lebenshaltung im Untergrund durch Straftaten \n\n10 \n \nerscheint dabei – wie der Verurteilte auch in der Vergangenheit gezeigt hat – deutlich wahr-\nscheinlicher als die Finanzierung durch eine legale Erwerbsquelle. \n(…) \nDer Umstand, dass in dem vorgenannten Verfahren noch keine Anklage erhoben ist, steht \nseiner Heranziehung im Rahmen der der Prognoseentscheidung zugrundeliegenden Gesamt-\nwürdigung nicht entgegen. Zwar gilt auch für das Verfahren nach § 57 StGB der Beschleuni-\ngungsgrundsatz. Dieser bezieht sich jedoch nur auf die Umstände, die in der Sphäre des Voll-\nstreckungsgerichts liegen. Die Förderung der gegen einen Verurteilten anhängigen Ermitt-\nlungs- bzw. Strafverfahren, obliegt dagegen der jeweiligen Staatsanwaltschaft bzw. nach An-\nklageerhebung dem jeweiligen Tatgericht (§ 162 Abs. 3 S. 1 StPO) und liegt damit in deren \nSphäre. \nDie hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von neuen Straftaten rechtfertigt die Berücksichti-\ngung der Straftaten aus dem Münchener Verfahren im Rahmen der anzustellenden Progno-\nseentscheidung trotz der inzwischen langen Verfahrensdauer. Eine zeitliche Grenze wäre we-\ngen des Resozialisierungsinteresses des Verurteilten erst dann erreicht, wenn dass das offene \nVerfahren ohne sachlichen Grund nicht gefördert würde, etwa, um dem Verurteilten so be-\nwusst Lockerungen oder die Reststrafenaussetzung zu versagen. Unterhalb des Willkürver-\nbotes sind aber auch die Komplexität und die Schwere der Tatvorwürfe, die die Verzögerungen \nbedingen, in den Blick zu nehmen. Je komplexer die anhängigen Verfahren sind und je schwer-\nwiegender die Tatvorwürfe, desto mehr tritt das Resozialisierungsinteresse und somit der Frei-\nheitsanspruch hinter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurück und sind Verzögerun-\ngen umso mehr hinzunehmen, solange das Vollstreckungsgericht zu dem Schluss kommt, \ndass aufgrund der selbständigen Prüfung des Verdachtsgrades tatsächlich eine hohe Wahr-\nscheinlichkeit der Begehung der Straftaten besteht. \nInsoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die dem offenen Verfahren zugrundeliegen-\nden Taten einschlägiger Natur sind. Dem Verurteilten wird zudem im Organisationsgefüge die \nRolle des Hauptorganisatoren zugeschrieben. Gegenüber seiner früheren Einbindung in ent-\nsprechenden Banden, in denen der Verurteilte noch als Telefonist oder Abholer tätig war, stellt \ndie hiesige Zuschreibung als Hauptorganisator nunmehr einen deutlich höheren Unrechtsgeh-\nalt dar. Zudem ist die Schadenssumme mit 83.000 Euro beträchtlich. In Anbetracht der ein-\nschlägigen Vorstrafen dürfte dem Verurteilten auch insoweit ein empfindliches Strafübel dro-\nhen. Für eine sachwidrige Verzögerung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Mün-\nchen I sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Gegenteil liegen die Taten erst etwa zwei-\neinhalb Jahre zurück. Auch wurde das Ermittlungsverfahren – wie dem Aktenzeichen des Haft-\nbefehls zu entnehmen ist – erst 2024 eingeleitet. Die Ermittlungen sind unterdessen abge-\nschlossen. Dass derzeit noch keine Anklage erhoben wurde, liegt vielmehr in dem Umstand \n\n11 \n \nbegründet, dass der Verurteilte im Rahmen seiner Auslieferung nicht auf den Grundsatz der \nSpezialität verzichtet hat und durch die Staatsanwaltschaft München I nun ein Nachtragsver-\nfahren im Rahmen der Rechtshilfe an die Niederlande betrieben werden muss. Die damit ein-\nhergehende und in Rechtshilfesachen typischerweise zu erwartende Verzögerung beruht mit-\nhin auf einem sachlichen Grund und ist weder in einer nachlässigen noch willkürlichen Verfah-\nrensführung der Staatsanwaltschaft München I begründet, sondern darin, dass der Verurteilte \nsich nach seiner Rückkehr aus der Türkei in einem anderen Mitgliedsstaat verborgen gehalten \nhat. \n(…) \n \n Kelle \n \n \n \n Dr. Böger \n \n \n \nNiehaus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-01-14/1-ws-135-25-und-136-25","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-01-14/1-ws-135-25-und-136-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363565","retrieved":"2026-07-09 04:51:48.971904+00:00"}}