{"status":"available","doknr":"OLD363564","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2026-01-29","aktenzeichen":"2 U 106/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \n2 U 106/22 \n───────────────────── \n8 O 149/22 \nLandgericht Bremen \n \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \nX., \n \n \n- Kläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \ngegen \n \nV. AG, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden, \n \n \n- Beklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 2. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandesgericht Martin und \nden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer auf die mündliche Verhandlung vom 06.11.2025 \nfür Recht erkannt: \n1. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n29.07.2022 – Az. 8 O 149/22 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des \nKlägers abgeändert und wie folgt neu gefasst: \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.203,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2022 zu zahlen. Im Übrigen \nwird die Klage abgewiesen. \n2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40% und die Beklagte zu 60%. \n3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n\nSeite 2/16 \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n5. Der Streitwert der Berufung wird auf 5.212,64 € festgesetzt. Der Wert des Gegenstandes \nder anwaltlichen Tätigkeit beider Parteien im Berufungsverfahren wird ab dem \n13.05.2024 abweichend auf 4.648 € festgesetzt. \n \nGründe: \nA. \nDer \nKläger \nbegehrt \nSchadensersatz \nwegen \nder \nVerwendung \nunzulässiger \nAbschalteinrichtungen. \nMit Kaufvertrag vom 6. April 2017 erwarb der Kläger einen von der Beklagten hergestellten Pkw \nder Marke VW, Typ Tiguan R4 2.0 TDI, 110 Kw, bei einer Laufleistung von 6.598 km zu einem \nKaufpreis von 30.990 €. \nDas Fahrzeug ist mit einem Motor der Baureihe EA 288 ausgestattet und nach der \nSchadstoffnorm Euro 6 zugelassen. Die Abgasreinigung von Stickoxiden erfolgt zum einen \nanhand einer Abgasrückführung. Hierzu werden Abgase in die Brennkammer des Motors \nzurückgeleitet, was geeignet ist, die Verbrennungstemperatur zu reduzieren und auf diese \nWeise die Entstehung von Stickoxiden zu mindern. Zum anderen werden die Abgase mit einem \nSCR (\"selective catalytic reduction\")-Katalysator gereinigt. Hierzu wird eine Harnstofflösung \n(\"AdBlue\") im Katalysator zu Ammoniak umgewandelt, das mit Stickoxiden in den Abgasen \nreagiert und diese zu harmlosen Stoffen reduziert. \nIn der Motorsteuerung ist eine Fahrkurvenerkennung hinterlegt, anhand derer das Durchfahren \ndes NEFZ erkannt wird. Im erkannten Prüfstandsbetrieb wird das Verhalten der Abgasreinigung \nund der AdBlue-Eindosierung abweichend vom Realbetrieb geregelt. Im Realbetrieb wird, wenn \nder SCR-Katalysator eine Betriebstemperatur von rund 200 °C erreicht hat, die bis dahin hohe \nAbgasrückführungsraten abgesenkt. Im Prüfstandsbetrieb dagegen unterbleibt eine solche \nAbsenkung der anfänglichen hohen AGR-Rate bei Erreichen der Betriebstemperatur des SCR-\nKatalysators. \nZusätzlich wird im Realbetrieb AdBlue erst bei Erreichen einer Betriebstemperatur des SCR-\nKatalysators von 150 °C eindosiert. Im Prüfstandsbetrieb wird diese Temperaturschwelle auf \n130 °C abgesenkt. \nDer Kläger hat das Fahrzeug am 23.02.2022 bei einem Kilometerstand von 53.097 km zu einem \nPreis von 20.866 € veräußert. \nDer Kläger behauptet, im erkannten Prüfstandbetrieb werde auch die Dosierung des AdBlue im \nSCR-Katalysator erhöht, um die Stickoxidgrenzwerte einzuhalten. Im Realbetrieb werde \n\nSeite 3/16 \ndagegen weniger AdBlue zur Abgasreinigung eindosiert, um dem Fahrzeugeigentümer ein \nhäufiges Nachfüllen des AdBlue-Tanks zu ersparen. \nDie Beklagte behauptet, die Absenkung der Dosierfreigabetemperatur für den Beginn der \nEindosierung von AdBlue in den SCR-Katalysator habe keine messbaren Auswirkungen auf die \nStickoxidemissionen. Außerdem halte das Fahrzeug im NEFZ auch unabhängig von der \nunterschiedlichen Steuerung der Abgasreinigung im Prüfstandsbetrieb anhand der \nFahrkurvenerkennung \ndie \nGrenzwerte \nfür \nStickoxidemissionen \nein; \ndie \nan \ndie \nFahrkurvenerkennung anknüpfende Steuerung des Abgasreinigungsverhaltens sei demnach \nnicht grenzwertkausal. \nIn erster Instanz hat der Kläger zunächst Ersatz seiner Aufwendungen zum Erwerb des \nFahrzeuges i.H.v. 26.543,06 €, abzüglich einer Nutzungsentschädigung und Zug-um-Zug \ngegen Überlassung des Fahrzeuges begehrt. Nachdem der Kläger das streitgegenständliche \nFahrzeug veräußert hat, hat er in erster Instanz nur noch Verurteilung der Beklagten zur \nZahlung von 5.212,64 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt und \ndie Klage im Übrigen einseitig für erledigt erklärt. \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.07.2022 als unbegründet abgewiesen. Der \nKläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus § 826 BGB, da ein \nsittenwidriges Verhalten nicht vorliege. Die Behauptungen des Klägers zu den verschiedenen \nAbschalteinrichtungen seien in Ansehung der Auskünfte des Kraftfahrtbundesamtes als \nwiderlegt anzusehen. Aus zahlreichen Bescheiden des Kraftfahrtbundesamtes ergebe sich, \ndass auch umfassende Untersuchungen an Motoren der in Rede stehenden Baureihe keine \nunzulässigen Abschalteinrichtungen offenbart hätten. Auf die Frage, ob diese Einschätzung des \nKraftfahrtbundesamtes zutreffend sei, komme es nicht an. Denn für ein sittenwidriges Verhalten \nsei jedenfalls dann kein Raum, wenn die zuständige Fachbehörde nach Überprüfung zu dem \nErgebnis komme, dass unzulässige Abschalteinrichtungen nicht vorlägen. \nAnsprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kämen nicht in Betracht, \nda diese Vorschriften nicht dem Individualschutz dienten. \nGegen dieses Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.07.2022 zugestellt \nworden ist, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 29.08.2022, die am selben Tag bei \nGericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 29.09.2022, der wiederum am selben Tag beim \nGericht eingegangen ist, hat der Kläger seine Berufung begründet. Zunächst hat der Kläger \nsein \nursprüngliches \nProzessziel \nuneingeschränkt \nweiterverfolgt \nund \nvertieft \nsein \nerstinstanzliches Vorbringen zu den behaupteten Abschalteinrichtungen. \nIm weiteren Verlauf der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Prozessziel reduziert und begehrt \nnunmehr nur noch Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Differenzschadens in Höhe von \n\nSeite 4/16 \nmindestens 4.648,50 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Im Übrigen hat der Kläger die Berufung \nzurückgenommen. \nErstmals in 2. Instanz trägt der Kläger – unbestritten – vor, dass die Abgasrückführung bei \neinem Umgebungsluftdruck, wie er auf etwa 1000 m Höhe herrscht, abgesenkt wird. Zudem \nwird die Abgasrückführung abhängig von Last und Drehzahl gesteuert und kann von \ninnermotorischen Temperaturwerten im Abgasrückführungssystem abhängig sein. \nErstmals in zweiter Instanz behauptet der Kläger zudem, dass die Abgasrückführung auch bei \nAußentemperaturen von unter 20 °C und über 30 °C abgesenkt werde. \nDer Kläger beantragt, \ndas angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, \nder Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs VW Tiguan, FIN:[….], dessen \nHöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens € 4.648,50 \nbetragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit. \nDie Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte behauptet, die außentemperaturabhängige Minderung der Abgasrückführung \ngreife erst bei Außentemperaturen unterhalb von -24 °C und oberhalb von 70 °C. \n \nB. \nDie zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. \nI. \nDie Klage ist auch in ihrem reduzierten Umfang zulässig. In der Antragsänderung im Verlauf \nder Berufungsinstanz, die mit einer Berufungsrücknahme im Übrigen verbunden worden ist, \nliegt eine Klageänderung im Sinne einer Klagebeschränkung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO. Denn \nder zur Klagebegründung angeführte Lebenssachverhalt ist unverändert geblieben. Dies gilt \nauch in Ansehung dessen, dass der Kläger mit der Berufung den geltend gemachten Anspruch \nnur noch auf eine Haftung der Beklagten wegen der fahrlässigen Ausstellung einer unrichtigen \nÜbereinstimmungsbescheinigung stützt und nicht mehr eine Haftung aus § 826 BGB geltend \nmacht. Denn dem vom Kläger zunächst auf §§ 826, 31 BGB gestützten \"großen\" \nSchadensersatz einerseits und dem nunmehr verfolgten Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 \nBGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits liegen lediglich \nunterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die \nVertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH, Urteil vom \n\nSeite 5/16 \n26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 45, juris). Eine solche \nKlagebeschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO ist ungeachtet der Einschränkungen \ndes § 533 ZPO auch in der Berufungsinstanz zulässig. \nII. Die Klage ist auch zum überwiegenden Teil begründet. Nachdem der Bundesgerichtshof \nseine Rechtsprechung zur Schutzgesetzqualität der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV – nach \nErlass der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts – geändert hat (vgl. BGH, Urteil vom \n26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 18 ff., juris), kann die \nKlageabweisung nicht mehr auf die vom Landgericht angeführte Begründung gestützt werden. \n1. Der Kläger hat vielmehr einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.203,74 € \ngemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. \nEin solcher Anspruch setzt voraus, dass der Hersteller schuldhaft eine unzutreffende \nÜbereinstimmungsbescheinigung erteilt und der Käufer deshalb einen Vermögensschaden \nerlitten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245, Rn. 33 ff.). \nDies ist hier der Fall. \na) \nDie \nBeklagte \nhat \neine \nunrichtige \nÜbereinstimmungsbescheinigung \nfür \ndas \nstreitgegenständliche Fahrzeug erteilt. \naa) \nEine \nÜbereinstimmungsbescheinigung \nist \nunzutreffend, \nwenn \ndas \nbetreffende \nKraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen \nAbschalteinrichtung ausgerüstet ist, weil die Bescheinigung dann eine tatsächlich nicht \ngegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. \n715/2007 ausweist. Auf den Inhalt der zugrundeliegenden EG-Typgenehmigung kommt es \ndabei nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245, Rn. 34, \njuris; Urteil vom 20. Juli 2023 – III ZR 267/20 –, Rn. 26 ff., juris; Urteil vom 20. Juli 2023 – III ZR \n303/20 –, Rn. 20 f., juris). Maßgebend ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages \n(vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 13, juris). \nDies ist hier der Fall. Das Fahrzeug ist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit mehreren \nunzulässigen Abschalteinrichtungen ausgerüstet gewesen. \nbb) Die in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug verwendete prüfstandsbezogene Steuerung \nder Abgasrückführung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. \n(1) Eine Abschalteinrichtung ist gemäß Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 ein \nKonstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl oder \nsonstige \nParameter \nermittelt, \num \ndie \nFunktion \neines \nbeliebigen \nTeils \ndes \nEmissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, \nwodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem \nFahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. \n\nSeite 6/16 \nBei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist auf die \nVerwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten \nUnionsgebiet und nicht nur in einzelnen Mitgliedstaaten üblich sind (BGH, Urteil vom 26. Juni \n2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 50). \nNach Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 kann eine Abschalteinrichtung schon \ndann vorliegen, wenn die Funktion nur eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems in \nAbhängigkeit \nvon \nbestimmten \nParametern \nverändert \nund \ndie \nWirksamkeit \ndes \nEmissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs verringert wird. \nWährend in Bezug auf die Funktionsänderung auf Teile des Emissionskontrollsystems \nabgestellt werden kann, kommt es für die Wirkung der Funktionsänderung auf das \nEmissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit an, etwa auf die kombinierte Wirkung von \nAbgasrückführung und -reinigung. Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer \nFunktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern ist nach Art. 3 Nr. 10 der \nVerordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht die Einhaltung des Grenzwerts, sondern die Wirksamkeit \ndes unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des \nnormalen Fahrbetriebs. In diesem Zusammenhang bedarf es eines Vergleichs der Wirksamkeit \ndes \nunverändert \nfunktionierenden \nund \nderjenigen \ndes \nverändert \nfunktionierenden \nGesamtsystems, und zwar jeweils unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im \ngesamten Unionsgebiet. Ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des Neuen Europäischen \nFahrzyklus (NEFZ) auch bei veränderter Funktion eingehalten würden, ist hingegen mit \nRücksicht auf den Wortlaut des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht von \nBedeutung. Die Prüfung im NEFZ lässt nur in Bezug auf die dabei wirksamen \nEmissionskontrollsysteme Prognosen für den gewöhnlichen Fahrbetrieb zu und auch das nur \ndann, wenn die Wirksamkeit der betreffenden Systeme im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht \nverringert wird. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 knüpft an die Verringerung der \nWirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit an und nicht an die Einhaltung \nder Grenzwerte im NEFZ (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, \n245-280, Rn. 51). \nNach allgemeinen Regeln trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer \nAbschalteinrichtung als solcher im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) \nNr. 715/2007 den Kläger als Anspruchsteller (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 \n–, BGHZ 237, 245-280, Rn. 53; vgl auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil \nvom 11. Oktober 2024 – 2 U 155/21 –, Rn. 27 ff., juris). \n(2) In der unstreitigen Absenkung der Abgasrückführung nach Hinzuschalten des SCR-\nKatalysators liegt eine solche Abschalteinrichtung. \nDie Beklagte hat eingeräumt, dass die in dem Fahrzeug verbaute Motorsteuerung eine \nSoftwarefunktion aufweist, die anhand diverser Daten der verschiedenen Sensoren in dem \n\nSeite 7/16 \nFahrzeug und anhand des spezifischen Fahrprofiles erkennt, ob das Fahrzeug in dem Prüfstand \n(NEFZ) betrieben wird (sog. Fahrkurvenerkennung). In diesem Fall wird das Zusammenspiel \nzwischen der Abgasrückführung und dem SCR-Katalysator abweichend vom Normalbetrieb \ngesteuert. \nNach der Darstellung der Beklagten, die sich der Kläger zu eigen gemacht hat, benötigt der \nSCR-Katalysator eine Betriebstemperatur von etwa 200 °C, um uneingeschränkt zu arbeiten. \nAngesichts dessen wird die Abgasreinigung von Stickoxiden zu Beginn einer Fahrt bis zum \nErreichen der Betriebstemperatur des SCR-Katalysators durch eine hohe Abgasrückführung \nbewirkt. Im Prüfstandsbetrieb wird die hohe Abgasrückführungsrate auch bei Erreichen der \nBetriebstemperatur des Katalysators aufrechterhalten. Im Normalbetrieb dagegen wird die \nAbgasrückführung bei Erreichen der Betriebstemperatur des SCR-Katalysators abgesenkt. Die \nBeklagte bezeichnet dies mit der Umschaltung AGR high/low. \nα) Diese Steuerung ist ein Konstruktionsteil im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007. \nDiese Vorschrift ist weit und dahin auszulegen, dass auch eine in einen Rechner zur \nMotorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein „Konstruktionsteil“ im Sinne \ndieser Bestimmung darstellt, soweit sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt \nund dessen Wirksamkeit verringert (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C-693/18 – (CLCV \nu.a.), NJW 2021, S. 1216 Rn. 61 ff., 68, beck-online; Urteil vom 14. Juli 2022 – C-128/20 –, Rn. \n36, juris; OLG Rostock, Urteil vom 31. Mai 2024 – 8 U 27/22 –, Rn. 75, juris; Schleswig-\nHolsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 2023 – 3 A 3/20 –, Rn. 232, juris). Der \nBegriff des Emissionskontrollsystems im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 umfasst \nsowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen, mit denen die \nEmissionen nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen – wie mit \ndem AGR-System – die Emissionen im Vorhinein, das heißt bei ihrer Entstehung, verringert \nwerden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – Rs. C-693/18 (CLCV u.a.), NJW 2021, S. 1216 \nRn. 69 ff., 90, beck-online; OLG Rostock, Urteil vom 31. Mai 2024 – 8 U 27/22 –, Rn. 76, juris; \nSchleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 2023 – 3 A 3/20 –, Rn. 233, \njuris). \nDie Minderung der Abgasrückführung durch die Motorsteuerung stellt daher ein \nKonstruktionsteil im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 dar, das auf die Funktionen \ndes Emissionskontrollsystems einwirkt. \nβ) Auch eine Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems liegt vor. \nDass die Reduzierung oder Abschaltung der Abgasrückführung zu einer Minderung der \nWirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, ist zunächst zu vermuten. Unstreitig stellt die \nAbgasrückführung eine Technik dar, um eine Entstehung von Stickoxiden bei der Verbrennung \nvon Dieselkraftstoff zu verhindern. Es drängt sich daher ohne Weiteres auf, dass eine \n\nSeite 8/16 \nAbsenkung der Abgasrückführung dazu führt, dass mehr Stickoxide entstehen, mithin also die \nWirksamkeit des Gesamtsystems verringert (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2024 – \n8 U 8/22 –, Rn. 62, juris; siehe auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom \n11. Oktober 2024 – 2 U 155/21 –, Rn. 46, juris). \nDieser Vermutung ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht \nvorgetragen, dass diese Verringerung der Abgasrückführung keinerlei Einfluss auf die \nWirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt hätte. Vielmehr behauptet die Beklagte \nnur mit Blick auf die Absenkung der Dosierfreigabetemperatur des SCR-Katalysators, dass \ndiese \nFunktion \nkeinerlei \nmessbare \nAuswirkungen \nauf \ndie \nWirksamkeit \ndes \nEmissionskontrollsystems habe, nicht aber auch mit Blick auf die unstreitige Umschaltung auf \neine niedrige Abgasrückführung im Realbetrieb bei Hinzuschaltung des SCR-Katalysators. \nDass die Absenkung der Abgasrückführung im Normalbetrieb kompensiert werden würde, hat \ndie Beklagte ebenfalls nicht dargelegt. \nDamit liegt in der Absenkung der hohen Abgasrückführungsrate nach Erreichen der \nBetriebstemperatur des SCR-Katalysators im Realbetrieb eine Abschalteinrichtung. Denn die \nSoftwarefunktion der Motorsteuerung verringert die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems \nunter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im Vergleich zu den unverändert \nfunktionierenden Emissionskontrollsystems im NEFZ. \nAuf die Frage, ob die Emissionsgrenzwerte im NEFZ auch bei Deaktivierung dieser Funktion \neingehalten werden, mithin ob die Abschalteinrichtung grenzwertkausal wirkt, kommt es, wie \neingangs ausgeführt, für die Beurteilung, ob überhaupt eine Abschalteinrichtung vorliegt, nicht \nan. \nγ) Diese Abschalteinrichtung ist auch unzulässig. \nGemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) der VO (EG) Nr. 715/2007 ist eine Abschalteinrichtung \nausnahmsweise zulässig, wenn sie notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall \nzu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. \nDass die Abregelung der Abgasrückführung bei Hinzutreten des SCR-Katalysators solchen \nZwecken diente, hat die Beklagte nicht dargelegt. \ncc) Daneben stellt auch die umgebungsdruckabhängige Minderung der Abgasrückführung eine \nunzulässige Abschalteinrichtung dar. \nUnstreitig wird die Abgasrückführung, die der Entstehung von Stickoxiden entgegenwirkt, bei \nUmgebungsluftdruckbedingungen, wie sie ab etwa 1.000m über NN herrschen, zumindest \ngemindert. Dieses unstreitige Vorbringen hat der Senat der Berufungsentscheidung ungeachtet \nder Frage, ob es sich um neues Vorbringen handelt, zu Grunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss \nvom 23. Juni 2008 – GSZ 1/08 –, BGHZ 177, 212-217, Rn. 10). \n\nSeite 9/16 \n(1) In diesem Element der Motorsteuerung liegt eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 \nNr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil \nvom 11. Oktober 2024 – 2 U 155/21 –, Rn. 39 ff., juris; Urteil vom 18. Dezember 2025 – 2 U \n96/22 –, Rn. 65 ff., juris). \nEs handelt sich um ein Konstruktionsteil, das auf das Emissionskontrollsystem Einfluss nimmt, \nDer zu vermutenden Minderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bei Abregelung \nder Abgasrückführung ist die Beklagte trotz Erörterung dieser Fragen in der mündlichen \nVerhandlung am 06.11.2025 nicht entgegengetreten. Insbesondere hat die Beklagte nicht \nvorgetragen, dass etwaig erhöhte Stickoxidrohemissionen durch eine erhöhte Tätigkeit des \nSCR-Katalysators tatsächlich kompensiert würden. Soweit sie anführt, dass eine solche \nKompensation möglich sei, ist diese bloße Möglichkeit ohne Belang. \n(2) Die Beklagte hat auch im vorliegenden Fall nicht schlüssig dargelegt, dass diese \nAbschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig wäre. Die Erwägungen des Senats im Urteil vom \n11.10.2024 sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar (vgl. dazu Hanseatisches \nOberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 2 U 155/21 –, Rn. 57 ff., juris), \nohne dass die Beklagte insoweit anderen erheblichen Vortrag gehalten hätte. Hinzu kommt im \nÜbrigen, dass die Einschränkung der Abgasrückführung, die in höher gelegenen Regionen des \nUnionsgebietes durchgängig erfolgt, nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH ohnehin \nnicht rechtfertigungsfähig ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 11. \nOktober 2024 – 2 U 155/21 –, Rn. 62, juris; Urteil vom 18. Dezember 2025 – 2 U 96/22 –, \nRn. 92, juris). \nb) Die Erwerbskausalität liegt vor. Regelmäßig kann sich der Erwerber eines Fahrzeuges bei \nder Inanspruchnahme des Herstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, \n§ 27 Abs. 1 EG-FGV auf den Erfahrungssatz stützen, dass er den Kaufvertrag zu diesem \nKaufpreis nicht geschlossen hätte, wenn er Kenntnis von der dem Fahrzeug anhaftenden \nStilllegungsgefahr gehabt hätte (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, \n245-280, Rn. 55 f.). \nDie Anwendung dieses Erfahrungssatzes kann aber dann in Frage stehen, wenn der \nFahrzeughersteller vor Abschluss des Kaufvertrages sein Verhalten geändert und die \nAusrüstung der in Rede stehenden Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in \neiner Art und Weise bekannt gegeben hat, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf eines \nsolchen Kraftfahrzeugs verbundenen Risiken verdeutlichen muss. Dies darzulegen und zu \nbeweisen ist wiederum Sache des Fahrzeugherstellers (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa \nZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 57). \nEine solche Verhaltensänderung hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie liegt auch nicht darin, \ndass die Beklagte die umgebungsdruckabhängige Steuerung der Abgasrückführung und die an \ndie \nFahrkurvenerkennung \nanknüpfende \nSteuerung \ndes \nZusammenspiels \nvon \n\nSeite 10/16 \nAbgasrückführung und SCR-Katalysator gegenüber der Typengenehmigungsbehörde in den \nErläuterungen ihrer Emissionsminderungsstrategien offengelegt haben will. Denn damit geht \nkeineswegs einher, dass Dritte in der Rolle als mögliche Erwerber des Fahrzeuges über die \nrechtlichen Risiken, die mit dem Erwerb eines Fahrzeuges mit einem Motor der Baureihe EA \n288 \nverbunden \nsind, \naufgeklärt \nworden \nwären. \nErklärungen \ngegenüber \nder \nTypengenehmigungsbehörde, die ihrerseits zum Stillschweigen verpflichtet ist, sind nicht \ngeeignet, die Erwerbskausalität in Frage zu stellen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn ein \nVerhalten des Herstellers in Rede steht, das von einem objektiven Dritten in der Rolle des \nFahrzeugerwerbers wahrgenommen werden kann (Hanseatisches Oberlandesgericht in \nBremen, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 2 U 155/21 –, Rn. 63 ff., juris; so im Ergebnis auch OLG \nMünchen, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 13 U 892/21 –, Rn. 84, juris). \nc) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. \naa) Dass die Beklagte fahrlässig gehandelt hat, wird vermutet. Der Fahrzeughersteller muss, \nwenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, \nUmstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig \nerscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, \nRn. 59). \nbb) Solche Umstände hat die Beklagte nicht dargelegt. Allerdings macht sie geltend, dass es \nbereits an einem fahrlässigen Verhalten fehle, weil für die für sie handelnden Personen objektiv \nnicht vorhersehbar gewesen sei, dass ihr Verhalten dereinst von einem Gericht als pflichtwidrig \nbeurteilt \nwerden \nkönne. \nDenn \nnach \nder \ndamaligen \nVerwaltungspraxis \nder \nTypengenehmigungsbehörden, der Gerichtspraxis und nach dem damaligen Stand der \nWissenschaft und Technik seien die Funktionen als zulässig anzusehen gewesen. Insoweit \nkann der Vortrag der Beklagten, dass das Kraftfahrtbundesamt nach Offenlegung weder die \nUmgebungsdruckkorrektur noch die an die Fahrkurvenerkennung anknüpfende Steuerung von \nAGR und SCR bei Fahrtbeginn beanstandet habe. \nDieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, den Verschuldensvorwurf in Frage zu stellen. Denn \ndaraus ergibt sich keineswegs, dass es objektiv unvorhersehbar gewesen sein könnte, dass die \nhier in Rede stehende Beurteilung der umgebungsdruckabhängigen Absenkung der \nAbgasrückführung und der Abschaltung der hohen Abgasrückführungsrate im Normalbetrieb \nbei Erreichen der Betriebstemperatur des SCR-Katalysators als unzulässig eingestuft werden \nkönnte. Nichts spricht dafür; vielmehr meint die Beklagte schlicht, es sei unvorhersehbar \ngewesen, dass sich ihre Norminterpretation als falsch herausstellen könnte. Weshalb dies aber \nso sein sollte, bleibt im Dunkeln. Wenn eine bestehende gefestigte verwaltungsgerichtliche \nRechtsprechung bestanden hätte, welche die Auffassung der Beklagten getragen hätte, hätte \nsie möglicherweise mit einer anderen Rechtsauffassung nicht rechnen müssen. Da hier die \n\nSeite 11/16 \nRechtslage aber gerichtlich nicht geklärt war, ist es für einen Adressaten einer \nGesetzesvorschrift regelmäßig denkbar, dass die Norm durch ein Gericht anders ausgelegt \nwird, als es der Normadressat selbst und die zuständige Verwaltungsbehörde für richtig halten. \ncc) Die Beklagte hat auch einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nicht hinreichend dargelegt. \nZutreffend ist es allerdings, dass der Schuldner nicht fahrlässig handelt, wenn er sich \nentschuldbar in einem Rechtsirrtum befindet und meint, sein Verhalten sei rechtmäßig. \nWährend die vorsätzliche Haftung bereits bei einem bloßen Rechtsirrtum entfällt, ist die Haftung \nwegen Fahrlässigkeit nur bei einem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen (vgl. BGH, \nBeschluss vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09 –, Rn. 3, juris). In einem solchen Fall scheidet \nauch eine zivilrechtliche Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni \n2017 – VI ZR 424/16 –, Rn. 10, juris; Urteil vom 3. Juni 2014 – XI ZR 147/12 –, BGHZ 201, 310-\n323, Rn. 24). \nDies setzte aber voraus, dass die Beklagte einen Verbotsirrtum und dessen Unvermeidbarkeit \ndarlegte und unter Beweis stellte. Beides ist nicht ersichtlich. \n(1) Einen konkreten Verbotsirrtum der für die Beklagten handelnden verantwortlichen Personen \nmit Blick auf die in Rede stehenden Abschalteinrichtungen hat die Beklagte nicht dargelegt. Das \nsetzt zunächst die Darlegung und – erforderlichenfalls – den Nachweis eines entsprechenden \nRechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers voraus. Der Fahrzeughersteller muss dabei \ndarlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im \nSinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und \nerforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 \nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im Irrtum befanden oder \nim Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten. Der Irrtum muss \naußerdem die Rechtmäßigkeit der konkreten, in Rede stehenden Abschalteinrichtung mit allen \nfür die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen \nEinzelheiten betreffen. Nur in Bezug auf einen in diesen Einzelheiten konkret festgestellten \nIrrtum der maßgebenden Personen kann der Sorgfaltsmaßstab der Fahrlässigkeit sachgerecht \ngeprüft und die Unvermeidbarkeit festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember \n2025 – VIa ZR 1355/22 –, Rn. 12, juris m.w.N.). \nAn einem solchen Vortrag fehlt es. Die Beklagte hat einen Irrtum der sämtlicher für sie \nhandelnder verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB im Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses nicht substantiiert und personenbezogen dargelegt. Der bloße Vortrag, \ndas Kraftfahrtbundesamt habe die in Rede stehenden Abschalteinrichtungen bei Offenlegung \nnicht beanstandet, ist hierfür ungeeignet (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2025 – VIa ZR \n26/24 –, Rn. 10, juris). \n\nSeite 12/16 \n(2) Daneben ist auch eine Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums nicht dargelegt. Der \nFahrzeughersteller, der wegen der fahrlässigen Verwendung einer Abschalteinrichtung auf \nSchadensersatz haftet, kann eine Unvermeidbarkeit eines zur Entlastung angeführten \nVerbotsirrtums weder auf eine tatsächlich noch auf eine hypothetisch erteilte Genehmigung der \nTypengenehmigungsbehörde stützen (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-666/23 –, Rn. 83, \njuris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 2 U \n96/22 –, juris, Rn. 114 ff.). Andere Umstände, die geeignet sein könnten, die Unvermeidbarkeit \neines Verbotsirrtums zu begründen, legt die Beklagte nicht dar. \nd) Der Kläger hat auch einen Schaden erlitten. \naa) Ein Vermögensschaden des Käufers im Sinne der Differenzhypothese liegt in dem Betrag, \num den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung \nverbundenen Risiken in Form behördlicher nutzungsbeschränkender Maßnahmen zu teuer \nerworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. \n40). Bei der gebotenen Schätzung des Schadens, der sich innerhalb eines Rahmens von 5% \nbis 15% des gezahlten Kaufpreises bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 \n–, BGHZ 237, 245-280, Rn. 73 ff.), sind bei der Bestimmung des objektiven Werts des \nFahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung \nverbundenen \nNachteile, \ninsbesondere \ndas \nRisiko \nbehördlicher \nAnordnungen, zu berücksichtigen. Weiter sind der Umfang in Betracht kommender \nBetriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen mit \nRücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Maßgebend ist dabei eine auf \nden Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung. Über diese originär \nschadensrechtlichen \nGesichtspunkte \nhinaus \nist \ndas \nGewicht \ndes \nder \nHaftung \nzugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung \ngewisser Emissionsgrenzwerte sowie den Grad des Verschuldens nach Maßgabe der \nUmstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten, um so dem Gebot einer \nverhältnismäßigen Sanktionierung auch bezogen auf den zu würdigenden Einzelfall Rechnung \nzu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 76 \n- 77). \nbb) Ausgehend hiervon ist der Schaden, den der Kläger wegen der Verwendung der \nAbschalteinrichtungen erlitten hat, auf 15% des Bruttokaufpreises, mithin auf 4.648,50 € zu \nschätzen. Die Wahrscheinlichkeit für behördliche Maßnahmen ist, nachdem das OVG \nSchleswig (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September \n2025 – 4 LB 36/23 –, Rn. 135 ff., juris) einen Freigabebescheid des Kraftfahrtbundesamtes zur \nGenehmigung diverser Abschalteinrichtungen auch wegen einer Höhenabschaltung für \nunwirksam erachtet hat, nicht mehr von der Hand zu weisen. Im Übrigen liegt auch nicht nur ein \nunwesentlicher Verstoß vor, da auch hier die Haltung der Beklagten zum Ausdruck kommt, dass \n\nSeite 13/16 \nihre Bindung an gesetzliche Umweltschutzvorschriften unter den Vorbehalt der technischen \nMachbarkeit gestellt wird. Die Verwendung mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen \nrechtfertigt zudem die Bemessung des Schadens mit 15%. \ncc) Dieser Schaden ist allerdings zum Teil aufgezehrt. \nNutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind dann und nur insoweit \nschadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des \nKaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH, Urteil vom \n26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 80). \nDer Wert der gezogenen Nutzungen ist bei der vom Senat in ständiger Rechtsprechung \nangewandten linearen Schätzungsmethode vorliegend auf 5.920,26 € zu schätzen. Hierbei ist \neine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 Km und eine restliche zu erwartende \nLaufleistung bei Erwerb des Fahrzeuges von 243.402 Km zu Grunde zu legen. Der Wert der \ngefahrenen Kilometer (46.499 Km) ist in Ansehung des gezahlten Kaufpreises von 30.990 € auf \n5.920,26 € anzusetzen. \nAls Restwert muss sich der Kläger zusätzlich den erzielten Verkaufserlös in Höhe von 20.866 \n€ anrechnen lassen, so dass für den Vorteilsausgleich Vermögenszuflüsse im Wert von \n26.786,26 € zu Grunde zu legen sind. \nDer Wert des Fahrzeuges betrug 26.341,50 €, so dass die gezogenen Nutzungen den Wert um \n444,76 € übersteigen. Dieser übersteigende Betrag ist von dem Schadensersatzanspruch \nabzuziehen, so dass die ausgeurteilte Summe von 4.203,74 € verbleibt. \nEine weitergehende Wertsteigerung, die mit einer Entfernung der an die Fahrkurvenerkennung \nanknüpfenden Abschalteinrichtungen einherginge, muss der Kläger sich nicht entgegenhalten \nlassen. Die Beklagte hat auf Nachfrage des Senats vorgetragen, dass ein solches Software-\nUpdate, mit dem die Fahrkurvenerkennung entfernt werden sollte, am 27.04.2023 und damit \nerst nach Veräußerung des Fahrzeuges durch den Kläger im Februar 2022 angeboten worden \nist. Der Kläger ist daher nie in den Genuss dieser angeführten Wertsteigerung des Fahrzeuges \ngekommen, so dass eine solche auch nicht zu berücksichtigen war. \ne) In Ansehung der bereits zu berücksichtigenden Aufzehrung des für begründet erachteten \nSchadensersatzanspruches kann die Frage offenbleiben, ob die Beklagte daneben weitere \nAbschalteinrichtungen verwendet hat. Denn ein jeder weitergehende Schadensersatzanspruch \nwäre im übersteigenden Umfang wiederum aufgezehrt, so dass sich im Ergebnis kein \nweitergehender Zahlungsanspruch ergäbe. \nDamit kann es insbesondere offenbleiben, ob die Absenkung der Dosierfreigabetemperatur für \ndie Eindosierung von AdBlue im Prüfstandsbetrieb ebenfalls eine Abschalteinrichtung darstellte \noder ob es insoweit, wie die Beklagte behauptet, an jeder Beeinträchtigung der Wirksamkeit \ndes Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit fehle. Ferner kann offenbleiben, ob das \n\nSeite 14/16 \nunstreitig zum Einsatz kommende Thermofenster den engen, vom Kläger behaupteten \nZuschnitt aufweist oder aber die weite Ausgestaltung, wie sie die Beklagte anführt und die nicht \nals Abschalteinrichtung anzusehen wäre (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, \nUrteil vom 24. Mai 2024 – 2 U 127/21 –, Rn. 41, juris). Zudem kam es auch nicht mehr auf die \nFrage an, ob die Behauptung des Klägers, im Prüfstandsbetrieb werde auch eine gegenüber \ndem Realbetrieb höhere Dosis des AdBlue eingesetzt, um die Grenzwerte des NEFZ \neinzuhalten, substantiiert dargelegt ist und ob sich diese ggf. erweisen ließe. \n2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. \nInsgesamt war das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte wie tenoriert unter \nAbweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufung zu \nverurteilen. \nIII. \n1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Kostenquote war allerdings \nnach der Mehrkostenmethode zu bemessen, da der Kläger die Berufung gegen das \nklageabweisende Urteil noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung in 2. Instanz teilweise \nzurückgenommen hat. In einem solchen Fall ist zu berücksichtigen, dass die teilweise \nRücknahme der Berufung gegen die Klageabweisung vor Beginn der mündlichen Verhandlung \nzwar die Gerichtsgebühren unberührt lässt, dass aber die Terminsgebühren der \nProzessbevollmächtigten nur noch auf den reduzierten Streitwert anfallen. Dieser Kostenvorteil \nist dem Kläger zu erhalten. Die Kostenquote ist in einem solchen Fall dadurch zu ermitteln, dass \ndie Mehrkosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen, errechnet und diese in das \nVerhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten gesetzt werden (vgl. Schleswig-\nHolsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. April 2022 – 7 W 10/22 –, Rn. 6, juris). \nDafür sind zunächst die tatsächlich entstandenen Prozesskosten zu ermitteln. Diesen sind \ndenjenigen Kosten gegenüberzustellen, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit \nvon vornherein nur in der Höhe geführt hätte, auf die er den Betrag im Verlauf des Verfahrens \nreduziert hat. \nDies ergibt vorliegend folgende Berechnung: \na) Tatsächlich sind Gesamtkosten entstanden in Höhe von 8.997,72 €. \naa) In der 1. Instanz sind Verfahrenskosten in Höhe von 5.783,10 € entstanden. \n(1) Bei einem Streitwert von 26.543,06 € betragen die Gerichtskosten 1.347 €. Die im Laufe der \nersten Instanz erklärte teilweise Erledigung des Rechtsstreits berührt den Gebührenstreitwert \nfür die Gerichtsgebühren nicht (§ 40 GKG, vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in \nBremen, Beschluss vom 5. Januar 2022 – 2 W 56/21 –, Rn. 6, juris). \n(2) Die Anwaltskosten in 1. Instanz betragen insgesamt 4.436,10 €. \n\nSeite 15/16 \nDie Anwaltskosten in 1. Instanz umfassen zum einen die Verfahrensgebühren in voller Höhe, \nmithin für jede Partei 1.501,19 €. \nDie Terminsgebühren in 1. Instanz betragen für jede Partei nur 716,86 €. Denn diese Gebühren \nsind nur auf den reduzierten Gegenstandswert nach zuvor erklärter teilweiser Erledigung, die \neinseitig blieb, angefallen. Die damit einhergehende Reduzierung des Gegenstandswerts der \nanwaltlichen Tätigkeit (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom \n27. November 2024 – 2 U 18/22 –, Rn. 9, juris) führt dazu, dass Terminsgebühren für beide \nParteivertreter in 1. Instanz nur noch auf einen Streitwert von 5.212,64 € zuzüglich des \nKosteninteresses angefallen sind. Das Kosteninteresse beträgt hier 2.039,30 €. Bis zur \neinseitigen Erledigungserklärung waren Gerichtskosten und Verfahrensgebühren der \nRechtsanwälte in Höhe von insgesamt 4.349,38 € entstanden (1.347 € + 1.501,19 + 1.501,19 \n€). Hätte der Kläger von vornherein nur den nicht für erledigt erklärten Teil verlangt, wären vor \nmündlicher Verhandlung nur 1.800,26 € angefallen. Die Differenz stellt das Kosteninteresse \ndar, das zu 80% anzusetzen ist, mithin mit 2.039,30 €. Demnach ist der Gegenstandswert der \nanwaltlichen Tätigkeit für die Terminsgebühren in 1. Instanz auf 7.251,94 € zu bemessen. \nDanach fielen in 1. Instanz für jede Partei Terminsgebühren in Höhe von 716,86 € an. \nDie außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz betragen demnach insgesamt 4.436,10 € (pro \nAnwalt 1.501,19 € + 716,86 €). \nbb) In 2. Instanz sind Prozesskosten in Höhe von 3.214,62 € entstanden. \n(1) Bei einem Streitwert in Höhe von 5.212 € fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 728 € an. \n(2) Als außergerichtliche Kosten für jeden Rechtsanwalt sind zunächst eine 1,6 \nVerfahrensgebühr nebst Kostenpauschale und Umsatzsteuer auf einen Streitwert von 5.212 € \nin Höhe von je 766,36 € entstanden. Die 1,2 Terminsgebühr ist dagegen nach weiterer \nReduzierung des Gegenstandswerts vor Beginn der mündlichen Verhandlung nur auf einen \nStreitwert von 4.648 € entstanden, mithin in Höhe von 476,95 € (400,80 € zuzüglich \nUmsatzsteuer). Die außergerichtlichen Kosten in 2. Instanz betragen daher 2.486,62 € \n(1.243,31 € je Anwalt). \nb) Hätte der Kläger den Prozess sogleich in der reduzierten Höhe von 4.648 € geführt, wären \ninsgesamt Kosten für 2 Instanzen in Höhe von 5.435,28 € entstanden. \nDie Mehrkosten nach Reduzierung der Klage betragen daher 3.562,44 €. Diese Mehrkosten hat \nder Kläger nach dem Veranlassungsprinzip gemäß § 516 Abs. 3 ZPO (rechnerisch) allein zu \ntragen. \nDa der Kläger im Übrigen weitgehend obsiegt und die teilweise Abweisung der reduzierten \nKlage keinen Gebührensprung mehr verursacht hat, sind die weiteren Kosten von der Beklagten \nzu tragen. \n\nSeite 16/16 \nAusgehend hiervon haben der Kläger die Kosten in Höhe von 40% und die Beklagte in Höhe \nvon 60% zu tragen. \n2. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, \n544 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. \n3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 \nS. 1 ZPO). \n4. Der Streitwert der Berufung beträgt 5.212 €, § 3 ZPO in Verbindung mit § 40 GKG. Die \nReduzierung der Klageanträge vor Beginn der mündlichen Verhandlung trägt aber eine \ngesonderte Festsetzung des Wertes der für die anwaltlichen Terminsgebühren in der \nBerufungsinstanz gemäß § 33 Abs. 1 RVG für beide Parteien (vgl. dazu Hanseatisches \nOberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. November 2024 – 2 U 18/22 –, Rn. 9 ff., juris), \ndie der Kläger bereits beantragt hat. Für eine Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der \nanwaltlichen Tätigkeit für die Terminsgebühren in 1. Instanz ist der Senat nicht zuständig, § 33 \nAbs. 1 RVG. \n \n \n \n \n \nDr. Pellegrino \nVorsitzender Richter am \nOberlandesgericht \nMartin \nRichterin am \nOberlandesgericht \nDr. Kramer \nRichter am Oberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-01-29/2-u-106-22","cited_norms":[{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-01-29/2-u-106-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363564","retrieved":"2026-07-09 04:51:48.920261+00:00"}}