{"status":"available","doknr":"OLD363563","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-03","aktenzeichen":"1 Ws 8/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAz: \n1 Ws 8/26 \n \n \nzu \n3 GWs 126/25 \nGenStA Bremen \nzu \n83 StVK 856/25 \nLG Bremen \nZU: \n510 JS 67811/17 \nStA Bremen \n \nB E S C H L U S S \nin der Strafvollstreckungssache \n \ng e g e n \n… \nVerteidiger: … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Rich-\nter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Niehaus \nam 03. März 2026 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17.11.2025 gegen den Beschluss \nder Strafkammer 83 des Landgerichts Bremen vom 13.11.2025 wird auf seine \nKosten als unbegründet zurückgewiesen. \n \nG r ü n d e : \nI. \nMit Urteil vom 09.02.2022 verurteilte das Landgericht Bremen (Az. 1 KLs 510 Js 67811/17) \nden Verurteilten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, we-\ngen gefährlicher Körperverletzung, wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Be-\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von zwei Falt-\nmessern mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen und mit unerlaubtem Besitz von Betäu-\nbungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 3 Fällen \nunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom \n12.09.2018 (Az.: 75 Ds 671 Js 67769/17) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamt-\nstrafe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten, von der zwei Monate und \n\n \n2\neine Woche als vollstreckt gelten (A-Strafe). Zudem wurde die Unterbringung des Angeklag-\nten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. […] \nDer Verurteilte befindet sich seit dem 25.05.2022 im Maßregelvollzug des Klinikums Bremen \nOst. Der Halbstrafentermin war am 03.01.2024, der Zweidritteltermin am 14.09.2024. Die \nverlängerte Höchstfrist wird am 15.09.2026 erreicht sein. Zum Zeitpunkt des Beschlusses \nder Strafkammer 83 des Landgerichts Bremen vom 13.11.2025 war aus dem Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 09.02.2022 noch eine Reststrafe von 507 Tagen offen. \nMit Beschluss vom 03.07.2025 ordnete die Strafkammer 83 die Fortdauer der Maßregel an \nund beauftragte den Sachverständigen Prof. Dr. … mit der Erstattung eines Prognosegut-\nachtens nach § 463 Abs. 3 S. 3 HS 2, 454 Abs. 2 StPO, welches dieser unter dem \n22.09.2025 erstattete. Der Sachverständige führte in diesem Gutachten zusammenfassend \naus, dass bei dem Verurteilten eine Polytoxikomanie sowie eine dissoziale Persönlichkeits-\nstörung bestehe. Die Prognose schätzte der Sachverständige als insgesamt neutral bis un-\ngünstig, aber nicht als sehr ungünstig ein. […] \nDie Staatsanwaltschaft Bremen beantragte mit Verfügung vom 07.10.2025, die Unterbrin-\ngung sowie den nicht vikariierten Strafrest aus dem Urteil vom 09.02.2022 für die Dauer von \n5 Jahren zur Bewährung auszusetzen. \nDer Verurteilte wurde am 05.11.2025 zur Frage der Erledigung der Maßregel und der Aus-\nsetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung im Beisein seines Verteidigers, des Sachver-\nständigen und von Vertretern des Klinikums Bremen-Ost mündlich angehört. \nMit Beschluss vom 13.11.2025 hat daraufhin die Strafkammer 83 des Landgerichts Bremen \nentschieden, (1.) dass die mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 09.02.2022 angeordnete \nUnterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt wird, (2.) dass \ndie Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 09.02.2022 nicht zur Bewäh-\nrung ausgesetzt wird und (3.) dass der Vollzug der Strafe angeordnet wird. \nGegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom \n17.11.2025, die er mit Schriftsatz vom 07.12.2025 begründet hat. […] \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 28.01.2026 Stellung genommen und bean-\ntragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat mit \nSchriftsätzen seines Verteidigers vom 11.02.2026 und 19.02.2026 hierzu weiter Stellung \ngenommen. \nII. \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17.11.2025 gegen den Beschluss der Straf-\nkammer 83 des Landgerichts Bremen vom 13.11.2025 ist statthaft nach den §§ 462 Abs. 3 \nS. 1, 463 Abs. 6 S. 1 StPO im Hinblick auf das Rechtsmittel gegen den Entscheidungsaus-\n\n \n3\nspruch zu Ziffer. 1, wonach die mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 09.02.2022 ange-\nordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt wird, \nsowie statthaft nach § 454 Abs. 3 S. 1 StPO im Hinblick auf das Rechtsmittel gegen den Ent-\nscheidungsausspruch zu Ziffer. 2 und zu Ziffer 3., wonach die Reststrafe aus dem Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 09.02.2022 nicht zur Bewährung ausgesetzt und der Vollzug der \nStrafe angeordnet wird. Die sofortige Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht einge-\nlegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und ist damit infolge der sich aus der angefochtenen \nEntscheidung für den Verurteilten ergebenden Beschwer zulässig. Die sofortige Beschwerde \nist aber nicht begründet. \n1. Das Landgericht hat in der Sache zutreffend angeordnet, dass die Reststrafe aus dem \nUrteil des Landgerichts Bremen vom 09.02.2022 nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. \na. Nach der für die Vollstreckung von vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneten Unter-\nbringungen nach § 64 StGB maßgeblichen Fassung des § 67 Abs. 5 S. 1 StGB vom \n01.08.2016 (siehe Art. 316o Abs. 1 EGStGB), kann das Gericht, wenn die Maßregel vor der \nStrafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen wird, die Vollstreckung des Strafrestes unter \nden Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen, \nwenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Demnach kann – wenn wie vorliegend bereits mehr \nals die Hälfte der Strafe erledigt ist – eine Bewährungsaussetzung erfolgen, wenn die Aus-\nsetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet \nwerden kann (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB) und die verurteilte Person einwilligt (§ 57 Abs. 1 \nS. 1 Nr. 3 StGB). Nach der Bestimmung des § 57 Abs. 1 S. 2 StGB, die als allgemeine Rege-\nlung auch im Kontext des § 67 Abs. 5 S. 1 StGB anzuwenden ist (vgl. OLG Braunschweig, \nBeschluss vom 16.05.2017 – 1 Ws 68/17, juris Rn. 31, RuP 2017, 248), sind bei der Ent-\nscheidung über die Bewährungsaussetzung namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, \nsein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten \nRechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die \nWirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Bei der vor-\nzunehmenden Gesamtwürdigung ist es demnach von dem Gewicht des bei einem Rückfall \nbedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig, welches \nMaß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu verlangen ist \n(ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 23.02.2017 – 1 Ws 16/17, juris Rn. 6, StV 2018, 362 (Ls.)). Maßgeblich ist, \nob die Haftentlassung verantwortet werden kann. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen \nden zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Ver-\nurteilten einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Es ist in-\nsoweit eine Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem \nSicherheitsinteresse der Allgemeinheit geboten, wobei die Anforderungen an die Erfolgs-\n\n \n4\nwahrscheinlichkeit der Strafaussetzung mit dem Gewicht des bei einem etwaigen Rückfall \nbedrohten Rechtsguts immer höher werden (Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). In je-\ndem Fall muss aber die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Verurteilte in Freiheit keine \nneuen Straftaten mehr begeht; dass hierfür lediglich eine Chance besteht, reicht nicht aus. \nZweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungswagnisses wirken sich zu Lasten des Verurteil-\nten aus (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in \nBremen, a.a.O.; LK-Hubrach, 13. Aufl., § 57 StGB Rn. 21) \nb. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da es im vorliegenden Fall an einer hinreichen-\nden Legalprognose für den Verurteilten mangelt, wie das Landgericht zutreffend herausge-\narbeitet hat und wie auch nicht aufgrund des Beschwerdevorbringens des Verurteilten an-\nderweitig zu beurteilen ist. […] \n2. Das Landgericht hat weiter auch in der Sache zu Recht die Unterbringung in einer Entzie-\nhungsanstalt für erledigt erklärt und den weiteren Vollzug der Reststrafe anstelle derjenigen \nder Maßregel angeordnet. \na. Nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB erklärt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungs-\nanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorliegen, d.h. \nwenn nicht länger aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die \nBehandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder 3 \nStGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren \nund von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zu-\nrückgehen. Es ist dabei auch für diese Entscheidungen über die Erledigung von vor dem \n01.10.2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt die Re-\ngelung des § 64 S. 1 StGB in der seit dem 01.10.2023 geltenden Fassung anzuwenden (sie-\nhe die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2024 – 1 Ws \n17/24, juris Rn. 22, OLGSt StGB § 64 Nr 15). Einer analogen Anwendung des § 67c Abs. 2 \nS. 5 StGB bedarf es entgegen einer früheren Auffassung in der Rechtsprechung (siehe KG \nBerlin, Beschluss vom 22.11.2023 – 5 Ws 219/23, juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom \n02.03.2015 – 2 Ws 16/15, juris Rn. 23, StV 2017, 47; OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n28.01.2005 – 2 Ws 6/05, juris Rn. 4, JZ 2005, 285; OLG München, Beschluss vom \n11.01.2013 – 1 Ws 1109/12, juris Rn. 12, NStZ-RR 2013, 261) im Hinblick auf die ausdrück-\nliche Regelung in § 67d Abs. 5 S. 1 StGB seit der Fassung der Vorschrift vom 16.07.2007 \nnicht mehr (siehe Fischer/Anstötz, 73. Aufl., § 67d StGB Rn. 12). \nWird bei einer Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 StGB \nneben einer Freiheitsstrafe die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe voll-\nzogen, so sind – wenn wie hier der Strafrest nicht nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB zur Bewäh-\nrung ausgesetzt wird – hinsichtlich der Erledigterklärung der Maßregel die weiteren Beson-\n\n \n5\nderheiten des § 67 Abs. 5 S. 2 StGB zu beachten: Danach ist grundsätzlich, wenn der Straf-\nrest nicht ausgesetzt wird, abweichend von einer sonst gebotenen Erledigung der Maßregel \nderen Vollzug anzuordnen (§ 67 Abs. 5 S. 2 1. HS. StGB), um einen Anstaltswechsel mög-\nlichst zu vermeiden (vgl. den Zweiten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die \nstrafrechtsreform, BT-Drucks. V/4095, S. 32). Dagegen kann das Gericht den Vollzug der \nStrafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten dies angezeigt erscheinen \nlassen (§ 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. StGB). Die Einzelheiten des Verhältnisses zwischen Erledi-\ngung der Maßregel und deren etwaigem weiteren Vollzug in diesem Kontext sind in der \nRechtsprechung umstritten (siehe eingehend OLG Braunschweig, Beschluss vom \n31.07.2017 – 1 Ws 166/17, juris Rn. 33 ff. sowie Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss \nvom 07.06.2018 – 2 Ws 42/18, juris Rn. 28 ff., NStZ-RR 2018, 390 jeweils m.w.N.), worauf \nhier aber nicht im Einzelnen einzugehen ist. Soweit der Senat in der Vergangenheit ent-\nschieden hat, dass die Anwendung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. HS. StGB nur in Betracht kommt, \nwenn die Maßregel nicht erledigt ist (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n08.09.2023 – 1 Ws 87/23), hält der Senat hieran ausdrücklich nicht mehr fest, da sich viel-\nmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt, dass die Anwendung \ndes § 67 Abs. 5 S. 2 StGB auch bei erledigter Maßregel in Betracht kommt (vgl. BGH, Be-\nschluss vom 03.12.2015 − 1 StR 576/15, juris Rn. 5, NStZ 2016, 147; ebenso KG Berlin, \nBeschluss vom 22.11.2023 – 5 Ws 219/23, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom \n20.11.2018 – 3 Ws 388/18, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 127). \nAuf dieser normativen Grundlage ist die Erledigungserklärung der Unterbringung in einer \nEntziehungsanstalt durch das Landgericht zu Recht erfolgt (siehe unter b.) und dasselbe gilt \nfür die Anordnung des Vollzugs der Reststrafe (siehe unter c.). \nb. Das Landgericht hat – insoweit auch mit der Beschwerde nicht angegriffen – festgestellt, \ndass das sich nach § 64 S. 2 StGB n.F. bestimmende Therapieziel vorliegend erreicht ist, da \nder Verurteilte das Suchtprogramm in der Klinik erfolgreich durchlaufen und eine stabile Abs-\ntinenz aufgebaut hat, so dass nicht mehr davon auszugehen ist, dass der Verurteilte derzeit \nnoch einen Hang im Sinne des § 64 S. 1 StGB aufweist. Damit sind die Voraussetzungen für \neine Erledigungserklärung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB erfüllt. \nc. Das Landgericht hat ferner zutreffend nach § 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. StGB festgestellt, dass \nvorliegend Umstände in der Person des Verurteilten den Vollzug der Strafe anstelle eines \nweiteren Vollzugs der Maßregel angezeigt erscheinen lassen. \naa. Für die Anwendung des § 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. StGB und die Annahme von Umständen, \ndie den Vollzug der Strafe anstelle eines weiteren Vollzugs der Maßregel angezeigt erschei-\nnen lassen, kommt es nicht primär auf die Zweckerledigung der Maßregel und die mögliche \nÜberschreitung der Höchstfrist nach § 67d Abs. 4 StGB an (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n \n6\n03.12.2015 − 1 StR 576/15, juris Rn. 5, NStZ 2016, 147; KG Berlin, Beschluss vom \n22.11.2023 – 5 Ws 219/23, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2018 – 3 Ws \n388/18, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 127; anders aber OLG Braunschweig, Beschluss vom \n03.06.2019 – 1 Ws 39/19, juris Rn. 23; Beschluss vom 29.08.2019 – 1 Ws 206/19, juris \nRn. 10; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2018 – 2 Ws 42/18, juris \nRn. 22, NStZ-RR 2018, 390), da die Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. HS. StGB grundsätz-\nlich im Sinne der Vermeidung eines Anstaltswechsels gerade verhindern will, dass auch ein \nerfolgreich behandelter Straftäter in den Strafvollzug überführt werden müsste (siehe \nMüKo/Maier, 5. Aufl., § 67 StGB Rn. 155). Maßgeblich sind insoweit stattdessen in der Per-\nsönlichkeit des Verurteilten liegende Umstände, wie sie auch in den Taten zum Ausdruck \nkommen, aber auch spezialpräventive Belange; Gründe der allgemeinen Abschreckung \nrechtfertigen die Anordnung des anschließenden Strafvollzugs nach § 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. \nStGB dagegen nicht (siehe KG Berlin, Beschluss vom 25.09.2000 – 5 Ws 538/00, juris Rn. 3, \nNStZ 2001, 166; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31.07.2017 – 1 Ws 166/17, juris \nRn. 42; siehe bereits BT-Drucks. V/4095, S. 32). So ist als Grund für einen Vollzug der Strafe \nanstelle des Maßregelvollzugs insbesondere anerkannt worden, wenn zwar die tatfördernde \nSucht behandelt wurde, sie aber nicht die alleinige Ursache für die Tatbegehung ist und \ndeswegen die Gefährlichkeit des Verurteilten fortbesteht (siehe KG Berlin, a.a.O.). Ebenso \nist als Argument für die Anwendung des § 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. StGB angesehen worden, \ndass der Verurteilte trotz der Anrechnung des Maßregelvollzugs noch eine längere Freiheits-\nstrafe zu verbüßen hat, da jedenfalls ein mehrjähriger Aufenthalt des Verurteilten in der Ent-\nziehungsanstalt über die Dauer der Entwöhnung hinaus untunlich ist (so KG Berlin, a.a.O., \njuris Rn. 4; Beschluss vom 22.11.2023 – 5 Ws 219/23, juris Rn. 8; siehe auch OLG Celle, \nBeschluss vom 30.09.1982 – 3 Ws 314/82, juris Ls., NStZ 1983, 384; OLG Hamm, Be-\nschluss vom 11.05.1983 – 4 Ws 92/83, juris Ls., NStZ 1983, 480; siehe bereits BT-\nDrucks. V/4095, S. 32). Ein wichtiger Faktor, der für einen weiteren Vollzug im Maßregelvoll-\nzug sprechen kann, ist in diesem Zusammenhang dem Grundgedanken der gesetzlichen \nRegelung entsprechend auch, dass ein erreichter Therapieerfolg nicht durch einen Vollzug \nim Strafvollzug zu gefährden ist (siehe BGH, Beschluss vom 30.05.2001 – 1 StR 176/01, \njuris Rn. 7, NStZ-RR 2002, 26; Beschluss vom 03.12.2015 − 1 StR 576/15, juris Rn. 6, NStZ \n2016, 147; so auch OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2018 – 3 Ws 388/18, juris Rn. 38; \nNStZ-RR 2019, 127). Eine solche Gefährdung wird aber nicht allgemein und ohne konkrete \nAnhaltspunkte hierfür angenommen werden können, da dies anderweitig entgegen der Sys-\ntematik des Gesetzes die Regelung des § 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. StGB leerlaufen ließe (vgl. \nBGH, Beschluss vom 30.05.2001 – 1 StR 176/01, a.a.O.; siehe auch KG Berlin, Beschluss \nvom 25.09.2000 – 5 Ws 538/00, juris Rn. 25, NStZ 2001, 166). Zu berücksichtigen ist hier \nvielmehr, dass gerade der Strafvollzug – und nicht die Unterbringung in einer Entziehungs-\n\n \n7\nanstalt – zur Behandlung einer dissozialen Haltung und Lebensweise bestimmt ist und dass \nim Strafvollzug auch eine bereits erreichte Abstinenz berücksichtigt und praktische Erpro-\nbung und Bewährung in zunehmenden Vollzugslockerungen ermöglicht werden können (sie-\nhe KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 26). \nbb. Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht beim Verurteilten das Vorliegen \nvon Umständen in der Person des Verurteilten bejaht, die den Vollzug der Strafe anstelle \neines weiteren Vollzugs der Maßregel angezeigt erscheinen lassen. \nEs stand zum Zeitpunkt des Beschlusses der Strafkammer 83 vom 13.11.2025 noch eine \nReststrafe von 507 Tagen offen, auch zum jetzigen Zeitpunkt ist noch eine Strafe von über \n13 Monaten Dauer zu vollstrecken. Der weitere Vollzug im Maßregelvollzug würde daher zu \neinem weiteren Aufenthalt dort von weit über einem Jahr nach dem erfolgreichen Therapie-\nabschluss führen, was grundsätzlich als untunlich anzusehen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, \ndass der Verurteilte von einem weiteren Aufenthalt in der Forensik profitieren würde, da das \nTherapieprogramm durchlaufen wurde und nach den Feststellungen des Sachverständigen \neine Verbesserung der prognostischen Situation des Verurteilten nicht zu erreichen sein \ndürfte. Entscheidend für den Vollzug der Restfreiheitsstrafe anstelle eines Vollzugs im Maß-\nregelvollzug spricht dann, dass die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten nicht mehr \nauf dessen Hang, sondern auf dessen dissozialer Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist. \nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings auch die Frage, ob durch einen \nWechsel in den Strafvollzug der Therapieerfolg gefährdet würde. Dies ist in der mündlichen \nAnhörung vor dem Landgericht seitens des Klinikums dahingehend bejaht worden, dass der \nVerurteilte dies falsch verstehen könne als Strafe für seine Bemühungen in der Therapie, \nzumal auch in der JVA die Nähe zur Dissozialität zu hoch sei. Der Sachverständige teilte \ndiese Auffassung und führte aus, dass der Verurteilte in der JVA resignieren und wieder in \ndie Sucht verfallen könne. Letztlich können diese Schilderungen von Bedenken aber nicht \ndazu führen, dass im vorliegenden Fall eine Gefährdung des Therapieerfolgs konkret anzu-\nnehmen wäre, die der Anwendung des § 67 Abs. 5 S. 2 2. HS. StGB entgegenstünde: Wie \nbereits ausgeführt wurde, genügt hier jedenfalls eine allgemeine Befürchtung, dass ein er-\nreichter Therapieerfolg durch einen Vollzug im Strafvollzug gefährdet werden könnte, nicht. \nDie Umstände des vorliegenden Falles sprechen aus Sicht des Senats tatsächlich eher da-\ngegen, dass eine solche Befürchtung begründet sein könnte: Der Verurteilte verfügt über \neine Abstinenzmotivation und will nach Möglichkeit sein Unternehmen führen und sich um \nseine Familie kümmern. Die naheliegendste Möglichkeit für ihn, dies auch unter den Bedin-\ngungen des Strafvollzugs zu erreichen, besteht darin, dass er an sich arbeitet, insbesondere \nim Hinblick auf Dissozialität und eine konkrete Deliktsaufarbeitung, um so die Voraussetzun-\ngen für eine künftige Reststrafenaussetzung aufgrund einer verbesserten Legalprognose zu \nschaffen. Diese Möglichkeiten sind ihm insbesondere auch unter den Bedingungen des \n\n \n8\nStrafvollzugs gegeben, wobei für den Verurteilten – bei Vorliegen der jeweiligen Vorausset-\nzungen – seitens der Justizvollzugsanstalt auch Möglichkeiten der Vollzugslockerung bis hin \nzu Freigang und offenem Vollzug zu erwägen sein werden, die ihm namentlich auch wie bis-\nher eine Fortführung seines Unternehmens ermöglichen können. Dagegen ist eine Unaus-\nweichlichkeit nicht zu erkennen, dass der Verurteilte unter den Bedingungen des Strafvoll-\nzugs den erreichten Therapieerfolg durch eine Rückfälligkeit wieder gefährden würde. Dies \nliegt vielmehr an ihm und gegen die Ermessensentscheidung des Landgerichts, unter diesen \nVoraussetzungen den Vollzug der Reststrafe anzuordnen, ist nichts zu erinnern. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. \n \ngez. Kelle \n \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Niehaus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-03-03/1-ws-8-26","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316o","ref_norm":"316o","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-03-03/1-ws-8-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363563","retrieved":"2026-07-09 04:51:48.883621+00:00"}}