{"status":"available","doknr":"OLD347310","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2022-02-16","aktenzeichen":"16 UF 113/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 24.09.2021 dahingehend\n\nabgeändert,\n\ndass die Anträge des Antragstellers als unzulässig abgewiesen werden.\n\n2.\n\nDie Mutter des Antragstellers, Frau ..., trägt die Verfahrenskosten in beiden Instanzen.\n\nBeschwerdewert: 4.740,50 EUR\n\nGründe\n\n \n\nI.\n\n1 \n\nDer Antragsteller, geboren am 30.06.2016, ist der Sohn von Frau ... und dem Antragsgegner. Die Kindeseltern, die nie miteinander verheiratet waren, üben das Sorgerecht gemeinsam aus.\n\n2 \n\nAufgrund der Entscheidung des Senats vom 18.03.2019 (16 UF 4/19) - erlassen am 19.03.2019 - betreut der Antragsgegner den Antragsteller stets von Sonntagmorgen, 09.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 08.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird der Antragsteller von seiner Mutter versorgt.\n\n3 \n\nMit Antrag vom 06.11.2020 machte der Antragsteller - vertreten durch seine Mutter - erstinstanzlich gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt ab Oktober 2019 in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle geltend.\n\n4 \n\nDer Antragsgegner trat dem entgegen, indem er darauf abstellte, dass die Kindesmutter den Antragsteller nicht wirksam im Verfahren vertreten könne, da die Eltern den Antragsteller im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells betreuen würden.\n\n5 \n\nDies sei durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.03.2019 angeordnet worden.\n\n6 \n\nIm Übrigen wäre er hinsichtlich des geltend gemachten Kindesunterhalts nicht leistungsfähig; allenfalls sei eine Ausgleichszahlung in Höhe von 83,50 EUR angemessen.\n\n7 \n\nSchließlich käme die Mutter des Antragstellers ihrer Erwerbsobliegenheit nicht in vollem Umfang nach, so dass auch dieser Betrag nicht geschuldet sei.\n\n8 \n\nMit Beschluss vom 24.09.2021 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller - vertreten durch seine Mutter ... - ab Dezember 2020 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes sowie rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Februar 2020 bis November 2020 in Höhe von 1.092,50 EUR zu bezahlen.\n\n9 \n\nDabei ging das Amtsgericht von einem überwiegenden Betreuungsanteil der Kindesmutter aus. Wegen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs wird auf die Gründe der Entscheidung verwiesen.\n\n10 \n\nGegen den ihm am 11.10.2021 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner am 22.10.2021 Beschwerde ein und begründete sein Rechtsmittel am 01.12.2021. Er rügt die mangelhafte Vertretung des Antragstellers durch dessen Mutter sowie bestimmte Gesichtspunkte der Unterhaltsberechnung durch das Familiengericht.\n\n11 \n\nDer Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Familiengerichts Tettnang vom 24.09.2021 abzuändern und die Anträge des Antragstellers abzuweisen.\n\n12 \n\nDer Antragsteller verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung.\n\n13 \n\nDer Senat hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde Aussicht auf Erfolg habe, da der minderjährige Antragsteller im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten sei.\n\n14 \n\nGleichwohl hält der Antragsteller am Beschluss des Amtsgerichts fest.\n\nII.\n\n15 \n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 117 Abs. 2 und 3, 58 ff. FamFG zulässig und begründet.\n\n16 \n\nDie Anträge des Antragstellers auf Zahlung von Kindesunterhalt sind unzulässig.\n\n17 \n\nDer Beschwerdegegner ist sechs Jahre alt, damit geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB) und in der Folge auch nicht verfahrensfähig (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 51 Abs. 1 ZPO).\n\n18 \n\nEr bedarf zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen eines gesetzlichen Vertreters.\n\n19 \n\nDie Kindesmutter ist dazu allein nicht befugt.\n\n20 \n\nGrundsätzlich wird das minderjährige Kind gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB durch seine Eltern gemeinschaftlich vertreten, wenn - wie hier - das gemeinsame Sorgerecht besteht.\n\n21 \n\nNach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB kann ein Elternteil bei Vorliegen des gemeinsamen Sorgerechts, wenn Kindesunterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, das Kind nur dann allein vertreten, wenn es sich in der Obhut jenes Elternteils befindet.\n\n22 \n\nEin Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der mithin die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedigt oder sicherstellt (BGH FamRZ 2014, 917).\n\n23 \n\nDaran fehlt es hier, da zwischen den Eltern ein paritätisches Wechselmodell praktiziert wird. Abgesehen davon, dass dies im Beschluss des Senats vom 18.03.2019 (16 UF 4/19) angeordnet worden war und sich der Antragsteller nach wie vor in den dort aufgeführten Zeiten beim Antragsgegner aufhält, kommt es vorliegend nicht entscheidend auf die Quantität, sondern auf die Qualität der elterlichen Betreuungsleistungen an, da mit Rücksicht auf das damalige Alter des Antragstellers von einem wöchentlichen Wechsel abgesehen worden war und die Anzahl der Wochentage naturgemäß eine exakte Halbteilung nicht zulässt, ohne das die Sache unübersichtlich wird.\n\n24 \n\nDie Kindesmutter hat keine konkreten Umstände vorgetragen, die für ihre überwiegenden Betreuungsleistungen sprächen.\n\n25 \n\nNur beispielhaft sei genannt, dass sowohl Arztbesuche - außer den geplanten Kontrollterminen - als auch Freizeitaktivitäten von Vereinen anlassbezogen sind und deshalb von demjenigen Elternteil organisiert bzw. betreut werden, bei dem sich das Kind gerade aufhält.\n\n26 \n\nUnerheblich ist, ob sich der Antragsgegner bei der Betreuung von seiner Mutter unterstützen lässt oder wer von den Elternteilen für welchen Sonderbedarf des Kindes finanziell aufgekommen ist. Letzteres mag bei der Prüfung eines möglichen Ausgleichsanspruchs, der auch bei der Durchführung eines Wechselmodells als Kindesunterhaltsanspruch grundsätzlich geltend gemacht werden kann, zu berücksichtigen sein.\n\n27 \n\nDarüber hinaus ist die Kindesmutter selbst vom Vorliegen eines paritätischen Wechselmodells ausgegangen, wie aus ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 18.06.2020 hervorgeht.\n\n28 \n\nBei der Durchführung des paritätischen Wechselmodells fehlt es daher am Alleinvertretungsrecht der Kindesmutter (BGH FamRZ 2006, 1015).\n\n29 \n\nDer Senat entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, da hiervon kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.\n\n30 \n\nDie Kostenentscheidung ergeht aufgrund § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG.\n\n31 \n\nBei einer fehlenden wirksamen Vertretung sind die Verfahrenskosten demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (BGH NJW 2017, 2683). Dies ist vorliegend in der Person der Mutter des Antragstellers der Fall, der der Mangel der Vertretungsbefugnis aufgrund des Senatsbeschlusses vom 18.03.2019 bekannt war.\n\n32 \n\nDie Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG).\n\n33 \n\nDie Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/347310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2022-02-16/16-uf-113-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/347310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/347310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2022-02-16/16-uf-113-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/347310","retrieved":"2026-07-09 04:34:00.743437+00:00"}}