{"status":"available","doknr":"OLD338543","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Hannover","senate":null,"decided":"2021-06-02","aktenzeichen":"13 A 3869/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe\n\n1\n\nDie Entscheidung über die Anhörungsrüge ist durch den Berichterstatter zu treffen, der gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO den Beschluss vom 2. März 2021 erlassen hat. Zuständig für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist das Gericht, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, und zwar in der Besetzung der Ausgangsentscheidung (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Dezember 2011 – 18 B 1472/11 –, Rn. 1, juris).\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist zwar statthaft, jedoch unbegründet.\n\n3\n\nEine Anhörungsrüge ist statthaft, wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist und ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist. Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist in einem solchen Fall gemäß § 152a Abs. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\n\n4\n\nDas ist hier indes nicht der Fall.\n\n5\n\nDie Klägerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Kostenentscheidung. Sie hatte jedoch hinreichend Gelegenheit, zur Kostenentscheidung Stellung zu nehmen.\n\n6\n\nBereits mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch übersandt wurde, hatte die Beklagte einen entsprechenden Kostenantrag zulasten der Klägerin gestellt. Hierzu hätte die Klägerin - wenn sie es gewünscht hätte - Stellung nehmen können.\n\n7\n\nSie ist den Gründen der Beklagten jedoch nicht entgegengetreten und hat lediglich in ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 2021 beantragt, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Damit hatte sie Gelegenheit gehabt, zur Frage der Kostenentscheidung Stellung zu nehmen.\n\n8\n\nNachdem zwei Kostenanträge der Beteiligten sich gegenüberstanden, hatte das Verwaltungsgericht zu entscheiden.\n\n9\n\nDie Klägerin rügt letztendlich auch nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr eine aus ihrer Sicht falsche Kostenentscheidung. Die Anhörungsrüge ist jedoch kein Rechtsbehelf gegen ansonsten nicht anfechtbare Entscheidungen. Sie ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger \"erhört\" und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. November 2020 – 4 A 3213/20 –, Rn. 5, juris).\n\n10\n\nSoweit die Klägerin eine „Überraschungsentscheidung“ rügt, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht hat keinen Anlass dazu gegeben, dass die Klägerin ohne weiteres davon hätte davon ausgehen können, das Gericht werde den Argumenten der Beklagten nicht folgen. Die Kostenentscheidung entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2018 – 13 A 9230/17 -).\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).\n\n \n\nWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE210010657&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/338543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-hannover/2021-06-02/13-a-3869-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/338543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/338543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-hannover/2021-06-02/13-a-3869-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/338543","retrieved":"2026-07-09 04:20:36.031922+00:00"}}