{"status":"available","doknr":"OLD327314","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2020-04-02","aktenzeichen":"9 TaBV 2/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Wertfestsetzungsverfahren mit den Beteiligten\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit d. Rechtsanwälte B. als Vertr. des Beteiligten zu 4 auf 15.000,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe\n\n \n\n1 \n\nBegründung:\n\n2 \n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Frage der Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrates.\n\n3 \n\nDie Beteiligten zu 1 bis 3 - Arbeitgeber des Ausgangsverfahrens - begehrten die Feststellung, dass der Konzernbetriebsrat für die beteiligten drei Arbeitgeber nicht wirksam durch die Beteiligten zu 5 und 6 des Ausgangsverfahrens, den Betriebsrat L1 und den Betriebsrat L2 errichtet wurde.\n\n4 \n\nDie Gesellschaftsstruktur der Gesellschaften des N. Unternehmensverbundes gliedert sich wie folgt:\n\n5 \n\nDie Muttergesellschaft ist die N. Corporation, welche ihren Sitz in U. hat. Die N. Corporation hält über zwei Tochtergesellschaften eine Beteiligung von 100 % an N. Global Ltd., welche ihren Sitz in G. hat. Die N. Global hält 49,8 % der Gesellschaftsanteile der N. Holding GmbH, (Beteiligte zu 1), die übrigen 50,2 % hält diese selbst. Die N. Global Ltd. ist daher alleiniger stimmberechtigter Gesellschafter der N. Holding. Die N.L1 GmbH, im vorliegenden Verfahren (Beteiligte zu 2 - künftig: L1 GmbH) und die N.L2 GmbH (Beteiligte zu 3 - künftig L2 GmbH) sind wiederum jeweils 100 %ige Töchter der N. Holding GmbH. Bei der N.L1 GmbH werden 493 Arbeitnehmer beschäftigt, bei der N.L2 GmbH 76 Arbeitnehmer, bei der N. Holding GmbH weniger als 5 Arbeitnehmer.\n\n6 \n\nDie Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 4 und zu 5 haben die Festsetzung des Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit beantragt.\n\n7 \n\nBezüglich des Gegenstandswertes eines Beschlussverfahrens, mit dem die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrates geklärt werden soll, enthält der Streitwertkatalog keine eindeutige Aussage. Die Hinweise zur Wertberechnung bei Streitigkeiten über Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat sind nicht anwendbar, weil ihnen eine andere Fragestellung zugrunde liegt und insbesondere nicht für und gegen jedermann die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrates geklärt wird (LAG BW 31.8.2017, 5 Ta 109/17).\n\n8 \n\nHinsichtlich der Wertfestsetzung für die Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist nach überwiegender Meinung (zum Meinungsstand LAG HH, 07. Januar 2009 – 4 Ta 22/08 –, Rn. 19, juris) eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation bei einer Anfechtung einer Betriebsratswahl anzunehmen. Der Gegenstandswert für einen Streit um die Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist daher unabhängig von der Größe des Konzernbetriebsrats grundsätzlich mit dem dreifachen Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG zu bewerten. Der dreifache Ausgangsstreitwert erscheint sachgerecht, da es anders als bei der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit einer Betriebsratswahl um die deutlich weiterreichende Frage und die grundsätzliche Existenz eines KBR an sich geht. Daraus ergibt sich zunächst ein „Sockelbetrag“ von 15.000,00 EUR.\n\n9 \n\nDarüber hinaus ist zugleich eine Orientierung an der Staffel des § 9 BetrVG geboten. Damit wird auch beim Gegenstandswert abgebildet, wie viele Unternehmen zu einem Konzern verbunden sind und die Größe oder auch Verflechtung des Konzernes insoweit zum Ausdruck gebracht. Die ebenfalls bedeutsame Frage, wie viel Arbeitnehmer von diesem im Streit befindlichen Konzernbetriebsrat repräsentiert werden, wird hierdurch im Hinblick auf die Regelung des Repräsentationsprinzips aus § 55 Abs. 3 BetrVG allerdings nicht berücksichtigt. Sie kann jedoch im Rahmen der einzelfallbezogenen Erhöhung oder Verringerung des Gegenstandswertes berücksichtigt werden. Das erscheint vor dem Hintergrund, dass die Beteiligungsrechte des Konzernbetriebsrates - anders als die des Betriebsrates - nicht von der Belegschaftsgröße abhängen, ausreichend zu sein.\n\n10 \n\nDaher ist es mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 22.06.2005 - 10(5) Ta 144/04 - NZA-RR 2006; Beschluss vom 19.05.2004 – 10 Ta 79/04 - MDR 2005, 342) angemessen, für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG je einen halben Ausgangswert, das heißt EUR 2.500,00 erhöhend zum Ansatz zu bringen (Landesarbeitsgericht Hamburg, 07. Januar 2009 – 4 Ta 22/08 –, Rn. 23, juris). Da für einen Konzernbetriebsrat aber mindestens zwei Konzernunternehmen vorhanden sein müssen, der Konzernbetriebsrat per se also wenigstens 4 Mitglieder hat, kommt eine Erhöhung erst bei mehr als 4 Mitgliedern in Betracht (anders wohl LAG HH, 07. Januar 2009 – 4 Ta 22/08 –, Rn. 25, juris).\n\n11 \n\nDaran fehlt es hier, weil bei der N. Holding GmbH als drittem Unternehmen kein Betriebsrat gebildet ist. Eine weitere Erhöhung scheidet also aus.\n\n12 \n\nEs besteht auch kein aus den Besonderheiten des Einzelfalles heraus gebotener weiterer Korrekturbedarf. Die Konzernunternehmen sind weder von auffälliger Größe, sondern kleinere Unternehmen, zumindest die L2 und insbesondere die Holding GmbH. Das gleicht sich jedoch mit dem Umstand aus, dass es sich bei den Fragestellungen im internationalen Konzern wiederum um eher komplexe Fragestellungen nach § 18 AktG gehandelt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/327314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-baden-wuerttemberg/2020-04-02/9-tabv-2-19","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/327314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/327314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-baden-wuerttemberg/2020-04-02/9-tabv-2-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/327314","retrieved":"2026-07-09 04:02:40.295500+00:00"}}