{"status":"available","doknr":"OLD325922","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Celle","senate":null,"decided":"2020-02-13","aktenzeichen":"6 U 76/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 13. September 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.\n\n1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 5.712,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 16. April 2016 zu zahlen.\n\nDer Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 5.862,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 16. April 2016 zu zahlen.\n\n2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.\n\n3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\n4. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagten übergeleitete Schenkungsrückforderungsansprüche geltend.\n\n2\n\nDie am 29. Mai 2017 verstorbene Großmutter der Beklagten, Frau A. H., hatte für die beiden Beklagten jeweils ein Bonussparkonto auf deren Namen angelegt, auf das sie jeweils bis Ende des Jahres 2014 monatlich 50 € überwies, und zwar im Falle des am …. 2001 geborenen Beklagten zu 2 Zahlungen seit dem 1. Februar 2003 und im Falle der am …. 2004 geborenen Beklagten zu 1 seit dem 1. April 2005.\n\n3\n\nAb dem 1. Januar 2015 konnte die Großmutter, die seit diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Ableben vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht war, die nicht durch die Pflegekasse gedeckten Heimkosten nicht mehr aus eigenen Mitteln aufbringen, sodass die Klägerin mit ergänzenden Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege eintrat.\n\n4\n\nDie Großmutter verfügte im Jahr 2015 über ein Renteneinkommen von insgesamt rund 1.250 €, darunter seit dem Tod ihres Ehemannes im Juni 2012 Witwenrente in Höhe von rund 540 €. Die Klägerin erbrachte bis August 2017 Sozialleistungen in Höhe von 25.040,93 €. Die Klägerin hörte mit Schreiben vom 24. Juni 2015 die Beklagten über ihre Eltern zu den Rückforderungsansprüchen an und leitete diese mit bestandskräftigen Bescheiden vom 7. September 2015 auf sich über. Gegen den Beklagten zu 2 machte sie wegen der 10-Jahres-Frist (§ 529 BGB) nur einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 6.000 € und für die Beklagte zu 1 einen solchen in Höhe von 5.850 € geltend, worauf jeweils 137,10 € gezahlt wurden. Die Guthaben wurden im Jahr 2016 von den Konten abgehoben (Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 22. August 2019).\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\n1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 5.712,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2016 zu zahlen,\n\n7\n\n2. den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin 5.862,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2016 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben, sich auf Entreicherung berufen und gemeint, dass es sich bei den monatlichen Zahlungen um Anstandsschenkungen gehandelt habe.\n\n11\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\n12\n\nZwar könnten sich die Beklagten weder auf die Einrede der Verjährung noch auf Entreicherung berufen. Die Rückforderungsansprüche seien jedoch gemäß § 534 2. Alt. BGB ausgeschlossen, weil es sich um Anstandsschenkungen handele.\n\n13\n\nDagegen wendet die Klägerin sich mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt.\n\n14\n\nDas landgerichtliche Urteil sei insoweit falsch, als das Landgericht die monatlichen Zahlungen der Großmutter an die Enkelkinder für Anstandsschenkungen gehalten habe. Sowohl in der Rechtsprechung wie auch Literatur sei es einhellige Ansicht, dass unter den Begriff der Anstandsschenkung gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens i. S. v. § 4 Abs. 2 AnfG, kleinere Zuwendungen wie die üblichen Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen und das Trinkgeld zu subsumieren sind. Regelmäßige Zahlungen, wie sie die Beklagten erhalten haben, unterfielen schon dem Grunde nach nicht dem Begriff der Anstandsschenkung. Soweit das Landgericht die monatlichen Zahlungen Taschengeldzahlungen gleichgestellt habe, verfange dieses Argument nicht, weil das Geld nicht zum Verbrauch bestimmt, sondern mit dem Bonussparen ein Kapitalaufbau bezweckt gewesen sei.\n\n15\n\nDie Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.\n\n16\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie das angefochtene Urteil verwiesen.\n\nII.\n\n17\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, ihr steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 528 Abs. 1 S. 1, 812 BGB i. V. m. § 93 SGB XII zu.\n\n18\n\n1. § 534 BGB steht dem Anspruch nicht entgegen.\n\n19\n\nNach dieser Vorschrift unterliegen solche Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nicht der Rückforderung.\n\n20\n\nDie langjährigen monatlichen Zahlungen der Großmutter der Beklagten auf ein Bonussparkonto stellen keine nach § 534 BGB privilegierten Schenkungen dar.\n\n21\n\nFür die Annahme einer sittlichen Pflicht zur Schenkung reicht es nicht aus, dass der Schenker nach den Geboten der Sittlichkeit aus Nächstenliebe dem Beschenkten hilft. Eine Rückforderung nach § 534 BGB ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn dem Schenker eine besondere Pflicht für die Zuwendung oblegen hat, eine Pflicht, die aus den konkreten Umständen des Falles erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen und die Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind. Eine sittliche Pflicht ist nur zu bejahen, wenn das Handeln geradezu sittlich geboten ist (BGH, IVa ZR 125/ 84, Urteil vom 9. April 1986, zit. nach juris). Ein solcher (Ausnahme-)Fall einer „Pflichtschenkung“ liegt hier nicht vor.\n\n22\n\nMit den Schenkungen hat die Großmutter der Beklagten auch nicht einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen. Zwar beruhen Anstandsschenkungen im Vergleich zu den „Pflichtschenkungen“ auf einer geringeren moralischen Verpflichtung. Bei den langjährigen Zahlungen, die die in beschränkten finanziellen Verhältnissen lebende Großmutter auf jeweils ein Bonussparkonto vorgenommen hat, hat es sich aber nicht um ein übliches Gelegenheitsgeschenk\n\noder ein gebräuchliches Geschenk unter nahen Verwandten gehandelt, das schon vom Wert oder Anlass her als Anstandsschenkung zu gelten hätte (vgl. BGH,\n\nV ZR 280/84, Urteil vom 18. April 1986, zit. nach juris). Der jährliche Wert der Schenkung übersteigt jedenfalls in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter den Wert eines Gelegenheitsgeschenkes. Der Charakter der monatlichen Zahlung über einen langen Zeitraum, um ein Vermögen zugunsten der beschenkten Enkelkinder aufzubauen, spricht ebenfalls gegen eine Anstandsschenkung. Das Ausbleiben monatlichen Kapitalansparens für Enkelkinder führt auch nicht zu einem Verlust von Anerkennung, zumal sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat, dass die Beklagten von ihrer Großmutter zu Weihnachten und zum Geburtstag Geschenke erhalten haben, mögen diese auch nicht übermäßig wertvoll gewesen sein, was in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter ohnehin nicht aussagekräftig ist. Eine nähere Aufklärung hat sich in der mündlichen Verhandlung ungeachtet der Verfügung des Vorsitzenden vom 20. Februar 2019 nicht erzielen lassen.\n\n23\n\nDas (Berufungs-)Urteil des LG Aachen vom 14. Februar 2017 (3 S 127/16) hält der Senat nicht für überzeugend. Dabei kann dahinstehen, ob es tatsächlich heute üblich ist, dass Großeltern ihren Enkeln ein monatliches Taschengeld zukommen lassen. Das Argument des LG Aachen, es sei zu berücksichtigen, dass bei Beginn der Zuwendungen nicht absehbar gewesen sei, dass der Zuwendende einmal pflegebedürftig werden würde, hält der Senat nicht für entscheidend; darauf kommt es für die Anwendung von § 534 BGB nicht an. Jedenfalls geht es in der Entscheidung des LG Aachen um Taschengeld. Das ist vorliegend gerade nicht der Fall; die Großmutter hat den Beklagten das Geld nicht monatlich zum Zwecke des Verbrauchens ausgehändigt. Das in Rede stehende Bonussparen war für beide Beklagte jeweils für 25 Jahre angelegt. Überdies begannen die Zahlungen an die Beklagten bereits im Kleinkindalter, und kommt für diese Zeit die Einordnung der Zahlungen als Taschengeld ohnehin nicht in Betracht.\n\n24\n\n2. Auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB können sich die Beklagten nicht berufen, §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB.\n\n25\n\n3. Die Klägerin hat die 10-Jahres-Frist des § 529 BGB bei der Berechnung der Ansprüche berücksichtigt.\n\n26\n\n4. Der Zinsanspruch ist aus Verzug begründet (s. Anlagen K 17 ff.).\n\nIII.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.\n\n28\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat nur den konkreten Einzelfall entschieden und insbesondere keinen Obersatz dergestalt gebildet, dass Schenkungen in Gestalt regelmäßiger Zahlungen § 534 BGB nicht unterfallen können. Von der angeführten Entscheidung des LG Aachen weicht der Senat nicht ab, da es vorliegend nicht um die Anwendbarkeit von § 534 BGB auf Taschengeldzahlungen geht.\n\n \n\nWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE205522020&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/325922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2020-02-13/6-u-76-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 534","ref_norm":"534","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/325922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/325922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2020-02-13/6-u-76-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/325922","retrieved":"2026-07-09 04:00:47.863828+00:00"}}