{"status":"available","doknr":"OLD242769","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis","senate":null,"decided":"2019-02-05","aktenzeichen":"3 K 256/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\n \n\nDie Klägerin ist albanische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste eigenen Angaben nach im Dezember 2016 mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in das Bundesgebiet ein und beantragte am 27.12.2016 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n \n\nDie Klägerin wurde vor dem Bundesamt am 04.01.2017 angehört und gab u.a. an, sie leide unter Epilepsie. Zuletzt in Behandlung sei sie gewesen, als sie im sechsten Monat mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen sei. Sie habe auch dann noch kurze Zeit danach Medikamente verschrieben bekommen. Die Medikamente seien in Albanien sehr teuer, weshalb sie sich danach nicht mehr in Behandlung befunden und auch keine Medikamente mehr bekommen habe.\n\n \n\nMit Bescheid der Beklagten vom 30.01.2017 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliege. Schließlich wurde unter anderem der Klägerin die Abschiebung nach Albanien angedroht und an Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung der Ablehnung von Abschiebungsverboten wurde ausgeführt, eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden und die Voraussetzungen des §§ 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Albanien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung unter anderem der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine zu berücksichtigende Gefahrenlage ergebe sich auch nicht – was näher ausgeführt wird – aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation. Der Klägerin drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Erkrankung der Klägerin gebiete keine andere Beurteilung. Die ärztliche Versorgung in Albanien entspreche zwar allgemein nicht europäischem Standard und sei vor allem in abgelegenen nördlichen Gebieten unzureichend. Die medizinische Versorgung und Behandlung von Erkrankten – zumindest medikamentös – sei in Albanien aber auf rechtlich maßgeblichen Landesniveau gewährleistet und auch zugänglich. Die Versorgung mit Medikamenten stelle kein Problem dar. Der örtlichen Apotheken verfügten über ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten, die zum Teil aus der EU importiert würden. Zudem bestehe die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernehme der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standardmedikamenten. Von daher sei nicht erkennbar, dass für die vorgetragene Erkrankung eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet sei oder aus finanziellen Gründen scheitern könne. Da die Klägerin in der Vergangenheit keine regelmäßige medizinische Beobachtung und Behandlung für erforderlich gehalten habe, sei bei einer Rückkehr nach Albanien auch nicht mit einer wesentlichen Verschlechterung zu rechnen.\n\n \n\nDer Bescheid wurde u.a. der Klägerin gegen Empfangsbestätigung am 06.02.2017 ausgehändigt.\n\n \n\nAm 13.02.2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n \n\nDie ursprünglich auch für den Ehemann und die beiden Kinder erhobene Klage wurde mit Schriftsatz vom 04.09.2017 ebenso zurückgenommen wie die Klage der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Feststellung subsidiären Schutzes.\n\n \n\nDurch Beschluss vom 21.09.2017 – 3 K 1542/17 – wurde die Klage des Ehemannes und der beiden Kinder der Klägerin abgetrennt und eingestellt. Durch Beschluss vom selben Tag – 3 K 1543/17 – wurde auch die Klage der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes abgetrennt und eingestellt.\n\n \n\nZur weiteren Glaubhaftmachung ihrer gesundheitlichen Situation reicht die Klägerin zu den Akten:\n\n \n \n\nVorläufiger Entlassbrief, M. Haus Klinikum B-Stadt vom 08.06.2017,\n\nvorläufiger Entlassbrief, M. Haus Klinikum B-Stadt vom 05.07.2017,\n\nEntlassungsmedikation St. N. Hospital C-Stadt vom 18.07.2017,\n\nEntlassungsmedikation St. N. Hospital C-Stadt vom 24.08.2017.\n\närztliche Bescheinigung St. N. Hospital C-Stadt vom 13.09.2017,\n\nvorläufiger Entlassbrief des Caritas-Krankenhauses A-Stadt vom 20.09.2017,\n\nGutachten Polizeiärztlicher Dienst Landespolizeipräsidium 20.12.2017,\n\nergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 20.12.2017 vom 22.01.2018,\n\nvorläufiger Entlassbrief M. Haus Klinikum B-Stadt vom 15.02.2018,\n\nBehandlungsbericht St. N. Hospital C-Stadt vom 10.04.2018,\n\nKurzbericht Epilepsiezentrum D vom 07.08.2018,\n\nEntlassbrief Epilepsiezentrum D vom 07.09.2018,\n\nvorläufiger Entlassbrief, M. Haus Klinikum B-Stadt vom 25.10.2018.\n\n \n \n\nIn dem Entlassbrief des Epilepsiezentrums D vom 07.09.2018 ist unter der Überschrift „Diagnosen“ ausgeführt:\n\n \n \n\n\"Psychogene Anfälle in Form von langen Stuporzuständen (gesichert, von uns gesehen) (F 44.2) Mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Epilepsie“\n\n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAls Medikation bei Entlassung ist angegeben:\n\n \n \n \n\n„Mirtazapin 30 mg 0-0-0-1\n\n \n \n\n \n\n         \n \n \n\nSertralin 100 mg 1-0-0-0“.\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\nDer vorläufige Entlassbrief des M. Haus Klinikums B-Stadt vom 25.10.2018 beschreibt eine stationäre Behandlung vom 24.10.2018 bis zum 25.10.2018 aufgrund eines erneuten psychogenen Anfalls. Die oben genannte Medikation blieb unverändert.\n\n \n\nDie Klägerin macht geltend, unter wiederkehrenden Krampfanfällen zu leiden. Nach wie vor sei es nicht möglich gewesen, eine hundertprozentige Diagnose zu stellen. Diese Situation könne aber zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen. Eine Rückführung in ihr Heimatland dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer zeitnahen Verschlimmerung ihres Zustandes führen.\n\n \n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\n\n \n \n \n \n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2017 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Albaniens festzustellen.\n\n \n \n \n \n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n \n \n \n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n \n \n \n\nZur Begründung verweist sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und macht ergänzend geltend, die der Klägerin zwischenzeitlich verordneten Medikamente Lamurturgin und Mitrazapin seien in Albanien zu erhalten. An der seinerzeit vorgenommenen Beurteilung des Vorliegens von Abschiebungsverboten habe sich durch die zwischenzeitlich vorgelegten Arzt- und Befundberichte nichts geändert. Vielmehr ergebe sich aus der Bescheinigung des Epilepsiezentrums Kork, dass die Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an einer epileptischen Erkrankung leide. Den vorgelegten Attesten lasse sich nach wie vor keine Erkrankung entnehmen, welche ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen könne.\n\n \n\nDie Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.(Verzicht auf mündliche Verhandlung: Klägerin: Schriftsatz vom 13.08.2018; Beklagte: Schriftsatz vom 15.10.2018; Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter: Klägerin: Schriftsatz vom 11.08.2017; Beklagte: Schriftsatz vom 16.02.2017)\n\n \n\nDer Klägerin wurde durch Beschluss vom 08.05.2018 Prozesskostenhilfe gewährt.\n\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der -ebenso wie die Dok. Albanien - Gegenstand der Entscheidungsfindung war.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n\nDa die Beteiligten entsprechende Prozesserklärungen abgegeben haben, konnte der Berichterstatter im schriftlichen Verfahren entscheiden (§§ 87b Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n \n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.\n\n \n\nDer Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 30.01.2017 ist, soweit er noch angefochten ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n \n\nDie Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.\n\n \n\nZur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.01.2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich mit dem Vorbringen der Klägerin in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Klägerin -Albanien- bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage zutreffend dar.(Vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 10.08.2018, Stand: Juli 2018)\n\n \n\nEs ist den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen(Vgl. zuletzt den Entlassbrief des Epilepsiezentrums D vom 07.09.2018 und den vorläufigen Entlassbrief des M. Haus-Klinikums E vom 25.10.2018) nicht zu entnehmen, dass die Erkrankung der Klägerin bei einer Rückkehr nach Albanien eine lebensbedrohliche Situation begründen könnte. Die entsprechenden Angaben in den klägerischen Schriftsätzen beschränken sich auf bloße Spekulationen. Dies gilt insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus Albanien unter dieser Erkrankung litt, ohne durchgehend behandelt worden zu sein. Hinzu kommt, dass sich die Symptomatik auch in Deutschland, weder was eine präzise Diagnose angeht noch was eine erfolgversprechende Therapie betrifft, hat behandeln lassen, obwohl sich die Klägerin – wie durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen belegt ist – während des nunmehr mehr als zweijährigen Aufenthalts in Deutschland immer wieder in stationärer Behandlung auch in auf entsprechende Leiden spezialisierten Fachkliniken befand. Die Wünsche der Klägerin nach besseren Lebensumständen und insbesondere einer erfolgversprechenden Therapie sind als Ausreisegrund menschlich nachvollziehbar, asyl- und flüchtlingsrechtlich sowie mit Blick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten vor dem Hintergrund der Schilderungen zu den Lebensverhältnissen in Albanien und des Vorliegens eines wohl therapieresistenten Anfallsleidens(Vgl. den Entlassbrief des Epilepsiezentrums D vom 07.09.2018 und den vorläufigen Entlassbrief des M. Haus-Klinikums E vom 25.10.2018) bei diesbezüglich in Albanien generell bestehenden Behandlungsmöglichkeiten(Vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 10.08.2018, Stand: Juli 2018; sowie hinsichtlich der der Klägerin verordneten Medikation: SFH, Albanien : Behandlung von Epilepsie und Depressionen, 2.12.2015, S. 9 (Sertralin); Rechts- und Konsularabteilung der Dt. Botschaft Tirana vom 21.03.2014 unter Berufung auf die Stellungnahme der „Klinika Kirurgjikale Austriake“, Tirana (Mirtazapin)) jedoch ohne rechtlichen Belang. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland.(Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 27.07.2006 -18 B 586/06- und vom 21.02.2011 -17 B 1758/10-, zit. n. juris) Die Klägerin muss sich im vorliegenden Fall vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland wohl nicht entspricht.(S. FN 2)\n\n \n\nSchließlich begegnen auch die auf §§ 34, 36 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung und die Entscheidungen über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 und 1 AufenthG sowie die ausgesprochenen Befristungen keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidungen, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, sind ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 7 Satz 5 bzw. Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden.\n\n \n\nIm Falle einer anstehenden oder geplanten Rückführung in ihr Heimatland, bleibt es der Klägerin unbenommen, in ihrer Erkrankung begründete individuelle Vollstreckungshindernisse geltend zu machen. Hinzu kommt, dass mit Blick auf die bekannte gesundheitliche Situation es der Vollstreckungsbehörde obliegt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Rückreise selbst nicht zu zusätzlichen erheblichen gesundheitlichen Problemen führt und bei fortbestehender Behandlungsbedürftigkeit einen fließenden Übergang in das Gesundheitssystem des Heimatlandes zu ermöglichen. Dass insofern bereits eine entsprechende Sensibilisierung besteht belegt das von der Klägerin vorgelegte Gutachten zur Feststellung der Reisefähigkeit vom 20.12.2017.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.\n\nGründe\n\n \n\nDa die Beteiligten entsprechende Prozesserklärungen abgegeben haben, konnte der Berichterstatter im schriftlichen Verfahren entscheiden (§§ 87b Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n \n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.\n\n \n\nDer Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 30.01.2017 ist, soweit er noch angefochten ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n \n\nDie Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.\n\n \n\nZur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.01.2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich mit dem Vorbringen der Klägerin in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Klägerin -Albanien- bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage zutreffend dar.(Vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 10.08.2018, Stand: Juli 2018)\n\n \n\nEs ist den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen(Vgl. zuletzt den Entlassbrief des Epilepsiezentrums D vom 07.09.2018 und den vorläufigen Entlassbrief des M. Haus-Klinikums E vom 25.10.2018) nicht zu entnehmen, dass die Erkrankung der Klägerin bei einer Rückkehr nach Albanien eine lebensbedrohliche Situation begründen könnte. Die entsprechenden Angaben in den klägerischen Schriftsätzen beschränken sich auf bloße Spekulationen. Dies gilt insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus Albanien unter dieser Erkrankung litt, ohne durchgehend behandelt worden zu sein. Hinzu kommt, dass sich die Symptomatik auch in Deutschland, weder was eine präzise Diagnose angeht noch was eine erfolgversprechende Therapie betrifft, hat behandeln lassen, obwohl sich die Klägerin – wie durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen belegt ist – während des nunmehr mehr als zweijährigen Aufenthalts in Deutschland immer wieder in stationärer Behandlung auch in auf entsprechende Leiden spezialisierten Fachkliniken befand. Die Wünsche der Klägerin nach besseren Lebensumständen und insbesondere einer erfolgversprechenden Therapie sind als Ausreisegrund menschlich nachvollziehbar, asyl- und flüchtlingsrechtlich sowie mit Blick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten vor dem Hintergrund der Schilderungen zu den Lebensverhältnissen in Albanien und des Vorliegens eines wohl therapieresistenten Anfallsleidens(Vgl. den Entlassbrief des Epilepsiezentrums D vom 07.09.2018 und den vorläufigen Entlassbrief des M. Haus-Klinikums E vom 25.10.2018) bei diesbezüglich in Albanien generell bestehenden Behandlungsmöglichkeiten(Vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 10.08.2018, Stand: Juli 2018; sowie hinsichtlich der der Klägerin verordneten Medikation: SFH, Albanien : Behandlung von Epilepsie und Depressionen, 2.12.2015, S. 9 (Sertralin); Rechts- und Konsularabteilung der Dt. Botschaft Tirana vom 21.03.2014 unter Berufung auf die Stellungnahme der „Klinika Kirurgjikale Austriake“, Tirana (Mirtazapin)) jedoch ohne rechtlichen Belang. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland.(Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 27.07.2006 -18 B 586/06- und vom 21.02.2011 -17 B 1758/10-, zit. n. juris) Die Klägerin muss sich im vorliegenden Fall vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland wohl nicht entspricht.(S. FN 2)\n\n \n\nSchließlich begegnen auch die auf §§ 34, 36 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung und die Entscheidungen über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 und 1 AufenthG sowie die ausgesprochenen Befristungen keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidungen, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, sind ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 7 Satz 5 bzw. Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden.\n\n \n\nIm Falle einer anstehenden oder geplanten Rückführung in ihr Heimatland, bleibt es der Klägerin unbenommen, in ihrer Erkrankung begründete individuelle Vollstreckungshindernisse geltend zu machen. Hinzu kommt, dass mit Blick auf die bekannte gesundheitliche Situation es der Vollstreckungsbehörde obliegt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Rückreise selbst nicht zu zusätzlichen erheblichen gesundheitlichen Problemen führt und bei fortbestehender Behandlungsbedürftigkeit einen fließenden Übergang in das Gesundheitssystem des Heimatlandes zu ermöglichen. Dass insofern bereits eine entsprechende Sensibilisierung besteht belegt das von der Klägerin vorgelegte Gutachten zur Feststellung der Reisefähigkeit vom 20.12.2017.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. 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