{"status":"available","doknr":"OLD231333","ecli":null,"court":"Landgericht Stade","senate":null,"decided":"2005-03-11","aktenzeichen":"3 T 38/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 08.02.2005 wird\naufgehoben. Die Vergütung für die vorläufige Verwaltung wird auf\n33.066,15 € festgesetzt.\n\n2. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens.\n\n3. Beschwerdewert: 33.066,15 €\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Schuldnerin betrieb ein Unternehmen, welches die Vermietung\nund den Handel von Grundstücken zum Gegenstand hatte. Der\nBeschwerdeführer wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom\n07.07.2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem\nInsolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin\nbestellt. In dem Beschluss wurde angeordnet, dass Verfügungen der\nSchuldnerin für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des\nBeschwerdeführers bedurften. Der Beschwerdeführer sollte ferner\ngemäß § 22 Absatz 2 InsO das Vermögen der Schuldnerin sichern und\nerhalten und das Unternehmen mit der Schuldnerin bis zu einer\nEntscheidung über die Eröffnung fortführen. Er wurde zusätzlich\nbeauftragt, als Sachverständiger das Vorliegen eines\nInsolvenzgrundes, die Deckung der Verfahrenskosten sowie die\nAussichten für die Fortführung des Unternehmens zu prüfen. Im Zuge\ndes Insolvenzeröffnungsverfahrens ermittelte der Beschwerdeführer\ndie Aktiva des Unternehmens, namentlich diverse Grundstücke,\nForderungen aus Warenlieferung sowie Kontenforderungen, bewertete\ndiese und stellte sie den Passiva gegenüber. Ferner beantragte er\ndie Eintragungen von Sperrvermerken für Grundbesitz. Das\nInsolvenzeröffnungsverfahren endete am 04.08.2000 mit der Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens. Der Antragsteller wurde zum\nInsolvenzverwalter ernannt.\n\n2\n\nFür seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter\nberechnete der Antragsteller eine Vergütung (incl. Auslagenersatz)\nvon 33.066,15 €, die sich aus einer Regelvergütung von 25 %\nauf einen Berechnungswert von 112.021,22 € (Berechnungsmasse:\n4.213.516,90 €), einer Auslagenpauschale von 500 € sowie\nder Umsatzsteuer auf beide Positionen zusammensetzte. Der\nFestsetzungsantrag ging am 21.12.2004 beim Amtsgericht ein. Die\nSchuldnerin machte demgegenüber geltend, dass der Anspruch zwar der\nHöhe nach keinen Bedenken begegne, aber verjährt wäre. Mit dem\nangefochtenen Beschluss hat das Insolvenzgericht die Festsetzung\nder Vergütung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der\nAnspruch auf Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter der\nRegelung des § 196 Absatz 1 Nr. 15 BGB a.F. unterfalle und der\nAnspruch deshalb verjährt sei. Hiergegen richtet sich die sofortige\nBeschwerde des Beschwerdeführers, der zur Begründung ausführt, dass\ndie Regelverjährung des § 195 BGB a.F. maßgeblich gewesen sei, so\ndass sein Antrag noch rechtzeitig erfolgt wäre.\n\nII.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist nach § 11 Absatz 1 RpflG, § 64 Absatz 3 InsO\nzulässig und auch begründet.\n\n4\n\n1. Die Einrede der Verjährung, zu deren\nGeltendmachung die Schuldnerin berechtigt war (vgl. Münchener\nKommentar/Nowak, § 63 InsO, Rn. 10), greift im Ergebnis nicht\ndurch. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die\nFälligkeit der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger\nInsolvenzverwalter spätestens mit der Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens am 04.08.2000 eintrat (vgl. LG Göttingen,\nBeschluss vom 01.02.2001, Az. 10 T 1/01 = ZinsO 2001, 317;\nMünchener Kommentar/Nowak, § 11 InsVV, Rn. 3). Allerdings findet\nentgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung die\nRegelung des § 196 Absatz 1 Nr. 15 BGB a.F. auf den\nInsolvenzverwalter keine Anwendung. Eine solche Anwendung käme dann\nin Betracht, wenn und soweit der Insolvenzverwalter vorwiegend\naufgrund seiner anwaltlichen Sachkunde tätig geworden wäre (vgl. §\n5 InsVV). Wenn aber der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten\nausgeübt hat, die seine besondere Sachkunde als Rechtsanwalt nicht\nzwingend erforderten, ist eine Gleichstellung mit einer\nanwaltlichen Tätigkeit i.S.v. § 196 Absatz 1 Nr. 15 BGB nicht\nvorzunehmen (vgl. Münchener Kommentar/Nowak, § 63 InsO, Rn. 9;\nPalandt/Heinrichs, § 196 BGB a.F., Rn. 28). Genau dies trifft auf\nden vorliegenden Fall indes zu. Der Beschwerdeführer war mit der\nSicherung sowie der Sichtung und Bewertung von\nVermögensgegenständen betraut. Dass er seine Kenntnisse als\nRechtsanwalt bereits im Vorfeld der Eröffnung des Verfahrens,\nnamentlich zur prozessualen Durchsetzung von Ansprüchen, benötigt\nhätte, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass ihm\nrechtliche Kenntnisse die Durchführung seiner Tätigkeit\nmöglicherweise erleichtert haben sollten, genügt insoweit\nnicht.\n\n5\n\nDer Beschwerdeführer war auch nicht im Sinne von § 196 Absatz 1\nNr. 15 BGB öffentlich bestellt. Dies würde einen\nöffentlich-rechtlichen Zulassungsakt für ein Tätigwerden in einer\nnoch unbestimmten Vielzahl von Fällen erfordern (vgl. § 36 GewO;\nsiehe auch die Nachweise bei Zöller/Greger, § 404 ZPO, Rn. 2). Ein\nsolcher allgemeiner Zulassungsakt ist für die Person des\nInsolvenzverwalters aber gerade nicht vorgesehen, sondern dieser\nwird in einem konkreten Fall vom Gericht bestellt und\nbeauftragt (vgl. § 56 Absatz 1 InsO; siehe auch LG Meiningen,\nBeschluss vom 10.09.1997, Az. 4 T 303-97 = VIZ 1998, 341 = ZIP1997,\n1848 für den vergleichbaren Fall des Sequesters in einem\nGesamtvollstreckungsverfahren). Auf die Anwaltszulassung darf in\ndiesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, da diese, wie bereits\nausgeführt, für die Person des Insolvenzverwalters nicht zwingend\nist.\n\n6\n\nAnwendbar war schließlich auch nicht die Verjährungsregelung des\n§ 196 Absatz 1 Nr. 17 BGB. Der Insolvenzverwalter war zwar auch als\nSachverständiger bestellt. Diese Aufgabe oblag ihm aber\nneben der Sicherung des Vermögens und der Fortführung des\nUnternehmens. Insoweit mag zwar die nach § 11 Absatz 2 InsVV\ngesondert geschuldete Vergütung nach den (für diesen Fall gemäß §\n24 JVEG noch maßgeblichen) Vorschriften des ZSEG verjährt sein,\nnicht jedoch die nach § 11 Absatz 1 InsVV geschuldete Vergütung für\nseine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.\n\n7\n\nDie gegenteilige Auffassung (vgl. Jaeger, § 84 KO, Rn. 5),\nwonach eine Verjährungsfrist von 2 Jahren gelten soll, lässt sich\nauch nicht durch eine analoge Anwendung des § 196 Absatz 1 Nr. 15\noder 17 BGB a.F. rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat zu Recht\ndarauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Zweck der Regelung,\nwonach bei Leistungen aus den Geschäften des täglichen Lebens in\nder Regel schon nach kurzer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten,\ndenen durch eine kurze Verjährung Rechnung getragen werden muss\n(vgl. Palandt/Heinrichs, § 196 BGB a.F., Rn. 1 mit Hinweis auf Mot.\nI 297), für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht\npassend ist, weil sich die für die Berechnung maßgeblichen\nGrundlagen in den Gerichtsakten befinden (vgl. auch LG Meiningen,\nBeschluss vom 10.09.1997, Az. 4 T 303-97 = VIZ 1998, 341 = ZIP1997,\n1848). Auch dann, wenn man berücksichtigt, dass der\nAnwendungsbereich des § 196 BGB gegenüber dem bei seiner Entstehung\ngenannten Zweck hinaus auf wirtschaftlich bedeutsamere Geschäfte,\nz.B. Immobiliengeschäfte, erweitert ist (vgl. Palandt/Heinrichs, §\n196 BGB a.F., Rn. 1), lässt sich ein Bedarf für eine analoge\nAnwendung nicht erkennen, weil, wie dargelegt,\nBeweisschwierigkeiten wegen der Aktenkundigkeit der Vorgänge in der\nRegel nicht auftreten. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass\nnach Art. 229 § 6 Absatz 4 Satz 1 EGBGB die nunmehr maßgebliche\nRegelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F. lediglich 3 statt 30 Jahre\nbeträgt, so dass auch aus diesem Grund keine erheblichen, eine\nAnalogie gebietenden Beweisschwierigkeiten zu befürchten sind.\n\n8\n\nDurch seinen Festsetzungsantrag vom 21.12.2004 hat der\nBeschwerdeführer seinen Vergütungsanspruch auch vor Ablauf der nach\nArt. 229 § 6 Absatz 4 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 195 BGB n.F.\nmaßgeblichen Regelverjährungsfrist und im Ergebnis rechtzeitig bei\nGericht geltend gemacht. Eine ausdrückliche Regelung für die\nUnterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung durch einen Antrag auf\nVergütungsfestsetzung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter\nfindet sich zwar weder im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 204 Absatz 1\nNr. 10 BGB n.F. ist nicht einschlägig, da hiermit lediglich\nForderungen i.S.v. § 174 ff InsO gemeint sind, nicht aber\nMasseverbindlichkeiten i.S.v. § 54 Absatz 1 Nr. 1 InsO, vgl.\nErmann/Hefermehl, § 209 BGB, Rn. 12), noch in der Insolvenzordnung\noder der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Insofern\nbesteht jedoch eine ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Diese\nAnnahme rechtfertigt sich zum einen daraus, dass den\nkostenrechtlichen Regelungen der § 2 Absatz 3 Satz 3 JVEG (= § 15\nAbsatz 5 Satz 2 ZSEG a.F.) und § 11 Absatz 7 RVG (= § 19 Absatz 7\nBRAGO a.F.) der Rechtsgedanke einer verjährungshemmenden Wirkung\ndes Antrags auf gerichtliche Kostenfestsetzung zu entnehmen ist.\nSoweit der Insolvenzverwalter als Gutachter i.S.v. § 22 Absatz 1\nNr. 3 InsO tätig wird, wäre die Hemmungsregelung für die\nEntschädigung als Sachverständiger gemäß § 11 Absatz 2 InsVV auch\ndirekt zur Anwendung gekommen. Es ist kein sachlicher Grund dafür\nerkennbar, ihn für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter\nschlechter zu stellen.\n\n9\n\nDie Annahme einer Regelungslücke wird ferner durch den Zweck des\n§ 64 InsO gerechtfertigt, demzufolge der Insolvenzverwalter seine\nVergütung und Auslagen nicht im Klagewege, sondern im gerichtlichen\nFestsetzungsverfahren geltend machen soll (vgl. Nerlich/Römermann,\n§ 63 InsO, Rn. 5; Münchener Kommentar/Nowak, § 64 InsO, Rn. 1).\nWenn ihm aber (nur) diese Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird,\nmuss einem Antrag bei Gericht konsequenterweise auch\nverjährungshemmende Wirkung zukommen. Insofern kann § 204 Absatz 1\nNr. 1 BGB n.F. (= § 209 Absatz 1 BGB a.F.) entsprechend\nherangezogen werden. Der (entsprechenden) Anwendung steht nicht\nentgegen, dass § 204 BGB auch in seiner Neufassung als\nAusnahmeregelung aufzufassen sein dürfte und eine entsprechende\nAnwendung deshalb nur zurückhaltend erfolgen sollte. Auch bei\ndieser nunmehr als verjährungshemmend - statt\nverjährungsunterbrechend - ausgestalteten Regelung wird nach wie\nvor ein aktives, auf Durchsetzung des eigenen Rechts gerichtetes\nVorgehen des Gläubigers kennzeichnend sein. Unter Anwendung der\nMaßstäbe zu § 209 BGB a.F. werden hierfür prozessuale oder\nprozeßähnliche Rechtsverfolgungsakte, die einen unmittelbar auf\nZusprechung oder Vollstreckung gerichteten Willen des Gläubigers\neindeutig erkennen lassen, verlangt werden müssen (vgl. BGH, NJW-RR\n2002, 937 m.w.N. zu § 209 BGB a.F.). Der Antrag auf Festsetzung der\nVergütung nach § 64 InsO stellt indes zweifelsfrei eine solches\nVorgehen dar, da der (vorläufige) Insolvenzverwalter, wie bereits\nausgeführt, nicht auf anderem Wege zu seiner Vergütung gelangen\nkann und ihn die Festsetzung unmittelbar zur Entnahme der Vergütung\naus der Masse berechtigt (vgl. Nerlich/Römermann, § 8 InsVV, Rn.\n13).\n\n10\n\n2. Die Höhe der geltend gemachten Vergütung\nnach § 11 Absatz 1 InsVV war ebenfalls nicht zu beanstanden.\nMaßgebliche Berechnungsgrundlage ist das gesicherte und verwaltete\nVermögen zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen\nInsolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 08.07.2004, Az. IX ZB\n589/02 = ZinsO 2004, 909; Münchener Kommentar/Nowak, § 11 InsVV,\nRn. 6). Die Vermögenswerte von umgerechnet 4.213560,90 €\nergeben sich nachvollziehbar aus dem Bericht des\nInsolvenzverwalters vom 23.10.2000 (Bl. 140 ff Bd. I d.A.) und der\ndiesem Bericht beigefügten Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO (Bl.\n178 Bd. I d.A.). Auf den – gemäß § 2 InsVV zutreffend\nermittelten –Berechnungswert von 112.021,22 € wurde in\nnicht zu beanstandender Weise ein Bruchteil von 25 % als Regelsatz\nfür die Vergütung zugrundegelegt (vgl. BGH, Beschluss vom\n08.07.2004, Az. IX ZB 589/02 = ZinsO 2004, 909 m.w.N. zu der - hier\nmaßgeblichen alten Fassung des § 11 Absatz 1 InsVV; siehe auch § 11\nInsVV n.F.). Insoweit waren auch keine weiteren Abschläge\nvorzunehmen. Der Beschwerdeführer war zwar nicht als sogenannter\n„starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter i.S.v. § 22\nAbsatz 1 InsO und nur über einen relativ kurzen Zeitraum von knapp\n1 Monat tätig. Das Insolvenzgericht hatte ihn jedoch mit nicht\nunerheblichen Befugnissen ausgestattet. So bestand bei Verfügungen\nder Schuldnerin ein Zustimmungsvorbehalt und er sollte das\nUnternehmen gemeinsam mit der Schuldnerin fortführen. Ferner hatte\ner die vorhandenen, nicht unerheblichen Vermögenswerte zu sichern,\nzu denen auch eine Mehrzahl von Immobilien gehörte. Dieser\nTätigkeitsumfang rechtfertigt es, die Vergütung ohne weiteren\nAbschlag mit 25 % des Berechnungswertes anzusetzen (vgl. auch LG\nBochum, Beschluss vom 28.12.2001, Az. 7a T 267/01 = ZinsO 2002, 370\nfür den Fall einer kurzen Verfahrensdauer).\n\n11\n\nAuch der Antrag auf Festsetzung der Auslagen und der\nUmsatzsteuer (§ 10 i.V.m. §§ 8 Absatz 3 und 7 InsVV) begegnet dem\nGrunde und der Höhe nach keinen Bedenken.\n\nIII.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Beschwerdewert\nfolgt aus § 3 ZPO.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110015201&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/231333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stade/2005-03-11/3-t-38-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":9},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/231333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/231333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stade/2005-03-11/3-t-38-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/231333","retrieved":"2026-07-09 01:52:18.487834+00:00"}}