{"status":"available","doknr":"OLD230588","ecli":null,"court":"Landgericht Aurich","senate":null,"decided":"2005-05-30","aktenzeichen":"5 O 547/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Verfügungsklägers vom 11. 5. 2005 auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zutragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger\nwird gestattet, die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu\nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor\nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Verfügungskläger, ein anerkannt branchenübergreifender und\nüberregionaler Wettbewerbsverband, verlangt von dem Beklagten die\nUnterlassung von vier Werbeaussagen, mit denen für die Durchführung\nvon Haaranalysen als medizinische Befunderhebung geworben wird.\n\n2\n\nEr behauptet unter Berufung auf wissenschaftliche Unterlagen,\ndie Haaranalyse könne die ihr zugeschriebenen Ziele nicht\nerreichen.\n\n3\n\nEr beantragt,\n\n4\n\ndem Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für\njeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft\noder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,\n\n5\n\nim geschäftlichen Verkehr für eine sogenannte\n„Haaruntersuchung“ zu werben:\n\n6\n\n1.“Das Haar: Spiegel unserer Gesundheit“;\n\n7\n\n2. „Wenn wir unser Haar untersuchen, können wir, wie in\neinem Tagebuch, das Stoffwechselgeschehen in unserem gesamten\nOrganismus zurückverfolgen. Wir erhalten nicht nur ein\n„Standbild“, wie es in vergleichbarer Weise bei einer\nBlutuntersuchung zu erwarten ist, sondern einen „Film“,\nder ein länger dauerndes Stoffwechselgeschehen anschaulich\nrekonstruiert: Unsere Ernährung, die Um-weltbelastung, der wir\nausgesetzt sind, unsere gesamte Lebensweise wird vor uns\nausgebreitet\";\n\n8\n\n3. „Die Haar-Mineralstoffanalytik ist daher ein\nausgezeichnetes Instrument zur Feststellung des aktuellen Status\nbzw. der Vorsorgemedizin“;\n\n9\n\n4. „Wir alle wissen, daß es gar nicht möglich ist, allen\nGefahren aus dem Wege zu gehen, die unsere Gesundheit bedrohen.\nDeshalb ist es umso wichtiger, den Ursachen auf die Spur zu kommen,\ndie für die oft verniedlichten\n„Befind-lichkeitsstörungen“ verantwortlich sind. Diese\nsind häufig ein Alarmsignal, das unser Organismus im Vorfeld einer\nernst zu nehmenden Erkrankung aussendet.“\n\n10\n\nDer Verfügungsbeklagte beantragt,\n\n11\n\nden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\nzurückzuweisen.\n\n12\n\nEr rechtfertigt ebenfalls unter Berufung auf wissenschaftliche\nUnterlagen die beanstandeten Werbeaussagen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie Verfügungsklage ist unbegründet, weil der Verfügungsanspruch\nnicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Die von beiden\nSeiten vorgelegten wissenschaftlichen Unterlagen können ohne die\nHilfe eine Sachverständigen, der sie umfangreich erläutern müßte,\nnicht ausgewertet werden.\n\n15\n\nDas geht zu Lasten des beweispflichtigen Verfügungsklägers, denn\nes geht nicht um den Ausnahmefall (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1391 mwN)\nder therapeutischen Wirksamkeit von medizintechnischen Mitteln. Es\nmuß deshalb bei der regelmäßigen Beweislast des die Unterlassung\nbegehrenden Verfügungsklägers verbleiben.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird nach\nder hier geltenden Rechtsprechung auf bis zu 13.000 €\nfestgesetzt (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 946).\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110015204&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/230588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aurich/2005-05-30/5-o-547-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/230588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/230588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aurich/2005-05-30/5-o-547-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/230588","retrieved":"2026-07-09 01:51:38.472823+00:00"}}