{"status":"available","doknr":"OLD216308","ecli":null,"court":"Landgericht Braunschweig","senate":null,"decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"9 O 1778/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr\nin der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken die\nBezeichnung „J“ als adword in Google-adword-Anzeigen\nfür Schmuck, Uhren oder dazugehörige Accessoires in der Weise zu\nverwenden und/oder verwenden zu lassen, dass bei Eingabe der\nBezeichnung „J“ in die Internetsuchmaschine das\nInternetangebot der Antragsgegnerin, insbesondere ihr Onlineshop\n... angezeigt wird, ohne dass ein dort zulässigerweise mit der\nBezeichnung der Antragstellerin versehene Produkte angeboten\nwerden.\n\n2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird der\nAntragsgegnerin Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder ein\nOrdnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro angedroht, an die Stelle\ndes Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft.\nOrdnungshaft ist zu vollziehen an den Geschäftsführern der\nAntragsgegnerin.\n\n3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n4. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nMit der Antragsschrift, auf die verwiesen wird, hat die Antragstellerin Tatsachen glaubhaft gemacht, die sowohl den Verfügungsanspruch als auch den Verfügungsgrund bejahen lassen.\n\n2\n\nDer begehrte Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus § 14 MarkenG.\n\n3\n\nDie Antragsgegnerin hat das geschützte Zeichen der Antragstellerin als sog. „adword“ (advertising word = Werbewort) verwendet. Der Suchmaschinenbetreiber ermöglicht dem Werbenden, selbst gewählte Keywords mit einer auf der Plattform der Suchmaschine erscheinenden kostenpflichtigen Werbeanzeige zu verknüpfen (sponsored search). Dadurch wird dem Nutzer nach Eingabe des entsprechenden Keywords als Suchbegriff automatisch die Werbeanzeige (in der Regel neben der Trefferliste als Anzeige kenntlich gemacht) präsentiert, die Werbung wird ihm somit kontext-sensitiv angezeigt (vgl. Schaefer, MMR, 2005, 807).\n\n4\n\nNach Auffassung der Kammer (vgl. LG Braunschweig 9 O 2852/05) sind die adwords wie Metatags zu behandeln. Metatags stehen im Header eines HTML Dokuments und werden vom Browser nicht angezeigt. Je nach dem definierten Umfang der Metatags finden sich darin Angaben über die verwendete Sprache, die Keywords, eine kurze Beschreibung der Webseite usw.\n\n5\n\nEntscheidend ist, dass adwords und Metatags jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar sind, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschinen aber zu Treffern bzw. Anzeigen führt.\n\n6\n\nDie Kammer folgt für Metatags bzw. adwords der Auffassung des OLG Hamburg (MMR 2005, 186) nach der von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalls auszugehen ist, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Eingabe / Aufruf des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste hat (ausführliche Nachweise zum Streitstand bei OLG Hamburg a.a.O.).\n\n7\n\nBei dem Zeichen „J“ handelt es sich um eine typische Markenbezeichnung, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Die Bezeichnung ist nahe liegend nur dazu geeignet, eine darunter angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmers zu unterscheiden und muss daher vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden.\n\n8\n\nDie Verwendung des klägerischen Zeichens als adword stellt deshalb eine kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung dar, welche die Antragstellerin in ihren Ausschließlichkeitsrechten verletzt.\n\n9\n\nIndem der Internetnutzer von einer Suchmaschine nach Eingabe des Wortes „J“ auf die Internetseiten der Antragsgegnerin hingewiesen wird, erfolgt eine gedankliche Verknüpfung, die den Eindruck entstehen lässt, dass dort Waren der Antragstellerin angeboten würden. Die Antragsgegnerin macht sich auf diese Weise die von der Antragstellerin aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze und benutzen gerade die für Marken spezifische „Lotsenfunktion“ die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren / Dienstleistungen hinzulenken. Im Ergebnis handelt es sich nur um eine moderne Form der Kennzeichnung eines Produktes. Statt im Laden den Verkäufer nach „XY“ zu fragen, wird jetzt die Suchmaschine im Internet befragt. Daher verletzen jedenfalls auf individuellen Kennzeichnungen beruhende Metatags bzw. adwords die Zeichenrechte des Inhabers. (vgl. zur Kennzeichenverletzung durch Metatags a. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15 Rdnr. 83; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 118, 119; OLG Karlsruhe MMR 2004, 256; LG Braunschweig 9 O 2406/03 Urteil v. 10.12.03; sowie zu dem adword „impuls“ LG München MMR 2004, 689 - Impuls mit zust. Anm. Pankoke MMR 2004, 690).\n\n10\n\nDer Tenor war auf die angegriffene Verletzungsform zu konkretisieren ( § 938 Abs. 1 ZPO).\n\n11\n\nDie Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 ZPO.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n13\n\nDer Streitwert war gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE206292006&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/216308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-braunschweig/2006-07-27/9-o-1778-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/216308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/216308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-braunschweig/2006-07-27/9-o-1778-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/216308","retrieved":"2026-07-09 01:34:48.176326+00:00"}}