{"status":"available","doknr":"OLD216132","ecli":null,"court":"Landgericht Oldenburg (Oldenburg)","senate":null,"decided":"2006-09-29","aktenzeichen":"5 Qs 362/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der\nKostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Varel vom 10.07.2006\ndahingehend abgeändert, dass die aufgrund des vollstreckbaren\nUrteils des Landgerichts Oldenburg vom 06.12.2005 (Az.: 14 Ns\n219/05) von der Landeskasse dem Angeklagten zu erstattenden\nnotwendigen Auslagen im Berufungsverfahren auf 789,09 EUR nebst\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n07.12.2005 festgesetzt werden.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird als unbegründet\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Beschwerdeführers tragen die Staatskasse zu 2/3 und zu 1/3 der\nBeschwerdeführer.\n\nGründe\n\n1\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde vom 18.07.2006 gegen den angefochtenen Beschluss ist teilweise begründet.\n\n2\n\nDer Erstattungsanspruch des Angeklagten ist vorliegend nicht deshalb zu kürzen, weil vor der Beauftragung des Wahlverteidigers bereits ein Pflichtverteidiger bestellt worden war. Zwar sind die Gebühren des Wahlverteidigers in der Regel um die an den Pflichtverteidiger bezahlten Gebühren zu kürzen, wenn zunächst ein Pflichtverteidiger bestellt worden war. Eine Kürzung unterbleibt nach gefestigter Rechtsprechung jedoch dann, wenn der Vorsitzende die Bestellung des Pflichtverteidigers entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen hat (KK-Franke, 5.A., § 464 a StPO Rz.13; Meyer-Goßner, 48.A., § 464 a StPO Rz.13 jeweils m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. Das Gericht hätte die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 143 StPO spätestens nach Eingang des Schriftsatzes vom 30.11.2005 am 01.12.2005 aufheben müssen, nachdem der bereits zuvor zur Akte gemeldete Wahlverteidiger sein Erscheinen im Termin am 06.12.2005 angekündigt hatte.\n\n3\n\nEine Kürzung der Kopierkosten ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Die Kammer hält im Anschluss an den Beschluss vom 22.04.2004 - Az.: 5 Qs 156/04 - weiterhin daran fest, aus sachlichen Gründen auch Kopien von Verfügungen und Sitzungsniederschriften, ferner aus zeitökonomischen Gründen auch Kopien eigener Schriftsätze und Zustellungsurkunden für gerechtfertigt anzusehen, weil diese jedenfalls im Einzelfall von Bedeutung sein können, was im Zeitpunkt der Anfertigung der Kopien noch gar nicht evident sein muß.\n\n4\n\nDemgegenüber hat der Angeklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Grundgebühr nach RVG 4100. Nach § 464 a Abs.2 Nr.2 StPO zählen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes zu den erstattungsfähigen Auslagen, soweit sie nach § 91 Abs.2 ZPO zu erstatten sind. Danach sind im Zusammenhang mit einem Anwaltswechsel entstandene Mehrkosten nur dann zu erstatten, wenn gewechselt werden musste und die Partei oder der Rechtsanwalt dies nicht verschuldet hat (Thomas/Putzo, 24.A., § 91 ZPO Rz.32). Diese Voraussetzungen sind vorliegend weder ersichtlich noch dargelegt worden.\n\n5\n\nEs ergibt sich somit folgender Erstattungsanspruch:\n\n6\n\n \n\n \n \n\n \n\n Verfahrensgebühr   \n RVG 4124   \n \n\n400,00 EUR\n\n \n\n \n\n Terminsgebühr\n RVG 4126\n \n\n200,00 EUR\n\n \n\n \n\n Pauschale\n RVG 7002\n \n\n20,00 EUR\n\n \n\n \n\n Fotokopien\n RVG 7000\n \n\n25,00 EUR\n\n \n\n \n\n        \n        \n \n\n35,25 EUR\n\n \n\n \n\n        \n        \n \n\n680,25 EUR\n\n \n\n \n\n        \n        \n \n\n   zzgl. 16% USt = 789,09 EUR\n\n \n\n \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.4 StPO.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE594992008&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/216132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-oldenburg-oldenburg/2006-09-29/5-qs-362-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/216132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/216132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-oldenburg-oldenburg/2006-09-29/5-qs-362-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/216132","retrieved":"2026-07-09 01:34:43.195659+00:00"}}