{"status":"available","doknr":"OLD202175","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Oldenburg","senate":null,"decided":"2008-01-18","aktenzeichen":"1 Ws 41/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 26. November 2007,\n\ndurch den der Antrag der Angeklagten, sie wieder in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 16. August 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lingen einzusetzen, abgelehnt worden ist,\n\nwird auf Kosten der Verurteilten verworfen.\n\nGründe\n\n1\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zu Recht abgelehnt worden.\n\n2\n\nDie Angeklagte hat in ihrem Antrag entgegen § 46 StPO schon keinen Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen. Ihre nicht weiter erläuterte Angabe, die Rechtsmittelbelehrung „nicht verstanden“ zu haben, reicht nach Lage des Falles nicht aus. Es wäre zumindest darzulegen gewesen, worauf das Nichtverständnis beruht haben soll.\n\n3\n\nSofern der Grund hierfür in Sprachschwierigkeiten gelegen haben sollte, hätte dies angegeben und dann auch glaubhaft gemacht werden müssen. Eine Glaubhaftmachung war insoweit auch möglich. Als Mittel der Glaubhaftmachung hätte sich hier insbesondere eine dienstliche Äußerung des Richters und der Protokollführerin darüber angeboten, dass die Rechtsmittelbelehrung nicht durch die in der Hauptverhandlung anwesende Dolmetscherin übersetzt worden sei.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\n5\n\nAn der von der Generalstaatsanwaltschaft angeregten Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung ist der Senat mangels gesetzlicher Zuständigkeit gehindert.\n\n6\n\nBei verspäteter Berufungseinlegung obliegt es nach § 319 Abs. 1 StPO primär dem Gericht des ersten Rechtszugs, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung beantragt, so ist allerdings vorab über diesen Antrag zu entscheiden, und zwar nach § 46 Abs. 1 StPO durch das Berufungsgericht. Dieses kann bei einer Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags zugleich in Anwendung von § 322 Abs. 1 StPO die Berufung als unzulässig verwerfen, vgl. KK-Ruß, StPO, 5. Aufl., § 319 Rdn. 13. Davon wird das Berufungsgericht in der Regel Gebrauch zu machen haben, um das Verfahren zu beschleunigen.\n\n7\n\nSofern dies nicht geschieht, kann das Beschwerdegericht, das mit der Sache nur zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung befasst ist, die Berufung nicht selbst als unzulässig verwerfen. Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg offenbar geteilten Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1990, 247) und - diesem folgend - von Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 319 Rdn. 1a, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. Zweckmäßigkeitserwägungen, so berechtigt sie auch sein mögen, können diese im Rahmen des formstrengen Prozessrechts nicht ersetzen.\n\n8\n\nDer Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (MDR 1994, 715) und Jena (NStZ 2005, 653) an.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE202372008&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/202175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2008-01-18/1-ws-41-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/202175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/202175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2008-01-18/1-ws-41-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/202175","retrieved":"2026-07-09 01:18:18.267673+00:00"}}