{"status":"available","doknr":"OLD192620","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Oldenburg","senate":null,"decided":"2010-04-23","aktenzeichen":"1 Ss 51/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 29. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Angeklagte war am 13. Januar 2009 vom Amtsgericht Leer wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 29. Oktober 2009 die Freiheitsstrafe auf 6 Monate ohne Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt.\n\n2\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie Strafzumessung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n4\n\nDas Landgericht hat bei der Prüfung einer Strafaussetzung u. a. ausgeführt (UA S. 10), die freiheitsentziehende Strafverbüßung werde den Angeklagten in seinen - vagen - Lebensplanungen auch „nicht groß beeinträchtigen“, weil er keine eigenen Einrichtungsgegenstände habe, sondern in einer Wohngemeinschaft lebe und seine Arbeitssituation zur Zeit schlecht sei; seine wohnlichen und beruflichen Verluste hielten sich in Grenzen; familiär sei er nicht so gebunden, dass dort Probleme für die künftige Lebenssituation entstehen würden.\n\n5\n\nDiese Urteilsformulierung, die von der Verteidigung als „fast zynisch“ angesehen wird, verkennt das in einer Freiheitsstrafe liegende Übel in grundlegender und unvertretbarer Weise. Es geht nicht an, den völligen Verlust der persönlichen Freiheit und die massiven Lebenseinschränkungen, die mit einem Strafvollzug verbunden sind, in Hinblick auf Wohn-, Eigentums- und Lebensverhältnisse eines Angeklagten als „nicht große“ Beeinträchtigung zu bewerten und so zu bagatellisieren.\n\n6\n\nDa es mindestens nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Strafkammer hiervon zu Lasten des Angeklagten bei der gesamten Rechtsfolgeentscheidung hat leiten lassen, waren das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer zurück zu verweisen\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE211742010&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/192620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2010-04-23/1-ss-51-10","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/192620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/192620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2010-04-23/1-ss-51-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/192620","retrieved":"2026-07-09 01:08:08.570921+00:00"}}