{"status":"available","doknr":"OLD192241","ecli":null,"court":"Amtsgericht Verden (Aller)","senate":null,"decided":"2010-07-27","aktenzeichen":"5 III 18/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Standesbeamte des Standesamts ... wird angewiesen, den Familiennamen der Beteiligten mit W ...  -  S ...,  g e b o r e n e  W ... zu führen.\n\n2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Zweifelsvorlage ist zulässig und führt in der Sache zur Tenorierung wie erfolgt.\n\n2\n\nDer Geburtsname der Beteiligten ist „W...“, ihr voller Familienname lautet W... - S..., geborene W....\n\n3\n\nMit Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren wurde die Beteiligte von Herrn ... W... als Kind angenommen (Volljährigenadoption ohne die Wirkungen einer Minderjährigenadoption).\n\n4\n\nSie erhielt damit gemäß § 1757 Abs. 1 BGB als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, mithin „W...“.\n\n5\n\nHier führt die Beteiligte seit 1979 ihren früheren Geburtsnamen „H...“ als Begleitnamen, in dem sie ihrem Geburtsnamen den mit Eheschließung am 08.09.1971 bestimmten Ehenamen - „S...“ - voranstellte, § 1355 Abs. 4 S. 1 BGB.\n\n6\n\nDer Geburtsname des Angenommenen ist hier also nicht Ehename geworden; die Beteiligte hatte ihren Geburtsnamen lediglich als Begleitnamen dem Ehenamen beigefügt.\n\n7\n\nDamit besteht kein Wahlrecht, den Geburtsnamen nach einer Adoption weiterzuführen, etwa wie in dem Fall, dass der Geburtsname des Angenommenen Ehename wurde, § 1757 Abs. 2 BGB. Nur in dem Fall ist auch der Familienname des Ehegatten des Angenommenen betroffen, infolge dessen mit dessen Zustimmung der Ehename weitergeführt werden darf, trotzdem er nicht mehr Geburtsname des Angenommenen ist.\n\n8\n\nSo liegt es hier nicht.\n\n9\n\nVielmehr ändert sich der Begleitname durch die Adoption automatisch in den durch die Annahme geänderten Geburtsnamen, hiermit von „H...“ in „W...“ (vgl. Palandt/Diederichsen, 69. A. § 1757 Rn 6; Maurer in: MüKo, § 1757 Rn 6; KG Berlin, StAZ 1988 S. 170).\n\nII.\n\n10\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 2 Nr. 1, 18, 127 Abs. 2 KostO; 51 PStG; 81 FamFG.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110017239&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/192241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-verden-aller/2010-07-27/5-iii-18-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1757","ref_norm":"1757","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/192241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/192241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-verden-aller/2010-07-27/5-iii-18-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/192241","retrieved":"2026-07-09 01:07:56.041661+00:00"}}