{"status":"available","doknr":"OLD191450","ecli":null,"court":"Niedersächsisches Finanzgericht","senate":null,"decided":"2011-02-22","aktenzeichen":"8 K 1/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n1\n\nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Veranlagung der nicht verheirateten Klägerin der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anwendbar ist.\n\n2\n\nDie nicht verheiratete Klägerin ist Mutter des am ...2003 geborenen Sohnes ... Im Streitjahr erzielte sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nach eigenen Angaben ist sie alleinerziehend.\n\n3\n\nDer Beklagte veranlagte die Klägerin mit dem Einkommensteuerbescheid vom … zur Einkommensteuer. Dabei wandte er auf das zu versteuernde Einkommen den Grundtarif nach § 32 a Abs. 1 EStG an. Die Klägerin legte Einspruch ein und begehrte die Anwendung des Splittingtarifes. Zur Begründung des Einspruchs im Einzelnen wird Bezug genommen auf die umfangreichen Ausführungen in dem Schriftsatz vom ...\n\n4\n\nDer Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid zurück und nahm Bezug auf die geltende Rechtslage, die die Anwendung des Splittingtarifes nur bei Ehegatten zulasse.\n\n5\n\nHiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin begehrt weiterhin die Anwendung des Splittingtarifes bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer. Sie ist der Auffassung, die Beschränkung des Splittingtarifes auf Ehegatten sei verfassungswidrig und verstoße u.a. gegen die Art. 3, 6 und 20 des Grundgesetzes. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf den klägerischen Schriftsatz vom … einschließlich der Anlagen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifes nach § 32a Abs. 5 EStG festzusetzen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\ndie Revision zuzulassen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen im Einspruchsbescheid.\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDer Beklagte hat die Einkommensteuer zutreffend nach § 32 a Abs. 1 EStG (Grundtarif) berechnet. Da die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht verheiratet war, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifes nach § 32 a Abs. 5 EStG nicht vor.\n\n15\n\nDer Ausschluss der Klägerin vom Ehegattensplitting ist zudem nicht verfassungswidrig. Die Vorschriften der §§ 26, 26b, 32 EStG stehen zur Überzeugung des Senates nicht im Widerspruch zu Art. 3 GG oder anderen grundgesetzlichen Normen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Gründe, die den Splittingtarif für Eheleute rechtfertigen, auf Alleinerziehende mit Kindern nicht übertragbar sind, so dass der Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 6 GG eine Ausdehnung des Splittingtarifes auf diese Personengruppen nicht gebietet (siehe dazu im Einzelnen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.11.1982 1 BvR 620/78, BVerfGE 61, 319; so auch Urteil des BFH vom 27.06.1996 IV R 4/84, BFHE 181,31).\n\n16\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=STRE201275203&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/191450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/2011-02-22/8-k-1-11","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26b","ref_norm":"26b","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/191450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/191450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/2011-02-22/8-k-1-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/191450","retrieved":"2026-07-09 01:07:29.763503+00:00"}}