{"status":"available","doknr":"OLD191324","ecli":null,"court":"Niedersächsisches Finanzgericht","senate":null,"decided":"2011-03-29","aktenzeichen":"12 K 345/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n1\n\nDie Kläger wenden sich gegen den Umfang der Besteuerung des\nNutzungsvorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens.\n\n2\n\nDie Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen\nveranlagt werden. Der Kläger erzielte als Syndikusanwalt Einkünfte\naus nichtselbständiger Tätigkeit.\n\n3\n\nEr durfte im Streitjahr einen Firmenwagen seines Arbeitgebers\nauch für private Zwecke nutzen. Der Nutzungsvorteil wurde von\nseinem Arbeitgeber in jedem Kalendermonat mit 1 % des inländischen\nListenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der\nSonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt.\nFür die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöhte der\nArbeitgeber den Wert um 0,03 % des Listenpreises für jeden\nEntfernungskilometer.\n\n4\n\nDer Beklagte erfasste den Bruttoarbeitslohn entsprechend den\nAngaben des Arbeitgebers. Am 27. August 2009 erging der\nEinkommensteuerbescheid 2008.\n\n5\n\nDie Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 am 4.\nSeptember 2009 Einspruch ein. Die erhobenen Einwände wurden mit\nÄnderungsbescheid vom 24. September 2009 berücksichtigt.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 26. Oktober 2009\nwiederum Einspruch ein. Nunmehr trugen sie vor, dass die\nBesteuerung des privaten Nutzungsvorteils für die Nutzung des\nFirmenwagens seines Arbeitgebers zu hoch sei. Die Höhe der Steuer\nhabe sich nach dem Bruttolistenpreis gerichtet. Der Listenpreis sei\nunrealistisch, da dieser Preis am Markt nicht erzielt werden würde.\nEs gebe eine Parallelrechtsprechung zur Bewertung des Fahrzeugs\nbeim Verkauf an Werksangehörige (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R\n18/07, DStR 2009, 1803). Ausgangspunkt für die Bewertung sei der\nEndpreis (§ 8 Abs. 3 EStG). Das sei der Preis, mit dem die Ware dem\nEndverbraucher angeboten werde. Der Bundesfinanzhof habe\nentschieden, dass der Preisnachlass von der unverbindlichen\nPreisempfehlung des Herstellers abgezogen werden müsse.\n\n7\n\nAm 26. Juli 2010 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid,\nmit dem er die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für vorläufig\nerklärte.\n\n8\n\nMit Einspruchsbescheid vom 27. Juli 2010 wurde der Einspruch als\nunbegründet zurückgewiesen. Die Besteuerung des Nutzungsvorteils\ndurch die Benutzung des Firmenwagens könne nicht reduziert werden,\nweil die Bewertung mit dem Bruttolistenpreis gesetzlich vorgegeben\nsei. Das BFH- Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 18/07 sei auf den\nStreitfall nicht anwendbar.\n\n9\n\nMit am 26. August 2010 eingegangener Klage verfolgen die Kläger\nihr Begehren weiter. Sie verweisen auf das Vorbringen im\nEinspruchsverfahren und führen ergänzend aus, dass die\nFinanzverwaltung bei Mitarbeiterrabatten vom tatsächlichen\nMarktpreis ausgehen würde. Daher müsse sie auch bei der Besteuerung\ndes Nutzungsvorteils der privaten Benutzung eines firmeneigenen\nPkws die Rabatte von dem Bruttolistenpreis abziehen. Ansonsten\nwürden gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nunter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 27. Juli 2010 und\nunter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2008 vom 26. Juli\n2010 den Bruttoarbeitslohn des Klägers um 2.028 € zu senken\nund die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte verweist auf den Einspruchsbescheid.\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nI. Der Beklagte hat den Nutzungsvorteil aus der privaten Nutzung\ndes Firmenwagens bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und\nArbeitsstätte zu Recht mit der sog. 1 % bzw. 0,03 %- Regelung\nbewertet.\n\n17\n\n1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für die Nutzung eines\nbetrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die\nBewertungsregel in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Diese Vorschrift\nbesagt:\n\n18\n\n\"Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr\nals 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden\nKalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt\nder Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung,\neinschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen\".\n\n19\n\nKann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und\nArbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert nach § 8 Abs. 2\nSatz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises im\nSinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der\nEntfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.\n\n20\n\nAußerdem ist in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG die sog. Escape-Klausel\ngeregelt, wonach bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs\nnicht die sog. 1 % - Regelung sondern die aus dem Fahrtenbuch\nentnommenen Werte maßgeblich sind. Im vorliegenden Fall greift § 8\nAbs. 2 Satz 4 EStG ersichtlich nicht ein, weil der Kläger\nunstreitig kein Fahrtenbuch geführt hat.\n\n21\n\n2. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Der Nutzungsvorteil\naus der privaten Nutzung eines Firmenwagens wird anhand des\n\"inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung\nzuzüglich der Kosten für Sonderausstattung, einschließlich der\nUmsatzsteuer\" angesetzt (kurz: sog. Bruttolistenpreis). Für\nden Abzug von marktüblichen Rabatten gibt der Gesetzeswortlaut\nnichts her. Ein solcher Abzug wäre rechtswidrig. Dass ein solcher\nAbzug möglich sei, wird weder in der Rechtsprechung noch in der\nLiteratur irgendwo vertreten. Der Senat kann der Ansicht der Kläger\nnicht folgen.\n\n22\n\n3. Soweit sich die Kläger auf das BFH-Urteil vom 17. Juni 2009\n(VI R 18/07, BStBl II 2010, 67) berufen, ist der damals\nentschiedene Fall mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht\nvergleichbar. Damals ging es um die Beurteilung des geldwerten\nVorteils, der dadurch entstand, dass ein Arbeitnehmer eines\nAutomobilherstellers von seinem Arbeitgeber einen Neuwagen zu einem\nvergünstigten Preis erwarb. Für die Bewertung des geldwerten\nVorteils war die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG maßgeblich.\nNach dieser Vorschrift sind die\n\n23\n\n\"…Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der\ndem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder\nDienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen\nGeschäftsverkehr anbietet.\"\n\n24\n\nzu ermitteln. Der BFH weist in der Entscheidung selbst darauf\nhin, dass dieser Preis\n\n25\n\n\"… kein typisierter und pauschalierter Wert ist,\nwie etwa der \"inländische Listenpreis\" im Sinne des § 6\nAbs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG\".\n\n26\n\nAus dieser Formulierung ist eindeutig ersichtlich, dass der BFH\nin dem zitierten Urteil gerade nicht über die im vorliegenden Fall\neinschlägige Gesetzesbestimmung eine Entscheidung gefällt hat,\nsondern - in Abgrenzung zu der hier maßgeblichen Norm - in Fällen\ndes § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG den Abzug von marktüblichen Rabatten\nzugelassen hat. Irgendwelche Folgerungen für die Bewertung nach § 8\nAbs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG\nkönnen aus der Entscheidung nicht hergeleitet werden.\n\n27\n\n4. Die gesetzliche Bewertungsregel in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in\nVerbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist auch nicht\nverfassungswidrig. Dies hat der BFH in vielen Entscheidungen\nbestätigt (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BStBl II\n2000, 273; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 III R 14/99, juris,\nVerfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen: Beschluss des BVerfG\nvom 29. Oktober 2002 2 BvR 434/01, HFR 2003, 178; BFH-Urteil vom 1.\nMärz 2001 IV R 27/00, BStBl II 2001, 403; BFH-Beschluss vom 11.\nMärz 2002 XI B 54/01, BFH/NV 2002, 1024; BFH-Urteil vom 13. Februar\n2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472; BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003\nX R 70/01, BFH/NV 2003, 1580, Verfassungsbeschwerde wurde nicht\nangenommen: Beschluss des BVerfG vom 30. Juni 2004 2 BvR 1931/03;\nBFH-Beschluss vom 25. Mai 2005 IV B 214/03, BFH/NV 2005, 1788;\nBFH-Beschluss vom 11. Oktober 2006 XI B 89/06, BFH/NV 2007, 416;\nBFH-Beschluss vom 3. Januar 2007 XI B 128/06, BFH/NV 2007, 706;\nBFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617).\n\n28\n\nIn dem Urteil vom 1. März 2001 a.a.O. hat es der BFH sogar mit\ndem Gleichheitssatz als vereinbar angesehen, dass die private\nNutzung vom Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung\nbemessen wird, auch wenn das Fahrzeug erst Jahre später gebraucht\nund zu einem erheblich geringeren Preis erworben worden ist. In\ndiesen Fällen ist die Diskrepanz zwischen dem Marktpreis und der\nBemessungsgrundlage für die private Nutzung noch größer, als in dem\nvon den Klägern monierten Fall möglicher Rabatte auf die\nunverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Auch in dem Urteil\nvom 30. Juli 2003 a.a.O. hat der BFH unter Hinweis auf das Urteil\nvom 6. März 2003 (XI R 12/02, BFH/NV 2003, 1253) ausdrücklich\nbekräftigt, dass der Bruttolistenpreis die Berechnungsgrundlage für\nden Anteil der privaten Kfz-Nutzung sei und dass diese Regelung\nverfassungsgemäß sei. Der Senat schließt sich dieser gefestigten\nRechtsprechung an.\n\n29\n\nII. Das Gericht ist nicht befugt, eine höhere Einkommensteuer\nfestzusetzen, als es der Beklagte getan hat (sog.\nVerböserungsverbot im finanzgerichtlichen Verfahren). Deshalb\nbraucht nicht abschließend über die von dem Kläger geltend\ngemachten Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung in Höhe\nvon 98 € befunden werden. Das Gericht weist aber darauf hin,\ndass die während der beruflichen Tätigkeit getragene Kleidung des\nKlägers als Syndikusanwalt herkömmliche bürgerliche Kleidung sein\ndürfte, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht abzugsfähig\nist. Die Reinigungskosten teilen als sog. Folgekosten das\nrechtliche Schicksal der Kleidung (vgl. nur BFH-Urteil vom 29. Juni\n1993 IV R 53/92, BStBl II 1993, 838). Sie sind daher ebenfalls\nnicht abzugsfähig. Dieser Punkt wird zukünftig zu beachten\nsein.\n\n30\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=STRE201175136&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/191324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/2011-03-29/12-k-345-10","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/191324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/191324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/2011-03-29/12-k-345-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/191324","retrieved":"2026-07-09 01:07:24.710735+00:00"}}