{"status":"available","doknr":"OLD191194","ecli":null,"court":"Niedersächsisches Finanzgericht","senate":null,"decided":"2011-04-29","aktenzeichen":"15 K 405/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen. Gegenstand des Verfahrens sind der Gewinnfeststellungsbescheid und der Umsatzsteuerbescheid jeweils für … vom … in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom ….\n\n2\n\nDer Kläger betrieb eine Autoverwertung als Einzelunternehmen. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes durch Einnahmeüberschussrechnung. Die Umsatzsteuer berechnete der Kläger nach vereinbarten Entgelten.\n\n3\n\nFür die Veranlagungszeiträume bis … gab der Kläger Steuererklärungen und Gewinnermittlungen ab. Er erklärte in den Jahren … bis … Umsätze zum Regelsteuersatz zwischen etwa … und … Euro und Gewinne, die etwa zwischen … und … Euro lagen.\n\n4\n\nFür das Streitjahr … gab der Kläger trotz Aufforderung durch den Beklagten keine Steuer- und Feststellungserklärungen ab. Der Beklagte, das Finanzamt …, schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und erließ die angefochtenen Bescheide. Bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer orientierte sich der Beklagte wegen der Erlöse und der Vorsteuern an den vom Kläger abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen, rechnete den Erlösen einen Unsicherheitszuschlag in Höhe von 10 v.H. der darin vorangemeldeten Umsätze zu und nahm bei den Vorsteuern einen Unsicherheitsabschlag in Höhe von etwa 3 v.H. vor.\n\n5\n\nSeinen hiergegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger damit, er habe im Streitjahr Verluste gemacht. Sämtliche Besteuerungsunterlagen seien ihm verloren gegangen. Zum Beleg legte der Kläger ein Kündigungsschreiben seines Verpächters und ein Urteil des Landgerichts … in einem zwischen dem Kläger und seinem Verpächter geführten Rechtsstreit vor.\n\n6\n\nDer Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als der Beklagte die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids aussetzte. In den Einspruchsentscheidungen führte der Beklagte aus, dass er sich bei seiner Schätzung an den letzten ihm aus einer Gewinnermittlung oder Steuererklärung des Klägers bekannten Besteuerungsgrundlagen orientiert und die Schätzung unter Anwendung von Unsicherheitszu- oder -abschlägen vorgenommen habe.\n\n7\n\nHiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger geltend macht, die Schätzungen seien zu hoch. Er, der Kläger, habe seit … Zahlungsschwierigkeiten gehabt. Ab … habe er gar keine Pacht mehr gezahlt, dies sei auch durch die vorgelegten Unterlagen belegt.\n\n8\n\nDas Finanzamt habe die Schätzungen auch nicht nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere sei der Gewinn im Vergleich zum Umsatz des Klägers, den dieser allerdings selbst nicht beziffern könne, zu hoch. Wenn er, der Kläger, den zu dem geschätzten Gewinn passenden Umsatz gemacht hätte, hätte er wohl kaum die belegten Zahlungsschwierigkeiten gegenüber seinem Verpächter gehabt.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nunter Abänderung der angefochtenen Bescheide vom … und Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom … den Gewinn für … auf 0 Euro festzustellen und die Umsatzsteuer auf 0 Euro festzusetzen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr vertritt weiterhin den bereits im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt.\n\n14\n\nDer Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom … dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. Dem Grunde und der Höhe nach zu Recht hat der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und die angefochtenen Feststellungen und Festsetzungen vorgenommen. Insbesondere die Höhe der Schätzungen ist maßvoll und - im Gegensatz zum Vortrag des Klägers - ohne weiteres nachvollziehbar. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, die Schätzung durch die Abgabe einer Steuererklärung oder gegebenenfalls durch die Vorlage einer substantiierten und nachvollziehbaren eigenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu widerlegen.\n\n16\n\nDer Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er in vollem Umfang den Entscheidungen über die Einsprüche des Klägers folgt (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=STRE201275196&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/191194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/2011-04-29/15-k-405-10","cited_norms":[{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/191194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/191194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/2011-04-29/15-k-405-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/191194","retrieved":"2026-07-09 01:07:20.064705+00:00"}}