{"status":"available","doknr":"OLD191120","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Osnabrück","senate":null,"decided":"2011-05-17","aktenzeichen":"1 A 187/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten über eine Anhaltungsanordnung hinsichtlich einer antiken römischen Münze.\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Münzauktionshaus. Sie kündigte auf dem Internetportal „sixbid.com“ die öffentliche Versteigerung einer Goldmünze der Prägung „Claudius II. Gothicus“ unter der Losnummer 168 für den 12.03.2010 im Hotel E. in Osnabrück an.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 01.03.2010 ersuchte das Tribunal de Grande Instance de Marseille die Beigeladene um Rechtshilfe und bat um die Aufnahme von Ermittlungen sowie die Beschlagnahme der Münze. Die Münze sei ein unveräußerliches maritimes Kulturgut, das mit einem Ausfuhrverbot belegt und dessen Verkauf anzeigepflichtig sei. Sie müsse aus dem „Schatz von Lava“, einem vor der korsischen Küste gesunkenen römischen Schiff, stammen, weil dies der einzige Fundort solcher Münzen sei. Ein Korallenfischer habe den Schatz im 19. Jahrhundert entdeckt. Die Münzen seien erstmals 1958 und ein weiteres Mal 1980 in einem Katalog beschrieben worden. Im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens im Jahre 1986 gegen Taucher, die Gold und Medaillons aus dem Schatz an Münzsammler verkauft hätten, seien 63 Münzen beschlagnahmt und den nationalen Museen zugeführt worden. Dabei habe sich zugleich ergeben, dass deutlich mehr als die beschlagnahmten Münzen geborgen und illegal weiterverkauft worden seien. Eine Anfang 2010 erschienene Veröffentlichung gehe davon aus, dass der „Schatz von Lava“ etwa 1.200 bis 1.400 Münzen umfasse.\n\n4\n\nMit Beschluss vom 09.03.2010 ordnete das Amtsgericht Osnabrück, die Beschlagnahmung der Münze an. Die Klägerin gab der Beigeladenen die Münze am 10.03.2010 freiwillig heraus, die sie in ihre Wertverwahrung nahm. Die Klägerin versteigerte die Münze am 12.03.2010 unter Vorbehalt für 54.000 €.\n\n5\n\nDie Klägerin teilte der Beigeladenen durch Schreiben vom 16.03.2010 mit, dass die Münze aus einer Auktion in New York stamme, die am 10.01.2007 stattgefunden habe. Käufer sei ein Münzhändler aus der Schweiz gewesen. Sie selbst sei weder Eigentümerin noch Einlieferin gewesen. Bis zur Einlieferung in die Auktion in Osnabrück sei sie auch nie im Besitz der Münze gewesen.\n\n6\n\nDie Generaldirektion des Patrimoniums im französischen Kultur- und Kommunikationsministerium stellte am 29.03.2010 eine Bescheinigung aus, wonach jede römische Münze, die aus dem „Schatz von Lava“ stamme, der in französischen Gewässern gefunden worden sei und vom dem sie seit 1985 Kenntnis besitze, im Eigentum des französischen Staates stehe, ein kulturelles maritimes Gut darstelle und unveräußerlich sei. Ein solches kulturelles Gut hätte sich auf jeden Fall auf die öffentlichen Sammlungen des Staates ausgewirkt, wenn es in dessen Besitz gewesen wäre, und habe dementsprechend den Charakter eines nationalen Schatzes.\n\n7\n\nDurch Schreiben vom 08.04.2010 unterrichtete die Beigeladene das Tribunal de Grande Instance de Marseille über die beabsichtige Herausgabe der Münze mangels feststellbaren strafbaren Verhaltens. Die Klägerin benannte im Schreiben vom 20.04.2010 den Namen und die schweizerische Anschrift des Einlieferers.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 01.06.2010 bat das Tribunal de Grande Instance de Marseille um Rückgabe der Münze und wies ergänzend darauf hin, dass die Klägerin als professionelle Münzhändlerin die Herkunft und den Status der Münze kennen müsse, zumal sie in ihrem Auktionskatalog auf die Artikel von 1958 und 1980 über den „Schatz von Lava“ verweise.\n\n9\n\nDer Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien regte durch Schreiben vom 29.06.2010 die Unterrichtung der zuständigen Zentralstelle nach dem KultGüRückG – des Beklagten – an, damit dieser die Voraussetzungen eines Rückgabeverfahrens sowie einer Anhaltungsanordnung prüfen könne.\n\n10\n\nDurch einen als Bescheid bezeichneten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 10.08.2010 ordnete der Beklagte gegenüber der Beigeladenen die Anhaltung der beschlagnahmten Goldmünze nach dem KultGüRückG und deren sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die Münze nicht rechtmäßig aus dem französischen Hoheitsgebiet in das Bundesgebiet verbracht worden und ein Rückgabeanspruch gegeben sei. Es handele sich um ein unveräußerliches nationales französisches Kulturgut, dessen Verbringung mit hoher Wahrscheinlichkeit unrechtmäßig erfolgt sei. Auch sei es nicht unwahrscheinlich, dass die Verbringung erst nach dem 31.12.1992 geschehen sei. Dem Vorbringen der Klägerin, dass sich derartige Münzen schon seit langem im Handel und in Sammlungen befänden und die Herkunft aus dem „Schatz von Lava“ bestritten werde, sei entgegen zu halten, dass sie selbst auf die Artikel aus den Jahren 1958 und 1980 über den „Schatz eines römischen Schiffes, gefunden im Mittelmeer“, die den „Schatz von Lava“ beschrieben, in ihrem Auktionskatalog hinweise.\n\n11\n\nDie Beigeladene teilte der Klägerin mit Schreiben vom 12.08.2010 mit, dass eine Herausgabe wegen der Anhaltungsanordnung nicht erfolgen könne; die Sicherstellung auf Grund des richterlichen Beschlusses vom 09.03.2010 sei jedoch beendet.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 16.08.2011 Klage erhoben und trägt vor, dass die angefochtene Anhaltungsanordnung gegenüber dem falschen Adressat ergangen sei. Nach Aufhebung der strafrichterlichen Beschlagnahme habe sie als letzte Gewahrsamsinhaberin einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Beigeladene. Bei der Anhaltungsanordnung handele es sich tatsächlich um eine Sicherungsanordnung i.S.d. § 8 Abs. 6 KultGüRückG. Die Anhaltungsanordnung verletze ihr Eigentum und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Bescheinigung der Generaldirektion des Patrimoniums, die der Beklagte zur Grundlage seiner Anhaltungsanordnung gemacht habe, enthalte keine Aussage zur Provenienz der Münze. Es gebe keine gesicherten Erkenntnisse darüber, woher die Münze stamme. Die Geschichte von dem vor der korsischen Küste gesunkenen Schiff, dem „Schatz von Lava“, stelle jedenfalls eine Legende dar, die von Münzhändlern gern angeführt werde, um auf ihr Angebot aufmerksam zu machen. Antike Münzen seien als Sammlungsstücke keine archäologischen Gegenstände i.S.d. KultGüRückG. Die streitbefangene Münze sei auch nicht in ein Verzeichnis wertvoller Kulturgüter aufgenommen worden.\n\n13\n\nDer Beklagte hat das Schreiben vom 10.08.2010 durch Bescheid vom 03.03.2011 mit der Begründung aufgehoben, dass die Anhaltungsanordnung wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung des Rückgabeanspruchs des ersuchenden Staates zu widerrufen sei.\n\n14\n\nDie Klägerin hat ihre ursprüngliche Anfechtungsklage daraufhin auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse trägt sie vor, dass sie wegen der rechtswidrigen Anhaltung der Münze beabsichtige, amthaftungsrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Ihr seien Zinskosten wegen des Forderungsverzugs gegenüber dem Käufer in Höhe von 2.595,20 €, ein Aufwand für Recherchen und Korrespondenz von 1.500 €, Rechtsberatungskosten von 3.000 € sowie ein Schaden am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von 50.000 € entstanden. Der zuletzt genannte Betrag enthalte einen jährlichen entgangenen Gewinn von 10.000 € für fünf Jahre, der aus dem Verlust des verärgerten Münzkäufers als Kunde resultiere. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass der Beklagte sein rechtswidriges Verwaltungshandeln ihr gegenüber wiederhole, weil sie im internationalen Maßstab mit alten Münzen Handel treibe. Zudem habe sie ein Rehabilitationsinteresse, weil sie durch die Anhaltungsanordnung als international tätiges Münzunternehmen diskriminiert worden sei.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 10.08.2010 rechtswidrig gewesen ist.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt ergänzend vor, dass die Münze durch die Beigeladene konservatorisch sachgerecht und sicher aufbewahrt werde. Zunächst stelle sich die Frage, ob die Klägerin als Dritte, an die die Anhaltungsanordnung nicht ergangen sei, überhaupt klagebefugt sei. Auch sei die Anhaltungsanordnung an die Beigeladene als Gewahrsamsinhaberin zu richten gewesen, weil Rückgabeschuldner derjenige sei, der für sich selbst oder einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft ausübe. Die Klägerin habe in ihrer Auktionspräsentation ausdrücklich auf die Provenienz aus dem „Schatz von Lava“ hingewiesen. Für alle Schiffsfunde im Meer bestehe ein Schatzregal des französischen Staates. Das Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 2 KultGüRückG „dringender Verdacht“ sei nicht im Sinne des § 112 StPO auszulegen; vielmehr müsse wegen der noch erforderlichen behördlichen Ermittlungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Hinsichtlich der Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland sei auf den Zeitpunkt der Einfuhr abzustellen, der in jedem Fall nach der Versteigerung in New York im Jahr 2007 liege.\n\n20\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, weil die Klägerin es unterlassen habe, den etwaigen Schaden durch ein Rechtsmittel abzuwenden; die Klägerin hätte neben der Anfechtungsklage einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen müssen. Soweit die Klägerin überhaupt einen Schaden erlitten habe, sei dieser jedenfalls in einem erheblich geringeren Umfang entstanden, als er geltend gemacht worden sei. Ein Forderungsverzug sei wegen der Versteigerung unter Vorbehalt nicht nachvollziehbar. Zudem fehle es auch an einer konkreten Wiederholungsgefahr sowie einem Rehabilitationsinteresse.\n\n21\n\nDie Beigeladene hat sich weder geäußert noch stellt sie einen Antrag.\n\n22\n\nWegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n24\n\nA. Sie ist zulässig.\n\n25\n\nStatthafte Klageart ist die in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO\nvorgesehene Fortsetzungsfeststellungsklage. Das Klagebegehren\nrichtet sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines\nerledigten Verwaltungsaktes. Das Schreiben vom 10.08.2010 stellt\njedenfalls auf Grund des Tenors, der Bezeichnung als Bescheid und\nder Rechtsbehelfsbelehrung einen formellen Verwaltungsakt i.S.d. §§\n42, 68 ff., 113 VwGO dar (vgl. Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 7.\nAufl., § 35 Rn. 15 ff.). Ob es sich bei der Anhaltungsanordnung\nauch um einen materiellen Verwaltungsakt i.S.d. § 1 Abs. 1 NVwVfG\ni.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG mit Außenwirkung handelt, obwohl der\nBeklagte und die Beigeladene Behörden desselben Rechtsträgers sind,\nkann dahingestellt bleiben. Weiterhin hat sich die\nAnhaltungsanordnung durch ihre Aufhebung im Bescheid vom 03.03.2011\nerledigt.\n\n26\n\nDer Klägerin ist im Hinblick auf die ursprüngliche\nAnfechtungsklage auch klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO gewesen.\nZwar war sie nicht Adressatin des Verwaltungsaktes, jedoch\nmittelbar davon betroffen. Sie konnte geltend machen, in ihrem vom\nEinlieferer abgeleiteten Besitzrecht an der Münze verletzt worden\nzu sein. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass die Beigeladene\ndie Anhaltungsanordnung befolgen und vor deren Aufhebung die Münze\nnicht herausgeben würde, so dass ihr eine Übergabe an den\nAktionskäufer zumindest zeitweise unmöglich sein würde.\n\n27\n\nDarüber hinaus besitzt die Klägerin auch ein\nFortsetzungsfeststellungsinteresse, das in der Vorbereitung eines\nAmtshaftungsverfahrens besteht (vgl. Sodan / Ziekow, VwGO, 3.\nAufl., § 113 Rn. 277 ff.). Die Klägerin hat zumindest einen\nmöglichen Verzögerungsschaden durch die verspätete Übergabe an den\nKäufer, der die Münze im Rahmen der Auktion ersteigert hat,\nausreichend konkret dargelegt, ohne dass dies von vorne herein als\nabwegig erscheint. Ihr Prokurist hat in der mündlichen Verhandlung\nausgeführt, dass sie den Zuschlagspreis wegen der Unmöglichkeit der\nÜbergabe der Münze zunächst nicht erhalten habe, jedoch dem\nVerkäufer diesen abzüglich des Aufgeldes bereits habe auszahlen\nmüssen. Auf die konkrete Höhe eines Verzögerungsschadens und die\nMöglichkeit weiterer Schäden kommt es für die Frage der\nZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht an. Auch\nansonsten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein\nAmtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos wäre. Ob die\nKlägerin neben der ursprünglichen Anfechtungsklage die Obliegenheit\nzur Schadensabwendung i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB gehabt hätte,\nzusätzlich ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren anzustrengen, ist\neine nicht ohne weiteres zu beantwortende staatshaftungsrechtliche\nFrage, die der Klärung in einem Amtshaftungsverfahren vorbehalten\nbleiben muss. Abgesehen davon hätte ein solches vorläufiges\nRechtsschutzverfahren lediglich den Zeitraum der Vollziehbarkeit\nder Anhaltungsanordnung verkürzt und damit einen potentiellen\nVerzögerungsschaden verringert, jedoch nicht vollständig\nausgeschlossen.\n\n28\n\nB. Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid ist\nrechtswidrig gewesen und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt\n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO).\n\n29\n\nRechtsgrundlage für die Anhaltungsanordnung ist § 8 Abs. 2 Satz\n1 KultGüRückG. Danach ordnen die für die Rückgabe des Kulturgutes\nzuständigen Behörden seine Anhaltung an oder veranlassen die\nAnordnung durch die dafür zuständige Behörde, wenn sie Kenntnis von\nKulturgut erhalten, bei dem der dringende Verdacht besteht, dass es\nunrechtmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\noder Vertragsstaat in das Bundesgebiet verbracht worden und an\ndiesen Staat zurückzugeben ist.\n\n30\n\n1. Die Anhaltungsanordnung ist gegenüber dem falschen Adressaten\nergangen. Denn sie ist auf Grund des Regelungszusammenhangs der §§\n7 und 8 KultGüRückG an den Rückgabeschuldner zu richten, wovon\noffenbar auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 20.10.2010\nausgeht. Die Beigeladene ist jedoch nicht Rückgabeschuldnerin\ni.S.d. § 7 Abs. 2 KultGüRückG, weil sie nicht für sich selbst oder\nfür einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über das\nKulturgut ausgeübt hat. Hierbei ist nicht allein die tatsächliche\nZugriffsmöglichkeit auf das Kulturgut entscheidend. Das\nöffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis im Rahmen einer\nstaatsanwaltschaftlichen Sicherstellung (§ 94 Abs. 1 StPO)\nbegründet nur eine Sachherrschaft auf Grund strafprozessualer\nhoheitlicher Befugnisse, jedoch keine Sachherrschaft für sich oder\neinen anderen i.S.d. § 7 Abs. 2 KultGüRückG. Denn damit ist der\nEigenbesitz des (vermeintlichen) Eigentümers (vgl. § 872 BGB) bzw.\nder vom Eigentümer abgeleitete Fremdbesitz im Sinne des Zivilrechts\ngemeint. Ein Rückgabeanspruch ist daher im Verhältnis zum letzten\nzivilrechtlichen Gewahrsamsinhaber zu klären (VG München, U. v.\n31.07.2008, M 17 K 06.3644, juris Rn. 43-44; ebenso: VG Berlin, U.\nv. 09.12.2010, 1 A 199.08). Im vorliegenden Fall bedeutet dies,\ndass die Anhaltungsanordnung an die Klägerin zu richten gewesen\nwäre. Das korrespondiert auch mit deren materiellen Interesse an\nder Münze, welches die Beigeladene gerade nicht besitzt. Auch die\nSystematik des § 8 KultGüRückG legt dieses Ergebnis nahe. Gemäß § 8\nAbs. 3 und 4 KultGüRückG löst die Anhaltungsanordnung zunächst nur\nein Weitergabe-, Ausfuhr-, Vorenthaltungs-, Beschädigungs- und\nZerstörungsverbot aus. Erst als nachgelagerte Maßnahme, wenn die\nVerhinderung der Rückgabe oder die Beschädigung des Kulturgutes zu\nbefürchten ist, sieht § 8 Abs. 6 KultGüRückG die Sicherstellung des\nangehaltenen Kulturgutes nach Maßgabe der landesrechtlichen\nVorschriften vor. Danach wäre unter Umständen – nach dem\nErlass einer Anhaltungsanordnung gegenüber der Klägerin –\neine Sicherstellungsanordnung seitens des Beklagten sowie die\nverwaltungsinterne Anweisung bzw. Beauftragung der Beigeladenen mit\nder weiteren Verwahrung nach § 27 Abs. 1 NSOG in Betracht\ngekommen.\n\n31\n\n2. Des Weiteren waren auch die materiellen Voraussetzungen des §\n8 Abs. 2 Satz 1 KultGüRückG im Zeitpunkt des Erlasses der\nAnhaltungsanordnung nicht gegeben. Ein dringender Verdacht in Sinne\ndieser Regelung setzt voraus, dass mit zumindest erheblicher\nWahrscheinlichkeit und auf Tatsachen gestützt ein Rückgabeanspruch\nbesteht. Nach dem Sinn und Zweck der Anhaltungsanordnung, die\nRückgabe vorläufig bis zu einer eventuellen Klärung in einem\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 13 KultGüRückG zu\nsichern, erfordert dies zwar weder eine vollständige Gewissheit\nüber das Bestehen des Rückgabeanspruchs noch die Ausschöpfung aller\nAufklärungsmöglichkeiten. Jedoch müssen die\nTatbestandsvoraussetzungen des Rückgabeanspruchs in sich schlüssig\ndurch den die Rückgabe ersuchenden Staat oder in sonstiger Form in\nden Verwaltungsvorgängen belegt sein. Ob der erforderliche Grad der\nWahrscheinlichkeit „hoch“ oder\n„überwiegend“ sein muss, kann dahingestellt bleiben. Im\nvorliegenden Fall bestand nicht einmal ein überwiegend\nwahrscheinlicher Verdacht für das Vorhandensein eines\nRückgabeanspruchs gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 KultGüRückG.\n\n32\n\nNach § 6 Abs. 1 KultGüRückG ist ein unrechtmäßig nach dem 31.\nDezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats\nder Europäischen Union in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand\ndiesem Mitgliedstaat auf sein Ersuchen zurückzugeben, wenn (1.)\ndieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall von\narchäologischen Gegenständen, die vor der Verbringung unbekannt\nwaren, innerhalb eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde des\nbetroffenen Mitgliedstaats von dem Gegenstand Kenntnis erlangen\nkonnte, von dem ersuchenden Mitgliedstaat durch Rechtsvorschrift\noder Verwaltungsakt als nationales Kulturgut von künstlerischem,\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert im Sinne des Artikels 30\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft öffentlich\neingestuft wurde oder seine Einstufung als nationales Kulturgut\neingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt\ngemacht wurde und (2.) der Gegenstand entweder a) unter eine der im\nAnhang der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die\nRückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines\nMitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. EG Nr. L 74 S. 74),\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 187 S.\n43), genannten Kategorien fällt oder b) als Teil einer öffentlichen\nSammlung in ein Bestandsverzeichnis eines Museums, eines Archivs,\neiner religiösen Einrichtung oder in das Bestandsverzeichnis der\nerhaltungswürdigen Bestände einer Bibliothek eingetragen ist und\ndie Sammlung selbst oder die Einrichtung, zu der sie gehört, nach\nder für sie gültigen Rechtsordnung einer öffentlichen Einrichtung\ngleichsteht.\n\n33\n\nGemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KultGüRückG ist ein unrechtmäßig nach\ndem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in\ndas Bundesgebiet verbrachter Gegenstand dem Vertragsstaat auf sein\nErsuchen zurückzugeben, wenn (1.) dieser Gegenstand vor der\nVerbringung oder im Fall von archäologischen Gegenständen, die vor\nder Verbringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres, nachdem\ndie zuständige Behörde des betroffenen Vertragsstaats von dem\nGegenstand Kenntnis erlangen konnte, von dem ersuchenden\nVertragsstaat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für die\nArchäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder\nWissenschaft besonders bedeutsam bezeichnet wurde oder ein\nVerfahren zur Bezeichnung eingeleitet und die Einleitung des\nVerfahrens öffentlich bekannt gemacht wurde und (2.) der Gegenstand\neiner der in Artikel 1 des Kulturgutübereinkommens genannten\nKategorien angehört.\n\n34\n\na. Den Verwaltungsvorgängen und insbesondere den Schreiben der\nfranzösischen Behörden lässt sich kein Anhaltspunkt dafür\nentnehmen, dass vor der Verbringung der streitgegenständlichen\nMünze öffentlich bekannt gemacht worden ist, dass sie als\nnationales Kulturgut oder als besonders bedeutsam eingestuft bzw.\ndie Einstufung eingeleitet worden ist. Dabei muss sich die\nöffentliche Klassifizierung auf das konkrete Kulturgut beziehen und\ndieses individualisierbar machen (vgl. VG Berlin, U. v. 09.12.2010,\n1 A 199.08). Im Falle des § 6 Abs. 2 KultGüRückG gilt ein\nGegenstand als \"besonders bedeutsam bezeichnet\", wenn er\nindividuell identifizierbar von einem anderen Vertragsstaat in ein\nVerzeichnis des bedeutenden öffentlichen und privaten Kulturgutes\naufgenommen worden ist, wobei das Verzeichnis im Bundesgebiet ohne\nunzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich sein muss (§ 6 Abs. 2\nSatz 2 und 3 KultGüRückG). § 6 Abs. 1 KultGüRückG verlangt zwar\nnicht ausdrücklich die Aufnahme in ein solches Verzeichnis, jedoch\ndie öffentliche Einstufung durch Rechtsvorschrift oder\nVerwaltungsakt. Aus dem Sinn der Vorschrift, Rechtssicherheit zu\ngewährleisten (vgl. zur ursprünglichen Gesetzesfassung: BT-Drs.\n13/10789, S. 9), ergibt sich auch in Bezug auf § 6 Abs. 1\nKultGüRückG, dass die öffentliche Einstufung für den interessierten\nPersonenkreis unter zumutbaren Umständen wahrnehmbar sein muss. In\nbeiden Fällen handelt es sich daher um nach außen an die\nÖffentlichkeit gerichtetes staatliches Handeln. Eine rein\nverwaltungsinterne, öffentlich nicht ohne weiteres wahrnehmbare\nEinstufung reicht daher weder im Falle des § 6 Abs. 1 KultGüRückG\nnoch des § 6 Abs. 2 KultGüRückG aus. Ebenso wenig genügt die erst\nim Rahmen des Rechtshilfeverfahrens erstellte Bescheinigung der\nGeneraldirektion des Patrimoniums vom 29.03.2010, die –\nsoweit erkennbar – nicht publiziert worden ist und nur der\nVorlage beim ersuchten Staat dient, diesen Anforderungen.\n\n35\n\nb. Weiterhin ist die sowohl in § 6 Abs. 1 KultGüRückG als auch §\n6 Abs. 2 KultGüRückG vorgesehene Nacherfassungsfrist für unbekannte\narchäologische Gegenstände im Zeitpunkt des Erlasses der\nAnhaltungsanordnung – für den Beklagten aus den\nVerwaltungsvorgängen erkennbar – bereits abgelaufen gewesen.\nDie Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die im\nersuchenden Staat zuständige Behörde von dem Gegenstand\n„Kenntnis erlangen konnte“, d.h. die Möglichkeit zur\nKenntnisnahme hatte. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf noch\nauf die positive Kenntnis des ersuchenden Staates abstellte\n(BT-Drs. 16/1371, S. 17-18), wurde auf Vorschlag des Ausschusses\nfür Kultur und Medien (BT-Drs. 16/4145, S. 11) letztlich die\nAnknüpfung an die Möglichkeit der Kenntnisnahme mit der Begründung\ngesetzlich verankert, dass der Herkunftsstaat ansonsten stets\nbehaupten könne, von der Existenz des Gegenstandes keine Kenntnis\ngehabt zu haben; ausreichend für den Fristlauf solle daher\nbeispielsweise die Veröffentlichung in einem weltweit bekannten\nKatalog sein (vgl. auch: Bay VGH, B. v. 13.04.2010, 7 CE 10.258,\njuris Rn. 28). Insofern wird zwar nicht jede öffentlich in\nirgendeiner Weise zugängliche Informationsquelle als\nKenntnisnahmemöglichkeit ausreichen. Jedoch genügen jedenfalls in\nFachkreisen bekannte Publikationen wie Kataloge von international\nbedeutsamen Auktionen. Aus dem staatsanwaltschaftlichen Aktendoppel\n(Bl. 82-84), das dem Beklagten vorlag, geht hervor, dass die\nGoldmünze am 10.01.2007 im Rahmen der „The New York Sale\n– Auction XIV“ unter der Auktionsnummer 386 versteigert\nund im Auktionskatalog detailliert beschrieben wurde. Auf Grund\ndieser Auktion, deren Katalog nach wie vor im Internet\n(www.thenewyorksale.com) auffindbar ist, hätte die zuständige\nfranzösische Behörde spätestens Anfang des Jahres 2007 von der\nExistenz der Goldmünze Kenntnis nehmen und diese innerhalb eines\nJahres als nationales Kulturgut öffentlich einstufen oder die\nEinstufung einleiten und das Einstufungsverfahren öffentlich\nbekannt machen können.\n\n36\n\nC. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3\nVwGO. Hier entspricht es der Billigkeit, die Beigeladene ihre\naußergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, da sie sich\nmangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167\nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110001893&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/191120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-osnabrueck/2011-05-17/1-a-187-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 872","ref_norm":"872","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/191120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/191120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-osnabrueck/2011-05-17/1-a-187-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/191120","retrieved":"2026-07-09 01:07:16.667363+00:00"}}