{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Stade","senate":null,"decided":"2011-05-25","aktenzeichen":"3 A 825/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in\nHöhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages\nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit\nin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages\nleistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger begehrt die laufbahnrechtliche Schadlosstellung im\nHinblick auf die wegen eines gegen ihn durchgeführten\ndisziplinargerichtlichen Verfahrens verspätete Beförderung zum\nOberleutnant.\n\n2\n\nDer 1979 geborene Kläger trat nach seinem Abitur am 1. Juli 2000\nals Offiziersanwärter in die Bundeswehr ein. Am selben Tag wurde er\nzum Soldaten auf Zeit ernannt und seine Dienstzeit auf zwölf Jahre\nfestgesetzt. Nach regelmäßigen Beförderungen erhielt der Kläger am\n1. Juli 2003 den Dienstgrad Leutnant. Nach erfolgreicher Ausbildung\nzum Truppenoffizier – ohne Studium – und\nzwischenzeitlichen Versetzungen wurde der Kläger vom 1. November\n2004 bis zum 19. April 2005 im Rahmen der E. - Truppen als\nStaffelführer der mobilen Staffel F. E. im G. eingesetzt.\n\n3\n\nDort kam es in der Nacht vom 2. auf den 3. April 2005 zu einem\nihm im Rahmen eines disziplinargerichtlichen Verfahrens zur Last\ngelegten Vorfalls mit einer ihm im Dienstrang untergebenen\nSoldatin. Nach der Anschuldigungsschrift vom 1. März 2006 wurde ihm\nvorgeworfen, seine Dienstpflichten schuldhaft wie folgt verletzt zu\nhaben:\n\n4\n\n„In der Nacht vom 2. auf den 3. April 2005 forderte der\nSoldat als Angehöriger der H. E., in I. /G. die zu seinem Zug\ngehörige HG (w) J. auf, ihm einen Kuss auf den Mund und\nanschließend auch auf sein Geschlechtsteil zu geben. Nachdem die HG\nJ. (w) den Soldaten mehrmals abgewiesen hatte, entblößte dieser\nsein Geschlechtsteil und manipulierte in ihrer unmittelbaren\nGegenwart daran herum.“\n\n5\n\nMit Urteil vom 15. November 2006 verhängte das\nTruppendienstgericht Nord gegen den Kläger wegen eines\nDienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 15 Monaten\nund kürzte seine jeweiligen Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von\nsechs Monaten. Auf die Berufung des Klägers hob das\nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2008 – 2 WD\n10.07 – das Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 15.\nNovember 2006 auf und sprach den Kläger vom Vorwurf des\nDienstvergehens frei, weil ein sicherer Nachweis des\nangeschuldigten Vorwurfs nicht mit der erforderlichen Gewissheit\nerbracht sei.\n\n6\n\nAm 23. Juni 2008 wurde der Kläger zum Oberleutnant ernannt und\nmit Wirkung zum 1. Mai 2008 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe\nA 10 eingewiesen.\n\n7\n\nUnter dem 6. August 2008 beantragte der Kläger beim Personalamt\nder Bundeswehr die vollständige Schadlosstellung rückwirkend zum 1.\nJanuar 2006 durch rückwirkende Zahlung seiner Geld- und Sachbezüge\nfür den Dienstgrad Oberleutnant zum 1. Januar 2006. Zur Begründung\nführte er an, dass er zum 1. Januar 2006 zum Oberleutnant hätte\nbefördert werden können und diese Beförderung aufgrund des\nBeförderungsverbotes während des schwebenden Disziplinarverfahrens\nnicht durchgeführt worden sei. Diesen Antrag lehnte das Personalamt\nder Bundeswehr mit Bescheid vom 14. August 2008 ab. Auf die\nBeschwerde des Klägers hin hob das Personalamt der Bundeswehr mit\nBescheid vom 19. Januar 2009 den Bescheid vom 14. August 2008 auf\nund lehnte seinen Antrag, soweit es die laufbahnrechtliche\nSchadlosstellung betraf, ab. Ferner teilte das Personalamt dem\nKläger mit, dass man seinen Antrag, soweit darin die finanzielle\nSchadlosstellung begehrt werde, zuständigkeitshalber an die WBV\nWest abgegeben habe.\n\n8\n\nDagegen legte der Kläger am 22. Januar 2009 Beschwerde ein. Mit\nBescheid vom 30. Januar 2009 lehnte die Wehrbereichsverwaltung West\nden Antrag des Klägers auf finanzielle Schadlosstellung für den\nZeitraum vom 1. Januar 2006 bis 17. April 2008 wegen Aussetzung der\nBeförderung aufgrund des anhängig gewesenen gerichtlichen\nDisziplinarverfahrens ab. Gegen diesen Bescheid der\nWehrbereichsverwaltung West legte der Kläger am 4. Februar 2009\nebenfalls Beschwerde ein. Unter dem 5. März 2009 setzte die\nWehrbereichsverwaltung West dieses Beschwerdeverfahren in Anwendung\nvon § 12 Abs. 2 WBO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die\nBeschwerde gegen die mit Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr\nvom 19. Januar 2009 abgelehnte laufbahnrechtliche Schadlosstellung\naus.\n\n9\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid des Personalamtes\nder Bundeswehr vom 19. Januar 2009 wies das Personalamt der\nBundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 12. Mai 2009 zurück. Zur\nBegründung führte das Personalamt an, die Beschwerde sei\nunzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung einer rückwirkenden\nBeförderung richte. Die rückwirkende Verleihung eines Dienstgrads\nsei rechtlich unmöglich, weil eine förmliche Ernennung erst durch\ndie dienstliche Bekanntgabe wirksam werde. Seine Beförderung zum\nOberleutnant sei in der Vergangenheit unter Beachtung der ZDv 20/7\nNr. 135 in rechtmäßiger Weise unterblieben. Das gegen ihn geführte\nDisziplinarverfahren habe einer Beförderung entgegengestanden.\nWürde die personalbearbeitende Stelle im Rahmen der Ausübung ihres\nBeförderungsermessens eine Bewertung des dem gerichtlichen\nDisziplinarverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts vornehmen,\nwürde eine etwaige Entscheidung des Truppendienstgerichts\nvorweggenommen und damit in die Befugnisse von\nRechtsprechungsorganen eingegriffen. Für die personalbearbeitende\nStelle sei im Rahmen der Prüfung einer Beförderung eines Soldaten\nausschließlich und allein der Umstand der Einleitung disziplinarer\nVorermittlungen und eines Disziplinarverfahrens entscheidend, weil\nallein schon aus der Tatsache, dass eines der genannten Verfahren\nbetrieben werde, Zweifel an der charakterlichen Eignung abzuleiten\ngewesen seien. Nur bei vorliegen atypischer Umstände sei\nausnahmsweise eine andere vom grundsätzlichen Verbot der\nBeförderung abweichende Verfahrensweise zulässig. Als in diesem\nSinne atypische Umstände könnten solche gelten, die in der Person\ndes Betroffenen zu Härtefällen führten. Die Voraussetzungen für die\nAnnahme eines Härtefalls seien hier nicht erfüllt. Schon allein\ndadurch, dass gegen den Kläger der Vorwurf der Verletzung der Ehre\nund Würde eines Untergebenen und Kameraden durch sexuell bezogene\nVerhaltensweisen erhoben worden sei, lasse die Annahme des\nTatbestands einer einmaligen situationsbedingten und nicht\ncharakterlich bedingten Verfehlung von geringer Schwere nicht zu,\nda die sexuelle Nötigung in § 177 Abs. 1 StGB als\nVerbrechenstatbestand ausgestaltet sei und mit einer\nFreiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr belegt sei.\n\n10\n\nDagegen hat der Kläger mit einem am 11. Juni 2009 bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung führt er\nan, die Beklagte habe vor Einleitung des gerichtlichen\nDisziplinarverfahrens das Vorliegen eines Anfangsverdachts nur\nunzureichend geprüft. Der Beklagten sei anzulasten, dass sie die\ngravierenden Unregelmäßigkeiten in der Aussage der Belastungszeugin\nschon im Rahmen der Vorermittlungen hätte erkennen können und\nerkennen müssen. Spätestens nach Abschluss der Vorermittlungen\nhätte das Verfahren eingestellt werden müssen. Eine\nAnschuldigungsschrift hätte gar nicht erst erstellt werden dürfen.\nDiese dürfe nur gefertigt werden, wenn die überwiegende\nWahrscheinlichkeit einer Verurteilung vorliege, was hier von Anfang\nan nicht der Fall gewesen sei. Schon die schriftlich fixierten\nAussagen der vernommenen Zeugen zeigten genau diejenigen\nWidersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten, die letztlich zum\nFreispruch geführt hätten. Insbesondere die Aussage der\nBelastungszeugin sei von vornherein nicht mit denklogischen\nGesichtspunkten in Einklang zu bringen gewesen. Bereits früh habe\nes Anhaltspunkte für ein Eigeninteresse der Zeugin an einer\nbelastenden Aussage gegeben. Sämtliche Widersprüchlichkeiten und\nUngereimtheiten seien von vornherein erkennbar gewesen und hätten\nsich nicht erst im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung\nherausgestellt. Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, sich\ndurch vorgeschaltete Rechtsbehelfe gegen das Verfahren an sich zur\nWehr zu setzen. Ein Antrag auf Beförderung trotz laufenden\ngerichtlichen Disziplinarverfahrens sei infolge der Nr. 135 der ZDv\n20/7 aussichtslos gewesen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 19. Januar\n2009 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 12. Mai 2009\naufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger laufbahn-,\ndienst- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er zum 01.\nJanuar 2006 zum Oberleutnant ernannt worden wäre,\n\nhilfsweise,\n\nüber seinen Antrag vom 06. August 2008 ermessensfehlerfrei unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte verweist auf die angefochtenen Bescheide und\nergänzt, die Ausnahmevorschrift in der ZDv 20/7 Nummer 135 sei\nrestriktiv auszulegen. Nur ausnahmsweise sei während eines\nDisziplinarverfahrens eine Beförderung möglich. Der Kläger erfülle\nschon nicht die erste Voraussetzung für die Annahme eines\nHärtefalls, weil er sich ausweislich seiner Beurteilungen nicht\nbesonders bewährt habe, sondern eher durchschnittliche Leistungen\ngezeigt habe. Aufgrund der von ihm erbrachten Leistungen sei er\nnicht als Berufssoldat in Betracht gezogen worden. Die zweite\nVoraussetzung für die Annahme eines Härtefalls sei ebenfalls nicht\nerfüllt, weil das durchgeführte Disziplinarverfahren keine\nVerfahrensverzögerung erkennen lasse. Weiter betreffe der erhobene\nVorwurf einen Verbrechenstatbestand und sei schon daher nicht von\ngeringer Schwere.\n\n16\n\nWegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren\nSchriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die\nGerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf laufbahnrechtliche\nSchadlosstellung. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des\nPersonalamtes der Bundeswehr vom 19. Januar 2009 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 12. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt\nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie Beförderung des Klägers zum Oberleutnant mit Wirkung zum 1.\nMai 2008 erfolgte nicht verspätet. Denn die vom Kläger gewünschte\nBeförderung mit Wirkung zum 1. Januar 2006 ist zu Recht\nunterblieben.\n\n20\n\nGrundsätzlich hat ein Soldat, selbst wenn er alle\nVoraussetzungen hierfür erfüllt, keinen Rechtsanspruch auf\nBeförderung, auch dann nicht, wenn er längere Zeit auf einer\nhöheren Planstelle verwendet wird oder die Bewertung des bisherigen\nDienstpostens eine Verbesserung erfährt. Er kann lediglich\nverlangen, dass über seine Beförderung sachbezogen und ohne\nRechtsfehler, insbesondere nicht unter Verstoß gegen den\nLeistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, entschieden wird (VG\nMünchen, Urteil vom 17.3.2009 - M 21 K 07.3529 - zitiert nach\njuris).\n\n21\n\nDas dem Dienstherrn in § 3 Abs. 1 SG eingeräumte Ermessen ist\nvon dem Bundesministerium der Verteidigung in der Vorbemerkung Nr.\n8 zur ZDv 20/7 dahin konkretisiert worden, dass die\nChancengerechtigkeit gebiete, alle Soldatinnen und Soldaten nach\nihren Anlagen und ihrer Bewährung zu fördern. Einschränkend ist in\nZDv 20/7 Nr. 134 jedoch festgelegt, dass jedes Dienstvergehen\nAuswirkungen auf eine mögliche Förderung einer Soldatin oder eines\nSoldaten haben kann, weil sie oder er grundsätzlich durch jedes\nFehlverhalten ihre oder seine Eignung in Frage stellt. ZDv 20/7 Nr.\n135 Abs. 1 Satz 1 bestimmt deshalb ermessensbindend, dass die\nBetroffenen während der Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten,\ndisziplinarer Vorermittlungen gemäß § 92 WDO, eines gerichtlichen\nDisziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder\nGerichtsverfahrens nicht gefördert werden \"sollen\". Die\nAusgestaltung einer Vorschrift als \"Soll-Vorschrift\"\nverpflichtet dabei nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts im Regelfall die mit ihrer Durchführung\nbetraute Stelle dazu, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der\nVorschrift bestimmt ist; im Regelfall bedeutet das \"Soll\"\nein \"Muss\" bzw. - hier - ein \"Nichtdürfen\"\n(BVerwG vom 27.02.2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = DVBl 2003,\n754 = NVwZ-RR 2003, 512 = NZWehrr 2003, 212 = Buchholz 252 § 23 SBG\nNr. 2). ZDv 20/7 Nr. 135 Abs. 1 Satz 1 enthält insofern ein\n\"Förderungsverbot\".\n\n22\n\nAusnahmsweise ist bei Vorliegen anderer Umstände eine andere\nVerfahrensweise zulässig. Als in diesem Sinne atypisch können\nUmstände gelten, die in der Person des Betroffenen zu Härtefällen\nführen (BVerwG, Beschluss vom 27.7.2006 - 1 WB 15/06 - Buchholz 449\n§ 3 SG Nr. 37). Dazu hat das Bundesministerium der Verteidigung in\nNr. 135 Satz 2 und 3 ZDv 20/7 festgelegt, dass Ausnahmen in\nHärtefällen im Ermessenswege vertretbar sind; solche Härtefälle\nliegen vor, wenn die Soldatin oder der Soldat sich besonders\nbewährt hat, der bestandskräftige Abschluss eines der in Satz 1\ngenannten Verfahren sich erheblich verzögert und die Soldatin oder\nder Soldat dies nicht zu vertreten hat und wenn der Tatbestand eine\neinmalige situationsbedingte und nicht charakterlich bedingte\nVerfehlung von geringer Schwere darstellt. Diese drei\nHärtefallkriterien müssen nach dem unmissverständlichen Wortlaut\nder Nr. 135 Abs. 1 Satz 3 ZDv 20/7 kumulativ erfüllt sein, um Raum\nfür eine Ermessensentscheidung nach Nr. 135 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/7\nzu bieten (BVerwG, Beschluss vom 27.7.2006 - 1 WB 15/06 - a. a.\nO.).\n\n23\n\nDaran gemessen hat das Personalamt der Bundeswehr den Antrag des\nKlägers auf laufbahnrechtliche Schadlosstellung zu Recht abgelehnt\nund die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls zutreffend\nverneint.\n\n24\n\nDas dem Kläger seinerzeit im gerichtlichen Disziplinarverfahren\nvor seinem Freispruch vorgeworfene Fehlverhalten stellt keine\neinmalige situationsbedingte und nicht charakterlich bedingte\nVerfehlung \"von geringer Schwere\" dar. Der dem Kläger\nvorgehaltene Vorwurf der sexuellen Belästigung einer untergebenen\nSoldatin war von nicht unerheblichem disziplinaren Gewicht. Die\nunwürdige und ehrverletzende Behandlung einer Untergebenen ist für\neinen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernst zu\nnehmendes Fehlverhalten.\n\n25\n\nDie besondere Eigenart und Schwere der ihm vorgeworfenen\nVerfehlungen waren vorliegend durch Eingriffe in die persönliche\nWürde einer untergebenen Kameradin und unfürsorgliches\nFehlverhalten gekennzeichnet. Dies darf einem Soldaten, zumal in\nVorgesetztenstellung, keinesfalls passieren. Denn Eingriffe in die\npersönliche Würde einer Untergebenen und Kameradin können und\ndürfen schon im Hinblick das in der Verfassung gewährleistete\nGrundrecht der menschlichen Würde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der\ndaraus resultierenden staatlichen Schutzverpflichtungen keinesfalls\ngeduldet werden. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz\nUntergebener beimisst, ergibt sich aus der Tatsache, dass die\nentwürdigende Behandlung Untergebener mit Freiheitsstrafe bedroht\nist (§ 31 Abs. 1 WStG). Die dem Kläger angelastete Verletzung der\nFürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gehört zu den vornehmsten\nPflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das\nberechtigte Gefühl haben müssen, dass sie vom Vorgesetzten nicht\nnur als Befehlsempfänger betrachtet, sondern in ihrer Personenwürde\ngeachtet und mit menschlicher Rücksichtnahme behandelt werden (vgl.\nBVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 2 WD 33/04 - NVwZ 2006, 947).\n\n26\n\nDie hier dem Kläger während des Disziplinarverfahrens\nvorgeworfenen Pflichtverletzungen sind zudem einem ordnungsgemäßen\nmilitärischen Dienstablauf abträglich. Ein Soldat, und zwar\ninsbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden\nund Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen\nVorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der geordnete\nAblauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (BVerwG, Urteil\nvom 24.11.2005 - 2 WD 32/04 - zitiert nach juris). Unter diesem\nBlickwinkel war das dem Kläger zur Last gelegte Fehlverhalten\ngeeignet, seine Zuverlässigkeit und sein persönliches Ansehen\ngravierend in Frage zu stellen. Erfüllt ein Soldat die dienstlichen\nErwartungen nicht und verstößt er möglicherweise sogar in\nstrafbarer Weise im dienstlichen Bereich gegen die Rechtsordnung,\nso stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn\nnachhaltig und begründet schwere Zweifel an seiner Zuverlässigkeit\nund Integrität. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im Falle\neiner unwürdigen und/oder ehrverletzenden Behandlung Untergebener\nohne sexuellen Hintergrund entschieden (vgl. u.a. Urteile vom 18.\nJanuar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 = NZWehrr\n1991, 163 = NVwZ 1992, 168 = ZBR 1991, 274> und vom 12. November\n1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - <a.a.O.> m.w.N.), dass im\nRegelfall die Herabsetzung im Dienstgrad als erforderliche und\nangemessene Maßnahmeart anzusehen ist.\n\n27\n\nDie Beachtung der Kameradschaftspflicht ist nicht minder\nwichtig; denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf\nKameradschaft (§ 12 Satz 1 SG). Ein Vorgesetzter, der die Rechte,\ndie Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den\ndienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und\nbeeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der\nTruppe (u.a. Urteile vom 28.10.2003 - 2 WD 10.03 - DokBer 2004, 193\nund vom 17.3.2004 - 2 WD 17.03 - NZWehrr 2005, 38 = ZBR 2005, 133\nm.w.N.).\n\n28\n\nDemgegenüber greift die vom Kläger vorgetragene Argumentation,\ndie gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien derart haltlos gewesen, dass\nbereits die Anschuldigungsschrift nicht hätte gefertigt werden\ndürfen, nicht anspruchsbegründend durch. Sie überzeugt schon\ndeshalb nicht, weil das erstinstanzliche Truppendienstgericht Nord\nimmerhin in seinem Urteil vom 15. November 2006 zu dem Schluss\ngekommen ist, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen hat. Er\nhabe vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, für seine\nUntergebenen zu sorgen, die Würde, Ehre und die Rechte der\nKameraden zu achten und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu\nwerden, die sein Dienst als Soldat erfordere. Im Ergebnis hat das\nTruppendienstgericht gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens\nein Beförderungsverbot für die Dauer von 15 Monaten verhängt. Zudem\nhat es seine jeweiligen Dienstbezüge ein Zwanzigstel für die Dauer\nvon sechs Monaten gekürzt. Von daher war die Anfertigung der\nAnschuldigungsschrift in jeder Hinsicht geboten und\ngerechtfertigt.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist sein Freispruch durch\ndie das Urteil des Truppendienstgerichts aufhebende Entscheidung\ndes Bundesverwaltungsgerichts nicht ein Beleg dafür, dass das ihm\nwährend des Disziplinarverfahrens zur Last gelegte Verhalten als\nsolches von geringer Schwere einzuordnen ist. Denn das\nBundesverwaltungsgericht betont in seiner Entscheidung, dass es\nerst auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme und der\nvorgenommenen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden\nBeweismittel nicht die erforderliche Gewissheit für die Annahme\nhabe gewinnen können, dass der Kläger das ihm zur Last gelegte\nFehlverhalten begangen habe, obwohl viel dafür spreche. Weiter\nführt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Einlassungen des\nKlägers wenig glaubhaft seien. Sie könnten ihm jedoch nicht mit der\nerforderlichen Gewissheit widerlegt werden. Trotz der dargelegten,\nfür eine Täterschaft des Klägers sprechenden Anhaltspunkte und\nUmstände sei im Rahmen der Gesamtwürdigung aller zur Verfügung\nstehenden Beweismittel dennoch nicht gänzlich auszuschließen, dass\nder Soldat die Tat, zumindest so wie angeschuldigt, nicht begangen\nhabe. Nicht ausräumbare vernünftige Zweifel am Wahrheitsgehalt der\nden Soldaten belastenden Aussagen der Zeugin J. lägen vor allem in\nderen Aussageverhalten und ihrer daraus resultierenden mangelnden\nGlaubwürdigkeit begründet. Die Tatsache, dass die Zeugin den Senat\ndes Bundesverwaltungsgerichts in der Berufungshauptverhandlung\nbewusst belogen habe, lasse sie nicht in dem Maße glaubwürdig\nerscheinen, wie es für eine letztlich auf ihren Aussagen basierende\nVerurteilung des Soldaten notwendig gewesen wäre. Da andere\nBeweismittel zum Nachweis des angeschuldigten Verhaltens nicht\nersichtlich seien, sei der Soldat nach dem auch im\nWehrdisziplinarrecht geltenden rechtsstaatlichen Zweifelssatz\n(„in dubio pro reo“) von dem Vorwurf eines\nDienstvergehens freizusprechen. Aus diesen Äußerungen des\nBundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil wird unmissverständlich\ndeutlich, dass zahlreiche Anhaltspunkte und Umstände für die\nAnnahme eines disziplinarrechtlich zu würdigenden Fehlverhaltens\ndes Klägers sprechen, diese aber für eine die Verurteilung tragende\nÜberzeugungsgewissheit nicht ausreichten.\n\n30\n\nZudem hat der Kläger – die Entscheidung selbstständig\ntragend – eine \"besondere Bewährung\" im Sinne des\nersten Härtefallkriteriums nach Nr. 135 Abs. 1 Satz 3 ZDv 20/7\nnicht dargelegt.\n\n31\n\nDer Begriff der \"besonderen Bewährung\" ist in der ZDv\n20/7 nicht näher erläutert. Er knüpft inhaltlich an die Begriffe\nder Eignung, Befähigung und Leistung in § 3 Abs. 1 SG an. Um die\n\"besondere Bewährung\" als Härtefallkriterium überprüfen\nzu können, benötigt die zuständige personalbearbeitende Stelle\nAnhaltspunkte, die der antragstellende Soldat zumindest glaubhaft\nmachen muss. Solche Anhaltspunkte können sich aus einer (noch)\naktuellen planmäßigen Beurteilung, aus dem Vorschlag des\nbeurteilenden Vorgesetzten auf Anforderung einer Sonderbeurteilung\nim Sinne der Nr. 206 Buchst. a Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6 oder aus dem\nVorschlag für eine förmliche Anerkennung ergeben. Auch der Inhalt\neiner auf Anforderung eines Wehrdienstgerichts oder eines\nWehrdisziplinaranwalts erstellten Beurteilung nach Nr. 206 Buchst.\nb und Nr. 406 Buchst. b Abs. 1 Satz 1 ZDV 20/6 kann einen\nderartigen Anhaltspunkt bieten, die besondere Bewährung des\nBetroffenen glaubhaft zu machen (BVerwG, Beschluss vom 27.7.2006 -\n1 WB 15/06 - zitiert nach juris).\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall lag die planmäßige Regelbeurteilung vom 6.\nJuli 2004 bereits geraume Zeit zurück. Die darauf folgende\nRegelbeurteilung vom 6. März 2007 wurde vom Personalamt der\nBundeswehr am 18. Juli 2007 mit der Begründung aufgehoben, dass vor\nErstellung der Beurteilung keine Entscheidung der\npersonalbearbeitenden Stelle erwirkt worden sei und eine\nBeurteilung zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich sei, sondern\nnach Abschluss des schwebenden Disziplinarverfahrens neu zu\nerstellen sei. Darüber wurde der Kläger unterrichtet. Eine\nbesondere Bewährung hat der Kläger demnach nicht glaubhaft gemacht.\nSie ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat in der mündlichen\nVerhandlung betont, dass der Kläger nur durchschnittliche\nLeistungen gezeigt habe, die allenfalls bei wohlwollender\nBetrachtung als überdurchschnittlich einzuordnen seien, indes die\nAnnahme einer besonderen Bewährung nicht rechtfertigten.\n\n33\n\nEbenso wenig vermag die Kammer eine erhebliche Verzögerung des\nbestandskräftigen Abschlusses des gerichtlichen\nDisziplinarverfahrens feststellen. Nachdem dem Kläger der Antrag\nauf Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 30.\nNovember 2005 eröffnet worden war und ihm die unter dem 1. März\n2006 erstellte Anschuldigungsschrift zugestellt wurde, fand bereits\nam 15. November 2006 die Hauptverhandlung vor dem\nTruppendienstgericht Nord statt. Nach Einlegung der Berufung durch\nden Kläger am 5. Januar 2007 erging das Berufungsurteil des\nBundesverwaltungsgerichts sodann bereits am 17. April 2008. In\nAnbetracht dieses Zeitablaufs ist eine Verzögerung in der\nBewältigung des Disziplinarverfahrens nicht erkennbar.\n\n34\n\nDer Hilfsantrag muss gleichfalls ohne Erfolg bleiben. Für eine\nüber die Prüfung eines Härtefalls im Rahmen von Nr. 135 Satz 2 und\n3 ZDv 20/7 hinausgehende Ermessensentscheidung der Beklagten ist\nnämlich kein Raum mehr, weil sich diese Prüfung als Ausdruck der\nErmessensausübung erweist, die keinen rechtlichen Bedenken\nbegegnet.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.\nV. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2011-05-25/3-a-825-09","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"WDO 2002","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2011-05-25/3-a-825-09","retrieved":"2026-10-24 19:34:12.530085+00:00"},"card":{"id":"vg-stade/2011-05-25/3-a-825-09","court":"VG Stade","court_id":"vg-stade","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Stade","panel":null,"date":"2011-05-25","dockets":["3 A 825/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Stade, Urteil vom 25.05.2011 – 3 A 825/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2011-05-25/3-a-825-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in\nHöhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages\nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit\nin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages\nleistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SG/3","law":"SG","abbreviation":"SG","ref":"3","label":"§ 3 SG","mentions":3},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":1},{"id":"SG/10","law":"SG","abbreviation":"SG","ref":"10","label":"§ 10 SG","mentions":1},{"id":"SG/12","law":"SG","abbreviation":"SG","ref":"12","label":"§ 12 SG","mentions":1},{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/124a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124a","label":"§ 124a VwGO","mentions":1},{"id":"WBO/12","law":"WBO","abbreviation":"WBO","ref":"12","label":"§ 12 WBO","mentions":1},{"id":"WDO 2002/92","law":"WDO 2002","abbreviation":"WDO 2002","ref":"92","label":"§ 92 WDO 2002","mentions":1},{"id":"WStrG/31","law":"WStrG","abbreviation":"WStrG","ref":"31","label":"§ 31 WStrG","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T19:34:12.530085+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}