{"status":"available","doknr":"OLD191073","ecli":null,"court":"Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-06-07","aktenzeichen":"1 ME 62/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n1\n\nMit dem in erster Instanz erfolgreichen Eilantrag wehren sich\ndie Antragsteller gegen die Aufstellung und den Betrieb eines\nCarports, welchen die Beigeladene in der am weitesten\nstraßenabgewandten Nordostecke ihres Pfeifenstielgrundstücks\npositionieren will. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die\nFrage, ob der den Carport auserkorene Ort tatsächlich oder\nrechtlich so vorbelastet ist, dass die Anlage dort ohne Verstoß\ngegen das Gebot, auf nachbarliche Belange Rücksicht zu nehmen,\naufgestellt werden kann.\n\n2\n\nDas Baugrundstück entstand durch Abtrennung der östlichen\nDrittel zweier südlich der Antragsteller gelegener, lang\ngestreckter Grundstücke, und zwar des Grundstücks F. -Straße\n… (früher Flurstück .., Rumpfgrundstück Flurstück …)\nund F. -Straße … (frühere Flurstücksnummer …, jetzt\n...). Die F. -Straße geht von der hier nach Nordwesten abknickenden\nG. straße nach Norden ab und verschwenkt an dem (aus dem\nAktivrubrum ersichtlichen) Grundstück der Antragsteller nach Osten,\num sich dann - schmaler - nach Norden fortzusetzen. Alle hier\ninteressierenden Grundstücke liegen an der Ostseite der F. -Straße.\nDie 2,75 m breite Zufahrt des Pfeifenstielgrundstücks verläuft\nnördlich des Grundstücks Nr. .. entlang der Grenze zum Grundstück\nder Antragsteller.\n\n3\n\nAlle genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des\nBebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. … „Am\nH.“, der im August 1972 rechtsverbindlich geworden ist. Für\ndas Grundstück der Antragsteller setzt er reines, für die\nmittlerweile drei südlich davon gelegenen Grundstücke allgemeines\nWohngebiet als Nutzungsart fest. Daran schließt sich für das nach\nArt eines Viertelkreises geschnittenen Areals zwischen der G.\nstraße und der F. -Straße ein Mischgebiet an. Für das reine und das\nallgemeine Wohngebiet gelten eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine\nGeschossflächenzahl von 0,6 bei zweigeschossiger offener Bauweise.\nDie Baugrenzen der östlich der F. -Straße gelegenen Grundstücke\nreichen in diesem Bereich bis auf etwa 3 m an die östliche\nGrundstücksgrenze heran. Dieser Verlauf setzt sich nach Norden auf\nden Grundstücken F. -Straße .., .., .., .. und .. im Wesentlichen\nso fort; diese Grundstücke weisen - wegen des oben beschriebenen\nVersprungs der F. -Straße an der Nordwestecke des\nAntragsteller-Grundstücks - eine deutlich geringere Tiefe auf.\nAußerdem lässt der Bebauungsplan die überbaubare Fläche dort weiter\nvon der Straße nach Osten zurückweichen.\n\n4\n\nDie östliche Parallelstraße der F. -Straße ist die Straße Am H.,\nwelche dem Bebauungsplan den Namen gibt. Diese ist breiter als die\nF. -Straße und verläuft ohne Versprung in etwa in nordsüdlicher\nRichtung. Für die an der Westseite dieser Straße gelegenen\nGrundstücke legt der Plan die straßenseitige Baugrenze unmittelbar\nan die Ostfront der dort durchweg paarweise angeordneten, im\nrückwärtigen Bereich mit aneinander gebauten Nebengebäuden\nversehenen Gebäudekomplexe an. Das hat für die Grundstücke Am H. ..\nbis .. (ungerade) zur Folge, dass der Bauteppich - um insgesamt\ngleich tiefe überbaubare Flächen zu erreichen - gegenüber den\nsüdlich und nördlich angrenzenden Grundstücken nach Westen\nverspringt. Dieser Bereich liegt jedoch ostnordöstlich der hier\ninteressierenden Grundstücke. Die Rückseiten der Grundstücke F.\n-Straße …. (Beigeladene) und … (Antragsteller)\ngrenzen an die Reihe Am I... bis .. (ungerade) an. Der beschriebene\nVerlauf der überbaubaren Flächen hat zur Folge, dass die westlichen\ndrei Fünftel dieser sehr tiefen und recht schmalen Grundstücke an\nder Westseite der Straße Am H. nicht überbaut werden können.\n\n5\n\nDas Grundstück der Antragsteller war bei Aufstellung des\nBebauungsplans Nr. …. „Am H.“ etwa mittig mit\neinem Gebäude L-förmigen Grundrisses bebaut. Dieses Gebäude ist\ndanach nach Westen erweitert worden. Die südlichen\nNachbargrundstücke Nr. .. und .. waren straßenseitig mit einer Art\nDoppelhauskomplex bebaut, an dessen Westwange die Baugrenze\nangelegt worden war.\n\n6\n\nUnter dem 22. April 2010 erhielt die Beigeladene die Genehmigung\nzur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem durch Abtrennung von\nden Grundstücken Nr. .. und .. entstandenen, aus dem\nBeigeladenen-Rubrum ersichtlichen, Grundstück (Flurstücke ….\nund ….). Das Gebäude steht größerenteils auf dem dem\nGrundstück der Antragsteller zugewandten Flurstück …... Weil\nunter anderem die Antragsteller seinerzeit hiergegen Bedenken\ngeäußert hatten, stellte die Beigeladene ihren Wunsch damals\nzurück, am jetzt gewählten Standort einen Carport zu errichten, und\nordnete im straßenzugewandten Bereich der Zufahrt zwei\nEinstellplätze in Reihe an.\n\n7\n\nAuf Antrag vom Juli 2010 erteilte die Antragsgegnerin der\nBeigeladenen unter dem 12. Oktober 2010 die Baugenehmigung zur\nAufstellung eines Carports in der Nordostecke des\nPfeifenstielgrundstücks, um deren Ausnutzung die Beteiligten hier\nstreiten. Nach den im vereinfachten Verfahren genehmigten\nUnterlagen soll das 3 m breite Gebäude mit einer Länge von 7,975 m\nauf der Grenze zum Grundstück der Antragsteller entstehen und (Nr.\n10.2 des Bauantrags, Bl. 128 der BA B) zwei Einstellplätze\nenthalten.\n\n8\n\nDie Antragsteller legten hiergegen Widerspruch ein und erhoben\nnach dessen Zurückweisung (Widerspruchsbescheid vom 10. Januar\n2011) zum Aktenzeichen 12 A 500/11 Klage. Nachdem die\nAntragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Bauscheins\nwieder aufgehoben hatte, haben die Antragsteller im Februar 2011\nden hier interessierenden Eilantrag gestellt, dem das\nVerwaltungsgericht mit hier angegriffenen Beschluss, auf dessen\nEinzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender\nBegründung stattgegeben hat:\n\n9\n\nVon dem Vorhaben gingen zu Lasten der Antragsteller unzumutbare\nBelästigungen aus. Die hierzu maßgeblichen Grundsätze (§ 15 Abs. 1\nSatz 2 BauNVO/§ 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO) habe der Senat in seinem\nBeschluss vom 27. März 2007 (- 1 ME 102/07 -, BRS 71 Nr. 137 =\nNdsVBl. 2007, 199) zusammengefasst. Danach dürften Vorhaben zur\nUnterbringung ruhenden Verkehrs nur dann und soweit in\nstraßenabgewandte Bereiche vordringen, wenn diese tatsächlich\n(namentlich durch bereits vorhandene Gebäude gleicher oder\nähnlicher Nutzungsart) oder planerisch vorbelastet seien.\nTatsächlich vorbelastet sei dieser Bereich hier nicht. Rund 30 m\nsüdlich der Grundstücksgrenze der Antragsteller stehe zwar auf dem\nFlurstück …. im östlichen Bereich ein Nebengebäude. Das sei\njedoch hier ohne Vorbildwirkung, weil dieser Bereich als\nMischgebiet überplant sei und daher nicht mehr zur maßgeblichen\nnäheren Umgebung zu zählen sei. Planerisch sei der Aufstellungsort\nebenfalls nicht vorbelastet. Die von der Beigeladenen durch\nGrundstücksteilung herbeigeführte Situation, im straßenabgewandten\nBereich eine zweite Reihe zu schaffen und dort auch Einstellplätze\nunterzubringen, habe der Plangeber seinerzeit nicht in seinen\nWillen aufgenommen. Insoweit unterscheide sich die Sachlage von\nderjenigen, welche der Senat in seinem Beschluss vom 18. Juli 2003\n(- 1 ME 170/03 - NdsVBl. 2003, 325) für ein größeres\nStraßenkarree im Bereich der Landeshauptstadt J. beurteilt habe.\nDiese habe nachträglich über größere, straßenabgewandt gelegene\nAreale zwei Bauteppiche gelegt, ohne die Fragen der Zufahrt sowie\nder Lokalisierung des ruhenden Verkehrs näher zu regeln. Damit sei\ndie hier zu beurteilende Sachlage nicht zu vergleichen. Es möchte\nzwar sein, dass durch das im April 2010 genehmigte Einfamilienhaus\nder Beigeladenen nur eine geringe Anzahl von Fahrzeugbewegungen\nhervorgerufen werde. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die\nPositionierung des Carports lärmintensive Rangiermanöver\nerforderlich mache und damit den straßenabgewandten Bereich des\nGrundstücks der Antragsteller über das Maß des Zumutbaren hinaus\nakustisch in Mitleidenschaft ziehen würde.\n\n10\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin,\nwelcher die Antragsteller entgegentreten.\n\n11\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. Eine wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO\nauf die geltend gemachten Beschwerdegründe zu beschränkende Prüfung\nführt zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag zu\nUnrecht stattgegeben hat.\n\n12\n\nNach ständiger Senatsrechtsprechung kann ein Antrag auf\nGewährung einstweiligen Dritt-Rechtsschutzes erst dann Erfolg\nhaben, wenn nach derzeit absehbarem Stand der Dinge Überwiegendes\nfür die Annahme spricht, die angegriffene Baugenehmigung verletze\nDrittrechte dieses Antragstellers (wegen der Einzelheiten vgl.\nSenatsbeschl. v. 25.1.2007 - 1 ME 177/06 -, BauR 2007, 1394 =\nBRS 71 Nr. 165). Das ist hier nicht der Fall.\n\n13\n\nDie maßgeblichen Grundsätze hat das Verwaltungsgericht in der\nangegriffenen Entscheidung im Wesentlichen zutreffend\nwiedergegeben. Sie sind unter anderem in den Senatsbeschlüssen vom\n12. Juli 2005 (- 1 ME 115/05 -, V.n.b.) sowie vom 18. Juli 2003\n(- 1 ME 170/03 -, NdsVBl. 2003, 325, veröffentlicht auch in\nJuris sowie OVG-Datenbank) niedergelegt. Danach sollen\nEinstellplätze bzw. Garagen grundsätzlich möglichst nah an\nöffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden, um kein\nStörpotential in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine\nFahrzeugbewegungen stattfanden. Dementsprechend sollen selbst nach\n§ 47 NBauO erforderliche Garagen und Einstellplätze in der Regel\nnicht im Hintergarten liegen oder in das Blockinnere eines\nStraßenkarrees vordringen. Das gilt jedoch nur, wenn dieses Karree\ndurch Grünflächen/relative Wohnruhe gekennzeichnet ist. Was danach\nbei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn\ngestattet bzw. seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich\nzum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes\ndurch vergleichbare Anlagen, daneben und vor allem aber nach den\nFestsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans\n(vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3.00 -,\nDVBl. 2001, 645 = NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160). Dabei muss die\nvom Bebauungsplan eingeräumte überbaubare Fläche nicht stets die\nAnnahme rechtfertigen, bis dahin dürften Anlagen für den ruhenden\nVerkehr vordringen. So hatte das Niedersächsische\nOberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. August 1997 (- 6\nM 3892/97 -, NdsRpfl. 1998, 13 = NdsVBl. 1998, 47) einem\nNachbarrechtsbehelf gegen eine „Anlage“ stattgegeben,\nwelche hakenförmig hinter die straßenseitig als Riegel aufgestellte\nWohnbebauung greifen und an deren Rand je zwei Einstellplätze pro\nWohneinheit aufgereiht werden sollten. Maßgebliche Erwägung war\nseinerzeit, die Festsetzung des „Bauteppichs“ sei nicht\ngleichbedeutend mit dem Willen des Plangebers, eine\nErschließungsanlage in den Binnenbereich eines Straßenkarrees\nvordringen zu lassen. Den damaligen Festsetzungen des\nBebauungsplanes entnahm der 6. Senat des Niedersächsischen\nOberverwaltungsgerichts vielmehr, dem Willen des Plangebers\nentspreche es, Erschließungsanlagen dieses Karree nur umschließen,\nnicht aber zuzulassen, dass solche die überbaubaren Flächen\nregelrecht durchtrennten.\n\n14\n\nEine daraufhin sowie unter Berücksichtigung des\nBeschwerdevorbringens vorgenommene Überprüfung ergibt, dass der\nBeschwerde stattzugeben und der Eilantrag abzulehnen ist.\n\n15\n\nBereits die Annahme, der fragliche Bereich sei in tatsächlicher\nHinsicht bislang nicht vorbelastet, unterliegt Zweifeln. Die bis\nzum Grundstücksostrand reichende gewerbliche Nutzung auf dem\nFlurstück …. wird eher nicht mit der Begründung außer Acht\ngelassen werden können, dieses befinde sich mit dem Misch- in einem\nganz anderen Baugebiet. Eher wird die Argumentation angebracht\nsein, reiche unweit des geplanten Aufstellungsortes eine deutlich\nmassivere Nutzung mit gewerblichem Einschlag bis an den Ostrand des\nGrundstücks heran, sei dies sozusagen erst recht Anlass für die\nAnnahme, der rückwärtige Grundstücksbereich sei nicht mehr\nunangetastet.\n\n16\n\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die\nBebauung auf dem Grundstück F. -Straße … (Flurstück\n…..) nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens zum\nBebauungsplan Nr. .. „Am H.“ die Möglichkeiten der\nüberbaubaren Fläche vollständig ausgenutzt hat. Das Gebäude reicht\nnunmehr bis an die östliche, straßenabgewandte Baugrenze heran. Es\nhandelt sich zwar um ein Wohn- und nicht um ein Nebengebäude.\nAuch/gerade Wohnnutzung ist jedoch - wie die umfangreiche\nRechtsprechung zur Zulässigkeit/Nachbarverträglichkeit so genannter\nHinterlandbebauung im unverplanten Innenbereich zeigt - in\nbesonderem Maße geeignet, Unruhe in von solcher Nutzung bislang\nfreigehaltene Bereiche hineinzutragen.\n\n17\n\nDies kann unentschieden bleiben. Denn jedenfalls die planerische\nVorbelastung durch den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr.\n… „Am H.“ führt zu einem den Antragstellern\nnachteiligen Ergebnis. Diese sprechen so sehr für die Annahme,\nBebauung solle sehr tief in das Karree-Innere vordringen dürfen,\ndass der Beigeladenen die Ausnutzung des Bauscheins vom 12. Oktober\n2010 jedenfalls derzeit nicht versagt werden kann. Folgendes ist\ndanach vor allem zu beachten:\n\n18\n\nDer Bebauungsplan Nr. … ordnet dem reinen und dem\nallgemeinen Wohngebiet eine Grundflächenzahl von 0,3 zu. Bei seiner\nAufstellung waren die hier in ihrer Nutzung miteinander\nkonkurrierenden Grundstücke bereits bebaut. Das war allerdings in\neinem Umfang der Fall, der weit hinter der Grundflächenzahl von 0,3\nzurückblieb. Wenn der Bebauungsplan Nr. … daher die\nstraßenseitige Baugrenze sowohl an der Ostseite der F. -Straße als\nauch an der Westseite der Straße Am H. unmittelbar an die\nstraßenseitigen Fassaden der dort schon stehenden Gebäude anlegte,\nzugleich aber in dem Bereich östlich der F. -Straße den\nüberbaubaren Bereich bis fast an die Ostgrenze dieser recht tiefen\nHandtuchgrundstücke führte, dann kann das nur den Sinn gehabt\nhaben, die Antragsgegnerin habe schon im Jahre 1972 (und nicht erst\nwie im Fall 1 ME 170/03 aufgrund nachträglichen Sinneswandels durch\ndie Landeshauptstadt J. geschehen nachträglich) beabsichtigt, eine\nBebauung in zweiter Reihe zu ermöglichen. Denn die Grundstücke an\nder Ostseite der F. -Straße sind so schmal, dass die\nGrundflächenzahl von 0,3 angesichts der festgesetzten offenen\nBauweise im vorderen Grundstücksbereich nicht annähernd würde\nausgenutzt werden können.\n\n19\n\nDie Richtigkeit der Annahme, schon im Jahre 1972 habe die\nAntragsgegnerin die - von der Beigeladenen nunmehr genutzte -\nMöglichkeit eröffnen wollen, bis hart an die östliche\nGrundstücksgrenze heran sogar Wohnhauptnutzung zu führen, zeigt\nsich bei einem Vergleich mit den Festsetzungen, welche die\nAntragsgegnerin für die Grundstücke an der Westseite der Straße Am\nH. getroffen hat. Hierfür wird eine Grundflächenzahl von nur 0,2\nbestimmt, außerdem ein Bauteppich festgesetzt, der trotz\nbeträchtlicher Grundstückstiefen von der Straße Am H. aus\nbetrachtet nur bis zu einer Tiefe von etwa zwei Fünftel der Flächen\nreicht. Der Plan erlegt damit die Pflicht, für einen durchgrünten,\nruhigen Binnenbereich zu sorgen, einseitig den Grundstücken an der\nWestseite der Straße Am H., hingegen nicht den\nGrundstückseigentümern an der Westseite der F. -Straße auf. Dass\ndies so ist, zeigt auch ein Vergleich im Verlauf der überbaubaren\nFlächen. Diese sind im Grundstücksstreifen westlich der Straße Am\nH. einheitlich tief geschnitten. Weil die Antragsgegnerin\nseinerzeit die überbaubaren Flächen erst mit der straßenseitigen\nFassade der dort bereits stehenden Doppelhäuser beginnen lassen\nwollte, hat sie - wie oben beschrieben - für die Grundstücke Nr.\n… bis … (ungerade) den Bauteppich nach Westen\nversetzt, das heißt im Vergleich zu den Grundstücken … bis\n… sowie … bis … usw. (ungerade) ungleich\nverlaufen lassen. Im Bereich des allgemeinen und des reinen\nWohngebiets östlich der F. -Straße hat die Antragsgegnerin dies im\nJahre 1972 hingegen nicht getan. Hätte es in der Absicht der\nAntragsgegnerin als planende Gemeinde gelegen, jenes Konzept auf\ndiese Straßenseite zu übertragen, hätte sie (wenn schon nicht für\nden Mischgebietsbereich, hier also insbesondere das jetzige\nFlurstück ….., so doch immerhin) für die Grundstücke\n…, … und …, das heißt auch das Grundstück der\nAntragsteller die östliche Baugrenze deutlich nach Westen versetzt\npositioniert. Das hat sie indes nicht getan. Dass dies eine\nbewusste Entscheidung ist, zeigt der Verlauf der rückwärtigen\nBaugrenze weiter nördlich im Bereich der Grundstücke F. -Straße\n…, … … … und … (ungerade). Ab\ndem Grundstück F. -Straße … nämlich rückt die östliche\nBaugrenze zunehmend von der östlichen Grundstücksgrenze ab, obwohl\ndort bei Aufstellung des Bebauungsplans im Jahre 1972 sogar schon\nNebengebäude standen. Auf den Grundstücken Fritz-Heller-Straße 7\nund 5 führt das dann sogar dazu, dass Nebengebäude vollständig\naußerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zwischen der östlichen\nBaugrenze und der Grundstücksgrenze zu stehen kamen.\n\n20\n\nAll das lässt nur den Schluss zu, es handele sich um eine\nbewusste Planungsentscheidung, sozusagen als Ausgleich dafür, dass\nim Knie zwischen der G. straße und der F. -Straße ein (kleines)\nMischgebiet liegt, den nördlich davon gelegenen Grundstücken - weil\nohnedies Immissionen dieses Mischgebiets ausgesetzt - auf den\nrückwärtigen, straßenabgewandten Grundstücksbereichen\nuneingeschränkt Baurechte einzuräumen.\n\n21\n\nDiese Konzeption ist nicht obsolet geworden. Nicht nur die\nAntragsteller haben auf ihrem Grundstück die Möglichkeiten, welche\ndieser Plan unter anderem durch die festgesetzten\nGrundflächenzahlen bot, zumindest weitgehend ausgenutzt. Auch und\nvor allem auf den Grundstücken F. -Straße .., .., .. und .. ist\ndieses Angebot, sich nach Osten auszuweiten, recht weitgehend\nangenommen worden.\n\n22\n\nAnders als im vom 6. Senat dieses Gerichts am 19. August 1997 (-\n6 M 3892/97 -, NdsRpfl. 1998, 13 = NdsVBl. 1998, 47) entschiedenen\nFall lässt sich den sonstigen Festsetzungen dieses Bebauungsplans\nnicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit entnehmen, die\nAntragsgegnerin als planerlassende Gemeinde habe zumindest\nEinstellplätze nicht so tief wie nunmehr genehmigt in den\nBinnenbereich vordringen lassen wollen. Der entscheidende\nGesichtspunkt der Entscheidung vom 29. August 1997 bestand darin,\ndass die Einstellplätze an einer Art Erschließungsanlage aufgereiht\nwerden sollten, welche haken-/L-förmig in den Binnenbereich\nhineinführen und an ihrem Rand die 2 x 8 Einstellplätze erschließen\nsollten. Erschließungsanlagen in das Straßenkarree hinein hatte der\ndamalige Bebauungsplan nach der Würdigung des 6. Senats dieses\nGerichts ausschließen wollen. Vergleichbares wird man hier nach\nLage der Dinge nicht annehmen können. Das von der Antragsgegnerin\nzur Begutachtung der Nachbar-Rechtslage eingeschaltete Anwaltsbüro\nKSB aus Hannover zitiert auf Seite 2 seines gutachterlichen\nVermerks vom 24. September 2010 (Bl. 160 der BA B) die Begründung\nzu dem Bebauungsplan Nr. … wie folgt:\n\n23\n\n„An der K. Straße, der L. straße und Am H. werden zur\nAufnahme des ruhenden Verkehrs öffentliche Parkstreifen\nausgewiesen. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf den\nPrivatgrundstücken ist bei der vorhandenen offenen Bebauung\nmöglich. Da die öffentlichen Straßen nur dem Ziel- und Quellverkehr\ndienen, erscheint es nicht vertretbar, die Zahl der öffentlichen\nParkplätze durch Inanspruchnahme weiterer privater Flächen zu\nerhöhen.“\n\n24\n\nDas zeigt: Der hier interessierende Bereich wurde in diesen\nPassagen der Planbegründung nicht ausdrücklich erwähnt. Für ihn\nsind dementsprechend bewusst keine öffentlichen Parkstreifen\nausgewiesen worden. Daher sollten dort Anlagen für den ruhenden\nVerkehr derjenigen Gebäude, welche nach den Verheißungen der\nGrundflächenzahl (wie vorstehend dargelegt) nur im rückwärtigen\nGrundstücksbereich würden verwirklicht werden können, ebenfalls\ndort, d. h. straßenabgewandt positioniert werden.\n\n25\n\nDem lässt sich aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg\nentgegenhalten, dann müsse der streitige Carport wenigstens noch\nweiter straßenseitig positioniert werden. Gerade dies wäre im hier\nzu entscheidenden Fall zum Nachteil der Antragsteller\n„kontraproduktiv“. Diese haben den mit\nGenehmigungsvermerk vom 27. Januar 1995 versehenen Unterlagen\nzufolge (vgl. Unterlagen BA A, Tasche) im straßenabgewandten Teil\ndes Erdgeschosses ihres Gebäudes die Bereiche Wohnen und Essen,\nüber dem Bereich „Essen“ im Obergeschoss das\nElternzimmer untergebracht. Würde der Carport - was hier nach Lage\nder Dinge allenfalls in Betracht käme, näher an den Bereich\nherangerückt, an dem sich das Pfeifenstielgrundstück von der\nZufahrt zur Baufläche weitet, würde diese Lärmquelle, in der\nTürenöffnen und -zuschlagen, Starten des Motors usw. stattfinden,\nnäher an diese schutzwürdigeren Bereiche der Antragsteller-Nutzung\nherangerückt. Die von ihnen befürchteten Rangierbewegungen würden\nnäher an diese Bereiche herangerückt stattfinden. Mit dem\ngenehmigten Aufstellungsort werden diese Vorgänge jedenfalls ihnen\ngegenüber in nachbarverträglicherer Weise bewerkstelligt. Mit der\nWahl eines Carports statt einer mit Garagentor versehenen Anlage\nhat die Beigeladene eine besonders nachbarverträgliche Ausführung\ngewählt. Zudem sind zwischen dem im April 2010 genehmigten Wohnhaus\nund der hier streitigen Carportanlage ausreichend Flächen gelegen,\ndas jedenfalls so umständliche Rangiervorgänge, wie sie bei der\nPositionierung zweier Einstellplätze im Zufahrtsbereich\nerforderlich gewesen sein sollen, nicht zu erwarten sind.\n\n26\n\nBei der Abwägung der konkurrierenden Interessen kommt\nschließlich hinzu: Obwohl (unter anderem) ihnen die Baugenehmigung\nfür die Errichtung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück F.\n-Straße …. förmlich zugestellt worden war (PZU), haben die\nAntragsteller diese - soweit ersichtlich - unanfechtbar werden\nlassen. Richtigerweise wird sich daher aller Voraussicht nach nicht\ndie Frage stellen, ob diese Baugenehmigung vom 22. April 2010 ihre\nNachbarrechte verletzt. Vielmehr stellt sich die voraussichtlich\nzum Vorteil der Beigeladenen zu beantwortende Frage, ob mit der\njedenfalls den Antragstellern gegenüber unanfechtbar gewordenen\nBaugenehmigung für das Einfamilienhaus ein Zwangspunkt gesetzt\nworden ist, der die Schutzwürdigkeit ihres östlichen\nGrundstücksteils - über die planbedingten Nachteile hinaus -\nzusätzlich herabsetzt. Schon eine Wohnnutzung bringt, wie im Rahmen\nso genannter Hinterlandbebauung bei der Beurteilung nach § 34 Abs.\n1 BauGB zu berücksichtigen ist, beträchtliche Unruhe in diesen\nGrundstücksbereich hinein. Unter diesen Umständen spricht einiges\nfür die Annahme, bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen\nwerde das der Beigeladenen an der Verwirklichung des hier\nstreitigen Vorhabens durch die Bestandskraft der Baugenehmigung vom\n22. April 2010 gestärkt.\n\n27\n\nDie in der Beschwerdeerwiderung akzentuierten Nutzungen des\nBeigeladenen-Grundstücks durch Kinder und Besuch sind nicht\nGegenstand der hier allein interessierenden Baugenehmigung. Die\nAntragsteller können diese Auswirkungen daher nicht gegen das hier\nstreitige Vorhaben in Stellung bringen. Das wäre allenfalls (wenn\nüberhaupt) bei einer Attacke auf den Bauschein vom 22. April 2010\nin Betracht gekommen. Zudem dürfte die Verwirklichung des hier\nstreitigen Vorhabens die Neigung der Beigeladenen befördern, zum\nVorteil des streitigen Carports die Zufahrtsstrecke zur F. -Straße\ndurch Angehörige und Dritte nicht zuparken zu lassen.\n\n28\n\nWeitere Ausführungen zu der Beschwerde sind nicht\nveranlasst.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110001894&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/191073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2011-06-07/1-me-62-11","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/191073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/191073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2011-06-07/1-me-62-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/191073","retrieved":"2026-07-09 01:07:15.208130+00:00"}}