{"status":"available","doknr":"OLD191052","ecli":null,"court":"Niedersächsisches Finanzgericht","senate":null,"decided":"2011-06-16","aktenzeichen":"11 K 81/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n1\n\nStreitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für\nLohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge, mit dem der Beklagte die\nKlägerin als Arbeitgeberin nach § 42d EStG in Anspruch genommen\nhat.\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung ein Ingenieurbüro. Sie beschäftigte in den\nStreitjahren 2005 bis 2007 bis zu 41 Arbeitnehmer.\n\n3\n\nIm April 2006 schloss die Klägerin mit einigen ihrer\nArbeitnehmer neue Arbeitsverträge. Danach waren als Arbeitslohn\nneben der Zahlung eines Bruttogehalts monatliche sog.\nZusatzleistungen vereinbart. So heißt es u.a. im\nArbeitsvertrag:\n\n4\n\n  § 5 Zusatzleistungen\n\n5\n\n(1) Die Arbeitnehmerin erhält ferner monatliche\nZusatzleistungen..\n\n6\n\n(2) Bei Wegfall der persönlichen und/oder gesetzlichen\nVoraussetzungen der gemäß Absatz 1 gewährten Zusatzleistungen\nverpflichtet sich der Arbeitgeber eine entsprechende Zusatzleistung\nzu zahlen, bei der die persönlichen und gesetzlichen\nVoraussetzungen der Arbeitnehmerin erfüllt sind.\n\n7\n\n(3) Sollte die Gewährung entsprechender Zusatzleistungen\ni.S.d. Absätze 1 und 2 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen\nnicht möglich sein, richtet sich die monatliche Vergütung i.S.d. §\n4 Abs. 1 ab dem Monat, der dem Wegfall der persönlichen und/oder\nrechtlichen Voraussetzungen folgt, nach der im April 2006 gewährten\nVergütung…\n\n8\n\n(4) Sollte die Mitarbeiterin die vom Dienstgeber gewährten\nZusatzleistungen des Abs. 1 nicht mehr wünschen, hat sie dieses dem\nDienstgeber schriftlich anzuzeigen. Nach Eingang der schriftlichen\nAnzeige richtet sich die monatliche Vergütung ab dem Monat, der der\nschriftlichen Anzeige folgt, nach den Bestimmungen des Absatzes\n3.\n\n9\n\nBei den gemäß § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags gewährten\nZusatzleistungen handelte es sich um eine Internetpauschale von 50\n€/Monat sowie Erholungsbeihilfen von 156 €/Jahr für den\nArbeitnehmer, 104 €/Jahr für dessen Ehegatten sowie 52\n€/Jahr pro Kind des Arbeitnehmers. Weiterhin waren bei einigen\nArbeitnehmern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für\ndie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie\nKindergartenzuschüsse vereinbart. Als Zusatzleistung war weiterhin\nein \"Sachbezug\" dergestalt vereinbart, dass die Klägerin\nihren Arbeitnehmern regelmäßig Gutscheins-, Waren- und\nDienstleistungsbezüge in Höhe von 44 €/Monat gewährte. Hierzu\nhatte der Arbeitnehmer der Klägerin gegenüber vor Beginn eines\njeden Bezugsjahrs zu bestimmen, welche Art von Gutscheinen, Waren-\noder Dienstleistungsbezüge er wünschte. Zu Beginn des\nVertragsverhältnisses war z.B. bei der Arbeitnehmerin A der Bezug\nvon Waren und Dienstleistungen einer Tankstelle in X\nvereinbart.\n\n10\n\nSämtliche Vereinbarungen sollten ab dem 1. Mai 2006 gelten.\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Muster des\nArbeitsvertrags in der Bp-Arbeitsakte Bezug genommen.\n\n11\n\nDie Klägerin versteuerte die Zusatzleistungen hinsichtlich der\nInternetpauschale nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und die\ngezahlten Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG mit\neinem Pauschsteuersatz von 25 %. Die gezahlten Fahrtkostenzuschüsse\nversteuerte die Klägerin nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem\nPauschsteuersatz von 15 %. Die Kindergartenzuschüsse behandelte die\nKlägerin als nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Arbeitslohn. Den\nvereinbarten \"Sachbezug\" von 44 €/Monat behandelte\ndie Klägerin als nicht lohnsteuerpflichtig, weil unter die\nFreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fallend.\n\n12\n\nIm Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der\nBeklagte zu der Auffassung, die Klägerin habe die von ihr gewährten\nZusatzleistungen in unzutreffender Höhe lohnversteuert. So lägen\nhinsichtlich der Internetpauschale, der Erholungsbeihilfen und der\nFahrtkostenzuschüsse die Voraussetzungen für eine\nPauschalversteuerung nicht vor. Die Kindergartenzuschüsse seien\nnicht als steuerfreier Arbeitslohn zu behandeln. In allen Fällen\ngab der Beklagte, dem Prüfer folgend, zur Begründung an, es fehle\nbei der Gewährung der Zusatzleistungen an der gesetzlichen\nVoraussetzung der Zusätzlichkeit der Zahlung zum ohnehin\ngeschuldeten Arbeitslohn. Bei der Zahlung der Zusatzleistungen\nhandele es sich nämlich lediglich um eine Barlohnumwandlung in der\nWeise, dass die Arbeitnehmer auf einen Teil der ihnen bisher\nzustehenden Barlöhne zugunsten der gewährten Zusatzleistungen\nverzichteten. Hinsichtlich der Erholungsbeihilfen schreibe der\nWortlaut des Gesetzes zwar nicht ausdrücklich die Zusätzlichkeit\nvor, dies ergebe sich aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift.\nWeiterhin fehle es für die Pauschalversteuerung der gezahlten\nErholungsbeihilfen an der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die\nVerwendung des Lohns zu Erholungszwecken des Arbeitnehmers sicher\nzu stellen habe. Bei einer monatlichen Auszahlung von\nErholungsbeihilfen sei eine solche Verwendung gerade nicht sicher\ngestellt. Die vereinbarten \"Sachbezüge\" seien in voller\nHöhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die für Sachbezüge geltende\nFreigrenze von 44 €/Monat komme im Fall der Klägerin nicht zur\nAnwendung. Denn die Klägerin habe durch die betragsmäßige\nBegrenzung auf 44 €/Monat deutlich gemacht, einen Geldbetrag\nvon 44 €/Monat zuwenden zu wollen und nicht bestimmte\nSachen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat die Klägerin als Arbeitgeberin nach § 42d EStG\nin Haftung genommen Im Rahmen der Ermessenerwägungen wies der\nBeklagte auf das Einverständnis der Klägerin mit ihrer\nInanspruchnahme hin.\n\n14\n\nHiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.\nDie Klägerin ist der Auffassung, sie habe aus der Barlohnumwandlung\ndie zutreffenden lohnsteuerlichen Schlüsse gezogen. Eine\nBarlohnumwandlung wie sie die Klägerin mit ihren Arbeitnehmern\nvereinbart habe, sei zivilrechtlich jederzeit möglich und\nsteuerlich anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe\nsie die sog. Zusatzleistungen auch \"zusätzlich\" im Sinne\nder lohnsteuerlichen Vorschriften gewährt, da sie neben dem\nvereinbarten Barlohn gewährt würden. Der \"ohnehin geschuldete\nArbeitslohn\" sei der nach den ab dem 1. Mai 2006 gültigen\nArbeitsverträgen vereinbarte Barlohn, nur dieser sei\narbeitsrechtlich geschuldet und vom Arbeitnehmer einklagbar. Die\nZusatzleistungen seien hingegen \"zusätzlich\" vereinbart.\nHinsichtlich der Erholungsbeihilfen sei das tatbestandliche Merkmal\nder Zusätzlichkeit, wie der Beklagte einräume, nach dem Gesetz\nnicht gefordert. Für die Sicherstellung der Verwendung der\ngezahlten Beihilfen für Erholungszwecke müsse eine einfache\nVerwendungsbestätigung des Arbeitnehmers ausreichen. Solche habe\ndie Klägerin von den Arbeitnehmern erhalten. Entgegen der\nAuffassung des Beklagten habe die Klägerin durch die\nZurverfügungstellung der Tankkarten bzw. anderer Gutscheine den\nArbeitnehmern Sachlohn zugewendet. Die vereinbarte Höchstgrenze von\n44 €/Monat ändere am Charakter der Sachlohnzuwendung\nnichts.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nnachdem sie zunächst einen weitergehenden Antrag gestellt hatte,\nden Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und\nsonstige Lohnabzugsbeträge vom 6. Mai 2008 in der Fassung des\nEinspruchsbescheids vom 4. Februar 2010 dergestalt zu ändern, dass\ndie unter Tz 5 des Prüfungsberichts (\"Barlohnumwandlung\")\naufgeführten Beträge aus der Haftung herausgenommen werden.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr hält an seiner Auffassung fest, die Klägerin habe die ihren\nArbeitnehmern zugewendeten Arbeitslöhne nicht zutreffend\nversteuert. Die durch den Neuabschluss der Arbeitsverträge\nbeabsichtigte Barlohnumwandlung sei steuerlich unbeachtlich. Denn\nauch nach der Vertragsänderung sei der bisherige Barlohn\nBemessungsgrundlage für die Entlohnung der Arbeit geblieben. Die\nBarlohnumwandlung habe offensichtlich nur den Zweck gehabt, durch\nSteuer- und Sozialversicherungsersparnis den Nettolohn der\nArbeitnehmer zu erhöhen. Wegen der Zusatzleistung\n\"Sachbezug\" in Höhe der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9\nEStG schließt sich der Beklagte nunmehr der Rechtsauffassung der\nKlägerin an.\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\n1. Die Klage ist teilweise begründet.\n\n21\n\nDer Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige\nLohnabzugsbeträge vom 6. Mai 2008 in Gestalt der\nEinspruchsentscheidung vom 4. Februar 2010 ist insoweit\nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs.\n1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -), soweit eine Besteuerung\nder Zusatzleistungen \"Sachbezug\" über 44 €/Monat der\nHaftung zugrunde gelegt wurde.\n\n22\n\nDer Senat geht davon aus, dass die Haftung für Kirchensteuer\nnicht Gegenstand des Verfahrens ist. In\nKirchensteuerangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg in\nNiedersachsen nicht eröffnet (§ 10 Abs. 2\nKirchensteuerrahmengesetz). Dies gilt auch für die Haftung für\nKirchensteuer (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 1969 VI R 81/66,\nBStBl. II 1969, 406).\n\n23\n\nZusatzleistungen \"Sachbezug\"\n\n24\n\nNach den BFH-Urteilen vom 11. November 2010 (VI R 26/08, BFH/NV\n2011, 589 und VI R 27/09, BStBl II 2011, 386) kommt es für die\nAnwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nur auf die\nFrage an, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer tatsächlich Barlohn\noder Sachlohn zuwendet. Danach wendet ein Arbeitgeber eine Sache\nzu, wenn er z.B. dem Arbeitnehmer eine Tankkarte überlässt, mit der\nder Arbeitnehmer Güter aus allen Warengruppen im Wert bis zu 44\n€ auf Rechnung des Arbeitgebers beziehen kann.\n\n25\n\nDie Beteiligten gehen aufgrund abgegebener Erklärungen in der\nmündlichen Verhandlung unstreitig davon aus, dass diese\nVoraussetzungen im Streitfall gegeben sind. Somit sind diese\nZusatzleistungen von der Besteuerung ausgenommen.\n\n26\n\nInternetpauschale, Fahrtkostenersatz und\nKindergartenzuschüsse\n\n27\n\nDie von der Klägerin angewendete Pauschalversteuerung für die\nInternetpauschale und den Fahrtkostenersatz sowie die\nSteuerfreiheit für die Kindergartenzuschüsse setzen voraus, dass\nder Arbeitgeber diesen Arbeitslohn \"zusätzlich zum ohnehin\ngeschuldeten Arbeitslohn\" zahlt. Dies ist nach den getroffenen\nVereinbarungen nicht der Fall.\n\n28\n\nNach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG (Internetpauschale), § 40 Abs. 2\nSatz 2 EStG (Fahrtkosten) und nach § 3 Nr. 33 EStG\n(Kindergartenzuschüsse) werden die Vergünstigungen nur gewährt,\nwenn die Leistungen \"zusätzlich zum ohnehin geschuldeten\nArbeitslohn\" gezahlt werden. Nach der Gesetzesbegründung zu §\n40 Abs. 2 Nr. 5 EStG erfordert diese Zusätzlichkeitsvoraussetzung,\n\"dass die Zuwendung zu dem Arbeitslohn hinzu kommt, den der\nArbeitgeber schuldet, wenn keine Zuwendung erfolgt\" (BTDrucks.\n14/4921, 51). Damit ist steuerfreier Lohn nur dann anzunehmen, wenn\ner zu dem Arbeitslohn hinzukommt, also nicht zumindest im Zeitpunkt\nder Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. Dies\nentspricht der Rechtsprechung des BFH. Der BFH hält auch in neueren\nEntscheidungen daran fest, dass das Tatbestandsmerkmal\n\"ohnehin geschuldeter Arbeitslohn\" dahingehend zu\nverstehen ist, dass es sich um Arbeitslohn handeln muss, auf den\nzumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch\nbesteht (BFH-Urteil v. 15. Mai 1998 VI R 127/97, BStBl II 1998,\n518, steuerfreier Zinszuschuss; Urteil v. 31. Oktober 1986 VI R\n52/81, BStBl II 1987, 139; Urteil v. 12. März 1993 VI R 71/92,\nBStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubiläumszuwendung; Urteil v. 1.\nOktober 2009 VI R 41/07, BStBl. II 2010, 487, pauschalierter\nFahrtkostenzuschuss).\n\n29\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es im Streitfall an der\nZusätzlichkeit. Aus der Tatsache, dass ein Anspruch auf Zahlung\neiner entsprechenden Zusatzleistung auch dann besteht, wenn die\ngesetzlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 5\nAbs. 3 und 4 des geänderten Arbeitsvertrages), ist zu entnehmen,\ndass die Arbeitnehmer auch einen Rechtsanspruch auf ein Gehalt in\nHöhe der Zusatzleistungen haben, wenn die Voraussetzungen für die\nZusatzleistungen nicht vorliegen. Sie sind somit\nGehaltsbestandteile, auf die der Arbeitnehmer ohnehin Anspruch\nhat.\n\n30\n\nWeiterhin ergibt sich durch Auslegung der Formulierung in § 5\ndes Arbeitsvertrags kein eindeutiger Verzicht auf bisherigen\nBarlohn zugunsten der vereinbarten Zusatzleistungen. So bleibt\nnämlich der bisherige Barlohn, also der bis zum April 2006 gezahlte\nBetrag, auch nach der neuen Vereinbarung zumindest als\nBemessungsgrundlage erhalten. So hat ein Arbeitnehmer nach § 5 Abs.\n4 des Arbeitsvertrags das Recht, ohne Einwirkungsmöglichkeit des\nArbeitgebers, ab dem nächsten Monatsersten wieder zum bisherigen\nBarlohn zu optieren. Damit liegt der Fall im Ergebnis so wie der\ndem BFH-Urteil vom 6. März 2008 VI R 6/05 (BStBl II 2008, 530)\nzugrunde liegende Sachverhalt, bei dem Arbeitnehmer entscheiden\nkonnten, ob sie statt der Barlohnzahlung eine Warengutschrift haben\nwollten. Entgegen der Auffassung der Klägerin können die\ngetroffenen Vereinbarungen nicht im Sinne einer\n\"Abschnittsbesteuerung\" dergestalt monatsweise geteilt\nbetrachtet werden, dass für den einen Monat ein alleiniger\nBarlohnanspruch besteht und für einen anderen Monat ein Anspruch\nauf Zusatzleistungen zu einem (geringeren) Barlohn. Denn das\nArbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, dessen Grundlage\nder Arbeitsvertrag ist. Gewährt dieser Vertrag, wie im Streitfall,\ndem Arbeitnehmer, ggf. erst nach Ausübung eines Wahlrechts, den\nAnspruch auf seine Vergütung als Barlohn in voller Höhe, so werden\ngleichzeitig vereinbarte Zusatzleistungen nicht\n\"zusätzlich\" gewährt, wenn der Arbeitnehmer dafür weniger\nan Barlohn erhält.\n\n31\n\nAuch für die Bemessung der zugesagten Zusatzleistungen war nach\nden getroffenen Vereinbarungen in § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrags\nder bisherige Barlohn maßgeblich, wenn aus welchen Gründen auch\nimmer Zusatzleistungen nicht mehr möglich sein sollten. Im Ergebnis\nführen die Vereinbarungen also dazu, dass dem Arbeitnehmer sein\nbisheriger Barlohn weiterhin arbeitsrechtlich zusteht und damit der\n\"ohnehin geschuldete Arbeitslohn\" im Sinne des Gesetzes\nist.\n\n32\n\nOb die Voraussetzung der Zusätzlichkeit bereits deshalb\nentfällt, weil - so der Beklagte - eine Gehaltsumwandlung\n(Gehaltsumwidmung) erfolgte, kann unter diesen Umständen\ndahingestellt bleiben. Für die Steuerfreiheit bzw.\nSteuerpauschalierung ist nämlich erforderlich, dass die Leistungen\nnicht unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch\nUmwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns erbracht\nwerden. Diese Auslegung der gesetzlichen Voraussetzung ergibt sich\naus den Gesetzesmaterialien und der Literatur. Es soll ein Anreiz\nzur zusätzlichen Förderung geschaffen werden (s. zu § 3 Nr. 33 EStG\nBTDrucks. 12/5016, 85; Bergkemper in Hermann/Heuer/Raupach, EStG\nKStG (Loseblatt), § 3 Nr. 33 EStG Rz. 2 a.E.; zu § 40 Abs. 2 Nr. 5\nEStG BTDrucks. 14/4921, 51; Wagner in Hermann/Heuer/Raupach, § 40\nEStG Rz. 44 a.E.; Drenseck in Schmidt, EStG 30. Aufl. 2011, § 40\nRz. 20 a.E.)\n\n33\n\nErholungsbeihilfen\n\n34\n\nDer Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG\nArbeitslohn pauschal versteuern, wenn er - in bestimmten\nbetragsmäßigen Grenzen - Erholungsbeihilfen gewährt und sicher\nstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. Im\nStreitfall hat jedoch die Klägerin als Arbeitgeberin nicht sicher\ngestellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken gewährt\nwerden.\n\n35\n\nDer Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin die\nErholungsbeihilfen durch - ansonsten voraussetzungslose -\nmonatliche Auszahlung gewährt hat. Wie der Prozessbevollmächtigte\nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärte,\nbestätigten die Arbeitnehmer der Klägerin gegenüber dann lediglich\nzum Jahresende und vordruckmäßig, die erhaltenen Beihilfen für\nErholungszwecke verwendet zu haben. Diese Handhabung erfüllt nicht\ndie gesetzlich geforderte Sicherstellung durch den Arbeitgeber\nhinsichtlich der Verwendung der Beihilfen. Denn zum einen fehlt es\nbereits am zeitlichen Zusammenhang zwischen der Auszahlung der\nBeihilfen und der Bestätigung der Verwendung, zum anderen fehlen\nder Klägerin jegliche Angaben zur Art und Höhe der jeweiligen\nVerwendung der Beihilfe. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass\njeder Arbeitnehmer zumindest monatlich gegenüber der Klägerin\nbelegt, zu welchem Zweck er den erhaltenen Betrag im Einzelnen\nverwendet hat. Dies ist jedoch nicht erfolgt.\n\n36\n\nDa nach alledem die Voraussetzungen für eine\nPauschalversteuerung bereits nicht vorliegen, kann dahin stehen,\nob, wie der Beklagte meint, darüber hinaus ein ungeschriebenes\nTatbestandsmerkmal der \"Zusätzlichkeit\" der Zahlung\nerfüllt sein müsste.\n\n37\n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1\nFinanzgerichtsordnung (FGO). Bei der Entscheidung wurde\nberücksichtigt, dass die Klägerin zunächst die vollständige\nAufhebung des Haftungsbescheids beantragt hatte und ihren Antrag\ndann in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt hat.\n\n38\n\n3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711\nZivilprozessordnung.\n\n39\n\n4. Die Pflicht zur Berechnung der neu festzusetzenden Lohnsteuer\nund Nebenabgaben ergibt sich aus § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=STRE201175134&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/191052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/2011-06-16/11-k-81-10","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":8},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 42d","ref_norm":"42d","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/191052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/191052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/2011-06-16/11-k-81-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/191052","retrieved":"2026-07-09 01:07:14.583863+00:00"}}