{"status":"available","doknr":"OLD191004","ecli":null,"court":"Niedersächsisches Finanzgericht","senate":null,"decided":"2011-06-23","aktenzeichen":"5 K 327/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n1\n\nStreitig ist die Rückforderung einer Steuererstattung auf ein\ngelöschtes Bankkonto.\n\n2\n\nBei der Klägerin handelt es sich um ein Kreditinstitut, bei dem\ndie Steuerpflichtigen M. und F. X.\nmehrere Giro- und Darlehenskonten unterhielten. Im\nBesteuerungsverfahren gaben die Eheleute X. dem Beklagte\n(dem Finanzamt –FA-) das bei der Klägerin geführte Girokonto\n...28, ein 2002 eröffnetes\nGemeinschaftskonto der Eheleute, als\nErstattungskonto an.\n\nAm 27.06.2007 teilte die Klägerin den Kontoinhabern (Anlage K 12,\nBl. 57 GA) mit, „aus technischen Gründen mussten wir die\nKontonummer ihres Girokontos ändern:\n\n Alte Kontonummer: ...28\n\n Neue Kontonummer:\n...89“\n\n3\n\nUnter der Kontonummer ...28 wurde\nfortan kein Girokonto mehr geführt. Das Konto\n...89 wurde ausweislich des Kontoauszuges\nder Klägerin vom 17.07.2007 abgeschlossen\n(\"Kontoabschließung\"). Wegen der weiteren Einzelheiten\nwird insofern auf den Kontoauszug vom 17.07.2007 (Bl. 107 der\nVerwaltungsvorgänge -Vv-) Bezug genommen, der am 22.03.2010 zu den\nVerwaltungsvorgängen gelangt ist.\n\n4\n\nDas Bundeszentralamt für Steuern teilte dem Beklagten aufgrund\neines Kontoabrufersuchen am 23.04.2009 (Eingang beim FA) mit, dass\ndie Konten ...28 am 31.05.2007 und ...89 am\n17.07.2007 aufgelöst worden seien (Bl. 81 und 83f Vv).\n\n5\n\nEbenfalls am 27.06.2007 kündigte die Klägerin gegenüber\nM. X. das gesamte Kreditverhältnis, stellte\nForderungen in Höhe von mehr als … € fällig und\nerklärte die Aufrechnung wegen bestehender Guthaben. Solche Konten\nwürden aufgelöst und Guthaben mit Forderungen verrechnet. Wegen der\nweiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 13 (Bl. 58f GA) Bezug\ngenommen.\n\n6\n\nAm 16.01.2008 überwies der Beklagte dem\nSteuerpflichtigen M. X. auf das Konto Nummer\n...28 bei der Klägerin eine Umsatzsteuererstattung in Höhe\nvon 174.241,32 €. Eine Rücküberweisungen des zu unrecht\nerstatteten Betrages lehnte die Klägerin ab und berief sich auf\n„ein Pfandrecht an dem …Betrag“ aufgrund ihrer\n„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.\n\n7\n\nMit Rückforderungsbescheid vom 28.07.2008\nforderte der Beklagte von der Klägerin die 174.241 € zurück,\nweil die Überweisung „auf ein nicht existierendes gelöschtes\nKonto“ erfolgt sei (Anlage K2, Bl 25f GA). Auf den Einspruch\nder Klägerin hin (Anlage K 3, Bl 27 – 30 GA) hob der Beklagte\ndiesen Bescheid am 24.06.2009 auf. Eine Begründung beinhaltete der\nAbhilfebescheid nicht (K 4, Bl 31 GA).\n\n8\n\nAm 23.12.2009 erließ der Beklagte gegenüber der\nKlägerin den streitgegenständlichen\nRückforderungsbescheid, durch den er erneut die\nRückzahlung der 174.241,32 € fordert. Aufgrund eines\nKontoabrufs habe er erfahren, dass das Konto bereits am 31.05.2007\nerloschen sei. Die Zahlung sei somit –rechtsgrundlos- an die\nKlägerin bewirkt worden.\n\n9\n\nDer Einspruch hiergegen blieb erfolglos.\n\n10\n\nIn formeller Hinsicht sei das FA gem. § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO der\nAbgabenordnung (AO) zum Erlass des angefochtenen\nRückforderungsbescheides berechtigt gewesen. Für die Aufhebung des\nRückforderungsbescheides vom 28.07.2008 am 24.06.2009 sei die\nMitteilung der Klägerin ursächlich gewesen, das Überweisungskonto\nsei am 27.06.2007 zwar gekündigt worden, hätte aber im Zeitpunkt\nder Überweisung tatsächlich noch bestanden. Diese Angabe sei\nunvollständig gewesen. So habe die Klägerin nicht mitgeteilt, dass\ndas Girokonto nicht mehr als solches bestanden habe, sondern über\nein Zwischenkonto auf das notleidende Kreditkonto überführt worden\nsei. Aus dem Kontenabruf ergebe sich, dass das Girokonto am\n31.12.2007 gelöscht worden sei. Diese fehlende Angabe sei\nentscheidungserheblich für die Frage, ob die Sparkasse nur als\nZahlstelle oder als Zahlungsempfänger anzusehen sei. Dies werde\nauch durch die Stellungnahme der Klägerin vom 28.08.2008 deutlich.\nDarin verwende sie ihre Sachverhaltsdarstellung gerade als Argument\ngegen den ursprünglichen Bescheid.\n\n11\n\nAuch die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO sei gewahrt. So habe\ndas FA erst aufgrund des Kontenabrufungsersuchens am 23.04.2009\nKenntnis von der Kontoauflösung erhalten.\n\n12\n\nMateriell-rechtlich lägen die Voraussetzungen einer\nRückforderung vor. Nach der Rechtsprechung des BFH, insbesondere\ndem Beschluss vom 06.06.2003 VII B 262/02 (BFH/NV 2003, 1532),\nbestehe ein Rückforderungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO, wenn eine\nBank - wie vorliegend - einen eingehenden Erstattungsbetrag nach\nAuflösung des Kontos mit eigenen Forderungen verrechne.\n\n13\n\nEtwas anderes folge auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 10.11.2009\nVII R 6/09 (BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255). Hierdurch habe der\nBFH seine bisherige Rechtsprechung für die vorliegend zu\nbeurteilende Sachverhaltskonstellation nicht geändert.\n\n14\n\nHiergegen richtet sich die Klage vom\n23.08.2010.\n\n15\n\nDem angefochtenen Rückforderungsbescheid habe die Bestandskraft\ndes durch Abhilfebescheid vom 24.06.2009 beendeten\nEinspruchsverfahrens gegen den Rückforderungsbescheid vom\n28.07.2008 entgegengestanden. Insofern berufe sie sich auf § 172\nAO.\n\n16\n\nAber selbst wenn der Senat die §§ 130, 131 AO für einschlägig\nhielte, wäre der Beklagte nicht zum Erlass des angefochtenen\nRückforderungsbescheides berechtigt gewesen. So sei Abhilfebescheid\nnicht durch unvollständige Angaben der Kläger erwirkt worden. Der\nBeklagte führe in der Einspruchsentscheidung aus, dass das\nstreitgegenständliche Konto …28 nur bis zum 31.05.2007 aktiv\ngeführt wurde, bei Vornahme der Überweisung der Beklagten aber\n\"nicht gelöscht\" oder \"nicht existent\" gewesen\nsei. So habe der Sachverhalt bei Erlass des Abhilfebescheides am\n24.06.2009 gelegen. Hieran habe sich bis heute nichts geändert. Im\nÜbrigen sei auch die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO nicht\ngewahrt.\n\n17\n\nSchließlich sei der Beklagte nicht berechtigt, sich auf\nErkenntnisse aus einem rechtswidrigen Kontoabrufs zu berufen.\n\n18\n\nAuch in materieller Hinsicht sei der Rückforderungsbescheid\nrechtswidrig. Die Klägerin sei nicht die Empfängerin der\nSteuererstattung i.S.d. § 37 Abs. 2 AO.\n\n19\n\nDie Eheleute X. hätten bei der Klägerin am 14.05.2002\nein Girokonto mit der Nummer ...28 eröffnet. Dieses Konto\nsei lediglich bis zum 31.05.2007 aktiv geführt worden; im Gegensatz\nzu anderen Giro- und Darlehensverträgen des M. X.\nsei dieses nicht ordnungsgemäß gekündigt worden. Per 27.06.2007\nhabe das Girokonto die neue Kontonummer ...89\nerhalten.\n\n20\n\nDie Überweisung der streitbefangenen 174.241 € sei am\n16.01.2008 unter Angabe der alten Kontonummer ...28\nerfolgt. Hierbei habe es sich nicht um ein bereits gelöschtes,\nnicht mehr existentes Konto gehandelt. Denn ein solches Konto sei\nspäter unter der geänderten Kontonummer ...89 unter\nirrtümlicher Annahme einer Kündigung, die aber tatsächlich nie\nerfolgt sei, bei der Klägerin vorhanden gewesen. Mangels Kündigung\nseien die Verpflichtungen aus dem Girovertragsverhältnis auch nicht\nerloschen.\n\nDer Zahlungseingang habe daher unmittelbar den Kontoinhabern\nX. zugeordnet werden können. Daher könne die Zahlung nicht\nals solche gegenüber der Klägerin angesehen werden. Am 16.01.2008\nbestand auf dem Konto ...09 zu Lasten des M.\nX. ein Forderungsbestand i.H.v. 675.471 € zugunsten\nder Klägerin. Bei Zahlungseingang habe daher die Klägerin wegen der\noffenen Forderungen von ihrem AGB-Pfandrecht Gebrauch gemacht ab.\nDie Klägerin sei damit für alle Beteiligten erkennbar als\nZahlstelle aufgetreten. Die Verpflichtung der Klägerin zur\nGutschrifterteilung sei aus dem nicht gekündigten\nGirovertragsverhältnis gefolgt.\n\n21\n\nDass die Klägerin selbst von einem Pflichtenverhältnis gegenüber\ndem Steuerpflichtigen aus dem Girovertrag ausgegangen sei, sei auch\ndem Schreiben der Klägerin vom 19.02.2008 (Anlage K 14) zu\nentnehmen.\n\n22\n\nDie Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides folge aus der\nRechtsprechung des Niedersächsischen\nFinanzgerichts (vgl. Urteil vom 01.02.1995 VI 521/92), die\nerst recht zugunsten der Klägerin Anwendung finden müsse, wenn das\nGirokonto tatsächlich nicht gekündigt gewesen sei.\n\n23\n\nDanach sei ein Kreditinstitut nicht als Leistungsempfänger\ni.S.d. § 37 Abs. 2 AO anzusehen, wenn es lediglich als Zahlstelle\naufgetreten sei. Unter welchen Voraussetzungen ein\nErstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gegen die Finanzbehörde\nerlösche, beurteile sich nicht nach § 47 AO, sondern nach den §§\n362 ff BGB. Danach erlösche das Schuldverhältnis, wenn die\ngeschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt werde oder dieser\neine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllung statt\nannehme. Als eine solche Leistung sei auch die bargeldlose\nÜberweisung von Konto zu Konto anzusehen. Führe die Empfängerbank\nfür den Zahlungsempfänger aufgrund der Beendigung der\nGeschäftsbeziehung kein aktives Konto, so solle es darauf ankommen,\nob dem Überweisungsempfänger der Betrag zugeflossen sei.\n\n24\n\nDie Klägerin habe den eingegangenen Betrag nicht als Zahlung an\nsich, sondern als Zahlung auf das angegebene Konto der\nSteuerpflichtigen behandelt und deren Schuldenstand gegenüber der\nKlägerin gemindert. Die Überweisung habe zu einem unmittelbaren\nVermögensvorteil zugunsten des Steuerpflichtigen in Höhe des\nüberwiesenen Betrages geführt, der sich aufgrund des geltend\ngemachten AGB-Pfandrechts aber nicht ausgewirkt habe; denn einer\nweiteren Verfügung des Steuerpflichtigen habe das von ihr geltend\ngemachte AGB-Pfandrecht entgegengestanden.\n\n25\n\nUnter welcher Kontonummer das Girokonto der\nEheleute X. geführt worden sei und ob die Klägerin in\nUnkenntnis der Rechtslage eine Zusammenfassung der\nVerbindlichkeiten auf einem weiteren Konto vorgenommen habe, sei\nnicht streiterheblich für die Frage, ob die Klägerin nur als\nZahlstelle der Steuerpflichtigen aufgetreten sei. Entscheidend sei\ninsofern, dass eine Zuordnung des Zahlungseingangs zugunsten der\nEheleuten X. erfolgen konnte und dass diesen ein\nVermögensvorteil entstanden sei.\n\n26\n\nDer BFH-Beschluss vom 06.06.2003 VII B 262/02\nsei vorliegend nicht einschlägig. Diese Entscheidung betreffe\nausschließlich die Überweisung eines Erstattungsbetrages entgegen\nder ausdrücklichen Anweisung des Erstattungsgläubigers auf ein\ngelöschtes Girokonto. Eine solche Anweisung habe es vorliegend\nnicht gegeben.\n\n27\n\nNach dem BFH-Urteil vom 10.11.2009 VII R 6/09\nsei ein Kreditinstitut nur Zahlstelle und nicht nach § 37 Abs. 2 AO\nzur Rückzahlung verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits\ngekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Konto verbucht habe.\nDabei schließe sich der BFH erkennbar der zivilrechtlichen\nBetrachtungsweise zu der Frage an, ob ein Kreditinstitut als bloße\nZahlstelle oder unmittelbar als Leistungsempfänger anzusehen sei\nund erteile den untergerichtlichen Entscheidungen, die eine\nfiskalische Auslegung des § 37 Abs. 2 AO befürwortet hätten, eine\nklare Absage. Danach handele die Bank des Überweisungsempfängers\nsogar bei Kündigung des Girovertrages im mehrgliedrigen\nÜberweisungsverkehr regelmäßig nur als Leistungsmittlerin, d. h.\nals Zahlstelle des Überweisungsempfängers, und stehe als solche in\nkeinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, so dass sie\ngrundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche\nRückabwicklung einer Fehlüberweisung nach § 812 Abs. 1 BGB\neingebunden sei. Der Umstand, dass ein Girovertrag bei Eingang des\nÜberweisungsbetrages bereits durch Kündigung erloschen sei, habe\nnach der Rechtsprechung insofern keine Bedeutung. Selbst mit\nErlöschen des Girovertrages verliere das laufende Konto zwar die\nEigenschaft als Zahlungsverkehrskonto, so dass die kontoführende\nBank danach grundsätzlich nicht mehr verpflichtet sei, nachträglich\neingehende Beträge auf dem Konto zu verbuchen, sondern berechtigt\nsei, diese zurückzugeben. Daraus folge jedoch nicht, dass die Bank\ndes Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als\ndessen Zahlstelle fungieren könne. Vielmehr sei sie auch bei einem\nerloschenen Girovertrag in dessen Nachwirkung weiterhin befugt,\neingehende Zahlungen im Interesse des früheren Kunden für ihn\nentgegenzunehmen, müsse sie dann aber auf dem bisherigen Konto\nentsprechend § 676 f. Abs. 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB\nherausgegeben. Handele die Bank dementsprechend, so sei dieses\nVorgehen als bloße Zahlstellentätigkeit zu werten. Sofern die Bank\ndes Überweisungsempfängers in einem zweiten Schritt dem\nHerausgabeanspruch des Kunden das vereinbarte AGB-Pfandrecht\nentgegenhalte, so führe dies nicht dazu, dass die Bank ihre bloße\nVermittlungsposition als Zahlstelle verliere.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\nden Rückforderungsbescheid vom 23.12.2009 in der Gestalt des\nEinspruchsbescheides vom 20.07.2010 ersatzlos aufzuheben.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nDer Beklagte beruft sich zur Begründung seines Antrages auf den\nEinspruchsbescheid und trägt ergänzend Folgendes vor:\n\n33\n\nDie Kündigung des gesamten Kreditverhältnisses des\nSteuerpflichtigen X. durch die Klägerin habe das\nGeschäftsbesorgungsverhältnis zwischen diesen beendet. Bestehe ein\nsolches Auftragsverhältnis nicht mehr, dann wolle die Bank nicht\nmehr als Vertreter oder Zahlstelle auftreten. Nehme sie die\neingehenden Zahlungen gleichwohl entgegen, so handele sie nicht\nmehr im Namen eines Dritten, sondern im eigenen Namen und auf\neigene Rechnung.\n\n34\n\nVorliegend sei die Zahlung direkt an die Klägerin auf ein\nnotleidendes Kreditkonto geflossen, auf das der Steuerpflichtige\nkeinen Zugriff mehr gehabt habe. Die Klägerin habe diese Zahlung\ndaher aus eigenem Recht vereinnahmt. Überweise das FA nicht auf ein\nKonto, über das der Steuerpflichtige verfügen könne, sondern auf\nein Mahnkonto, das im ausschließlichen Verfügungsbereich der Bank\nstehe und von dieser im eigenen Interesse geführt werde, komme es\nnicht zu einer Tilgungswirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen. Der\nSteuerpflichtige sei nicht der Überweisungsempfänger. Ihm werde\ndurch die Buchung kein echter Anspruch gegenüber der Bank\neingeräumt. Die Klägerin habe nach Beendigung der\nGeschäftsverbindung nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nur\nein Pfandrecht an in ihren Besitz gelangte Sachen und Rechte. Die\nRechte aus der Überweisung könne sie aber nur im eigenen Namen als\nLeistungsempfängerin erwerben.\n\n35\n\nDie Klägerin wende ein, dass sie das Girokonto nicht gekündigt\nhabe, jedoch werden in der Kündigung des Kreditverhältnisses vom\n27.06.2007 neben den Kreditkonten auch Kreditrahmen des Girokontos\nund die Daueraufträge gelöscht. Zugleich sei die Aufrechnung\nbestehender Guthaben sowie die Auflösung der Guthabenkonten erklärt\nworden. Die Auflösung des streitbefangenen Girokontos sei am\n17.07.2007 erfolgt, nachdem dieses ein Guthaben ausgewiesen habe.\nInsoweit sei mit der Kündigung der Kreditkonten, der Einschränkung\nder Nutzung und der folgenden Aufrechnung und Auflösung des\nGirokontos auch dieses gekündigt worden. Insoweit sei es auch\nentscheidungserheblich, unter welcher Kontonummer das aufgelöste\nKonto im Zeitpunkt der Zahlung geführt worden sei.\n\n36\n\nFür den vorliegenden Fall habe sich der BFH im Urteil vom\n10.11.2009 VII R 6/09 der Auffassung des BGHs nicht ausdrücklich\nangeschlossen, sondern die Frage offen gelassen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n37\n\nI. Die Klage ist unbegründet.\n\n38\n\nDer Rückforderungsbescheid vom 23.12.2009 und der Einspruchsbescheid vom 20.07.2010 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO-).\n\n39\n\n1. Materiellrechtlich hat der Beklagte gegen die Klägerin gem. § 37 Abs. 2 AO eine Anspruch auf Rückforderung der 174.241,32 €.\n\n40\n\nIst eine Steuer oder eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, gem. § 37 Abs. 2 AO gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags.\n\n41\n\nSchuldner dieses abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten die Zahlung geleistet wurde ( BFH-Urteil vom 30.08.2005 VII R 64/04, BStBl II 2006, 353 m.w.N.). Grundsätzlich ist danach ein Kreditinstitut, das auf Veranlassung des Zahlungsempfängers die Zahlung entgegen nimmt und insofern als Zahlstelle auftritt, nicht Leistungsempfänger, weil das FA erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu Gunsten der kontoführenden Bank leisten will, sondern seine Leistung mit dem Willen erbringt, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen.\n\n42\n\nNach der langjährigen Rechtsprechung des BFH besteht ein Rückforderungsanspruch gegen die Bank dann, wenn die Überweisung auf ein nicht mehr bestehendes Konto des Erstattungsberechtigten erfolgt und die Bank den Überweisungsbetrag wegen bestehender Forderungen gegen den Erstattungsberechtigten einbehält (vgl. BFH-Beschlusse vom 06.06.2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532 m.w.N.). Die Weiterleitung des Geldes an den ehemaligen Kunden beruht in diesem Fall nicht auf der girovertraglichen Verpflichtung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen dem FA und dem Kunden der Bank, sondern auf einem eigenen Entschluss der Bank, das ihr als Leistungsempfängerin vom FA zugewandte Geld ihrem ehemaligen Kunden zu Gute kommen zu lassen. Diese auf einem eigenen Entschluss der Bank beruhende Weiterleitung des Geldes muss sich das FA als Leistender nicht zurechnen lassen ( BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1532; und vom 28.01.2004 VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762).\n\n43\n\nNach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat für den vorliegenden Streitfall anschließt, ist die Klägerin gem. § 37 Abs. 2 AO Empfängerin der rechtsgrundlos an sie geleisteten 174.241 €.\n\n44\n\nDer Beklagte überwies der Klägerin den streitbefangenen Rückforderungsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen M. X. und unter Angabe eines bei der Klägerin geführten Kontos mit der Nummer ...28. Dieses Konto bestand zum Zeitpunkt der Überweisung am 16.01.2008 nicht mehr.\n\n45\n\nDie Klägerin selbst hat dem Gericht ihr Schreiben vom 27.06.2007 als Anlage K 12 übersandt, in dem sie den Eheleuten M. und F. X. als Inhabern des Gemeinschaftskonto ...28 mitgeteilt hat, dass „aus technischen Gründen“ die Kontonummer geändert worden sei und das Konto künftig unter der neuen Kontonummer fortgeführt werde.\n\n46\n\nDer Senat legt diese Mitteilung dahingehend aus, dass die Klägerin die Eheleute X. als Empfänger der Mitteilung hierdurch in Kenntnis gesetzt hat, dass das bisher unter der Kontonummer ...28 geführte Konto unverändert unter der neuen Kontonummer ...89 fortgeführt werden sollte. Eine inhaltliche Änderung des Girovertrages zwischen der Klägerin als kontoführendes Kreditinstitut und die Eheleute X. als Kontoinhaber über das nämliche Konto ist hierdurch nicht bewirkt worden; dieses Konto wurde vielmehr auch über den 27.06.2007 hinaus --zunächst-- unverändert fortgeführt. Die in dem Kontoabrufungsersuchen zum Konto Nummer ...28 erteilten Auskunft, dass nämlich das Konto am 31.05.2007 aufgelöst worden sei, hat insofern nur eine statische Bedeutung im Hinblick auf die gelöschte Kontonummer.\n\n Das unter der Nummer ...89 fortgeführte Girokonto ist --wie sich aus dem insoweit eindeutigen Kontoauszug der Klägerin vom 17.07.2007 (\"Kontoabschließung\") ergibt-- am 17.07.2007 abgerechnet und abgeschlossen worden. Der Inhalt des Kontoauszuges stimmt insofern mit der Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern überein, wonach das Konto ...89 am 31.05.2007 aufgelöst wurde. Welcher Rechtsgrund der Auflösung zugrunde lag, ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles irrelevant. Im Übrigen hätte es der Klägerin oblegen, diese Umstände –-soweit sie diese für entscheidungserheblich gehalten hätte-- darzulegen. Die vom Beklagten zugunsten dieses Konto noch unter Angabe der alten Kontonummer überwiesenen 174.241 € konnten dem Konto am 16.01.2008 nicht mehr gutgeschrieben werden, da das nämliche Konto zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand.\n\n47\n\nDa die Klägerin den Betrag den Eheleuten auch nicht (fremdnützig) aufgrund einer nachvertraglichen Befugnis aus dem Girovertrag weitergeleitet hat, sondern den Betrag eigennützig zur Verrechnung mit eigenen Forderung verwendet hat, richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin als Leistungsempfängerin.\n\n48\n\nEtwas anderes ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn die Parteien des Girovertrages  --unter Berücksichtigung weiterer dem Senat nicht dargelegter Umstände-- das Schreiben der Klägerin vom 27.06.2007 als Mitteilung der Auflösung des (alten) Girokonto ...28 --und der Einrichtung eines neuen Girokontos-- verstanden hätten. Dann wäre nämlich das Girokonto ...28 spätestens um 27.06.2007 gelöscht gewesen, wobei in diesem Fall die Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern eher auf eine Auflösung zum 31.05.2007 hindeutet. Jedenfalls wäre die Überweisung auch in diesem Fall --us den oben dargestellten Gründen-- von der Klägerin als Leistungsempfängerin vereinnahmt worden.\n\n49\n\nEine andere Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 10.11.2009 VII R 6/09 (BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255). So hat der BFH in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung für den --hier vorliegenden-- Fall einer nach Auflösung des Kontos vorgenommenen Verrechnung eines eingehenden Erstattungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank ausdrücklich nicht aufgegeben (BFH-Urteil in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II. 2. (3); einen Rückforderungsanspruch bejahend Drüen in Tipke/Kruse, AO, § 37 Rn 113a).\n\n50\n\n2. Dem Erlass des Rückforderungsbescheides vom 23.12.2009 stand in formeller Hinsicht der Abhilfebescheid vom 24.06.2009 nicht entgegen.\n\n51\n\nDie §§ 172 ff AO finden entgegen der Auffassung der Klägerin keine Anwendung auf den angefochtenen Rückforderungsbescheid.\n\n52\n\nDiese Vorschriften betreffen nur die Aufhebung und die Änderung von Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellte Bescheide, nicht hingegen Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO, durch die --wie vorliegend-- ein Anspruch auf Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO geltend gemacht wird.\n\n53\n\nOb der Abhilfebescheid des Beklagten vom 24.06.2009 als begünstigender --rechtswidriger-- Verwaltungsakt im Sinne des § 130 Abs. 2 AO anzusehen ist, so dass ein erneuter Rückforderungsbescheid nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 und 3 AO ergehen durfte, erscheint zweifelhaft (vgl. Rüsken in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 130 Rn. 5).\n\n54\n\nZwar hat der Beklagte durch den Bescheid vom 24.06.2009 dem Einspruch der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid vom 28.07.2008, durch den die Finanzbehörde erstmals von der Klägerin die streitbefangenen 174.241,32 € zurückgefordert hatte, abgeholfen.\n\n55\n\nAber der Wortlaut des Bescheides enthält keine eindeutige Regelung des Beklagten, dass er für die Zukunft auf den Erlass eines erneuten Rückforderungsbescheides verzichtet  hat.\n\n56\n\nStreng genommen liegt in dem Erlass des angefochten Rückforderungsbescheid daher keine Rücknahme der Rücknahmeverfügung vom 24.06.2009, da der begünstigende Verwaltungsakt formell bestehen blieb und der später ergangene Rückforderungsbescheid einen eigenständigen, von der Rücknahmeverfügung unabhängigen Verwaltungsakt darstellt.\n\n57\n\nUnter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 130 Abs. 2 AO, das Vertrauen des Betroffenen auf eine ihm günstige Verwaltungsregelung zu schützen, hat der BFH die Vorschrift auch auf neu ergehende Haftungsbescheide angewendet, wenn sie eine im Einspruchsverfahren erstrittene günstige Rechtsposition (Rücknahme eines vorangegangenen Haftungsbescheids) der Sache nach in Fällen wieder beseitigt, in denen bei unverändertem Sachverhalt lediglich aufgrund geänderter Rechtsauffassung der Verwaltung abgeändert wird (BFH-Urteil vom 22.01.1985 VII R 112/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562).\n\n58\n\nOb sich der Senat für den vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit dieser Auffassung anschließt, kann dahinstehen, da im Streitfall jedenfalls die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 und 3 AO vorlagen.\n\n59\n\nSo darf nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO nämlich ein begünstigender Verwaltungsakt zurück genommen werden, wenn ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.\n\n60\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. So hat die Klägerin die Rücknahme des Rückforderungsbescheides vom 28.07.2008 im Einspruchsverfahren maßgeblich durch die der Sache nach unzutreffende Behauptung in ihrem Schriftsatz vom 28.08.2008 (Bl. 33–36 Vv) erwirkt, das Überweisungskonto habe im Zeitpunkt der Überweisung noch bestanden. Nach Bestätigung dieser Angabe durch den Steuerpflichtigen X. am 26.11.2008 hat der Beklagte diese Auffassung ausweislich des Aktenvermerks vom 27.11.2008 (Bl. 46 Vv) dem Abhilfebescheides vom 24.06.2009 zugrunde gelegt. Dass der Beklagten aufgrund des Kontoabrufungsersuchens bereits im Zeitpunkt der Rücknahme Kenntnis von der Löschung des Überweisungskonto hatte, lässt die Kausalität der Angaben der Klägerin für den Abhilfebescheid nicht entfallen.\n\n61\n\nAuch die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO war gewahrt. So erlangte das FA erst aufgrund des Kontenabrufungsersuchens am 23.04.2009 Kenntnis von der Kontoauflösung.\n\n62\n\n3. Der Senat ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Entscheidung befugt. Insbesondere war der Senat nicht verpflichtet, den Rechtsstreit zur Wahrung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör ( § 96 Abs. 2 FGO) zu vertagen und ihr – wie beantragt – eine Schriftsatzfrist einzuräumen, sich zum Status des Überweisungskontos einzulassen.\n\n63\n\nDie Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (BFH-Beschluss vom 18.03.2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor.\n\n64\n\nZwischen den Beteiligten war seit der Überweisung der 174.241 € am 16.01.2008 auf das Konto Nummer „...28“ bei der Klägerin streitig, ob es sich bei dem Konto um ein gelöschtes und abgerechnetes Konto handelte. Warum die fachkundig vertretene Klägerin gleichwohl nicht in der Lage gewesen ist, sich in dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu dem Status des bei ihr geführten Kontos --als aktives oder gelöschtes und abgerechnetes Konto-- unter Berücksichtigung der maßgebenden Kontounterlagen einschließlich der von ihr erstellten Kontoauszüge und der von ihr dem Bundeszentralamt für Steuern erteilten Auskünfte abschließend zu äußern, ist dem Senat nicht ersichtlich.\n\n65\n\nIm Übrigen hat der Berichterstatter die Sitzungsvertreterin der Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin Dr. B., am 17.06.2011 fernmündlich darauf hingewiesen, dass er nach Aktenlage – insbesondere aufgrund des Kontoauszuges des Kontos ...89 vom 17.07.2011 und der Auskunft im Rahmen der Kontoabrufersuchens-- davon ausgehe, dass das Überweisungskonto ab 17.07.2007 gelöscht wäre und kein Girovertrag bestanden hätte. Falls es sich tatsächlich anders verhalte, sei ergänzend und unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorzutragen.\n\n66\n\nAuch diesen Hinweis hätte die Prozessbevollmächtigte zum Anlass für Erkundigungen und ergänzenden Vortrag nehmen können.\n\n67\n\nIm Streitfall lagen somit die Voraussetzungen für das Nachreichen eines Schriftsatzes gemäß § 283 ZPO i.V.m. § 155 FGO nicht vor.\n\n68\n\nII. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen; sie ist die unterlegene Beteiligte, § 135 Abs. 1 FGO.\n\n69\n\nDie Revision ist gem. § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=STRE201175138&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/191004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/2011-06-23/5-k-327-10","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":9},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":8},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 676","ref_norm":"676","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/191004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/191004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/2011-06-23/5-k-327-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/191004","retrieved":"2026-07-09 01:07:13.096345+00:00"}}