{"status":"available","doknr":"OLD190980","ecli":null,"court":"Niedersächsisches Finanzgericht","senate":null,"decided":"2011-07-04","aktenzeichen":"7 K 40/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n1\n\nStreitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) verpflichtet ist,\nSäumniszuschläge zur Umsatzsteuer in Höhe von € 6,50 zu\nerlassen.\n\n2\n\nDer Kläger erzielte im Streitjahr Umsätze aus der Tätigkeit als\nHandelsvertreter. Mangels Abgabe der Umsatzsteuererklärung setzte\ndas FA die Umsatzsteuer zunächst anhand geschätzter\nBesteuerungsgrundlagen fest. Nach Eingang der Umsatzsteuererklärung\nsetzte das FA die Umsatzsteuer mit Bescheid vom … fest.\nHieraus ergab sich eine spätestens am 22. Dezember 2010 (einem\nMittwoch) zu zahlende Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von €\n… . Aus dem gleichzeitig geänderten Einkommensteuerbescheid\nfür den Kläger und seine Ehefrau ergab sich eine\nZahlungsverpflichtung in Höhe von gesamt € … .\n\n3\n\nBeim FA ging - nach dessen Mitteilung am 23. Dezember 2010 - ein\nScheck über € … ein; dieser Betrag setzt sich zusammen\naus den gemäß den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden vom\n… zu leistenden Nachzahlungen. Der Scheck wurde mit\nWertstellung 27. Dezember 2010 gutgeschrieben. Aufgrund der Zahlung\nnach Fälligkeit wurden Säumniszuschläge verwirkt in Höhe von gesamt\n€ …. Aus den vorliegenden Steuerakten ist ersichtlich,\ndass bezüglich der Steuerschulden des Klägers auch in anderen\nFällen Säumniszuschläge verwirkt worden sind.\n\n4\n\nNach Erhalt einer Mahnung des FA vom … beantragte der\nKläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom …\nden Erlass der geforderten Säumniszuschläge in Höhe von gesamt\n€ … . Der Scheck über € … sei von ihm am\n17. Dezember 2010 zur Post gegeben worden. Die normale Postlaufzeit\nbetrage einen Tag. Es sei unverständlich, warum der Scheck erst am\n27. Dezember 2010 gutgeschrieben worden sei.\n\n5\n\nMit Bescheid vom … lehnte das FA den Antrag ab. Ein\nErlass aus persönlichen (wirtschaftlichen) Gründen käme nur in\nBetracht, wenn die Einziehung der Säumniszuschläge zu einer\nExistenzgefährdung führen würde. Hierfür ergäben sich keine\nAnhaltspunkte. Zudem habe der Kläger persönliche Billigkeitsgründe\nfür einen Erlass nicht geltend gemacht. Ein Erlass von\nSäumniszuschlägen komme bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler\nin Betracht, dem ein offenbares Versehen unterlaufen sei. Dieses\nliege aber nicht vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein\noffenbares Versehen unterlaufen sei, weil es sich beim dem Kläger\nnicht um einen pünktlichen Steuerzahler handele. Es könne vom FA\nnicht nachvollzogen werden, ob und warum der Scheck länger als\nüblich mit der Post unterwegs gewesen sei. Dies sei nicht vom FA zu\nvertreten. Maßgeblich für die Wertstellung der Zahlung sei der\ntatsächliche Tag des Eingangs beim FA.\n\n6\n\nMit dem Einspruch hiergegen verwies der Prozessbevollmächtigte\ndes Klägers erneut darauf, dass der Scheck am 17. Dezember 2010 zur\nPost gegeben worden sei. Nach Rücksprache mit dem Postzusteller sei\naufgrund der Witterungslage in … durch Schneeverwehungen und\nGlatteis eine normale Postzustellung nicht möglich gewesen. Da der\nKläger und seine Ehefrau nicht unerheblich für die Finanzen des\nStaates sorgten und ihren Zahlungsverpflichtungen in der Regel\npünktlich nachkämen, - die Schecks für Steuerzahlungen würden durch\ndas Büro des Prozessbevollmächtigten ausgeführt, bisher immer\ntermingerecht, das bedeute, dass das Büro für die Säumniszuschlag\nhafte - bitte er nochmals um Erlass der Säumniszuschläge.\n\n7\n\nMit Bescheid vom … wies das FA den Einspruch zurück. Der\nVortrag des Klägers, an der verspäteten Zustellung des Schecks\ndurch die Post kein Verschulden zu tragen, rechtfertige nicht den\nErlass der Säumniszuschläge, denn Säumniszuschläge entstünden bei\nverspäteter Zahlung der Steuern per Gesetz und ohne Rücksicht auf\nein Verschulden des Steuerpflichtigen.\n\n8\n\nEs könne dahinstehen, ob es sich um ein entschuldbares Versehen\nhandele, denn dieses Versehen wäre nicht dem Kläger unterlaufen,\nsondern einem Dritten. Darüber hinaus sei der Kläger auch kein\npünktlicher Steuerzahler, denn gemäß dem Akteninhalt seien laufend\nfällig werdende Steuern in den letzten Jahren des Öfteren nicht\npünktlich entrichtet worden, so z.B. die …steuer …,\ndie …steuer … und etliche mehr.\n\n9\n\nMit seiner Klage macht der Kläger sein bisheriges Vorbringen\nweiterhin geltend. Der Prozessbevollmächtigte hat telefonisch\nerklärt, dass in seinem Büro kein Postausgangsbuch geführt wird.\nÜblicherweise bringe er die Schecks direkt (persönlich oder durch\nseine Mitarbeiterin) zum FA, habe dies aber im vorliegenden Fall\nwegen der schlechten Witterungsverhältnisse nicht getan. Er habe\nzwar gewusst, dass es evtl. zu spät ankomme. Tatsächlich sei aber\nalles erst am 24. Dezember angekommen, damit habe er nicht rechnen\nmüssen. Das FA habe zu bürokratisch an den Säumniszuschlägen\nfestgehalten und zudem zwei statt einer Einspruchsentscheidung\ngeschrieben mit der Folge, dass dadurch zwei Klagen erhoben worden\nseien und entsprechend zweimal die Verfahrensgebühr anfalle.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Säumniszuschläge wegen höherer Gewalt ausnahmsweise zu\nerlassen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hält an seiner Auffassung fest und verweist auf den\nEinspruchsbescheid.\n\n15\n\nMit Schreiben vom … hat das Gericht darauf hingewiesen,\ndass die Ausführungen des Finanzamts in dem angefochtenen\nAblehnungsbescheid und im Einspruchsbescheid, dass nicht\nnachvollzogen werden könne, ob und warum der Scheck länger als\nüblich mit der Post unterwegs war und dies nicht vom FA zu\nvertreten sei, nicht ermessensfehlerhaft sein dürften. Wie der\nProzessbevollmächtigte telefonisch erklärt habe, führe er kein\nPostausgangsbuch und bringe üblicherweise die Schecks direkt zum\nFinanzamt; dies habe er im Streitfall wegen der schlechten\nWetterverhältnisse (Schnee) nicht getan. Wähle der Steuerpflichtige\neine Zahlungsweise, die mit dem Risiko der Verzögerung behaftet\nsei, wie es bei der Übersendung eines Schecks (gegenüber z.B. einer\nÜberweisung online) der Fall sei, trage er auch das Risiko, dass\ndie Zahlung zu spät bewirkt und entsprechend Säumniszuschläge\nverwirkt sein können. Des Weiteren hat das Gericht darauf\nhingewiesen, dass auch unter Zugrundelegung des Vortrags, dass der\nScheck am 17. Dezember 2010 zur Post gegeben worden sei, der nach §\n224 Abs. 2 Nr. 1 AO maßgebliche Eingang des Schecks bei der\nFinanzkasse frühestens am Montag, den 20. Dezember 2010 hätte\nerfolgen können und die Zahlung gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 1 zweiter\nHalbsatz AO drei Tage danach, d.h. am Donnerstag, den 23. Dezember\n2010 - damit verspätet - als bewirkt gegolten hätte. Da die\nSchonfrist von drei Tagen bei einer Zahlung durch Scheck gemäß §\n240 Abs. 3 Satz 2 AO nicht gilt, wären daher auch unter\nZugrundelegung der vom Kläger vorgetragenen zur-Post-Gabe die\nZahlung verspätet und damit Säumniszuschläge verwirkt worden. Das\nFA hat seine Ermessenserwägungen unter Bezugnahme auf dieses\nSchreiben entsprechend ergänzt.\n\n16\n\nWegen des weiteren Sachverhaltes und Vorbringens wird auf den\nInhalt der Steuerakten und der gewechselten Schriftsätze Bezug\ngenommen.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die\nBerichterstatterin (gemäß § 79 a Abs. 3,4 Finanzgerichtsordnung -\nFGO -) einverstanden erklärt und trotz Hinweises auf die Regelung\nin § 94 a FGO keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 94 a FGO ohne mündliche\nVerhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist für die Überprüfung der\nErmessensentscheidung des FA nicht erforderlich und nicht\nsachdienlich, zumal es um einen relativ geringen Betrag geht.\n\n19\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nGemäß § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem\nSteuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren\nEinziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den\ngleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge\nerstattet oder angerechnet werden.\n\n21\n\nDie Entscheidung des Finanzamts über einen beantragten Erlass\nist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 Satz 1\nFinanzgerichtsordnung (FGO) vom Gericht nur eingeschränkt\ndahingehend überprüfbar ist, ob die Behörde die gesetzlichen\nGrenzen des Ermessens nicht beachtet oder ihr Ermessen fehlerhaft\nausgeübt hat. Das Gericht darf eine im Rahmen des Ermessens\nliegende, für den Kläger ungünstige Entscheidung nicht durch eine\nebenfalls im Rahmen des Ermessens liegende günstigere Entscheidung\nersetzen.\n\n22\n\nIm Streitfall hat das FA sein Ermessen nicht fehlerhaft\nausgeübt. Das FA hat in seinem Ablehnungsbescheid zutreffend\nausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, ob und warum der\nScheck länger als üblich mit der Post unterwegs gewesen sei. Dass\nder Prozessbevollmächtigte den Scheck am 17. Dezember 2010 zur Post\ngegeben hatte und dass dies zu einer Uhrzeit erfolgte, bei der -\nbei normalen Verhältnissen - mit einer Postlaufzeit von einem Tag\nzu rechnen war, ist nicht belegt; ein Postausgangsbuch wird im Büro\ndes Prozessbevollmächtigten nicht geführt und er hat erklärt, dass\ner gerade wegen der ihm bekannten schlechten Witterungsverhältnisse\nabweichend vom Üblichen den Scheck nicht direkt zum FA gebracht,\nsondern zur Post gegeben habe. Angesichts der bekannten schlechten\nWitterungsverhältnisse trägt nicht die Allgemeinheit in Form des\nSteuergläubigers, sondern der Steuerpflichtige das Risiko, dass die\nZahlung zu spät bewirkt und entsprechend Säumniszuschläge verwirkt\nsein können, wenn er (vertreten durch seinen steuerlichen Berater)\neine Zahlungsweise wählt, die mit dem Risiko der Verzögerung\nbehaftet ist, wie dies bei der Übersendung eines Schecks (gegenüber\nz.B. einer Überweisung online) der Fall ist. Angesichts dessen ist\ndie Erwägung des FA, dass der Kläger - wie aus den vorliegenden\nAkten belegt - kein pünktlicher Steuerzahler ist und deshalb die im\nStreitfall verwirkten Säumniszuschläge nicht zu erlassen sind,\nnicht ermessensfehlerhaft.\n\n23\n\nUnabhängig hiervon ist die Ablehnung des Erlasses der\nSäumniszuschläge nicht ermessensfehlerhaft, weil auch bei Hingabe\ndes Schecks zur Post am 17. Dezember 2010 und einem Postlauf von\neinem Tag die Zahlung zu spät entrichtet und entsprechend\nSäumniszuschläge verwirkt gewesen wären.\n\n24\n\nGemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 AO sind Zahlungen an Finanzbehörden an\ndie zuständige Kasse zu entrichten. Eine wirksam geleistete Zahlung\ngilt als entrichtet gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz AO\nbei Hingabe oder Übersendung von Schecks drei Tage nach dem Tag des\nEingangs. Eingang im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO ist der\nEingang bei der Finanzkasse; \"die zu erbringende\nSteuerleistung (muss) in die räumliche Verfügungsgewalt der\nzuständigen Kasse gelangt sein, um die Erlöschenswirkung des § 224\nAbs. 2 Nr. 1 AO zur Geltung kommen zu lassen.\"\n(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 24. Mai 1991, 20 K 314/90,\nZeitschrift für Kommunalfinanzen 1992, Seite 63). Unabhängig davon\nist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO\n- ebenso wie bei der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO -\nfür den Eingang im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO entsprechend der\nRegelung in § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag\nabzustellen (vgl. zu § 122 AO BFH, Urteil vom 14. Oktober 2003, IX\nR 68/98, BFHE 203,26, BStBl. II 2003, 898, II 1 b der\nEntscheidungsgründe). Die Verlängerung der Zahlungsfiktion auf drei\nTage bei der Hingabe oder Übersendung eines Schecks bezweckt, dem\nUmstand Rechnung zu tragen, dass die Finanzbehörde über das ihr aus\ndem Scheck zustehende Guthaben nicht sofort verfügen kann, sondern\nden Scheck zunächst bei der Bank zur Gutschrift einreichen und die\nBank den Scheck sodann gutschreiben muss; die dadurch entstehende\nVerzögerung berücksichtigt die gesetzliche Fiktion des § 224 Abs. 2\nNr. 1 zweiter Halbsatz AO mit drei Tagen. Dem Sinn und Zweck dieser\nRegelung würde es widersprechen, wenn es für den Eingang lediglich\nauf den tatsächlichen Zugang in den Briefkasten des FA ankommen\nwürde, auch wenn dieser an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag\nläge, an dem im FA nicht gearbeitet wird und dementsprechend das FA\nerst am nächsten Werktag in der Lage wäre, den Scheck tatsächlich\nzur Gutschrift einzureichen. Dass bei einem Einwurf in den\nBriefkasten des FA an einem Samstag dieser den Eingangsstempel vom\nFreitag erhalten hätte (sofern das tatsächliche Datum des Einwurfs\nnicht festgestellt werden kann) und deshalb keine Säumniszuschläge\nberechnet worden wären, führt zu keiner anderen Würdigung. Es kommt\ndarauf an, wann tatsächlich die Finanzkasse in der Lage ist, über\nden Scheck zu verfügen; das ist samstags nicht der Fall.\n\n25\n\nIm Streitfall trägt der Kläger vor, dass sein\nProzessbevollmächtigter den Scheck am Freitag, den 17. Dezember\n2010 zur Post gegeben habe. Da im FA samstags nicht gearbeitet wird\nund entsprechend § 108 Abs. 3 AO, wäre auch unter Zugrundelegung\ndieses Vortrages der Eingang des Schecks bei der Finanzkasse im\nSinne des § 224 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz AO erst frühestens am\nMontag, den 20. Dezember 2010 erfolgt und die Zahlung hätte gemäß §\n224 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz drei Tage danach, d.h. am\nDonnerstag, den 23. Dezember 2010 als bewirkt gegolten. Dies wäre\nverspätet gewesen, weil die Zahlung am 22. Dezember 2010 fällig\nwar, sodass Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 AO auch unter\nZugrundelegung des Vortrags des Klägers und einer Postlaufzeit von\neinem Tag verwirkt gewesen wären; die Regelung des § 240 Abs. 3 AO,\ndass ein Säumniszuschlag bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht\nerhoben wird, gilt gemäß § 240 Abs. 3 Satz 2 AO nicht bei Zahlung\nnach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, also auch nicht bei einer Zahlung durch\nÜbersendung eines Schecks.\n\n26\n\nAuch unter Zugrundelegung des Vortrags, dass der\nProzessbevollmächtigte den Scheck am 17. Dezember 2010 zur Post\ngegeben habe und von einer Postlaufzeit von einem Tag auszugehen\nsei, wären daher die Zahlung zu spät entrichtet und entsprechend\nSäumniszuschläge verwirkt worden, wie das FA unter Bezugnahme auf\ndas Schreiben des Gerichts in seine Erwägungen einbezogen hat.\n\n27\n\nDie Ablehnung des FA ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft.\n\n28\n\nDer Hinweis bzw. Vorwurf des Klägers auf Bürokratismus geht fehl\nund steht zu seinem eigenen Verhalten (Klagerhebung im vorliegenden\nVerfahren wegen der relativ geringen Säumniszuschläge von €\n6,50) im Widerspruch. Das FA ist gemäß § 85 AO und zur Sicherung\neiner gleichmäßigen Besteuerung verpflichtet, Steuern und\nsteuerliche Nebenleistungen nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig\nfestzusetzen und zu erheben. Den Erlass von Ansprüchen aus dem\nSteuerschuldverhältnis zur Vermeidung bürokratischen\nArbeitsaufwandes sieht § 227 AO nicht vor. Zudem hat der\nGesetzgeber zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes speziell\nfür die Säumniszuschläge typisiert eine Regelung in § 240 Abs. 3\nSatz 1 AO getroffen, nach der ein Säumniszuschlag bei einer Säumnis\nbis zu drei Tagen nicht erhoben wird. Diese Regelung gilt jedoch\nnach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 240 Abs. 3 Satz\n2 AO nicht bei einer Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, also u.a.\nbei einer Zahlung durch Übersendung eines Schecks. Ein darüber\nhinaus gehender Erlass unter Hinweis auf die kurze Verspätung und\nden geringen Betrag der Säumniszuschläge würde deshalb der Wertung\ndes Gesetzgebers widersprechen.\n\n29\n\nDass zweimal die Verfahrensgebühren eines gerichtlichen\nVerfahrens angefallen sind, ist nicht darauf zurück zu führen, dass\ndas FA über den Erlassantrag bzw. Einspruch bezüglich der\nSäumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag\neinerseits und zur Umsatzsteuer andererseits mit zwei (Einspruchs-)\nBescheiden entschieden hat, sondern darauf, dass der\nProzessbevollmächtigte für den Kläger zwei gesonderte Klagen\nerhoben hat; dadurch sind für jedes Klageverfahren gesonderte\nVerfahrensgebühren angefallen. Eine Verpflichtung, bezüglich jedes\ngesondert entschiedenen Einspruchsbescheides eine gesonderte Klage\nzu erheben, sieht die FGO nicht vor. Dem Prozessbevollmächtigten\nstand es frei, für den Kläger nur eine, beide Ablehnungs- bzw.\nEinspruchsbescheide betreffende Klage zu erheben; in dem Fall wäre\ndie Verfahrensgebühr nur einmal entstanden. Das Gericht merkt an,\ndass auch eine Verbindung beider Klageverfahren zur gemeinsamen\nEntscheidung nicht zu einer Reduzierung der Gerichtsgebühren\ngeführt hätte.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=STRE201175140&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/190980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/2011-07-04/7-k-40-11","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":8},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 94a","ref_norm":"94a","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/190980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/190980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/2011-07-04/7-k-40-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/190980","retrieved":"2026-07-09 01:07:12.287919+00:00"}}