{"status":"available","doknr":"OLD190934","ecli":null,"court":"Landgericht Osnabrück","senate":null,"decided":"2011-07-14","aktenzeichen":"7 O 2730/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Festsetzungsbeschluss vom 1.7.2011 wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\n1\n\nDurch den angefochtenen Beschluss ist die Vergütung des Antragstellervertreters auf 866,32 € festgesetzt worden und damit zugleich ein vorangegangener Beschluss vom 7.2.2011, durch den die Vergütung auf 1.371,83 € festgesetzt worden ist, geändert worden. Zur Begründung wurde auf eine Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Osnabrück vom 31.5.2011 verwiesen, der die Ansicht vertreten hat, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden.\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Ziffer 1 entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Voraussetzung ist danach, dass, wie in der Stellungnahme des Bezirksrevisors zutreffend ausgeführt ist, eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Das ist jedoch im Prozesskostenhilfeverfahren nicht der Fall. Hier wird in der Regel ohne eine mündliche Verhandlung entschieden, diese ist nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur fakultativ. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr liegen danach nicht vor.\n\n3\n\nSoweit der Beschwerdeführer auf die Thematik des \" steckengebliebenen PKH-Gesuchs \" verweist, geht dieser Verweis fehl. Diese Thematik betrifft, wie sich auch aus der von ihm beigefügten Entscheidung ergibt, die Frage, ob überhaupt Prozesskostenhilfe bewilligt werden darf, nicht jedoch die Frage, welche Gebühren im Fall einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden sind. Hier ist Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren bewilligt worden. Die Frage, welche Gebühren entstanden sind, richtet sich ausschließlich nach dem RVG. Wie bereits dargelegt, ist eine Terminsgebühr hier nicht entstanden.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110015611&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/190934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-osnabrueck/2011-07-14/7-o-2730-10","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/190934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/190934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-osnabrueck/2011-07-14/7-o-2730-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/190934","retrieved":"2026-07-09 01:07:10.348842+00:00"}}