{"status":"available","doknr":"OLD190850","ecli":null,"court":"Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-08-11","aktenzeichen":"8 LA 104/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n1\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen\nden Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2010 über die Festsetzung\nvon Schornsteinfegergebühren in Höhe von 123,92 EUR und den damit\nverbundenen Kostenfestsetzungsbescheid über Verwaltungsgebühren in\nHöhe von 50,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,50 EUR abgewiesen\nhat, bleibt ohne Erfolg.\n\n2\n\nDer Kläger hat seinen Berufungszulassungsantrag auf die\nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der\nerstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.)\nund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2\nNr. 3 VwGO (2.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind nicht\nhinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.\n\n3\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen\nEntscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die\nZulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn\naufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die\nRichtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl.\nSenatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, juris Rn. 3). Die\nRichtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der\nEntscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer\nÄnderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG,\nBeschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).\nHat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere\nselbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein\nBerufungszulassungsantrag daher nur dann Erfolg haben, wenn für\njedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts\nselbstständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund\ndargelegt worden ist und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990\n- 7 OB 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22).\n\n4\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Feststellung des\nVerwaltungsgerichts, der Bescheid der Beklagten über die\nFestsetzung von Schornsteinfeger- und Verwaltungsgebühren sowie\nAuslagen sei rechtmäßig. Der Bescheid sei dem Kläger persönlich und\nnicht, wie es erforderlich gewesen wäre, dem Kläger als\nZwangsverwalter und damit in seiner Eigenschaft als Partei kraft\nAmtes bekanntgegeben worden. Der Kläger persönlich sei aber der\nfalsche Adressat für den Bescheid. Die bloße Klarstellung in der\nBetreffzeile und der Begründung des Bescheides genüge nicht, da\ndurch die persönliche Bezeichnung des Klägers im Adressfeld die\nGefahr von Vollstreckungsmaßnahmen in sein persönliches Vermögen\nbegründet werde. Für den Erlass eines die Vollstreckung\nvorbereitenden Feststellungsbescheides an den Zwangsverwalter fehle\nes zudem an einer Rechtsgrundlage; eine solche sei weder im\nSchornsteinfegergesetz noch im Zwangsverwaltungsgesetz oder im\nVerwaltungsvollstreckungsgesetz zu finden. Selbst wenn ein\nFeststellungsbescheid gegen den Zwangsverwalter ergehen dürfe,\nhätte die Beklagte ein (Auswahl-)Ermessen auszuüben, ob die\nFeststellung gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem\nZwangsverwalter erfolgen soll. Dieses Ermessen sei hier gar nicht\nausgeübt worden. Der bloße Hinweis auf die Insolvenz des\nGrundstückseigentümers könne nicht genügen. Schließlich erweise\nsich auch der festgesetzte Betrag der Höhe nach als rechtswidrig.\nTreffe die Ansicht des Verwaltungsgerichts zu, auch (die Gebühr\nfür) die Wiederholungsmessung stelle eine wiederkehrende Leistung\ndar, entfiele die Berechtigung zur Festsetzung der bereits vorher\nfälligen Jahresgebühren. Sei die (die Gebühr für) die\nWiederholungsmessung hingegen keine wiederkehrende Leistung, könne\nsie von vorneherein nicht gegen den Zwangsverwalter festgesetzt\nwerden.\n\n5\n\nDiese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab\nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen\nEntscheidung.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht\nzutreffend angenommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai\n2010 über die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren und der\ndamit verbundene Kostenfestsetzungsbescheid nicht an den Kläger\npersönlich, sondern an den Kläger als Zwangsverwalter in dem\nZwangsverwaltungsverfahren über das im Eigentum des Herrn E.\nstehende Grundstück in F., G., und damit an den Kläger in seiner\nEigenschaft als Partei kraft Amtes adressiert und bekannt gegeben\nworden sind. Im Adressfeld des Bescheides ist zwar nur der Kläger\npersönlich genannt. Bereits aus der drucktechnisch hervorgehobenen\nBetreffzeile ergibt sich aber ohne Weiteres, dass der Bescheid\nausschließlich an den Zwangsverwalter des im Eigentum des Herrn E.\nstehen Grundstücks in F., G., gerichtet ist. Diese Annahme findet\nBestätigung durch die eindeutigen Ausführungen der Beklagten in den\nGründen des Bescheides, wo es heißt: \"Sehr geehrter Herr A.,\ngemäß § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen\n… sind Kehrgebühren und Immissionsmessgebühren als\nöffentliche Last des Grundstücks von Ihnen als Zwangsverwalter\ndes Grundstücks zu tragen, …\" (Hervorhebung nicht\nim Original). Auch wenn die Bezeichnung des Adressaten als\nZwangsverwalter bereits im Adressfeld eine weitere Klarstellung\nbewirken und auch ohne großen Verwaltungsaufwand zu realisieren\nsein dürfte, ist dies im vorliegenden Fall zur eindeutigen\nBestimmbarkeit des Adressaten des Bescheides nicht zwingend\nerforderlich. Denn aus dem insoweit - auch nach der vom Kläger\nherangezogenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urt. v.\n23.6.1988 - V R 203/83 -, BStBl. II 1998, 920 -)\nheranzuziehenden Bescheidinhalt ergibt sich für den verständigen\nAdressaten hinreichend klar, dass nur der Kläger als\nZwangsverwalter Adressat des Bescheides der Beklagten vom 18. Mai\n2010 ist.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch zutreffend die Rechtmäßigkeit\ndes Bescheides der Beklagten vom 18. Mai 2010 über die Festsetzung\nvon Schornsteinfegergebühren und des damit verbundenen\nKostenfestsetzungsbescheides angenommen.\n\n8\n\nRechtsgrundlage für die Festsetzung der Schornsteinfegergebühren\nist § 25 Abs. 4 Satz 4 Gesetz über das Schornsteinfegerwesen -\nSchfG - in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).\nDanach werden rückständige Schornsteinfegergebühren und Auslagen,\ndie trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, von der zuständigen\nVerwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters\ndurch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden\nVorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der\nSchuldner ist vorher zu hören.\n\n9\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist diese Bestimmung auch\neine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass eines\nLeistungsbescheides gegenüber dem Zwangsverwalter eines\nGrundstücks. § 25 Abs. 4 Satz 1 SchfG benennt zwar grundsätzlich\nden Grundstückseigentümer oder im Falle von Wohnungseigentum die\nGemeinschaft der Wohnungseigentümer als Schuldner der\nSchornsteinfegergebühren und Auslagen. Diese Bestimmung beinhaltet\naber keine Beschränkung der in § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG enthaltenen\nVerwaltungsaktsbefugnis. Bestimmen andere gesetzliche Regelungen\nals § 25 Abs. 4 Satz 1 SchfG einen abweichenden oder ergänzenden\nSchuldner der Schornsteinfegergebühr, kann (auch) gegenüber diesem\nauf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ein\nLeistungsbescheid erlassen werden.\n\n10\n\nEine solche abweichende gesetzliche Regelung findet sich unter\nanderem in §§ 148 Abs. 2, 152, 155, 156 Gesetz über die\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG -. Nach §\n148 Abs. 2 ZVG wird dem eigentlichen Schuldner durch die\nBeschlagnahme die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks\nentzogen; nach § 152 Abs. 1 Halbsatz 1 ZVG hat nunmehr der\nZwangsverwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen\nvorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem\nwirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen.\nDer Zwangsverwalter hat mithin ab Beschlagnahme grundsätzlich die\nPflichten des Grundstückseigentümers zu erfüllen. Diese\nVerpflichtung ist beschränkt auf den Umfang der Zwangsverwaltung\nund der durch diese gezogenen Nutzungen. So sind nach §§ 155 Abs. 1\nund 2 Satz 1 ZVG vom Zwangsverwalter nur aus den gezogenen\nNutzungen des Grundstücks nach den Ausgaben der Verwaltung und den\nKosten des Verfahrens verbleibende Überschüsse auf die in § 10 Abs.\n1 Nr. 1 bis 5 ZVG bezeichneten Ansprüche ohne weiteres Verfahren zu\nverteilen. Nach § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG werden in der zweiten,\ndritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende\nwiederkehrende Leistungen berücksichtigt. Liegen allerdings die\ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, richten\nsich die Ansprüche, obwohl sie das verwaltete Vermögen des\nSchuldners betreffen, gegen den Zwangsverwalter (so ausdrücklich\nBGH, Urt. v. 9.2.2006 - IX ZR 151/04 -, NJW-RR 2006, 1096, 1097\nm.w.N.).\n\n11\n\nHinsichtlich der im Bescheid vom 18. Mai 2010 festgesetzten\nSchornsteinfegergebühren hat das Verwaltungsgericht zutreffend das\nVorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 155 Abs. 2\nSatz 1 und 2 ZVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bejaht. Die\nfestgesetzten Schornsteinfegergebühren sind öffentliche Lasten des\nGrundstücks im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG i.V.m. § 10 Abs. 1\nNr. 3 ZVG und laufende Beträge wiederkehrender Leistungen im Sinne\ndes § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG.\n\n12\n\nDer Charakter der Schornsteinfegergebühr als öffentliche Last\ndes Grundstücks im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG i.V.m. § 10\nAbs. 1 Nr. 3 ZVG ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung in § 25\nAbs. 4 Satz 1 SchfG. Danach sind Gebühren nach der Rechtsverordnung\nnach § 24 Abs. 1 SchfG oder der Kehr- und\nÜberprüfungsgebührenordnung öffentliche Lasten des Grundstücks\n(vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1994 - 8 C 15.93 -, NJW-RR 1994,\n972).\n\n13\n\nWiederkehrende Leistungen im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG\nsind abzugrenzen von einmaligen Leistungen (vgl. OVG\nSachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.8.2007 - 4 L 21/07 -, juris Rn. 22;\nHaarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 2. Aufl., ZVG,\n§ 155 Rn. 10; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 155 Anm. 6.5 jeweils\nm.w.N.). Als Leistung ist hier die Durchführung der in § 13 Abs. 1\nNrn. 1 und 2 SchfG i.V.m. Erste Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und\nmittlere Feuerungsanlagen) - 1. BImschV - vorgeschriebenen\nSchornsteinfegerarbeiten und die Erfüllung der in der\nNiedersächsischen Verordnung über die Ausführung von\nSchornsteinfegerarbeiten - Nds. KÜVO - bestimmten Kehr- oder\nÜberprüfungspflichten durch den Bezirksschornsteinfegermeister\nanzusehen. Diese Leistungen werden turnusgemäß in den in § 13 Abs.\n1 Nrn. 1 und 2 SchfG i.V.m. § 15 1. BImschV sowie in den in § 4\nNds. KÜVO und in den in der Anlage 1 der Nds. KÜVO genannten\nAbständen bzw. Zeiträumen, mithin nicht nur einmalig, sondern\nwiederkehrend erbracht. Dabei teilt der Senat die Auffassung des\nVerwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Emissionsmessung\nbei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 15 Abs. 1 1.\nBImschV vom 11. August 2009 (vgl. Jahresgebührenrechnung 2009 v.\n12.8.2009, dort \"Emissionsgebühr\", Bl. 11 der\nGerichtsakte) und die nach der Beanstandung erfolgte\nWiederholungsmessung an derselben Feuerungsanlage nach § 15 Abs. 5\ni.V.m. § 14 Abs. 5 1. BImschV vom 22. Januar 2010 (vgl. Rechnung v.\n25.1.2010, dort \"Wiederholungsmessung Öl\", Bl. 12 der\nGerichtsakte) eine einheitliche (wiederkehrende) Leistung\ndarstellen. Denn beide Leistungsteile sind einheitlich darauf\ngerichtet fest- und sicherzustellen, dass die Feuerungsanlage den\ngesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. sowohl § 15 Abs. 1 1.\nBImSchV als auch § 14 Abs. 5 Satz 1 1. BImschV).\n\n14\n\nIm streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Mai 2010 sind auch\nnur laufende Beträge der so bestimmten wiederkehrenden Leistung\nfestgesetzt worden. Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen im\nSinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG sind nach § 13 Abs. 1 ZVG der\nletzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die\nspäter fällig werdenden Beträge. Da hier in der\nJahresgebührenrechnung 2009 vom 12. August 2009 und der\nnachfolgenden Rechnung vom 25. Januar 2010 lediglich zwei\nLeistungsteile einer einheitlichen wiederkehrenden Leistung\nabgerechnet worden sind, handelt es sich bei dem Gesamtbetrag\nbeider Rechnungen, wie er in den streitgegenständlichen Bescheid\nüber die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren vom 18. Mai 2010\nübernommen worden ist, um einen einheitlichen laufenden Betrag im\nSinne der §§ 155 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 ZVG. Entgegen der\nAuffassung des Klägers ist daher keine Abgrenzung der in den\nRechnungen vom 12. August 2009 und 25. Januar 2010 enthaltenen\nBeträge vorzunehmen. Gegen die Auffassung des Klägers spricht auch,\ndass es von bloßen Zufälligkeiten abhängen dürfte, ob der\nBezirksschornsteinfegermeister die einheitliche wiederkehrende\nLeistung in einer Rechnung mit einheitlicher Fälligkeit nach\nAbschluss der turnusmäßigen Schornsteinfegerarbeiten und\nFeststellung, dass die Feuerungsanlage den gesetzlichen\nAnforderungen genügt, erstellt oder, wie hier, in zwei\nverschiedenen auf die verschiedenen Teilleistungen bezogenen\nTeilrechnungen. Der sich aus beiden Rechnungen ergebende\nGesamtbetrag ist bezogen auf die hier zu beurteilende\nwiederkehrende Leistung auch der der letzte vor der Beschlagnahme\nim März 2010 fällig gewordene Betrag.\n\n15\n\nSchließlich sind keine Fehler bei der Ermessensausübung der\nBeklagten hinsichtlich der Auswahl des Schuldners und Adressaten\ndes Bescheides über die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren\nersichtlich. Dass die Beklagte ein (Auswahl-)Ermessen ausgeübt hat,\nwird schon dadurch deutlich, dass sie zunächst versucht hat, den\nGrundstückseigentümer selbst heranzuziehen (vgl. Bl. 3 Beiakte A).\nAusgehend von den geringen Erfolgsaussichten, von diesem die\nrückständigen Schornsteinfegergebühren tatsächlich beitreiben zu\nkönnen, hat die Beklagte sich in der Folge an den Kläger als\nZwangsverwalter gewandt (vgl. Bl. 4 Beiakte A) und diesen\nschließlich mit dem streitgegenständlichen Bescheid herangezogen.\nDie dabei erfolgte Auswahl des Klägers als Zwangsverwalter ist\nangesichts der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des\nGrundstückseigentümers nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre\nErmessensentscheidung auch hinreichend begründet, als sie im\nBescheid auf die fehlende Zahlung der festgesetzten\nSchornsteinfegergebühren durch den Grundstückseigentümer\nhingewiesen hat. Einer weiteren Begründung der\nErmessensentscheidung im Bescheid bedurfte es nicht.\n\n16\n\nDie weitergehende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der\nBescheid der Beklagten sei auch hinsichtlich der darin enthaltenen\nFestsetzung von Verwaltungsgebühren und Auslagen rechtmäßig, hat\nder Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen.\nErnstliche Richtigkeitszweifel sind insoweit auch nicht\noffensichtlich.\n\n17\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung\nder Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO\nzuzulassen.\n\n18\n\nEine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur\ndann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch\nnicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang\nungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die\nsich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der\nEinheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts\neiner fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf\n(vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, juris Rn. 3;\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124 Rn. 30\nff. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im\nSinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der\nZulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu\nformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den\nEinzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines\nInteresse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass\nsie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im\nBerufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG,\nBeschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 12;\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).\n\n19\n\nHier hat der Kläger bereits keine konkrete Tatsachen- oder\nRechtsfrage formuliert, der grundsätzliche Bedeutung zukommen\nkönnte. Er hat vielmehr nur auf die Vielzahl von Fällen, in denen\neine ähnliche Interessenlage von fremden Interessen von Amts wegen\nwahrnehmenden Personen bestehe, verwiesen. Dies genügt den\ndargestellten Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes\nder grundsätzlichen Bedeutung nicht.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3\nVwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht\nerstattungsfähig, weil der Beigeladene im Beschwerdeverfahren\nkeinen eigenen Sachantrag gestellt und sich auch sonst mit dem\nBeschwerdevorbringen nicht auseinandergesetzt hat.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110002520&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/190850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2011-08-11/8-la-104-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/190850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/190850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2011-08-11/8-la-104-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/190850","retrieved":"2026-07-09 01:07:07.616725+00:00"}}