{"status":"available","doknr":"OLD190842","ecli":null,"court":"Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2011-08-11","aktenzeichen":"18 MP 4/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Antragsteller und die Beteiligte streiten um die zutreffende\nAuslegung einer Dienstvereinbarung zur Erprobung eines\nelektronischen Zeiterfassungssystems. Bislang wurde die Arbeitszeit\nfast aller Beschäftigten des nichtwissenschaftlichen Bereichs über\nStempel- bzw. Zeitwertkarten erfasst, die in einem\nSechs-Minuten-Rhythmus mit Handeintragungen versehen wurden. Der\nRhythmus entspricht der Taktung älterer mechanischer Stempeluhren,\nbei denen alle sechs Minuten die zeitmäßige Erfassung\n\"weiterspringt\". Intakte mechanische Stempeluhren sind\nindessen bei der Beteiligten kaum noch vorhanden, so dass an die\nStelle des Stempelns die Zeitwertkarten unter Beibehaltung des\nSechs-Minuten-Takts überwiegend per Hand ausgefüllt wurden. Die\nstreitige Zusatzvereinbarung vom 28. September 2010 zur\nDienstvereinbarung über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit\nsieht eine - später verlängerte - dreimonatige Testphase zur\nEinführung des elektronischen Zeiterfassungssystems\n\"Zeus\" ab dem 1. November 2010 vor, in der bestimmte\nBeschäftigte sowohl die elektronische Zeiterfassung verwenden als\nauch die bisherige Zeitwertkarte weiterhin per Handeintrag führen\nsollen; nur die per Hand geführte Zeitwertkarte soll\narbeitsrechtlicher Nachweis für die Erfassung der Arbeitszeit sein.\nStreitig ist, ob die parallel zur elektronischen Zeiterfassung per\nHand zu führende Zeitwertkarte im Sechs-Minuten-Takt oder\nminutengenau auszufüllen ist. Die Beteiligte steht auf dem\nStandpunkt, dass eine minutengenaue Eintragung zu erfolgen habe.\nMit Schreiben vom 30. November 2010 hat sie dem Antragsteller\nmitgeteilt, dass die Vereinbarung zu dem Zweck getroffen worden\nsei, um die am Terminal getätigten Buchungen vergleichen und auf\nRichtigkeit überprüfen zu können; eventuellen technischen Störungen\nsolle entgegengewirkt werden können. Der Abgleich sei aber nur bei\nminutengenauen Eintragungen in die Zeitwertkarte sinnvoll. Der\nAntragsteller ist demgegenüber der Auffassung, dass nach der\nZusatzvereinbarung die manuelle Zeitwertkarte im Sechs-Minuten-Takt\nauszufüllen und die Arbeitszeit entsprechend abzurechnen sei und\nbegehrt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren eine\ndahingehende Eilentscheidung. Eine minutengenaue Eintragung auf der\nZeitwertkarte sei nur mit sehr kleiner Schrift möglich, was zu\nUnübersichtlichkeit und Unsicherheiten führe; es könne zudem nicht\nhingenommen werden, dass die Testphasenteilnehmer dadurch gegenüber\nden sonstigen Beschäftigten ungleich behandelt würden, dass sie\nZeitvorteile durch den Sechs-Minuten-Takt nicht mehr erlangen\nkönnten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung abgelehnt. Dagegen richtet sich die\nBeschwerde des Antragstellers.\n\nII.\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG i. V. m. §§\n87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sowie § 944 ZPO der\nVorsitzende des Fachsenats entscheidet, hat keinen Erfolg.\nUngeachtet der Frage, ob der Antrag aus den vom Verwaltungsgericht\ngenannten Gründen oder wegen einer mittlerweile etwaig erfolgten\nBeendigung der Testphase bereits als unzulässig anzusehen ist, ist\njedenfalls das Vorliegen eines Verfügungsgrundes und eines\nVerfügungsanspruchs zu verneinen, so dass das Verwaltungsgericht\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht\nabgelehnt hat; das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere\nEntscheidung. Offenbleiben kann, ob die Auslegung des Inhalts einer\nDienstvereinbarung nach Art einer abstrakten Normenkontrolle -\nworauf der gestellte Antrag zumindest teilweise abzielt - im\npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1\nSatz 1, Satz 2 Nr. 4 NPersVG überhaupt möglich ist (vgl. dazu etwa:\nBieler/Müller-Fritzsche: Niedersächsisches\nPersonalvertretungsgesetz, 15. Aufl., § 41 Rdnr. 12). Selbst wenn\nman dies mit dem Verwaltungsgericht zu Gunsten des Antragstellers\nannimmt, bleibt der Antrag nämlich ohne Erfolg.\n\n3\n\nDer Erlass einer einstweiligen Verfügung, für die nach § 85 Abs.\n2 ArbGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend\ngelten, setzt voraus, dass die Verwirklichung eines Rechts\ngefährdet ist (§ 935 ZPO) oder sonst in Bezug auf ein streitiges\nRechtsverhältnis wesentliche Nachteile oder Unzulänglichkeiten\ndrohen (§ 940 ZPO). Verfügungsgrund - also die Eilbedürftigkeit der\nbegehrten Regelung - und Verfügungsanspruch - das gefährdete Recht\n- müssen glaubhaft gemacht werden (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO). Die\neinstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht eine Entscheidung\nin der Hauptsache vorwegnehmen; sie soll möglichst keine\nendgültigen Verhältnisse schaffen (vgl. Dembowski/Ladwig/\n\nSellmann: Personalvertretung Niedersachsen, Loseblatt, Stand: April\n2011, § 83 Rdnr. 107).\n\n4\n\n1. Der Antragsteller hat bereits einen Verfügungsgrund, also\neinen Grund, warum eine Entscheidung im Eilverfahren nötig sein\nsoll, nicht glaubhaft machen können:\n\n5\n\nWenn zunächst weiterhin in der von der Beteiligten verlangten\nWeise bei den manuellen Eintragungen der an der Testphase\nbeteiligten Beschäftigten verfahren wird, sich später aber\nherausstellt, dass eine Eintragung und Abrechnung im\nSechs-Minuten-Takt richtig gewesen wäre, drohen den betroffenen\nBeschäftigten keine bleibenden Nachteile. Eine Umrechnung von\nminutengenauer Eintragung in einen Sechs-Minuten-Takt ist nämlich\nzwar mit Aufwand verbunden, aber möglich, während eine Umrechnung\nin die umgekehrte Richtung ausgeschlossen ist. Mit der vom\nAntragsteller begehrten Regelung würde mithin nicht nur die\nHauptsache vorweggenommen, sondern hinsichtlich der in Rede\nstehenden Arbeitszeiten der an der Testphase beteiligten\nBeschäftigten endgültige und nicht mehr nachträglich korrigierbare\nVerhältnisse geschaffen. Soweit der Antragsteller - insbesondere im\nBeschwerdeverfahren - darauf abhebt, dass es nicht um konkrete\nNachteile bei der Zeiterfassung gehe, sondern um den Streit um die\nrichtige Auslegung von § 3 der Zusatzvereinbarung, so ist damit\nerst Recht kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Geht es nämlich\nlediglich um prinzipielle Fragen ohne umgehenden Regelungsbedarf\ndurch das Gericht, sind diese regelmäßig dem Hauptsacheverfahren\nvorzubehalten, bei dem gerade im personalvertretungsrechtlichen\nBeschlussverfahren auch bei einer zwischenzeitlichen Erledigung an\ndas Rechtsschutzinteresse keine allzu hohen Anforderungen gestellt\nwerden.\n\n6\n\n2. Davon unabhängig hat der Antragsteller auch keinen\nVerfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Aus § 3 der\nZusatzvereinbarung lässt sich nicht ableiten, dass manuelle\nEintragungen in die Zeitwertkarte im Sechs-Minuten-Takt vorzunehmen\nsind:\n\n7\n\na) Der Antragsteller und die Beteiligte mögen bei Abschluss der\nZusatzvereinbarung unterschiedliche Vorstellungen über den aus der\njeweiligen Sicht klaren Inhalt der im dortigen § 3 getroffenen\nRegelung gehabt haben. Eine explizite Regelung zu der nun streitig\ngewordenen Frage ist allerdings gerade nicht getroffen worden. Bei\neiner Lückenschließung durch ergänzende Auslegung der\nZusatzvereinbarung lassen sich aus dem Wortlaut und den\nsystematischen Zusammenhängen für beide Sichtweisen Argumente\nfinden, wobei aber letztlich diejenige des Antragstellers kaum\nüberzeugend ist: Allein die isolierte Betrachtung des Wortlauts von\n§ 3 Satz 1 der Zusatzvereinbarung, die darauf abstellt, dass die\n\"bisherige Zeitwertkarte weiterhin per Handeintrag\ngeführt\" werden soll, spricht für eine unveränderte\nFortführung der bis dahin tatsächlich praktizierten Verfahrensweise\nund damit für die Sichtweise des Antragstellers. Die Regelung in §\n3 Satz 3, die auch auf Nr. II. 4 der \"Hinweise für die\nZeiterfassung\" (Anlage 3 zur Vereinbarung über die Regelung\nder gleitenden Arbeitszeit mit Stand vom 9. September 2010)\nverweist, wonach die Zeiterfassung in Stunden und Minuten erfolgen\nsoll, spricht hingegen für die Sichtweise der Beteiligten. Der\nSenat hält eine Auslegung nach dem erkennbaren Zweck der Regelung\nfür maßgeblich, Unsicherheiten bei der Einführung der neuen\nelektronischen Zeiterfassung zu begegnen und einen Abgleich auf\nFunktionalität der eingesetzten Hard- und Software durchführen zu\nkönnen. Dies setzt ein minutengenaues Führen der Zeitwertkarte\nvoraus, da nur so der angestrebte Abgleich überhaupt möglich ist.\nDemgegenüber hält es der Senat schon für im Ansatz nicht\nüberzeugend, von der Gestaltung und Aufmachung der Zeitwertkarte\nauf den Inhalt der Dienstvereinbarung Rückschlüsse ziehen zu\nwollen. Im Übrigen wird es sicherlich möglich sein, dass diejenigen\nBeschäftigten, die sich mit der für die Eintragung in die\nZeitwertkarten wohl erforderlichen kleinen Schrift schwertun,\nvorübergehend etwa vergrößerte Kopien der bisherigen Zeitwertkarten\nfür ihre Eintragungen verwenden.\n\n8\n\nb) Die Auslegung, dass nach der Zusatzvereinbarung eine\nminutengenaue Eintragung in die Zeitwertkarten vorzunehmen ist,\nsteht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keineswegs im\nWiderspruch zum Benachteiligungsverbot. Insoweit kann es - auch\nwenn sich der Antragsteller mit diesem Aspekt im\nBeschwerdeverfahren nicht mehr so recht identifizieren lassen will\nund seinen Anspruch auf Achtung und Einhaltung der\nDienstvereinbarung in den Vordergrund zu rücken versucht - allein\num den Umstand gehen, dass das Stempeln an einer im\nSechs-Minuten-Takt arbeitenden Stempeluhr oder eine dem\nentsprechende manuelle Eintragung in die Zeitwertkarte gegenüber\nder minutengenauen Erfassung einen Zeitvorteil von fast 12 Minuten\nan einem \"normalen\" Arbeitstag mit einer Mittagspause zur\nFolge haben kann (Beispiel: Ankunft um 7:05:59 Uhr, Mittagspause um\n12:00:01 Uhr beginnen und spätestens um 12:35:59 beenden,\nArbeitstag um 15:30:01 Uhr beenden). Der einzige\n\"Nachteil\" für die die an der Testphase beteiligten und\ndamit \"betroffenen\" Beschäftigen besteht darin, dass\ndurch die elektronische Zeiterfassung nebst paralleler\nminutengenauer Eintragung in die bisherigen Zeitwertkarten ihre\nAnwesenheitszeiten bei der Arbeitszeiterfassung nunmehr in zeitlich\nzutreffender Weise erfasst werden. Der \"Vorteil\", der\nbisher durch ein geschicktes Ausnutzen des im Sechs-Minuten-Takt\nerfolgenden \"Weiterspringens\" der bisherigen mechanischen\nZeiterfassung möglich war, entfällt hingegen. Das es\npersonalvertretungsrechtlich nicht schützenswert sein kann, den\nBeschäftigten die Möglichkeit des Taktierens an der Stempeluhr bzw.\nbei der entsprechenden handschriftlichen Erfassung zu sichern,\nliegt auf der Hand. Aus der technischen Ungenauigkeit der\nmechanischen Zeiterfassung bzw. dem handschriftlichen Pendant ist\nkeine (schützenswerte) Rechtsposition der Beschäftigten oder des\nPersonalrats entstanden, sondern allenfalls eine faktisch günstige\nLage, deren Aufrechterhaltung aus Rechtsgründen nicht mit Erfolg\nverlangt werden kann. Eine Ungleichbehandlung seitens des\nArbeitgebers liegt bei Wegfall dieser Möglichkeit nicht vor,\nsondern kann nur faktisch durch ein (denkbares) unredliches\nVerhalten einzelner Beschäftigter entstehen. Ein entstehender\nZeitvorteil bzw. Zeitnachteil allein durch zufällige Abweichungen\nvom Stempeln im Sechs-Minuten-Takt gegenüber der von der\nBeteiligten verlangten minutengenauen Zeiterfassung ist hingegen\nals so marginal zu bewerten, dass er jedenfalls den Erlass einer\neinstweiligen Verfügung schon im Ansatz nicht zu rechtfertigen\nvermag.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110002514&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/190842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2011-08-11/18-mp-4-11","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 944","ref_norm":"944","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/190842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/190842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2011-08-11/18-mp-4-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/190842","retrieved":"2026-07-09 01:07:07.377268+00:00"}}