{"status":"available","doknr":"OLD184632","ecli":null,"court":"Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2012-05-16","aktenzeichen":"7 LB 52/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n1\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seines\nAntrags auf Zulassung zur Teilnahme am Weihnachtsmarkt 2009 in\nHannover rechtswidrig gewesen ist.\n\n2\n\nMit Schreiben vom 10. März 2009 bewarb sich der Kläger neben\nweiteren 36 Bewerbern mit seinem Glühwein- und\nFeuerzangenbowlenstand um die Zulassung zur Teilnahme am\nHannoveraner Weihnachtsmarkt, der von der Beklagten in der Zeit vom\n25. November bis 23. Dezember 2009 veranstaltet wurde. Seinem\nAntrag waren Lichtbilder des Standes sowie eine Liste über sein\nWarenangebot beigefügt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. Mai 2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag\nab. Sie verwies auf die hohe Bewerberzahl, angesichts derer ihre\nAuswahlkommission am 23. April 2009 eine Bewertung der Angebote\nanhand der Vergaberichtlinien für den Weihnachtsmarkt der\nLandeshauptstadt Hannover habe vornehmen müssen. Auswahlkriterium\nseien dabei vorrangig die Attraktivität nach Maßgabe der\nweihnachtlichen Warenangebots und der weihnachtlichen Gestaltung\nsowie ergänzend die Zuverlässigkeit der Bewerber nach dem Kriterium\n„bekannt und bewährt“ gewesen. Unter dem Gesichtspunkt\nder Attraktivität sei der Stand des Klägers als gleichwertig\ngegenüber den Mitbewerbern anzusehen, doch seien die Mitbewerber\nmit vergleichbarem Angebot unter dem Gesichtspunkt „bekannt\nund bewährt“ vorzugswürdig.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 18. Juni 2009 Klage erhoben und vorgetragen,\ndie Beklagte habe ihre eigenen Vergabekriterien nicht ausgeschöpft.\nAllein nach dem Kriterium der Attraktivität hätte die Entscheidung\nunter dem Gesichtspunkt der Angebotsvielfalt zu seinen Gunsten\nausfallen müssen. Zudem sei die weihnachtliche Gestaltung seines\nStandes mit nostalgischem Holzschindeldach und Glockenturm\neinzigartig. Darüber hinaus verfüge sein Stand im Unterschied zu\nden meisten Mitbewerbern über eine Fußbodenisolierung und\nHeizstrahler und sei barrierefrei. Das Hilfskriterium\n„bekannt und bewährt“ nehme Neubewerbern eine\nrealistische Zulassungschance.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2009\nrechtswidrig gewesen ist.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat entgegnet, sie habe sich bei der Auswahlentscheidung\nnicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen und nicht gegen den\nGleichheitssatz verstoßen. Ihre Auswahlkommission teile alle\nBewerbungen in die Hauptkategorien „Kunsthandwerk und\nWeihnachtsartikel“ sowie „Imbiss- und\nGetränkestände“ ein und habe dazu wiederum sachliche\nUntergruppen gebildet. Die Zuweisung einer Anzahl bestimmter\nStandplätze je Kategorie diene der Zielsetzung, ein möglichst breit\ngefächertes Angebot zu schaffen. Das Kriterium der Attraktivität\nbemesse sich nach der weihnachtlichen Gestaltung der Stände und des\nAngebots. Von den 37 Bewerbern der Unterkategorie\n„Getränke“ hätten nur 15 berücksichtigt werden können.\nDavon seien 11 Bewerber ausgewählt worden, bei denen die\nweihnachtliche Dekoration und Gestaltung der Stände als ausreichend\nangesehen wurde, um sogleich eine uneingeschränkte Zusage zu\nerhalten. Die Angebote weiterer fünf Bewerber, darunter auch das\ndes Klägers, hätten dem Kriterium der Attraktivität mit geringen\nAbstrichen entsprochen. Den vier Konkurrenten des Klägers sei\ndaraufhin nach Maßgabe des Hilfskriteriums „bekannt und\nbewährt“ der Vorzug eingeräumt worden, da sie sich bereits in\nden vergangenen Jahren als zuverlässig erwiesen hätten; das\nKriterium „Barrierefreiheit“ sei nicht angewandt\nworden. Diese vier Bewerber hätten daher eine Zusage mit der\nAuflage erhalten, die weihnachtliche Gestaltung ihrer Stände nach\nMaßgabe der „Dekorationsvorschriften“ zu\nverbessern.\n\n10\n\nMit Urteil vom 24. März 2010 hat das Verwaltungsgericht die\nKlage abgewiesen. Die Auswahlentscheidung der Beklagten sei\nrechtmäßig gewesen, soweit diese sich vorrangig auf das Kriterium\nder Attraktivität gestützt und nur nachrangig an der bisherigen\nBewährung der Schausteller orientiert habe. Ein solches Verfahren\nsei geeignet, die Zulassungschancen auch von Neubewerbern zu\ngewährleisten. Die Ausrichtung des Attraktivitätskriteriums an der\nweihnachtlichen Gestaltung der Stände und des Angebots sei nicht\nsachfremd und die konkrete Auswahlentscheidung trage diesem\nKriterium Rechnung. Die Auswahlkommission habe sich unter Beachtung\ndes Gleichheitssatzes an den Darstellungen und Beschreibungen der\nStände orientiert, wie sie in den eingereichten\nBewerbungsunterlagen enthalten gewesen seien. Trotz leichter\nsprachlicher Abweichungen stünden nach allen Fassungen der\nVergaberichtlinien die weihnachtliche Gestaltung des Angebots und\ndie weihnachtliche Gestaltung der Stände als Indikatoren für die\nAttraktivität des Angebots gleichberechtigt nebeneinander.\nHinsichtlich seines weihnachtlichen Getränkeangebotes habe sich der\nKläger nicht von den Mitbewerbern in der engeren Auswahl abgehoben.\nEs sei daher nicht ermessensfehlerhaft, dem Kriterium der\nweihnachtlichen Gestaltung und Dekoration größere Bedeutung\nbeizumessen. Weil aber letztlich alle ausgewählten Stände ebenso\nwie der klägerische Getränkestand über die entsprechenden\nweihnachtlichen Gestaltungselemente verfügten, sei die\nZuschlagserteilung an vier Mitbewerber nach dem Sekundärkriterium\n„bekannt und bewährt“ rechtmäßig erfolgt. Die Maßgabe,\ndass die erfolgreichen Bewerber ihre Stände mit Blick auf die\nweihnachtliche Dekoration zu verbessern hätten, sei vor diesem\nHintergrund keine gleichheitswidrige Einräumung einer\nNachbesserungsmöglichkeit, sondern ein Zuschlag unter der Auflage\ngewesen, dass durch Korrekturen an der optischen Gestaltung die\nnach den Vergabegrundsätzen für den Weihnachtsmarkt geltenden\nStandards eingehalten würden.\n\n11\n\nGegen diese Entscheidung führt der Kläger die vom Senat wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung. Er hält die\nAuswahlentscheidung der Beklagten weiterhin für rechtswidrig. Die\nBeklagte habe willkürlich eine bestimmte Bewerberanzahl als\nattraktiv eingestuft und unter diesen dann nach dem Kriterium\n„bekannt und bewährt“ ausgewählt. Insofern könne auch\ndie Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht überzeugen, wonach\nes jeder Bewerber selbst in der Hand habe, durch Steigerung der\nAttraktivität die Zulassungsentscheidung zu beeinflussen. Denn dies\nsei nur nachvollziehbar, wenn die Attraktivität auch differenziert\nbetrachtet werde. Das Kriterium „bekannt und bewährt“\ndürfe erst dann zum Tragen kommen, wenn sich nach Bewertung aller\nAttraktivitätsaspekte ein Gleichstand von Bewerbern ergebe.\nVorliegend habe er aber, gemessen am Kriterium der Attraktivität,\ndas bessere Angebot vorgelegt. Die Beklagte und das\nVerwaltungsgericht hätten insbesondere die Feuerzangenzubereitung\nim „Rühmann-Stil“ als Kennzeichen der Originalität des\nklägerischen Standes nicht hinreichend gewürdigt und mit Blick auf\ndie Gestaltung der Stände auch die weiteren Gesichtspunkte der\nBarrierefreiheit, Beheizung und die Fußbodenisolierung zu seinen\nGunsten berücksichtigen müssen. Die Akzentuierung der\nAttraktivitätsaspekte dürfe nicht der Verwaltung anheimgestellt\nwerden, vielmehr sei eine erschöpfende Anwendung der relevanten\nParameter rechtlich geboten. Die Verwaltungspraxis, wonach es\nMitbewerbern gestattet worden sei, ihr Angebot nach erfolgter\nZulassung nachzubessern, habe ihn benachteiligt. Auch in den Jahren\n2010 und 2011 sei er nicht zum Zuge gekommen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass\nder Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2009 rechtswidrig gewesen\nist.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie sieht sich durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in ihrer\nRechtsauffassung bestätigt, dass die Auswahl unter den Bewerbern\nrechtsfehlerfrei erfolgt sei. Das Kriterium des weihnachtlichen\nGetränkeangebots habe keinem Bewerber ein Alleinstellungsmerkmal\nverliehen. Mit Blick auf die weihnachtliche Gestaltung der Stände\nhabe infolge der vorrangigen Anwendung des Attraktivitätskriteriums\nauch vor Heranziehung des Auswahlgrundsatzes „bekannt und\nbewährt“ für den Kläger eine reelle Zulassungschance\nbestanden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der\nBeklagten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n19\n\nDie Klage ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr\nals Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (vgl. Nds. OVG, Urt. v.\n18.07.2002 - 7 LB 3835/01 -, NJW 2003, 531 <532>) und in der\nSache auch begründet.\n\n20\n\nDie Auswahlentscheidung zulasten des Klägers entspricht nicht\nden Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO)\ni.d.Fass. der Bek.v. 22.02.1999 (BGBl. I S. 202).\n\n21\n\n1. Grundsätzlich haben Marktteilnehmer gemäß § 70 Abs. 1 GewO\neinen Anspruch auf Zulassung zu einem nach § 69 GewO festgesetzten\nWeihnachtsmarkt. Ein Veranstalter kann jedoch aus sachlich\ngerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung\nstehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der\nTeilnahme ausschließen (§ 70 Abs. 3 GewO). Insofern steht es\ngrundsätzlich in seinem gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren\nErmessen, nach welchem System er die erforderliche\nAuswahlentscheidung zwischen mehreren Anbietern trifft (Nds. OVG,\nUrt. v. 26.08.1981 - 9 A 65/81 -, NVwZ 1983, 49 <50>; Urt. v.\n16.06.2005 - 7 LC 201/03 -, NVwZ-RR 2006, 177). Dieses\nVerteilungsermessen unterliegt neben den jede Ermessensentscheidung\nbindenden Grundsätzen vor allem den sich aus den Grundsätzen der\nMarktfreiheit ergebenden Schranken, da der in § 70 Abs. 1 GewO\nniedergelegte Grundsatz der Marktfreiheit durch die\nErmessensregelung in dessen Abs. 3 nur modifiziert, nicht aber\naufgehoben werden sollte (BVerwG, Urt. v. 27.04.1984 - 1 C 24.82 -\nNVwZ1984, 585). Eine Auswahlentscheidung nach einem System, das\nNeu- oder Wiederholungsbewerbern, die nicht auf dem Markt vertreten\nwaren, weder im Jahr der Antragstellung noch in erkennbarem\nzeitlichen Turnus eine Zulassungschance einräumt, liegt in jedem\nFall außerhalb der Ermessensgrenzen des § 70 Abs. 3 GewO (vgl.\nBVerwG Urt. v. 27.04.1984 - 1 C 24.82 - NVwZ1984, 585; Nds. OVG,\nUrt. v. 18.07.2002 - 7 LB 3835/01 -, NJW 2003, 531\n<532>).\n\n22\n\n2. Diesen Anforderungen hält die angegriffene\nAuswahlentscheidung der Beklagten nicht stand.\n\n23\n\nIn dem hier betroffenen Angebotssegment „Getränke“\nauf einem Weihnachtsmarkt führt die konkrete Standplatzvergabe nach\ndem primären Kriterium der Attraktivität und einer nachgeschalteten\nEntscheidung nach dem Grundsatz „bekannt und bewährt“\nin der Regel dazu, dass Neubewerber gegenüber den Altbeschickern in\neiner Weise benachteiligt werden, die ihnen keine realistische\nZulassungschance eröffnet.\n\n24\n\na) Die Anwendung des Kriteriums der Attraktivität als\nAuswahlmaßstab für die Zulassung zu Weihnachtsmärkten in Fällen\nnicht ausreichender Kapazität begegnet als solche keinen\nprinzipiellen Bedenken. Dieses Vergabeverfahren ist\nim Grundsatz gut geeignet, die der Marktfreiheit immanente\nZulassungschance im Rahmen des § 70 Abs. 3 GewO zu garantieren\n(OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 22.12.2000 - 11 A 11462/99 - Rz. 5 bei\njuris; VG Hannover, Urt. v. 09.12.2008 - 11 A 1537/07 -, GewArch\n2009, 82 <83>; Schönleiter, in: Landmann/Rohmer,\nGewO, § 70 Rn. 13). Vor allem in Ansehung der auf Weihnachtsmärkten\nvertretenen Anbieter von Kunsthandwerk und Weihnachtsartikeln ist\ndieses Kriterium durchaus gängig und vielfach geeignet, so\nschwierig eine Attraktivität im Einzelnen zu bestimmen oder zu\nvergleichen sein mag (vgl. VG Mainz, Urt. v. 16.02.2009 - 6 K\n560/08 MZ - GewArch2010, 313), eine sachgerechte Differenzierung\nvorzunehmen. Das Kriterium der Attraktivität kann daher\ngrundsätzlich auch als zulässiger Bewertungsmaßstab für die\neinzelnen Anbieter innerhalb bestimmter Marktsegmente herangezogen\nwerden, soweit dadurch Unterschiede identifiziert werden können,\nmögen sie auch gering sein (Bay. VGH, Beschl. v. 20.07.2011 - 22 ZB\n10.1135 -, BayVBl. 2012, 118 <119>).\n\n25\n\nb) In dem hier konkret zu beurteilenden Marktsegment der\nGlühwein- und Feuerzangenbowlenstände erweist sich das\nAttraktivitätskriterium in der Art und Weise, wie es von der\nBeklagten ausgestaltet wurde, als untauglich zur\nBinnendifferenzierung im Sinne einer qualitativen Unterscheidung\nder Bewerber. Das nach Maßgabe der – auch seither nicht\nentscheidend veränderten – Vergaberichtlinien der Beklagten\ndamit regelmäßig zentral zum Einsatz kommende Sekundärkriterium\n„bekannt und bewährt“ kann realistische\nZulassungschancen von Neubewerben nicht sichern.\n\n26\n\nDie Beklagte hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend\nherausgearbeitet hat, das Attraktivitätskriterium auf mehreren\nStufen angewendet. Sie hat nach Maßgabe ihrer Vergaberichtlinien\nzunächst auf die „Attraktivität des Weihnachtsmarktes“\ninsgesamt abgehoben, um eine Angebotsvielfalt zu gewährleisten.\nDies hat zu einer Einteilung in die zwei Hauptkategorien\n„Kunsthandwerk, Spielwaren, Weihnachtsartikel,\nKinderkarussells und Haushaltswaren“ sowie „Getränke,\nImbiss, Imbiss und Getränke, Süßwaren sowie Obst- und\nGewürze“ nebst weiteren Untersegmenten geführt, die sich im\nWesentlichen aus der Auflistung in der Bezeichnung der\nHauptkategorien erschließen. Innerhalb dieser Untersegmente ist die\nAttraktivität der Angebote primär nach den gleichrangig zur\nAnwendung gekommenen Auswahlkriterien „Weihnachtliche\nGestaltung der Stände“ und „Weihnachtliche Gestaltung\ndes Angebots“ spezifiziert worden. Ausweislich des Protokolls\nder Auswahlkommissionssitzung am 23.04.2009 hat diese\nVorgehensweise in dem vorliegend relevanten Segment\n„Getränke“ dazu geführt, dass neben Bewerbern, die aus\nanderen Gründen (z.B. fehlenden Unterlagen) auszuscheiden waren,\nauch elf Bewerber abgelehnt wurden, weil sie keine bzw. eine nur\nsehr unzureichende weihnachtliche Gestaltung nachweisen konnten.\nBei den verbliebenen Bewerbern ist die Beklagte jedoch zu der\nAuffassung gelangt, dass mit Blick auf das Getränkeangebot\nsämtlicher Bewerber keine weitere Differenzierung mehr möglich sei,\nweil sich das Kriterium der „weihnachtliche Gestaltung des\nAngebots“ für eine nähere Positivdifferenzierung als\nunergiebig erwiesen habe. Ebenso hat sich gezeigt, dass dem\nKriterium „weihnachtliche Gestaltung der Stände“ keine\nmaßgebliche Unterscheidungskraft für eine notwendige positive\nBinnendifferenzierung zukam, weil auch insofern die Ausstattung der\nkonkurrierenden Stände jeweils entsprechende weihnachtliche\nGestaltungsmerkmale aufwies. Entsprechend ist dem Kläger in der\nBegründung zum angegriffenen Bescheid mitgeteilt worden, dass seine\n„Bewerbung hinsichtlich der Dekoration als gleichwertig\ngegenüber anderen Bewerbern anzusehen“ sei. Verbleibende\nUnterschiede zwischen den elf vorrangig ausgewählten Bewerbern und\nden restlichen fünf Bewerbern waren so marginal, dass sie die\nBeklagte nicht zur Differenzierung zwischen den verbleibenden\nBewerbern befähigten, sondern – nach Zuschlagserteilung durch\nAnwendung des Kriteriums „bekannt und bewährt“ –\nim Wege von Nebenbestimmungen den Dekorationsvorgaben der Beklagten\nangepasst werden sollten.\n\n27\n\nc) Damit hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die\nAuswahlentscheidung muss transparent und sachgerecht erfolgen (VGH\nBW, Urt. v. 01.10.2009 - 6 S 99/09 -, BWGZ 2011, 613;\nEnnuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl.\n2011, § 70 Rn. 43; Wagner, in: Friauf, GewO, Stand: Nov.\n2011, § 70 Rn. 58). Sachgerecht im obigen Sinne kann die\nEntscheidung nur dann sein, wenn sie die Eigenheiten des jeweiligen\nMarktsegments berücksichtigt. Während es etwa bei den\nMarktsegmenten „Kunsthandwerk“ oder\n„Karusselle“ unter dem Gesichtspunkt der Attraktivität\ndes Angebots durchaus greifbare Unterschiede gibt, ist dies bei\nStänden für Glühwein etc. nur eingeschränkt der Fall. Diese\nzeichnen sich durch ein so hohes Maß an Ähnlichkeit aus, dass eine\nsinnvolle Unterscheidbarkeit nicht gegeben ist; alle vertreiben ein\nnahezu identisches Getränkeangebot und verfügen im Regelfall über\neine ähnliche äußere weihnachtstypische Gestaltung. Diese Eigenart\nmacht die Stände in gewisser Weise austauschbar und hat dazu\ngeführt, dass die Weihnachtsmärkte der meisten Städte in dieser\nHinsicht einander zum Verwechseln ähneln.\n\n28\n\nWenn aber im Marktsegment „Getränke“ die\nAttraktivität am Maßstab der Weihnachtlichkeit allein keine\nplausible Entscheidung begründen kann, ist zur Erreichung einer\nsachgerechten Ermessensausübung entweder das Kriterium der\nAttraktivität weiter auszudifferenzieren oder es ist auf\nzusätzliche objektive Kriterien zurückzugreifen. Denn durch das\nnach der Vergaberichtlinie der Beklagten andernfalls zum zentral\nbedeutsamen Maßstab erwachsende Kriterium „bekannt und\nbewährt“ wird die Zulassungschance von Neubewerbern nicht\nhinreichend gewahrt.\n\n29\n\nDaran gemessen ist die Auswahlentscheidung der Beklagten\nermessensfehlerhaft, denn sie hat ihre Auswahlkriterien, wie es in\ndiesem Marktsegment erforderlich gewesen wäre, um Zugangschancen\nder Neubewerber zu sichern, weder ergänzt noch weiter\nausdifferenziert. Es liegt im sachgerecht auszuübenden Ermessen der\nBeklagten, auf welche Weise sie dieses Defizit behebt. Unter dem\nGesichtspunkt der weiteren Ausdifferenzierung wäre es etwa denkbar,\ndie vom Kläger hervorgehobenen Aspekte der Fußbodenisolierung und\neiner Beheizung als weitere Attraktivitätskriterien heranzuziehen,\ndenn Isolation und Beheizung von Getränkeständen auf einem\nWeihnachtsmarkt können in Anbetracht der typischen\nWitterungsverhältnisse in der Vorweihnachtszeit durchaus\nAttraktivitätsvorteile bieten. Gleiches gilt für die\nBarrierefreiheit unter dem Aspekt einer Erreichbarkeit auch für\ngehbehinderte Besucher. Unter dem Gesichtspunkt der Ergänzung um\nweitere Kriterien wäre es beispielsweise auch denkbar, einzelne\nStandplätze speziell für Neubewerber vorzusehen (dazu OVG Hamburg,\nUrt. v. 04.11.1986 – Bf VI 12/86-, GewArch 1987, 303 <304\nf.>) oder im Wege des Losverfahrens zu vergeben, was\nNeubewerbern ebenfalls bessere Chancen als das Kriterium\n„bekannt und bewährt“ böte (vgl. dazu BVerwG, Beschl.\nv. 04.10.2005 – 6 B 63.05 -, NVwZ-RR 2006, 786; Nds. OVG,\nUrt. V. 16.06.2005 – 7 LC 201/03 -, NVwZ-RR 2006, 177\n<178>).\n\n30\n\nDie bisherige Zulassungspraxis verletzt jedenfalls die in § 70\nAbs. 1 GewO verankerte Marktfreiheit des Klägers. Er muss\nangesichts des im Segment „Getränke“ übermäßig häufig\nvom Hilfs- zum Hauptkriterium aufrückenden Auswahlgrundsatzes\n„bekannt und bewährt“ stets in Kauf nehmen, nicht\nberücksichtigt zu werden. Denn ein Neubewerber muss sich diesen\nStatus erst erarbeiten, was aber nicht möglich ist, wenn bei\nKapazitätsmängeln regelmäßig bekannte und bewährte Altbewerber\nbevorzugt werden (vgl. BVerwG Urt. v. 27.04.1984 - 1 C 24.82 -,\nNVwZ1984, 585). Eine realistische Möglichkeit zur Zulassung ist dem\nKläger nach der bisher praktizierten Vergabepraxis somit auf\nabsehbare Zeit verwehrt.\n\n \n\n Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:\n\nhttp://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE120001859&psml=bsndprod.psml&max=true","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/184632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2012-05-16/7-lb-52-11","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":7},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/184632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/184632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2012-05-16/7-lb-52-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/184632","retrieved":"2026-07-09 00:59:39.122988+00:00"}}