{"status":"available","doknr":"OLD181306","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Karlsruhe","senate":null,"decided":"2016-06-30","aktenzeichen":"5 UF 74/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 24.03.2016 aufgehoben.\n\n \n\n \n \n\nDie wechselseitigen Anträge der Antragstellerin und des Antragsgegners werden zurückgewiesen.\n\n \n \n\n \n\n2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.\n\n \n\n \n\n3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.\n\nGründe\n\n  \n\nI.\n\n \n\n \n\n1 \n\nDie Eltern begehren im Wege der einstweiligen Anordnung wechselseitig das Recht, ihrem gemeinsamen Sohn einen Vornamen zu erteilen.\n\n \n\n \n\n2 \n\nDie Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratet, leben aber seit dem (…) 2015 getrennt (I 3, 19). Aus der Ehe ist der Sohn (…) hervorgegangen (I 3). Für ihren zweiten, am (…).2016 geborenen Sohn können sie sich nicht auf einen Vornamen einigen (I 3). Infolgedessen wird keine Geburtsurkunde ausgestellt (I 3).\n\n \n\n \n\n3 \n\nDie Antragstellerin möchte, dass der Sohn L. heißt (I 3). Sie meint, dass sie ohne Geburtsurkunde weder einen Krankenversicherungsschutz für das Kind erlangen noch Elternzeit beantragen sowie Eltern- und Kindergeld erhalten könne (I 3, 35, 73). Ihr würden die finanziellen Mittel ausgehen, zumal sie für die Behandlung einer Bronchitis des Kindes bereits Arztkosten von 2.000 EUR zu erwarten habe.\n\n \n\n \n\n4 \n\nDie Antragstellerin beantragte in erster Instanz (I 1):\n\n \n\n \n\n5 \n\nDie alleinige Entscheidungsbefugnis darüber, welcher Vorname der von der Antragstellerin am (…).2016 in Lörrach geborene Sohn der Beteiligten erhält, wird der Antragstellerin übertragen.\n\n \n\n \n\n6 \n\nDer Antragsgegner beantragte (I 17):\n\n \n\n \n\n7 \n\nDie alleinige Entscheidungsbefugnis darüber, welcher Vorname der von der Antragstellerin am (…).2016 in Lörrach geborene Sohn der Beteiligten erhält, wird dem Antragsgegner übertragen.\n\n \n\n \n\n8 \n\nDer Antragsgegner meint, dass es ihn schmerze, wenn der Sohn L. genannt werde (I 23). Angesichts des internationalen Freundeskreises befürworte er einen kurzen, bündigen Vornamen wie beim Erstgeboren (I 23).\n\n \n\n \n\n9 \n\nMit Beschluss vom 24.03.2016 gab das Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach dem Antrag der Antragstellerin nach persönlicher Anhörung der Beteiligten (I 81) statt und wies den gegenläufigen Antrag des Antragsgegners zurück (I 85). Für Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.\n\n \n\n \n\n10 \n\nGegen diese ihm am 05.04.2016 zugestellte (I 91) Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 15.04.2016, eingegangen beim Amtsgericht Lörrach am 19.04.2016 (II 3), mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.\n\n \n\n \n\n11 \n\nDer Antragsgegner beantragt (II 3):\n\n \n\n \n\n12 \n\nIch beantrage die Aufhebung und Rückverweisung an das erstinstanzliche Gericht.\n\n \n\n \n\n13 \n\nDie Antragstellerin beantragt (II 17),\n\n \n\n \n\n14 \n\ndie Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.\n\n \n\n \n\n15 \n\nDie Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages (II 17 ff.).\n\n \n\n \n\n16 \n\nFür den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n \n\n \n\nII.\n\n \n\n \n\n17 \n\nDie nach §§ 57 Abs. 1 Satz 1 und 2, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die in der Sache im Übrigen nicht zu beanstandende Entscheidung ist aufzuheben, da sie nicht im Hauptsacheverfahren ergangen ist. Insofern sind sowohl der Antrag der Antragstellerin als auch der des Antragsgegners für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.\n\n \n\n \n\n18 \n\n1. Die angefochtene Entscheidung ist entsprechend dem Begehren der Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen. Eine solche Entscheidung kann nach § 49 FamFG ergehen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Aus der Bezeichnung als vorläufige Maßnahme folgt, dass die Entscheidung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf.\n\n \n\n \n\n19 \n\n2. Zu einer solchen Vorwegnahme der Hauptsache würde es kommen, wenn einem der Elternteile im Wege der einstweiligen Anordnung die Befugnis übertragen würde, den Namen für ihren Sohn allein zu bestimmen. Die Bestimmung des Vornamens erfolgt endgültig, da eine Änderung desselben nur unter den engen Voraussetzungen der Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, die regelmäßig nicht vorliegen, erfolgen könnte (so im Ergebnis auch OLG Celle vom 21.02.1971 - 1 W 10/71, OLGZ 1972, 50, 51; Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1616 Rn. 25 m.w.N.; MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe, BGB, 6. Auflage 2012, nach § 1618 Rn. 6).\n\n \n\n \n\n20 \n\n3. Besondere Gründe des Kindeswohls, die dennoch eine Entscheidung für erforderlich erscheinen lassen, insbesondere also eine konkret drohende erhebliche Gefahr, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist der Sohn zwischenzeitlich ohne Geburtsurkunde krankenversichert (I 73). Die fehlende Möglichkeit, Erziehungszeit zu beanspruchen und Gelder zu beantragen, rechtfertigt mangels Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegend nicht die Vorwegnahme der Hauptsache im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung.\n\n \n\n \n\n21 \n\n4. Auch kann dem Begehren der Eltern nicht durch eine weniger weitreichende Entscheidung als die begehrte Einräumung der Befugnis, den Namen des Kindes allein zu bestimmen, Rechnung getragen werden. Ein Weniger zur beantragten Einräumung der Namensbestimmungsbefugnis würde dem Interesse der Eltern nicht dienen. So wird insbesondere die Geburtsurkunde nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 PStG nur erteilt, wenn der Vorname feststeht.\n\n \n\n \n\nIII.\n\n \n\n \n\n22 \n\nVon einer erneuten Anhörung der Beteiligten wird nach § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, da hiervon keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Der ursprünglich anberaumte Termin sollte ausschließlich dem Versuch dienen, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.\n\n \n\n \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 FamFG. Dabei wird berücksichtigt, dass die Eltern mit ihrem jeweiligen Antrag keinen Erfolg haben.\n\n \n\n \n\n24 \n\nDer Verfahrenswert wird nach §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG festgesetzt.\n\n \n\n \n\n25 \n\nGründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/181306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2016-06-30/5-uf-74-16","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/181306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/181306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2016-06-30/5-uf-74-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/181306","retrieved":"2026-07-09 00:56:22.388830+00:00"}}