{"status":"available","doknr":"OLD178895","ecli":null,"court":"Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg","senate":null,"decided":"2014-07-04","aktenzeichen":"A 11 S 1230/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Abänderungsantrag des Antragstellers hinsichtlich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. März 2014 - A 8 K 400/14 - wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Abänderungsverfahrens.\n\nGründe\n\n \n\n1 \n\nDer Abänderungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n2 \n\nDer Senat ist, nachdem das Hauptsacheverfahren bei ihm anhängig ist, als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zuständig, im Übrigen auch aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24.06.2014.\n\n3 \n\nZwar kann eine grundsätzliche Änderung der Prozesslage einen veränderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausmachen (vgl. Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 142 m.w.N.), weshalb die mittlerweile durch Senatsbeschluss vom 02.07.2014 (A 11 S 1196/14) erfolgte Berufungszulassung in Bezug auf die in Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17.01.2014 enthaltene Anordnung der Abschiebung nach Ungarn Grundlage einer Änderung sein könnte. Gleichwohl sieht der Senat keinen gerechtfertigten Grund in Abkehr von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nunmehr die aufschiebende Wirkung anzuordnen.\n\n4 \n\nDieses ergibt sich aus Folgendem: Nachdem der Senat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 17.01.2014 erfolgte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (vgl. § 31 Abs. 5 AsylVfG) abgewiesen wurde, abgelehnt hat, steht unanfechtbar fest, dass Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und diesbezüglich, insbesondere gegen eine Überstellung nach Ungarn vom Antragsteller keine (zielstaatsbezogenen) Einwendungen mehr erhoben werden können. Wie bereits im Beschluss vom 02.07.2014 angesprochen, sieht der Senat keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, die Bestimmung des § 34a Abs. 1 AsylVfG unionrechtskonform durch die für die Überstellung zuständige Ausländerbehörde zu handhaben, und zwar nach Maßgabe von Art. 7 VO (EG) Nr. 1560/2003 vom 02.09.2003 (ABl. L. Nr. 222, 3) i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 - DVO Dublin III (ABl. L Nr. 39, 1). Dieses könnte in der Weise zu geschehen haben, dass die für die Überstellung zuständige Ausländerbehörde zunächst prüft, ob in der Person des oder der Betroffenen Abschiebungsgründe im Sinne des § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG vorliegen und verneinendenfalls eine Ermessensentscheidung darüber trifft, ob eine Überstellung in der Form des Art. 7 Abs. 1 lit. a) oder lit. b) DVO Dublin III erfolgen soll. Ggf. muss der Antragsteller, wenn die Ausländerbehörde abweichend von seinen Wünschen auf einer Abschiebung bestehen sollte, insoweit vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Anspruch nehmen.\n\n5 \n\nDer Senat sieht ungeachtet dessen auch deshalb von einer Abänderung ab, weil der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt den Wunsch geäußert hatte, auf eigene Initiative oder jedenfalls kontrolliert ausreisen zu wollen.\n\n6 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.\n\n7 \n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/178895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2014-07-04/a-11-s-1230-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/178895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/178895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-baden-wuerttemberg/2014-07-04/a-11-s-1230-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/178895","retrieved":"2026-07-09 00:54:02.507690+00:00"}}