{"status":"available","doknr":"OLD178255","ecli":null,"court":"Amtsgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2013-07-04","aktenzeichen":"28 F 1017/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag des Antragstellers vom 27.10.2013 auf Herausgabe der Kinder C. C., geboren 2001 und D. M. C., geboren 2005 wird zurückgewiesen.\n\n \n\n \n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n \n\n \n\nVerfahrenswert: 5.000,00 EUR\n\nGründe\n\n  \n\nI.\n\n \n\n1 \n\nDer Antragsteller begehrt die Herausgabe der beiden ehelichen Kinder C. und D. M. C. zum Zwecke der Rückführung nach Italien.\n\n \n\n2 \n\nDer Antragsteller, italienischer Staatsangehöriger und die Antragsgegnerin, polnische Staatsangehörige. haben 1999 in R. C. die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C., geboren 2001 und D. M. C., geboren 2005 hervorgegangen, beide italienische Staatsangehörige.\n\n \n\n3 \n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Mutter die Kinder nach einer genehmigten Urlaubsreise nach Polen seit August 2012 widerrechtlich in Deutschland zurückgehalten hat. Der Antragsteller leitete in Italien ein Strafverfahren ein.\n\n \n\n4 \n\nDer Antragsteller willigte in die von der Antragsgegnerin gewünschte Trennung ein, bestand aber auf Rückführung der beiden Kinder nach Italien.\n\n \n\n5 \n\nBeide Eheleute leiteten im Oktober 2012 das Trennungsverfahren sowie ein Sorgerechtsverfahren in Italien ein.\n\n \n\n6 \n\nMit vorläufiger Verfügung des Gerichtspräsidenten von R. C. im April 2013 wurde entschieden, dass die minderjährigen Kinder vorübergehend weiter bei der Mutter leben. Dem Vater wurde ein Umgangsrecht zugebilligt.\n\n \n\n7 \n\nDer Antragsteller ist der Ansicht, dass die vorläufige Entscheidung in Italien nicht rechtens sei. Er beantrage nach wie vor die Rückführung der Kinder nach Italien.\n\n \n\n8 \n\nDie Mutter lehnt die Rückgabe ab. Sie ist der Ansicht, auf Grund der vorläufigen Sorgerechtsentscheidung in Italien befänden sich die Kinder zu Recht in Deutschland.\n\n \n\n9 \n\nDie Eltern und beide Kinder wurden in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2013 persönlich angehört.\n\n \n\n \n\nII.\n\n \n\n10 \n\nDer Antrag war als unzulässig zurückzuweisen.\n\n \n\n11 \n\nEine Rückführung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKiEntfÜ) war zu Recht nicht anzuordnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Voraussetzungen für eine Rückführung gemäß Art. 12 HKiEntfÜ nicht erfüllt.\n\n \n\n12 \n\nNach Art. 12 Abs. 1 HKiEntfÜ i.V.m. den in Art. 11 der EG-Ratsverordnung vom 27.11.2003, Nr. 2201/2003 (EuEVO) enthaltenen Ausführungsbestimmungen wird die Rückführung angeordnet, wenn ein Kind unter 16 Jahren widerrechtlich in einem Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrages beim zuständigen Gericht noch kein Jahr vergangen ist.\n\n \n\n13 \n\nZwar lagen unstreitig die Voraussetzungen eines widerrechtlichen Verbringens vor. Die Antragsgegnerin hatte beide Kinder widerrechtlich unter Verletzung des gemeinsamen Sorgerechtes in Deutschland zurückgehalten. Allerdings besteht seit April 2013 kein widerrechtliches Zurückhalten mehr, nachdem das zuständige italienische Gericht eine vorläufige Sorgerechtsregelung im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zu Gunsten der Mutter getroffen hat.\n\n \n\n14 \n\nDie Widerrechtlichkeit entfällt jedenfalls dann, wenn die Heimatbehörden eine (vorläufige) Sorgerechtsentscheidung zu Gunsten des Entführenden getroffen haben (vgl. OGH [AT], Beschluss vom 24.02.2011 - 6 Ob 27/11f, unalex AT-710). Die Rückführung macht jedenfalls dann kein Sinn mehr, da der nunmehrige Sorgerechtsinhaber mit dem Kind jederzeit wieder legal ausreisen kann (vgl. Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Aufl. 2013, N 87).\n\n \n\n15 \n\nDas HKiEntfÜ verfolgt primär das Ziel einer raschen Rückführung des Kindes in denjenigen Staat, aus dem das Kind widerrechtlich entführt worden ist, um den vor der Entführung bestehenden Zustand wieder herzustellen., Die Gerichte bzw. Behörden dieses Staates sollen dadurch in die Lage versetzt werden, eine Sorgerechtsentscheidung am Ort des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände treffen zu können.\n\n \n\n16 \n\nSofern allerdings danach das national zuständige Gericht bereits vor Einleitung eines HKiEntfÜ-Verfahrens eine, wenngleich auch nur vorläufige Entscheidung zu Gunsten des Entführenden getroffen hat, ist für die Anwendung des HKiEntfÜ kein Raum mehr, da eine (vorläufig) bindende Regelung getroffen wurde, die die Widerrechtlichkeit nunmehr rückwirkend beseitigt.\n\n \n\n17 \n\nDie Zulässigkeit eines Rückführungsverfahrens nach dem HKiEntfÜ ist dann bereits zu einem Zeitpunkt entfallen, als das Verfahren noch gar nicht eingeleitet worden war.\n\n \n\n18 \n\nEine Schutzbedürftigkeit des Antragstellers besteht dann von vorneherein nicht. Denn jetzt können die Heimatbehörden in eigener Zuständigkeit ggf. weitere, ihnen gebotene Maßnahmen treffen.\n\n \n\n19 \n\nDer Antragsteller hat somit die Möglichkeit, in seiner Heimatstadt ein ordnungsgemäßes Verfahren weiter zu betreiben.\n\n \n\n20 \n\nDer Antrag war somit zurückzuweisen.\n\n \n\n \n\nIII.\n\n \n\n21 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.\n\n \n\n22 \n\nDer Geschäftswert ergibt sich aus § 45 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 FamGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/178255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2013-07-04/28-f-1017-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/178255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/178255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2013-07-04/28-f-1017-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/178255","retrieved":"2026-07-09 00:53:35.627151+00:00"}}